Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Fishtowner
    Fishtowner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Freitag nächster Termin am LG Bremen
    @gaertner hat das Vergnügen und ich guck mir mal an was die SK nun wieder tolles verbringt

    Hier nochmal die Frage von mir in meinem Fall :
    Urteil zur Rückabwicklung ist im letzten Jahr ergangen
    Rechtskräftig
    Bank legt nun nicht zu akzeptierende Rückabwicklungsberechnung vor
    Ich würde nun die Zahlung vornehmen wollen und anschließend im Klageverfahren die Nutzungserträge einklagen wollen
    Aus eurer Sicht ungünstig (Verwirkung) oder andere Punkte die ich berücksichtigen muss????

    Gruß
    Fishtowner

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wen es interessiert: Das Urteil des Saarländischen OLG vom 03.11.2016 - 4 U 54/15 - gegen die Kreissparkasse Saarlouis ist inzwischen auch frei verfügbar. Einfach beim Saarländischen OLG/Entscheidungen das Az. eingeben. Vorinstanz: LG Saarbrücken - 1 O 246/14.

    Das Urteil des OLG wird bereits seit einiger Zeit bei test.de aufgeführt:

    Kreissparkasse Saarlouis, Vertrag aus März 2007
    Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.11.2016
    Aktenzeichen: 4 U 54/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Nachdem das Landgericht Saarbrücken die Klage erstinstanzlich wegen eines angeblich widersprüchlichen Verhaltens des Klägers abgewiesen hatte, hat das Saarländische Oberlandesgericht die Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt und zudem die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich des Fristbeginns wegen der „frühestens“-Formulierung unzureichend. Die Beklagte könne sich aufgrund der Aufnahme der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Zudem hat sich das Oberlandesgericht in seiner Begründung umfangreich mit Erwägungen zu Verwirkung und Rechtsmissbrauch auseinandergesetzt, welche es im Ergebnis abgelehnt hat. Insbesondere liege – entgegen der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts – kein widersprüchliches Verhalten vor, weil der Kläger im Jahr 2011 eine Forward-Vereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen habe, da er bei deren Abschluss keine Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt habe. Mangels dieser Kenntnis könne im Abschluss der Vereinbarung auch kein Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht gesehen werden, wobei ein solcher Verzicht auch schon von Gesetzes wegen unwirksam wäre. Zulasten der Beklagten sei hingegen zu berücksichtigen, dass sie die fortdauernde Widerrufbarkeit selbst verursacht habe und ihr die Rechtsprechung zu dieser Widerrufsbelehrung hätte bekannt sein müssen. Zuletzt entschied das Oberlandesgericht, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu erstatten seien, da die Erteilung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine schuldhafte Pflichtverletzung i. S. v. § 280 Abs.1 BGB darstelle.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Weiß jemand, wie der Stand beim OLG Stuttgart (Urteil vom 13.10.2015 - 6 U 174/14) ist, nachdem der BGH mit seinem Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen hat? Ist schon etwas nach außen gedrungen? Termin? Oder hat man sich gar geeinigt?

    Zur Erinnerung hier die für Verbraucher "unschönen" Äußerungen des BGH, RN 29-31:
    2. Revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand halten aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat.

    a) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts verdeutlicht und präzisiert hat ( Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 , WM 2016, 1835 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 37, jeweils mwN), neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 aaO), ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei wie hier beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann, was der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15 , aaO Rn. 41) näher dargelegt hat, das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht.

    b) Nach diesen Maßgaben erweist sich das Berufungsurteil als rechtsfehlerhaft. Nicht nur hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Zeitmoments den maßgeblichen Zeitpunkt - Zustandekommen des Verbrauchervertrags - nicht in den Blick genommen. Es hat auch gegen eine Verwirkung das Fehlen einer Nachbelehrung ins Feld geführt, die von der Beklagten nach Beendigung der Verträge nicht mehr erwartet werden konnte. Außerdem hat es dem Umstand selbst, dass die Parteien die Darlehensverträge einverständlich beendet haben, unzutreffend kein Gewicht beigemessen.
    Man darf annehmen, dass immer mehr Bankenvertreter das o.g. BGH-Urteil als Argument gegen Klagen von Verbrauchern ins Feld führen, welche den DV bereits vor dem WR abgelöst haben. Hat jemand von Euch das so schon konkret erlebt? Und wie darauf reagiert? Mit Gelassenheit oder mit einem Vergleich?


