Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der ab 01.04.2008 geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV unterfällt, da sie von dieser inhaltlich erheblich abweicht. Insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall.
Wie oben bereits dargelegt beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Ausgehend von diesem Maßstab ist die Widerrufsbelehrung weder hinsichtlich ihrer optischen noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Belehrung optisch deutlich genug hervorgehoben. Die auf den Seiten 7 und 8 in einer Anlage zum Darlehensantrag enthaltene, separat zu unterzeichnende Belehrung ist nicht in die ziffernmäßige Gliederung des vorhergehenden Vertragstextes einbezogen, sondern aus diesem durch eine separate Überschrift in Fettdruck und Großbuchstaben und weiteren Zwischenüberschriften hervorgehoben sowie strukturiert und durch eine durchgezogene Linie vom sonstigen Vertragstext deutlich abgetrennt.
Soweit der Kläger rügt, die Belehrung sei aus dem Fließtext nicht hervorgehoben, dürfte sich diese Rüge allein auf die Belehrung unter C) 2. in der dem Vertrag beigefügten „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ beziehen. Auf diese ist indes für die Wirksamkeitsbeurteilung nicht abzustellen. Es handelt sich bei dieser Belehrung nicht um die maßgebliche Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages, sondern allein um eine ergänzende Angabe in einem Infoblatt welches bei Fernabsatzgeschäften zur Information gem. § 312 c BGB dem Darlehensantrag beigefügt ist.
Auch die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die Widerrufsbelehrung auf den Seiten 7 und 8 des Darlehensantrags greifen nicht durch.
Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht der Abschnitt der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist den gesetzlichen Vorgaben und verstößt insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot.
Aus der optischen und sprachlichen Gestaltung ist klar erkennbar, welche Voraussetzungen für den Fristbeginn alternativ und welche kumulativ erfüllt sein müssen. Ein Alternativverhältnis ist durch Verwendung des Begriffs „oder“ allein in Bezug auf den Erhalt einer Urkunde / Abschrift des Darlehensvertrages oder des Vertrags-/Darlehensangebots in Original oder Abschrift formuliert worden. Hingegen ist durch die untereinander gereihte Aufzählung mit drei Spiegelstrichen sowie der fettgedruckten Verwendung des Wortes „und“ vor dem letzten Spiegelstrich hinreichend deutlich, dass die unter den drei Spiegelstrichen genannten Voraussetzungen, kumulativ und nicht alternativ vorliegen müssen; mit der Besonderheit, dass bei den unter dem zweiten Spiegelstrich aufgeführten Unterlagen das o.g. Alternativverhältnis zu berücksichtigen ist. Dies kann ein durchschnittlicher Verbraucher auch klar erkennen. Neben der optischen Gestaltung spricht auch der Satzbau der Belehrung zum Fristbeginn ebenfalls für ein kumulatives Erfordernis der Spiegelstrichangaben. Der einleitende Satz „Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer“ wird nicht mit dem Wort „entweder“ fortgeführt und zwischen den Voraussetzungen wird auch kein „oder“ verwendet.
Ohne Erfolg macht der Kläger in dem Zusammenhang geltend, durch die Formulierung „beginnt zu dem Zeitpunkt zu dem“ anstelle des Gesetzeswortlauts gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. „beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem“ sei nicht erkennbar, ob der Tag des Erhalts beim Fristlauf mitzähle. Die Verwendung der Worte „zu“ oder „mit“ sind in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch vielmehr ohne Weiteres austauschbar, ohne dass sich an dem Sinn etwas ändert (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015 , 13 U 168/14, BeckRS 2015, 08374, Rz. 7).
Entgegen der Ansicht der Kläger kann im streitgegenständlichen Antragsverfahren aufgrund der Aufzählung unter den Spiegelstrichen auch kein Missverständnis des Darlehensnehmers in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist – entsprechend dem oben aufgezeigten Problem bei dem KfW-Vertrag - entstehen.
