Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1.7.2015 – 8 O 290/14 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Klage zu 1) erledigt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.368,46 € zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass die Hilfswiderklage der Beklagten erledigt ist, soweit die Beklagte die Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 82.376,37 € begehrt hat; im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.