Zitat von
LGSaar
Ich sehe das genau so. Es ist aber meine persönliche Meinung. Das beste Urteil dazu ist der
BGH Beschluss vom 16.01.2016 XI ZR 366/15
(1) Der Wertberechnung ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf derGrundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmersnach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1BGB zu erstatten sind. Das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertraglicheHauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvalutanach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (MünchKommBGB/K.P. Berger,7. Aufl., § 488 Rn. 42; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 488 Rn. 8) erfüllthat. Entgegen einer vor allem in jüngster Zeit in der Literatur vertretenen Meinung(Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1099; ähnlich Piekenbrock/Rodi,WM 2015, 1085, 1086 f. mit Fn. 33 zu § 3 ZPO; Schnauder, NJW 2015, 2689,2690, 2692) statuiert § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB keinen gesetzlichenAnspruch, der aus einem mit der Kündigung bzw. dem Laufzeitende entstehendenAbwicklungsverhältnis resultierte (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb.2015, § 488 Rn. 165) und damit außerhalb des Rückgewährschuldverhältnissesstünde.
Die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB stellt damit bei wirtschaftlicher Betrachtung den Zustand wieder her, der vor Überlassung der Darlehensvaluta durch den Darlehensgeber bestand. Das ändert aber nichts daran, dass der Darlehensgeber im Zuge der Erfüllung des Anspruchs aus § 488 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB eine Leistung "empfängt". Die Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis erstreckt sich mithin auch auf ihn.
Die Bank muss NWE auf alle empfangenen Leistungen herausgeben, somit auch auf die Ablösesumme.