§ 355 Abs. 2 BGB a.F. stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, „zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (…) in Textform mitgeteilt worden ist (…)“. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen - wie hier - legt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darüber hinaus noch fest, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diese Voraussetzungen einschließlich entsprechender Belehrungen sind hier erfüllt. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vorliegend nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) - wie oben dargelegt – die Möglichkeit eines Missverständnisses in Bezug auf den Fristbeginn gerügt. Diese Entscheidung befasste sich jedoch mit einer anderen, mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbaren, Ausgangssituation. Der dort maßgebliche Darlehensvertrag wurde im Wege des Angebotsverfahrens geschlossen. Vorliegend erfolgte der Vertragsschluss jedoch im Wege des Antragsverfahrens. In diesem Verfahren erhält der Verbraucher einen noch nicht unterschriebenen Vertragstext, der zudem mit „Darlehensantrag“ und nicht – wie im Fall des BGH bzw. oben des KfW-Vertrages – mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist. Der Darlehensnehmer sendet der Bank diesen unterzeichnet zu. Der Darlehensvertrag kommt erst zustande, wenn die Bank den Antrag annimmt und diese Annahmeerklärung dem Verbraucher zugeht. In dieser Konstellation kann für den Verbraucher gerade nicht der Eindruck entstehen, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe seiner eigenen Vertragserklärung zu laufen beginnt, da er selbst das Angebot auf Abschluss des Darlehensvertrages abgibt. Maßgeblich für den Beginn der Widerrufsfrist ist mithin die als dritte Alternative unter dem zweiten Spiegelstrich aufgeführte Bedingung „das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers“, die – für den Verbraucher erkennbar – eine eigene Vertragserklärung voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es für einen Verbraucher auch unschwer möglich, herauszufinden, welche der drei mit „oder“ aufgezählten Urkundenformen im konkreten Fall maßgeblich ist.
Auch die Formulierung „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ am Ende der kumulativen Voraussetzungen für den Fristbeginn bedingt keine Irreführung des Verbrauchers (vgl. OLG Köln Beschlüsse v. 23.03.2015 (BeckRS 2015, 08374) u. 22.04. 2015, 13 U 168/14 zu LG Bonn Urteil v. 05.11.2014, 3 O 278/14 (BeckRS 2015, 07086) sowie OLG Köln Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 132/15). Dieser Zusatz entspricht der gesetzlichen Formulierung in § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB a.F., für Verträge, die im Wege des Fernabsatzes im Sinne von § 312b BGB geschlossen werden. Es reicht nach der Rechtsprechung des BGH aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.1997, VIII ZR 351/96 zum VerbrKrG und zur Belehrung über den Inhalt des § 187 BGB (NJW 1998, 540, 542, BeckRS 9998, 167541)).
Angesichts der erkennbar noch fehlenden Erklärung der Bank, weiß der Darlehensnehmer, dass ein Vertragsschluss nicht bereits mit der Abgabe/Unterschrift seines Antrags/Angebots erfolgt. Dies wird ihm auch durch die Formulierung unter dem zweiten Spiegelstrich nochmals deutlich vor Augen geführt, da dort das Erfordernis einer Annahmeerklärung ausdrücklich genannt ist.
Es ist dem Darlehensnehmer sodann ohne Weiteres möglich und zumutbar binnen zwei Wochen ab Zugang dieser Annahmeerklärung zu entscheiden, ob er sich an dieser Willenserklärung festhalten lassen möchte oder nicht. Insofern bedarf es auch keiner weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB (vgl. OLG Köln a.a.O).