    Übrigens verstehe ich nicht, wie die o.g. RN 29-31 zur RN 28 des BGH-Urteils passen. Unter RN 28 ist zuvor zu lesen:
    c) Das Berufungsgericht hat entgegen den Angriffen der Revision schließlich zutreffend gesehen, dass die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger auch noch nach "Aufhebung" dieser Verträge - streng genommen: nach deren vorzeitiger Beendigung - widerrufen werden konnten. Zweck des Widerrufsrechts ist, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08 , BGHZ 183, 235 Rn. 17 ). Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10 , WM 2011, 655 f.; BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 36 , vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 , ZIP 2014, 732 Rn. 24 und vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 , WM 2015, 1614 Rn. 30). Gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (vgl. dazu MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 779 Rn. 11).
    Und auf diese RN 28 bezieht sich z.B. kürzlich ebenfalls das OLG Stuttgart in einem aktuellen Urteil vom 24.01.2017 - 6 U 96/16:
    Der Umstand, dass die Parteien den Darlehensvertrag einvernehmlich aufgehoben haben, steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung lässt das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nicht entfallen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 28; v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08; v. 7.5.14 - IV ZR 76/11; v. 29.7.15 - IV ZR 384/14, Rn. 30). Als Rechtsgrund für die ausgetauschten Leistungen besteht das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis fort und kann auch nach Beendigung noch widerrufen werden. Durch die Aufhebungsvereinbarung wurde auch kein selbständiger, von den ursprünglichen Vertragsbeziehungen losgelöster Schuldgrund geschaffen, der durch den Widerruf nicht berührt wäre. Der Annahme, dass mit der Aufhebungsvereinbarung ein neuer Schuldgrund geschaffen wurde, der das Widerrufsrecht der Kläger abschneiden würde, steht zudem entgegen, dass die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts zum Schutz des Verbrauchers halbzwingend sind (§ 506 Abs.1 BGB).
    Das ist also ein Urteil ebenfalls des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart, der nun den (anderen) Fall vom BGH zurückbekommt zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Ist das jüngste Urteil vom 24.01.2017 ggf. ein Indiz dafür, dass der 6. Senat in Stuttgart nicht anders urteilen wird, sondern "nur" dasselbe sagen wird?

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es ist ja wie auf dem "Basar", wie das BGH-Urteil nun "angewandt" wird - siehe z.B. OLG Frankfurt, 14.12.2016 - 19 U 13/16:
    b)
    Der Beklagten kommt auch nicht die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. zugute. Die Beklagte hat das Muster für die Widerrufsbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a. F. für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Sie hat u. a. zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah.

    Auf Grund der damit festzustellenden nicht ordnungsgemäßen Belehrung ist daher gemäß § 355 Abs. 3 BGB a. F. das Recht des Klägers, seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, nicht erloschen.

    Das Widerrufsrecht ist überdies auch nicht bereits mit der einvernehmlichen Auflösung des Darlehensvertrages mit Vereinbarung vom 5.6.2013 erloschen. Dies folgt aus dem Zweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- und Beendigungsgründen verbundenen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Daher kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts bereits einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (BGH Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15 -, Rn. 28, juris).

    2.
    Das Widerrufsrecht des Klägers ist jedoch verwirkt242 BGB), nachdem das Darlehensvertragsverhältnis auf Grund der Vereinbarung vom 5.6.2013 zum 30.6.2013 gegen Zahlung der von der Beklagten errechneten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.736,53 € aufgelöst wurde.Das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a. F. kann verwirkt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15 -, Rn. 34 ff., juris; Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15 -, Rn. 30, juris). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen daher besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH in st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15 -, Rn. 37, juris).

    Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung vorliegend vor. Das Vorliegen des erforderlichen Zeitmoments ergibt sich bereits daraus, dass der Widerruf durch den Kläger erst mehr als 9 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte. Diese Zeitspanne reicht für die Annahme des erforderlichen Zeitmoments aus.

