Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15 - siehe auch Beitrag #18684:
    Zitat Zitat von eugh
    Vorinstanz: OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14
    Volltext des Urteils des OLG: klick
    WRB:
    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
Name:WvR-Bank-Widerrufsbelehrung.jpg 
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ID:3029

    Außerdem bin ich gespannt zu erfahren, ob sich der BGH zu der inzwischen von ihm überholten Streitwert-Berechnung des OLG Stuttgart äußert:
    Demnach ist bei der Wertfestsetzung auf die im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag noch bis zum Ablauf der Zinsbindung anfallenden Zinsen abzustellen, gemäß § 9 ZPO allerdings durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag begrenzt. Angesichts der Zinsfestschreibungen bis 31.8.2019 (Vertrag Nr. 6312555742) und bis 30.9.2019 (Vertrag Nr. 6318059259) ist hier jeweils auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Vertragszinsen abzustellen. Aufgrund der Angaben in den Darlehensverträgen schätzt der Senat diese Beträge auf jeweils 14.500,- € , sodass der Streitwert des Berufungsverfahrens 29.000 € beträgt.
    Ob das so im Raum stehen bleiben wird?

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Ja, hat er. Das bereits vom OLG bestätigte Urteil des LG Stuttgart hat Bestand, nur die Kostenquotelung hat der XI. Senat wohl um ein paar Punkte korrigiert und die Revision der Beklagten ansonsten zurückgewiesen. Noch unklar ist auch, warum er sie überhaupt zugelassen hat. Ich bin ziemlich gespannt auf die Urteilsbegründung.

    das dürfte auch ganz interessant sein, wie sich die Hilfswiderklage von der Kostenquotelung her auswirkt. Anerkannt wurde hier ja offensichtlich nicht.

  4. Avatar von Lumpi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Thema Verwirkung bei vorzeitiger, einvernehmlicher Beendigung des DV:

    siehe OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017, 6 U 96/16, stark verkürzt dargestellt: Keine Verwirkung, bloße Ablösung genügt nach BGH nicht, Kenntnis auf Seiten DN nicht vorhanden, Aufhebungsvereinbarung nicht ausreichend, kein schutzwürdiges Vertrauen des DG, kein unzumutbarer Nachteil auf Seiten DG

    Gruß
    Lumpi

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank, Lumpi, für Deinen Hinweis zum Urteil des OLG Stuttgart vom 24.01.2017 - 6 U 96/16:
    Leitsätze
    Zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts eines zuvor beendeten Verbraucherdarlehensvertrages

    Tenor

    In dem Rechtsstreit

    wegen Darlehenswiderruf

    1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.4.2016 werden zurückgewiesen.

    3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 79 % und die Beklagte 21 %.

    4. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    5. Die Revision wird zugelassen.
    Ja, die Nummerierung ist fehlerhaft, aber egal... Weiter noch ein Auszug aus dem Urteil:
    Da der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, kann er die Erstattung des geleisteten Aufhebungsentgelts verlangen (§§ 357 Abs.1 S.1 B, 346 BGB). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine Entreicherung. Das Aufhebungsentgelt ist in Erfüllung einer sich aus den Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung erbracht und deshalb nach Widerruf des Darlehensvertrages als empfangene Leistung nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB zur erstatten (BGH v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15 Rn. 32). Danach besteht kein Raum für die Anwendung des Entreicherungseinwandes gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Soweit der Rückgewährschuldner die empfangene Leistung nicht mehr gegenständlich herausgeben kann, schuldet er gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    OLG Zweibrücken - 7 U 62/16 (Vorinstanz: LG Landau/Pfalz - 4 O 155/15)

    Hierzu gibt es laut dejure.org 2 Urteile des OLGs - vom 09.11.2016 und 23.11.2016. Allerdings zeigen beide Links (für jedes Datum) beim Pfälzischen Ministerium der Justiz denselben Urteilstext. Da ist wohl etwas falsch beim Ministerium abgelegt worden. Ggf. gab es eine Korrektur am 23.11. Egal, lest Euch das Urteil (egal, welches) einfach einmal durch.
    PS - Zitat aus dem Urteil:

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 14.09. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: ...

