Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Foxy
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @LGSaar: Der RA hatte nicht gefragt und zu dem Zeitpunkt hatte ich das Geld auch noch nicht.

    Ist es hinderlich, wenn die Klageschrift schon eingereicht wurde?

  3. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich denke nicht. Warum soll das hinderlich sein?

    Wie gesagt am besten den Anwalt darauf ansprechen. Ich kenne die Einzelheiten deines Falles nicht.

  4. Avatar von BMP
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von BMP
    Hallo ich komme gerade vom Landgericht.
    Es ging um die Rückrechnung von zwei Immobilienkredite.
    Beide am 01.06.2008 ausgezahlt einmal 85.000 Euro und einmal 30.000 Euro (über KFW).
    Wiederrufen beide am 23.04.2015 und vor dem Landgericht Münster auch recht bekommen. Bei waren in der Rückschuldgewährung.

    Von der Bank habe ich seinerzeit nur eine Zahlungsaufforderung bekommen, ohne Berechnungsgrundlage.
    Also habe ich mit dem LGSaar Rechner selber Nachgerechnet und eine andere Zahl heraus bekommen. Laut dem Rechner Schuldete mir die Bank noch ca. 27.000 Euro Stand 01.02.2017.

    Ich habe die folgende Parameter genommen:
    Verzinsung Gebrauchsvorteil: Bundesbank periodisch
    Zinssatz über Basiszins: 5%
    Zinsreihe: SUD118

    Leider hat die Richterin mir heute eine volle Abfuhr erteilt, als Basiszinssatz maximal 2.5% unter Vorbehalt. Damit kann ich ja noch leben.
    Aber Sie hat auch die Verzinsung Gebrauchsvorteil einkassiert. Es wäre laut Rechtsprechnung nicht üblich und ich müsse schon den Vertragszinssatz dort ansetzten.
    Also eine klatsche in ganzer Linie :-(
    Kennt einer einen guten Anwalt, der sich mit der Sachlage der Rückabwicklung auskennt und mir den auch Empfehlen kann ?

  5. Avatar von Aikido
    Aikido ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von BMP
    Kennt einer einen guten Anwalt, der sich mit der Sachlage der Rückabwicklung auskennt und mir den auch Empfehlen kann ?
    Das Problem ist, wenn Du jetzt den Anwalt wechselst, dann hast hast Du doppelte Anwaltskosten und das kann ganz schön happig sein.

    Ich glaube, wichtig für die erste Instanz ist erst mal alle wesentlichen Unterlagen einzureichen (zum Beispiel die Geschäftsberichte zum Argumentieren der 5%), die weiteren rechtlichen Ausführungen können dann auch in der nächsten Instanz erfolgen (Richtig so?).

    Aber zu Deiner Frage, auf der Seite von LGSaar's Rechner stehen auch Anwälte, die mit seinem Rechner arbeiten. Ich würde es erst mal mit denen probieren, dann hast Du zumindest keine großen Auseinandersetzungen mit dem Anwalt über die Berechnungsmethode. Mit dem Rechner von LGSaar liegst Du erst mal nicht verkehrt. Ich habe in meinem Verfahren genau so gerechnet wie Du. Allerdings mit dem Bewusstsein, dass es eine "fortschrittliche" Berechnung ist und mit dem Hintergedanken, dass man sich dann in einem Vergleich in der Mitte treffen kann. Ohne Rechtsschutzversicherung wäre ich aber vorsichtiger an die Sache rangegangen.

    In der neueren Version von LGSaar kannst Du auch mit den Geschäftszahlen rechnen (die Zahlen musst Du Dir allerdings selbst aus den Berichten raussuchen) und so für mehr als 2,5 % argumentieren.

    Aber jetzt schon jemand für die nächste Instanz zu suchen, wenn Du unzufrieden bist, das ist richtig so. Ich habe auch schon einen Wechsel hinter mir (allerdings vor Klageeinreichung) und habe dann ganz offen per Mail bei Anwälten angefragt, ob sie das und das in einem Verfahren so machen würden (vor dem Erstgespräch!).