    Auch das Umstandsmoment liegt vor. Dieses folgt daraus, dass der Darlehensvertrag bereits am 5.6.2013 auf Wunsch des Klägers einvernehmlich vor Ablauf der Zinsfestschreibung gegen Vereinbarung eines Vorfälligkeitsentgelts zum 30.6.2013 fällig gestellt und das Vertragsverhältnis beendet wurde, bevor der Kläger fast 2 Jahre später seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hat. Gerade bei auf Wunsch des Verbrauchers beendeten Verbraucherdarlehensverträgen – wie hier – kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach den vorgenannten Maßstäben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung nachzubelehren (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 -, Rn. 41). Löst der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank oder Sparkasse – im Sinne einer tatsächlichen Vermutung – darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 6.10.2016 – 5 U 72/16 -, Rn. 41). Für die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung spricht vorliegend auch der weitere Umstand, dass der Kläger nach erfolgter Ablösung des Darlehens und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung mehr als 19 Monate hat verstreichen lassen, bevor er den Widerruf erklärte. In diesem Falle ist das Vertrauen der Beklagten gerechtfertigt, der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen.
    Mittendrin - so zumindest erscheint es mir als Laien - macht das OLG Frankfurt eine 180°-Kehre, d.h. erst wird auf BGH RN 28 verwiesen, nach dem der Widerruf möglich sei, um dann mit BGH RN 30 zu argumentieren, es läge Verwirkung vor. Mache ich hier einen Denkfehler, weil dies juristisch gesehen 2 getrennt zu betrachtende Dinge sind (kein Erlöschen des Widerrufsrechts, aber Verwirkung)? Oder ist es wirklich so ein Durcheinander?


    Dass man das BGH-Urteil auch anders interpretieren kann, habe ich in meinem Beitrag davor in Bezug auf das OLG Stuttgart ja bereits angemerkt. Und ich denke nicht, dass es daran liegt, dass die Zeitabläufe dort ganz anders waren. Oder irre ich mich?

    Wie auch immer: Das BGH-Urteil vom 11.10.2016 macht alles wieder viel komplexer. Man sollte sich da schon sehr gut mit seinem Fachanwalt beraten wie Zeit- und Umstandsmoment ehrlich einzuschätzen sind, insbesondere, wenn es um DVe geht, die bereits vor WR-Erklärung abgelöst worden waren. Dabei scheint (nach meiner bescheidenen Meinung) auch eine Rolle spielen zu können, ob Aufhebungsvereinbarungen im Spiel waren oder andere Handlungen, welche für den Verbraucher ungünstig ausgelegt werden können. Sorry, falls ich hier unnötig (und recht spät) zu diesem BGH-Urteil wieder ein Fass aufmache, aber es betrifft mich aktuell.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich glaube, dass es in solchen Fällen (bin auch aktuell davon betroffen) vor allem darauf ankommt, das Vorliegen des Umstandsmoments auszuhebeln. Und da dürfte es nach meiner Auffassung vor allem auf dieses Formulierung beim Verwirkungsbegriff ankommen:_

    "Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde."
    Einen unzumutbaren Nachteil beweisen.....

    Und das hat nach meiner Kenntnis bisher die Bank in keinem Verfahren getan/geschafft. Oder kennt jemand dazu einen Fall.

    Im übrigen haben sich die Gerichte in den bislang vorliegenden Entscheidungen um diesen Aspekt auch nicht wirklich gekümmert.-..
    Oder bin ich da auf dem Holzweg?

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das ist exakt der Punkt. Denn der BGH hat schon in der Grundsatzentscheidung vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15) diese weitere Voraussetzung des Umstandsmoments in seinen Entscheidungsgründen (Rn 44) schlicht in den Voraussetzungen vergessen, die eigentlich stRspr ist, so etwa OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2016:

    "Es tritt hier weiter hinzu, dass das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen ohnehin voraussetzen würde, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten der Kläger in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213, NJW 2014, 1230, 1231)"

    Nach der Rspr des BGH setzt dieser unzumutbare Nachteil sogar konkrete Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrecht voraus, so etwa Pa-Grüneberg, § 242, Rn. 95 unter Verweis auf BGH NJW 1984, 1684. Das war es, was ich an diesem Urteil vom 12.07.2016 schon für grundlegend falsch halte und was uns nun dieses Durcheinander beschert.