    Und hier noch einmal eine Korrektur zu einem anderen Verfahren des OLG Zweibrücken vom 16.12.2016 - 7 U 119/15. Was ist dort los?

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 30.12. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
    ...

    ...
    Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur teilweise – nämlich bei dem zugesprochenen Nutzungsersatzanspruch – Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

    ...
    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104;;; je m.w.N.).



  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    LG Aachen, 21.06.2016 - 10 O 311/15 (gegen die "D AG Würselen")
    Tenor:

    Das Versäumnisurteil vom 16.10.2015 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass festgestellt wird, dass sich das Vertragsverhältnis durch den Widerruf der Kläger zu dem Darlehensvertrag mit der Nr. #####/#### über 140.000,00 Euro vom 14.12.2006 in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat und der Beklagten gegen die Kläger über das Rückgewährschuldverhältnis hinaus keine Recht mehr vermittelt.

    Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten einschließlich ihrer außergerichtlichen Kosten trägt die Streithelferin selbst.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.10.2015 darf nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Bochum, 16.08.2016 - I-1 O 494/15:
    Tenor:

    Es wird festgestellt, dass die Kläger den Darlehensvertrag zur Darlehenskontonummer ### vom 29.5.2006 gegenüber der Beklagten mit Wirkung ab Zugang der Widerrufserklärung vom 24.8.2015 wirksam widerrufen haben.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


    ...
    Die Klage ist zulässig aber nur mit dem Hilfsantrag begründet.

    ...
    Die Klage ist mit den Hauptanträgen unbegründet.

    ...

    Der Hilfsantrag ist begründet. Den Klägern steht ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB (Fassung vom 23.07.2002) zu. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Vorschriften der BGB-InfoV (Fassung vom 02.12.2004) berufen. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ob mit den Abweichungen von der Musterbelehrung eine inhaltliche Änderung verbunden ist oder ob sich die Abweichung für den Verbraucher nachteilig darstellt, ist unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10). Es ist nach der Rechtsprechung des BGH maßgebend, ob der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht.


    Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zunächst grundsätzlich auf den Seiten 25 und 26 des Darlehensvertrages die Musterbelehrung wortwörtlich und auch optisch vollständig übernommen. Unschädlich ist insoweit auch, dass die Beklagte auf der zweiten Seite der Widerrufsbelehrung den zusätzlichen Hinweis für finanzierte Geschäfte nach Gestaltungshinweis 9 eingebracht hat, obwohl ein solches Geschäft gerade nicht vorliegt. Nach Gestaltungshinweis 9 kann der Zusatz bei Nichtvorliegen eines finanzierten Geschäftes entfallen. Die Verwendung des Wortes „kann“ bedeutet, dass es im Ermessen der Bank liegen muss, ob der Zusatz aufgenommen wird. In jedem Fall kann die Aufnahme dieses Zusatzes nicht zum Entfallen des Musterschutzes führen.

    Auf Seite 27 des Vertrages führt die Beklagte aber zusätzlich Hinweise auf den zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs ein, die in der Musterbelehrung nicht vorhanden sind. Diese Hinweise sind als Teil der Widerrufsbelehrung zu verstehen. Sie beziehen sich ausdrücklich auf diese und werden von einem durchschnittlichen Verbraucher als einheitliche Belehrung über das Widerrufsrecht verstanden. Dass die Beklagte sich die Widerrufsbelehrung auf S. 26 sowie den Hinweis auf S. 27 separat hat unterzeichnen lassen, führt zu keiner anderen Bewertung.

    Die Beklagte hat jedenfalls die Belehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wer Zugang zu juris und Interesse am Urteilstext des OLG Hamburg in folgendem Verfahren hat, kann dort mal reinschauen:
    • LG Hamburg, 30.10.2015 - 308 O 477/14
    • OLG Hamburg, 10.02.2016 - 13 U 139/15 [Neu bei dejure aufgeführt]
    • BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 99/16 [Mit dem Beschluss wurde eine Kundenbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts 13 U 139/15, Urt. v. 10.02.2015, s.o., ohne Begründung zurückgewiesen.]