    Eine wichtige Frage, an die Profis, wäre hierbei:

    Welche Punkte, die in der zweiten Instanz nicht mehr nachgereicht bzw. abgeändert werden können, müssen unbedingt erstinstanzlich abgearbeitet werden?

    Eine Frage, die nicht nur für die Wechsler interessant ist!

  6. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hier meine Zahlen zum institutsspezifischen Zinssatz der ING DiBa:



    Jahr
    2,5 % über dem Basiszinssatz 5 % über dem Basiszinssatz Institutsspezifischer Zinssatz
    ING DiBa
    2008 – 1.Halbjahr
    2008 – 2.Halbjahr
    5,69 8,19 6,18
    2009 – 1.Halbjahr
    2009– 2.Halbjahr
    4,12
    2,62
    6,62
    5,12
    4,75
    4,75
    2010 – 1.Halbjahr
    2010 – 2.Halbjahr
    2,62
    2,62
    5,12
    5,12
    3,77
    3,77
    2011 – 1.Halbjahr
    2011 – 2.Halbjahr
    2,62
    2,87
    5,12
    5,37
    4,25
    4,25
    2012 – 1.Halbjahr
    2012 – 2.Halbjahr
    2,62
    2,62
    5,12
    5,12
    3,74
    3,74
    2013 – 1.Halbjahr
    2013 – 2.Halbjahr
    2,37
    2,12
    4,87
    4,62
    3,39
    3,39
    2014 – 1.Halbjahr
    2014 – 2.Halbjahr
    1,87
    1,77
    4,37
    4,27
    3,21
    3,21
    2015 – 1.Halbjahr
    2015 – 2.Halbjahr
    1,67 4,17 2,99

    Natürlich ohne Gewähr

  7. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Aikido
    Ich glaube, wichtig für die erste Instanz ist erst mal alle wesentlichen Unterlagen einzureichen (zum Beispiel die Geschäftsberichte zum Argumentieren der 5%), die weiteren rechtlichen Ausführungen kann dann auch in der nächsten Instanz erfolgen (Richtig so?).

    Eine wichtige Frage, an die Profis, wäre hierbei:

    Welche Punkte, die in der zweiten Instanz nicht mehr nachgereicht bzw. abgeändert werden können, müssen unbedingt erstinstanzlich abgearbeitet werden?

    Eine Frage, die nicht nur für die Wechsler interssant ist!
    Bin zwar kein Profi, aber die nachfolgende Darstellung aus dem WWW beschreibt die Problematik ganz anschaulich.

    https://www.it-recht-kanzlei.de/beruf...chvortrag.html

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Test.de (aaO):


    23.01.2017
    Rechtsanwalt Lorenz Weber berichtet: Das Amtsgericht Merseburg hat die DEVK dazu verurteilt, einem Rechtsschutzkunden mit Vertrag auf Grundlage der 2014er-Bedingungen Deckung für eine Kreditwiderrufsklage zu gewähren. Dort fand sich ein besonderer Ausschluss. Wortlaut der Klausel: „Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der Erste entscheidend („ursächlich“ ist eine behauptete Pflichtverletzung dann, wenn sie von einer der Parteien zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogen wird) (...)“ Laut Amtsgericht Merseburg greift der Ausschluss nicht, da er für sich genommen keinerlei Rechtsfolge beinhaltet und es beim Widerruf auch gar keine zwei Rechtsschutzfälle geben kann, sondern nur einen. Und der beruht auf der Verweigerung des Widerrufsrechts und nicht auf der bereits bei Vertragsschluss erfolgten falschen Belehrung.
    Amtsgericht Merseburg, Urteil vom 13.01.2017
    Aktenzeichen: 6 C 97/16 (VI) (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Weber, Weber & Koll., Merseburg


    23.01.2017 Der Prozessfinanzierer Maximum Ius finanziert Kreditwiderrufsklagen. test.de hat das Angebot überprüft und hält es für fair. Schnelltest Maximum Ius.