  8. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Es ist ja wie auf dem "Basar", wie das BGH-Urteil nun "angewandt" wird - siehe z.B. OLG Frankfurt, 14.12.2016 - 19 U 13/16:
    Mittendrin - so zumindest erscheint es mir als Laien - macht das OLG Frankfurt eine 180°-Kehre, d.h. erst wird auf BGH RN 28 verwiesen, nach dem der Widerruf möglich sei, um dann mit BGH RN 30 zu argumentieren, es läge Verwirkung vor. Mache ich hier einen Denkfehler, weil dies juristisch gesehen 2 getrennt zu betrachtende Dinge sind (kein Erlöschen des Widerrufsrechts, aber Verwirkung)? Oder ist es wirklich so ein Durcheinander?
    Hast du vom 19. Senat in Frankfurt denn etwa anderes erwartet? Aus den Urteilen seit Anbeginn kann man sehr schön erkennen, dass Ihnen die ganze Linie mit dem WRR nicht passt und man den Banken hilft wo man nur kann. Dazu wird immer wieder gerne die Klaviatur des § 242 BGB mit Rechtsmissbrauch oder Verwirkung bespielt, wenn sich die WRB als klar fehlerhaft darstellt und auch die Gesetzlichkeitsfiktion nicht weiter hilft.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Richtig, das war mir im Moment entfallen. Ich hatte damit vor allem meine Verwunderung zum Ausdruck bringen wollen, dass die OLGs Stuttgart und Frankfurt sich beide mit Bezug auf ein und dasselbe BGH-Urteil so konträr verhalten. Aber das liegt m.E. auch daran, dass der BGH selbst in seinem Urteil unter der RN 28 etwas schrieb, was (zumindest für mich) im Gegensatz zu sein scheint zu dem, was dann unmittelbar unter den RNen 29-31 folgt.

    Letzten Endes (wie Sebastian gerade schrieb) müsste die Beklagte doch etwas zu ihrer Vermögensdisposition substantiiert vortragen. Aber wir wissen ja auch, dass nicht alle OLGs so genau hinschauen. Und wenn die Beschwer <20.000€ liegt und die Nicht-Zulassung der Revision absehbar ist, hat man halt schlechte Karten.

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Neues vom 06.+07.02.2017 bei test.de:

    ..........

    Commerzbank AG, Vertrag vom 21.05.2007
    Landgericht Nürnberg-Fürth, (Anerkenntnis-)Urteil vom NN.NN.NNNN
    Aktenzeichen: 10 O 746/16
    Klägervertreter: Deckert & Böse Rechtsanwälte, Köln
    Besonderheit: Die Commerzbank erkannte die Klage sofort nach Zustellung der Klageschrift an, obwohl sie den Kreditwiderruf zuvor verweigert hatte.
    [neu 07.02.2017]

    .......

    War eine Belehrung mit "frühestens", also nicht die typische CoBa Belehrung mit "Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag...."


    Hab mich auch schon gewundert, dass die so schnell anerkennen.

  11. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das wird eine "geerbte" Dresdner Bank Belehrung gewesen sein.

  12. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    das wird eine "geerbte" Dresdner Bank Belehrung gewesen sein.
    Stimmt, die gab es ja auch noch.... schönes Erbe...

  13. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dann muss ja der BGH in Sachen Verwirkung noch einmal ran - Hat da jemand den Überblick, ob das zeitnah passiert. Mein BGH-Verfahren zu diesem Thema wird - wenn überhaupt - in diesem Jahr wohl nicht mehr stattfinden.

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei der GS des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart habe ich heute den ganzen Tag niemanden erreichen können. Mich hätte schon sehr der Stand dort interessiert.


    Laut dejure sind u.a. folgende Verfahren beim Bankensenat des BGH anhängig:



    Weiß jemand mehr dazu oder kennt noch weitere dort anhängige Verfahren, ggf. auch Termine?