  10. Avatar von benre
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    ist folgendes Urteil bereits bekannt? I-16 U 5/16 OLG Düsseldorf vom 25.11.2016. Hier ging es ja auch um die WRB der Sparkassen Fassung Juli 2008. Obwohl der BGH ja mit Beschluss vom 27.09.2016 die WRB ja scheinbar für Rechtens erklärt hat, oder sehe ich das falsch?

  11. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Das scheint ja die nächste irre Volte des BGH zu werden. Die Belehrung zu den Widerrufsfolgen war doch in allen Belehrungen genau so und vom BGH bisher völlig unbeanstandet. Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, dass hier (da Fernabsatz) die Belehrung zu den Widerrufsfolgen nun inhaltlich geprüft werden musste (was ja sonst unisono abgelehnt wird). Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV aF war beim Fernabsatzgeschäft auch zu den Folgen des Widerrufs zu belehren.

    Auf diese Entscheidung hatte auch die Westimmo große Hoffnungen gesetzt, da die Belehrungen identisch sind.

    Hat der BGH die Revision denn zurück gewiesen? So klar entnehme ich das dem Bericht nicht.
    Wenn ich den Gedanken mal weiter spinne und annehme, dass ich recht habe, wäre das der Killer für die DSL Bank. Darüber hinaus würde dann aus meiner Sicht nicht einmal die Ausschlussfrist gelten, da es hier nicht um die Fehlerhaftigkeit der Belehrung geht sondern um die Nichtangabe von weiteren Informationen, die den Fristbeginn laufen lassen.

  12. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Wenn ich den Gedanken mal weiter Spinne und annehme, dass ich recht habe, wäre das der Killer für die DSL Bank. Darüber hinaus würde dann aus meiner Sicht nicht einmal die Ausschlussfrist gelten, dass hier nicht um die Fehlerhaftigkeit der Belehrung geht sondern um die Nichtangabe von weiteren Informationen, die den Fristbeginn laufen lassen.
    Das wären schöne Aussichten. Wobei die Belehrungen der DSL ja auch noch vom Muster abweichen, wie auch zui den "Finanzierten Geschäften". Bin auf die Reaktion der DSL gespannt im Berufungsverfahren, denke aber dass die ihren strikten Ablehnungskurs weiterfahren. Hoffe der BGH äussert sich hierzu kurzfristig, so dass das OLG Köln dies evtl auch zur Kenntnis nimmt.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der am 24.01.2017 vom BGH (XI ZR 183/15) beanstandete Passus "Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden." in den Widerrufsfolgen wurde so doch sicherlich von etlichen weiteren Banken verwendet. Sind die nun alle etwa angreifbar? Zum Vergrößern bitte anklicken:
    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
Name:2017-01-24_BGH_XI_ZR_183-15_Urteil_Widerrufsfolgen.png 
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ID:3030

    Da lohnt sich ein Blick in weiteren Vertragsunterlagen, oder?


    Könnte die Kanzlei Werdermann von Rüden-Rechtsanwälte evtl. um ein paar weitere Details aus der Verhandlung gebeten werden? Hat jemand einen Draht zur Kanzlei?


    PS:
    Unter dem Link dort fand ich eben nur folgendes (sorry, dass/falls ich der Letzte bin ):
    XI ZR 183/15

    Urteil:

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlussrevision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt aufgehoben, soweit das Berufungsgericht über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz erkannt hat.

    Das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. März 2014 wird dahin abgeändert, dass die Kläger als Gesamtschuldner 81% und die Beklagte 19% der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
    Und was bedeutet das nun? Ich verstehe es nicht ganz.

  14. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Könnte die Kanzlei Werdermann von Rüden-Rechtsanwälte evtl. um ein paar weitere Details aus der Verhandlung gebeten werden? Hat jemand einen Draht zur Kanzlei?
    Ja, und ich habe auch schon mit dem zuständigen Anwalt gesprochen, der sich seinerseits aber noch mit dem BGH-Anwalt abstimmen wollte. Ich werde berichten, sobald ich mehr weiß.