  9. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von milkrun

    Dennoch wundere ich mich, dass die KSK mir nun auch auf den Auszügen zum Jahresanfang einen Satz unten hin druckt mit Aufzählung verschiedener Aufsichtsbehörden, auch neue, noch nicht im ESM genannte.
    Ich habe die von Dir hochgeladenen Kontoauszüge mal von einem unserer Anwälte prüfen lassen. Die Antwort ist klar: Die reine Nennung der Aufsichtsbehörde auf dem Kontoauszug kann nicht als Nachbelehrung gesehen werden. Eine ordnungsgemäße Nachbelehrung müsste sich auf das noch bestehende Widerrufsrecht des Kunden konkret beziehen und ihm die Möglichkeit des bestehenden Widerrufsrechts aufzeigen. Erst dann ist der Kunde von seinem Recht in Kenntnis gesetzt worden.

    Unabhängig davon kann man natürlich nicht ausschließen, dass die Bank argumentiert, sie habe die erforderliche Pflichtangabe mittels der Kontoauszüge nachgeliefert. Falls Du also ohnehin den Widerruf erklären willst, kann es sinnvoll sein, diesen innerhalb der 2-Wochen-Frist nach Erhalt der Kontoauszüge auszusprechen, um dieses Argument zu entkräften.

  10. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Auch das OLG Brandenburg hat in den jüngst veröffentlichten Entscheidungen klargestellt, dass die haftungsauslösende Pflichtverletzung nicht in der Zurückweisung des Widerrufs, sondern in der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegt. Ob es die nicht näher erörterte Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Anwaltshonorar) zutreffend beurteilt hat, sei mal dahingestellt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urt. v. 06.12.2016 - 6 U 95/16, Rz. 36).
    ...
    Meinst Du dieses hier?

    Zitat Zitat von eugh
    ...
    Umso erstaunlicher sehe ich dieses Verfahren hier (alle 3 gehören zusammen):
    LG Potsdam, 10.06.2016 - 8 O 187/15
    OLG Brandenburg, 06.10.2016 - 4 U 124/16 - Offenbar blieb die Bank bockig (war wohl die DKB), denn siehe da:
    OLG Brandenburg, 16.11.2016 - 4 U 124/16 -
    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.06.2016, Aktenzeichen 8 O 187/15, wird zurückgewiesen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.208,11 € festgesetzt.
    ...
    II. ...
    1. ... Es obliegt derjenigen Partei, die sich auf Verwirkung beruft, die tatsächlichen Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die die Verwirkung eines Rechts begründen können. Diese Regel legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde und stellt bei seinen weiteren Überlegungen keinen Rechtssatz zugrunde, der den Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Beweisregeln widerspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.2002 - V ZR 100/02 - Rdnr.6) - einen solchen Widerspruch zeigt auch die Beklagte, die sich mit den Erwägungen des Senats zu den gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts sprechenden Umständen nicht auseinandersetzt, in ihrem Schriftsatz vom 4.11.2016 nicht auf. ...
    ...
    3. Schließlich greifen die Einwendungen gegen die Pflicht zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht durch. Der Senat hält daran fest, dass dieser Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt werden kann, wobei haftungsauslösende Pflichtverletzung nicht ein etwaiger Widerspruch der beklagten Bank gegen den Widerruf ist, sondern - wie bereits im Hinweisbeschluss unmissverständlich ausgeführt - die fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die kausal zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Durchsetzung des noch bestehenden Widerrufsrechts geführt hat; die hierdurch entstandenen Kosten stellen den geltend gemachten - erstattungsfähigen - Schaden dar.
    Ich hatte die BGH-Rechsprechung so verstanden, dass die Rechtsschutzversicherungen sich nicht rausreden können, der Schaden sei bereits mit der Erteilung der fehlerhaften WRB/WRI eingetreten und zu dem Zeitpunkt habe der Kläger noch keinen RSV-Vertrag gehabt. Vielmehr meinte der BGH doch, dass die Weigerung der Bank, die Rückabwicklung mitzumachen, das für die RSV schadenauslösende Ereignis sei. Das OLG B'Burg schildert das aber gerade anders. Ich bin verwirrt.