  15. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hi,
    Kann hierzu jemand was sagen ?
    habe Anfang März den ersten Termin am LG gegen Sparkasse (frühestens und "Frist im Einzelfall")

    Gruss


    Zitat Zitat von Madlen79
    Hallo zusammen!
    Vor einiger Zeit habe ich hier schon einmal geschrieben. Bei uns geht es um Sparkassenverträge aus 07/08 (frühestens, Frist im Einzelfall prüfen) und 05/09 (Fernabsatzgeschäfte, Frist im Einzelfall prüfen).
    Widerruf erfolge fristgerecht.Klage wurde eingereicht. Rechtschutz liegt vor. Streitwert ca. 55000€.
    Nun kam heute die Verteidigungsanzeige der Sparkasse. Bisher hatte ich gehofft, dass es ein einlenken der Sparkasse gibt. Klageerwiderung ist in 2 Wochen zu erwarten.
    Nun meine Frage....ich schaffe es unmöglich hier alles nachzulesen. Wie sieht es derzeit rechtlich aus? Gab es inzwischen Urteile die das ganze nicht so gut aussehen lassen oder könnte das alles erfolgreich sein?
    LG

  16. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Im Netz finde ich das:
    Oberlandesgericht Frankfurt am Main
    Urt. v. 08.02.2012, Az.: 19 U 26/11

    Schutzwirkung der BGB-InfoV im Hinblick auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
    Gericht: OLG Frankfurt am Main
    Entscheidungsform: Urteil

    Datum: 08.02.2012
    Referenz: JurionRS 2012, 12102

    Aktenzeichen: 19 U 26/11



    Verfahrensgang:

    vorgehend:
    LG Gießen - 07.01.2011 - AZ: 3 O 312/10
    nachgehend:
    BGH - AZ: XI ZR 115/12, durch Vergleich beendet

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, das ist das - offenbar nicht mehr abhängige - Verfahren, welches ich vorhin als oberstes aufführte. Ich schicke eine Info an deiner, das zu aktualisieren.

    PS: Woher hast Du die Info? -- Ah, dort!

  18. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    gibt es zu der Widerrufsbelehrung der DSL Bank aus 2008 mit der Regelung zum Fristbeginn


    „„ Beginn der Widerrufsfrist

    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    ein Exemplar dieser Belehrung
    und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält,

    im Original oder in Abschrift
    sowie die Finanzierungsbedingungen

    erhalten hat."

    schon Rechtsprechung, insbesondere vom Landgericht Bonn?

    Ich finde nur was für den Fall, dass ein Fernabsatzvertrag zugrunde lag (dann WRB falsch, weil nicht nach Fernabsatz zum Fristbeginn belehrt)

    Wj

  19. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In Nürnberg führt der Widerrufsjoker zur Hochkonjunktur bei Bank-Anwälten:

    https://www.lto.de/jobs/detail/12996/...tter+06%2F2017

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues bei test.de:


    Aus der Chronik:

    09.02.2017 Rechtsanwalt Dirk Dametz berichtet: Die Deutsche Bank hat vor dem Landgericht Frankfurt/Main eine Kreditwiderrufsklage wegen zweier im November 2012 geschlossener Verträge anerkannt. Solche jungen Verträge können auch heute noch widerrufen werden, wenn die Belehrung fehlerhaft ist. Nur für bis 10.06.2010 abgeschlossene Immobilienkreditverträge ist das Widerrufsrecht wegen einer Gesetzesänderung erloschen.

    07.02.2017 Rechtsanwalt Ulf Böse berichtet: Die Örag Rechtschutzversicherung weigerte sich einmal mehr monatelang, Deckung für einen Kreditwiderrufsstreit zu gewähren. Sie berief sich auf Vorvertraglichkeit, obwohl die Bank den Widerruf erst zwei Monate nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung verweigert hatte und nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dadurch der Rechtsschutzfall entstanden war. Telefonisch hatte die Örag dem Kreditnehmer selbst bereits signalisiert: Das zahlen wir. Doch davon wollte sie später nichts mehr wissen. Selbst die Beschwerde beim Vorstand brachte nichts. Erst nachdem eine Strafanzeige wegen Betrugs vorlag und Rechtsanwalt Ulf Böse Deckungsklage erhoben hatte, kam die Deckungszusage doch noch.