  15. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich möchte insbesondere bei dem DSL Bank Verfahren - hier gibt der Kunde der Bank ein z.B.aus Europace oder Starpool schriftliches gerneriertes Angebot ab welches die DSL Bank nach eingehender Prüfung dann mit einem Annahmeschreiben bestätigt - anmerken, dass die wenigsten Verbraucher verstehen, wann die Widerrufsfrist tatsächlich beginnt. Zumal es sich ja dort um ein Fernabsatzgeschäft handelt und wir einmal die verwirrende 1 Monats-, und zum anderen die 14 Tagesfrist haben.

    Wer bei Unterzeichnung des Darlehensantrages - was dann ja der Darlehensvertrag nach schirftlicher Zusage wird - versteht, wann denn tatsächlich die Fristen beginnen, vor allem was die 1 Monatsfrist und die 14tägige Widerrufsfrist unterscheidet, den bewundere ich. Ich kann absolut nicht verstehen warum - ungeachtet den anderen Böcken die auch die DSL Bank in den Widerrufsbelehrungen an sich geschossen hat - man da nicht mehr Angriffsfläche hat, als die, die ich hier lese und praktiziert werden.

    Ein Verfahren wo ich lange gebraucht habe um zu verstehen, wann denn tatächlich die Widerrufsfrist beginnt. Nicht das mir nicht klar ist, dass das mit dem Zusageschreiben beginnt, aber erstens kommt dieses nicht per Einschreiben und zweitens kommen noch die Sicherheitenverträge und die sind ebenfalls zu unterzeichnen und zurück zu senden. Nur muss sich doch zumindest jeder Verbraucher fragen, was ist wenn ich die erst in 2 Wochen zurück sende oder gar nicht? Wann beginnt die Widerrufsfrist?

    Nicht dass das Verfahren rechtlich wohl abgesichert ist (was ich ja aber nie überprüft habe und somit nicht beurteilen kann), nur wie soll ein Verbraucher da tatsächlich wissen wann die Frist beginnt?? Zumal es ja eben genau darum bei den ganzen Prozessen und Klagen geht???

  16. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Ja, und ich habe auch schon mit dem zuständigen Anwalt gesprochen, der sich seinerseits aber noch mit dem BGH-Anwalt abstimmen wollte. Ich werde berichten, sobald ich mehr weiß.
    Bei test.de in der Chronik steht jetzt noch etwas. Es ging wohl doch tatsächlich nicht um die 30 Tage, sondern darum, wann diese 30 Tage beginnen - so wie es hier tatsächlich ja einige auch bereits vermutet haben.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank für den Hinweis! Ich zitiere mal von dort:


    26.01.2017 Springender Punkt in den am Dienstag vom Bundesgerichtshof beurteilten Widerrufsbelehrungen der BW-Bank (s. u., 24.01.2017) ist wohl doch nicht nicht die Frist, innerhalb derer nach Widerruf fällige Zahlungen zu erfolgen haben. Für falsch hält der Bundesgerichtshof aber offenbar die Formulierung: „Die Frist (für nach Widerruf fällige Zahlungen, Ergänzung der Redaktion) beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung , für uns mit deren Empfang.“ Das habe BGH-Anwalt Ralph Schmitt inzwischen signalisiert, berichtetRechtsanwalt Nico Werdermann, der selbst die Verhandlung in Karlsruhe nicht beobachtet hatte. Dass der Bundesgerichtshof sich in der kurzen Verhandlung nicht mit der Argumentation des Oberlandesgerichts Stuttgart befasste, liegt offenbar daran, dass der XI. Senat zuvor bereits über eine Kreditwiderrufsklage gegen die WestImmo entschieden hat, bei der ganz ähnliche Fehler in der Widerrufsbelehrung Thema waren.