Es kann vorliegend dahinstehen, ob für den Vertrag tatsächlich eine Fernabsatzsituation vorlag oder ob diese aufgrund der Beratungsleistungen/Tätigkeit des Herrn E2 zu verneinen ist. Denn selbst wenn kein Fernabsatzgeschäft gegeben sein sollte, ist es nach Ansicht der Kammer unschädlich, dass die Beklagte sich bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung an den inhaltlichen Vorgaben für Fernabsatzgeschäfte orientiert und für den Beginn der Widerrufsfrist auf den Tag des Vertragsschlusses abgestellt hat. Es steht dem Darlehensgeber frei, den Fristbeginn für den Lauf der Zwei-Wochenfrist zu bestimmen, sofern hierfür nicht konkrete gesetzliche Vorgaben bestehen. Sofern der Fristlauf so wie vorliegend – vgl. obige Ausführungen - für den Darlehensnehmer klar und deutlich bestimmbar ist, ist ein Hinausschieben des Fristbeginns zulässig, da sich diese Verlängerung der Überlegungszeit zugunsten des Darlehensnehmers auswirkt (vgl. BGH Urt. V. 26.5.2009, XI ZR 242/08; v. 13.01.2009, XI ZR 118/08, BeckRS 2009, 05016, Rz. 17).
Es bestehen nach Ansicht der Kammer auch im Übrigen keine Wirksamkeitsbedenken gegen die streitgegenständliche Klausel (vgl. z.B. Urteil v. 05.11.2015, 17 O 3/15; Urteil v. 14.01.2016, 17 O 10/15).
So ist die - einmalige - Verwendung des Wortes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ unter Berücksichtigung der Überschrift („Adressat des Widerrufs“) und des Kontextes unschädlich. Dass ein Widerspruch etwas ganz anderes ist als ein Widerruf ist zwar richtig. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text der Belehrung mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes und Bestandteil der sodann benannten E-Mail Adresse ist, besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anders als ein redaktionelles Versehen versteht (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14- BeckRS 2015, 08374, Rz. 7).
Soweit der Kläger beanstandet, dass nicht darauf hingewiesen werde, dass auch für die Beklagte die Verpflichtung bestehe, Wertersatz zu leisten und Zahlungen innerhalb von 30 Tages zu erstatten, dringt er mit diesem Einwand gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht durch. Es bedurfte keines gesonderten Hinweises auf eine Pflicht der Bank zur Leistung von Wertersatz (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 33/15, Ziff. 4). Dies gilt schon deshalb, da nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung Nutzungsersatz von der Bank weder für die vereinnahmten Tilgungsanteile noch für die von Klägerseite erbrachten Zinszahlungen besteht (s. dazu nachfolgend unter IV). Aus der gewählten Formulierung ergeben sich Rechte und Pflichten der Parteien hinreichend vollständig und verständlich. Der den Darlehensgeber grundsätzlich ebenfalls treffenden Erstattungspflicht innerhalb von 30 Tagen kommt in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation vom Vertrag gesehen her keine Bedeutung zu. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen, welche die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen regelmäßig übersteigt. Damit verbleibt nach erfolgter Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen (vgl. zur Saldierungsfolge OLG Hamm, Urt. v. 14.09.1981, 2 U 43/81 zu § 325 BGB a.F., BGH, Urt. v. 20.02.2008, VIII ZR 334/06, LG Hagen, Urt. v. 30.10.2014, 9 O 73/14, Rn. 27, zitiert nach juris), während ein Erstattungsanspruch des Darlehensnehmers in der vorliegenden Konstellation mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen praktisch ausgeschlossen ist (vgl. LG Bielefeld, a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris). Auf solche, vom Vertrag nicht vorgesehene, Konstellationen muss durch den Darlehensgeber nicht hingewiesen werden (LG Dortmund, Urteil vom 05.02.2015, Az. 7 O 274/14, Rdnr. 39, zitiert nach juris).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung Angaben für verbundene Geschäfte enthält, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Die Textpassage suggeriert auch nicht, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Durch den vorstehenden und mittels Fettdruck besonders hervorgehobenen Hinweis „Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.“ wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass diese Textpassage lediglich musterhaft eingefügt ist und keinen Bezug zu den konkret vorliegenden Vertragsumständen darstellt. Dass der Darlehensnehmer selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14 (BeckRS 2015, 08374, Rz. 7)). Unzulässig sind lediglich verwirrende oder ablenkende Zusätze (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2002, I ZR 55/00), die vorliegend jedoch nicht festzustellen sind.