    Entscheidungen (eines von RA Sebastian Koch! ):

    Degussa Bank AG, Verträge vom 21.06. und 21.10.2010
    Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2017
    Aktenzeichen: 23 U 39/16
    Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
    Besonderheit: Es handelte sich um nach 10.06.2010 abgeschlossene Verträge, zu denen das Widerrufsrecht nicht im Sommer erloschen ist. Die Bank hatte allerdings Belehrungen verwendet, die sich noch nach der bis Juni 2010 geltenden alten Rechtslage richteten. Solche Verträge können, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, auch heute noch widerrufen werden. Das Recht zum Widerruf sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt, entschied der 23. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main. Verbraucherunfreundlich allerdings: Nach Widerruf sei auf den zugunsten der Bank verbleibenden Saldo weiterhin der vertraglich im Jahr 2010 vereinbarte Zins zu zahlen. Immerhin: Nach Widerruf gezahlte Raten seien allerdings sofort vom Widerrufssaldo abzuziehen. Und: Das Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Anwälte müssen die Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts selbst zahlen. Es gebe keine Pflicht der Bank, den Widerruf anzuerkennen, mit der sie in Verzug geraten könne. Für den Annahmeverzug der Bank habe ein ausreichend konkretes Angebot der Kläger auf Ausgleich des Widerrufssaldos gefehlt, meinte die Richterin.
    [neu 09.02.2017]


    Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Verträge vom 29.11.2012
    Landgericht Frankfurt/Main, (Anerkenntnis-)Urteil vom 02.02.2017
    Aktenzeichen: 2-18 O 82/16
    Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt/Main
    Besonderheit: Es ging um nach Juni 2010 abgeschlossene Kreditverträge der Deutschen Bank, zu denen das Widerrufsrecht nicht wie bei vorher abgeschlossenen Verträgen am 21.06.2016 erloschen ist. Betroffene können derartige Verträge auch heute noch widerrufen. Nachdem die Bank den Widerruf außergerichtlich zurückgewiesen hatte, erkannte sie im Klageverfahren nach einigem Zögern und erst nach der mündlichen Verhandlung an.
    [neu 09.02.2017]


    Raiffeisenbank Main-Kinzig eG (heute: VR Bank Main-Kinzig-Büdingen eG), Vertrag vom 20.12.2002
    Landgericht Gießen, Urteil vom 11.08.2015
    Aktenzeichen: 2 O 173/15
    Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Berufung
    Aktenzeichen: 3 U 159/15
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim
    Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, die die Bank auch nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen für Verbraucherkredite am 2. November 2002 weiter verwendet hatte. Das Landgericht hatte das wegen falscher Belehrung fortbestehende Widerrufsrecht für weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt gehalten, obwohl der Kläger mit der Bank im Laufe der Jahre eine neue Vereinbarung über den Zins und eine Änderung der Rate vereinbart hatte. In der mündlichen Verhandlungen ließen die Richter am Oberlandesgericht in Frankfurt keinen Zweifel daran: Sie sind der gleichen Meinung. Die Bank nahm die Berufung daraufhin zurück. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von rund 35 000 Euro herausgeben.
    [neu 09.02.2017]

  21. Avatar von Lumpi
    Lumpi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zu Verwirkung/Umstandsmoment/abgelöstes Darlehen

    Als juristischer Laie möchte ich folgenden Punkt thematisieren/zur Diskussion stellen, der im Zusammenhang mit BGH, XI ZR 482/15, und z. B. OLG Frankfurt, 19 U 13/16, steht:

    Das OLG Frankfurt formulierte:

    Löst der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank oder Sparkasse – im Sinne einer tatsächlichen Vermutung – darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 6.10.2016 – 5 U 72/16 -, Rn. 41).

    Der BGH formulierte:

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 aaO), ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann.

    Mir geht es um die Ausführungen zu den "Vermutungen". Widersprechen sich diese beiden Stellen nicht? Oder stehen diese Ausführungen in keinem Zusammenhang? Darf man diese nicht isoliert gegenüber stellen?

    Gruß
    Lumpi
    (Freue mich über jede Aufklärung/Erläuterung.)

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