    Siehe auch Update des Eintrags bei den Urteilen:

    Vorher [24.01.2017] Jetzt [26.01.2017]
    BW-Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Verträge vom 09.11./11.09.2009
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.03.2014
    Aktenzeichen: nicht genannt
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015
    Aktenzeichen: 6 U 66/14
    Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2017
    Aktenzeichen: XI ZR 183/15
    Klägervertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Die Gerichte in Stuttgart hielten die Widerruf noch für rechtzeitig, weil die Belehrung über die Frist aus ihrer Sicht falsch war. Nach ihr sollte die Frist einen Tag nach Erhalt wesentlicher Vertragsunterlagen und Pflichtinformationen, „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ beginnen. Das sei missverständlich. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn es auf den Vertragsschluss ankommt, erst am Tag nach dem Vertragsschluss. In der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof war das allerdings nicht Thema. Die Richter am XI. Senat hielten stattdessen zur Überraschung aller Beteiligten die Formulierung: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ für falsch. Der genaue rechtliche Hintergrund ist noch unklar. Die Urteilsbegründung wird frühestens in einigen Wochen vorliegen. Es kann aber auch Monate dauern, bis der Bundesgerichtshof sie veröffentlicht.
    [neu 24.01.2017]
    BW-Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Verträge vom 09./11.09.2009
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.03.2014
    Aktenzeichen: nicht genannt
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015
    Aktenzeichen: 6 U 66/14
    Klägervertreter: Noch unbekannt, bitte melden
    Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2017
    Aktenzeichen: XI ZR 183/15
    Klägervertreter: Toussaint Schmitt Rechtsanwälte am Bundesgerichthof, Karlsruhe
    Besonderheit: Die Gerichte in Stuttgart hielten die Widerruf noch für rechtzeitig, weil die Belehrung über die Frist aus ihrer Sicht falsch war. Nach ihr sollte die Frist einen Tag nach Erhalt wesentlicher Vertragsunterlagen und Pflichtinformationen, „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ beginnen. Das sei missverständlich. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn es auf den Vertragsschluss ankommt, erst am Tag nach dem Vertragsschluss. In der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof war das allerdings nicht Thema. Dazu hat der BGH offenbar bereits eine ebenfalls noch unveröffentlichte Entscheidung zu einer Widerrufsbelehrung der WestImmo gefällt. Die Richter am XI. Senat hielten jetzt wohl die Formulierung: „Die Frist (für nach Widerruf fällige Zahlungen, Ergänzung der Redaktion) beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang“ für falsch. Der genaue rechtliche Hintergrund ist noch unklar. Die Urteilsbegründung wird frühestens in einigen Wochen vorliegen. Es kann aber auch Monate dauern, bis der Bundesgerichtshof sie veröffentlicht.
    [geändert 26.01.2017 einige weitere Details]


    Ich frage mich gerade, was die Kanzlei Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin nun damit zu tun hat? Die taucht hier gar nicht mehr auf.



    Vielleicht wird ja auch noch etwas zum Urteil des BGH gegen die WestImmo zu erfahren sein.

  18. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das wird dann wohl den von der Kanzlei Werdemann beauftragte BGH-Anwalt sein.

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    vielleicht fehlt ein "Tag danach"

    i.S. § 187 BGB?

  20. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Bei test.de in der Chronik steht jetzt noch etwas. Es ging wohl doch tatsächlich nicht um die 30 Tage, sondern darum, wann diese 30 Tage beginnen - so wie es hier tatsächlich ja einige auch bereits vermutet haben.
    Dann sind wir mal gespannt, denn die Formulierung entstammt ja nicht nur dem Muster (ohne Gesetzesrang), sondern auch dem Gesetz, § 357 Abs. 1 BGB aF

    § 357 [1] [2] Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

    (1) 1Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. 2§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. 3Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

    Der einzige sachliche Unterschied ist, dass das Gesetz von der "Abgabe" der Erklärung spricht, während das Muster von "Absendung" spricht, wobei ich da bei zwingend in Textform abzugebenden Erklärungen noch keinen echten Unterschied erkennen kann.

  21. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Danke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    vielleicht fehlt ein "Tag danach"

    i.S. § 187 BGB?
    selbst wenn das gesetzlich so wäre (was ich nicht geprüft habe), hat der BGH ja inzwischen mehrfach gesagt, dass man nicht deutlicher als das Gesetz sein müsse

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