  11. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Nochmals vielen Dank für den Hinweis, aber hättest Du den nicht aufsparen können für eine Zeit, wo es vom OLG B'Burg einmal etwas Erfreuliches zu lesen gibt?

    OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 35/16 - ziemlich üble Kostenverteilung: 84% zu Lasten der Klägerin
    Es ist wohl nicht so schlimm, wie du zunächst annimmst:

    "Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt unverändert.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 84 % und der Beklagten zu 16 % zur Last."


    Erstinstanzlich war festgesetzt:

    "Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte."

    Ich bin jetzt nicht sicher, ob die DKB da noch irgendwas dran rütteln kann (ich hoffe, nicht). Denn das OLG Brandenburg hat den Streitwert der ersten Instanz von ursprünglich 181.000 Euro auf über 300.000 Euro hoch gesetzt. Streitwert der zweiten Instanz sind 26.100 Euro. Nicht so toll, aber noch überschaubar.

    Ich weiß auch nicht, inwieweit der Streitwert der zweiten Instanz noch angepasst werden muss, denn das Urteil muss noch berichtigt werden, meine letzten 12 Raten sind unter den Tisch gefallen, als hätte ich ab 11/2015 keine Raten mehr gezahlt. Tatsächlich zahle ich artig jeden Monat weiter, bis zum Jahreswechsel vor drei Wochen. Bin schon gespannt, was die Bank mir am 31. Januar abbuchen wird.

  12. Avatar von RAeKQP
    RAeKQP ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    milkrun #18612

    Es dürfte darauf ankommen wie die Kündigungsregelung in Ihren ARB genau lautet: Innerhalb von von 12 Monaten 2 RSV-Fälle oder innerhalb eines Kalenderjahres 2 RSV-Fälle.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmals danke für den guten Hinweis - da sollte jeder nochmal genauer in seine ARBen reinschauen (auch ich).

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal zum Eintritt des Schadenfalls für die RSV und die damit verbundene Frage, wer die außergerichtlichen Anwaltskosten zahlt:
    Zitat Zitat von LGSaar
    "Die bloße Nichtanerkennung der Wirksamkeit des Widerrufes vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Eine Vertragspflicht, diesen Widerruf als wirksam anzuerkennen, gibt es – wie dargestellt – nicht."

    Es gibt keine Vertragspflicht, aber der Sant hat doch selbst entschieden, dass es eine gesetzliche Pflicht zur Anerkennung des Widerrufs geben hat, die die Bank nicht beachtet hat. Das Widerrufsrecht hat ja weiter bestanden, sonnst wäre das Urteil anders ausgefallen. Was ist denn das für eine Logik? Meiner Ansicht nach gar keine.

    Zitat Zitat von Recht_so
    Der Begründung des OLG Zweibrücken zum fehlenden Schadensersatzanspruch wegen der bloßen Nichtanerkennung des Widerrufs liegt die gleiche Logik zugrunde wie den Ausführungen des BGH im Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 65/02 - zu einem etwa unberechtigten Widerspruch gegen die Ausübung eines anderen Gestaltungsrechts, nämlich dem Widerspruch gegen eine Kündigung (dort eines Tankstellenvertrages).
    "Der Widerspruch der Beklagten gegen die Kündigung des Klägers stellt jedenfalls deswegen keine Vertragsverletzung dar, weil er für die Wirksamkeit der Kündigung ohne rechtliche Bedeutung ist. Die Kündigung eines Vertrages ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung einer Vertragspartei. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es nicht der Annahme durch die andere Vertragspartei. Demgemäß ist auch deren Widerspruch in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Dieser stellt lediglich die Äußerung der Rechtsauffassung dar, daß die Kündigung nicht berechtigt sei. Diese Rechtsauffassung mag falsch sein. Auch daraus ergibt sich jedoch gegebenenfalls keine Vertragsverletzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Äußerung der Rechtsauffassung – wie hier – nicht mit der Ausübung unzulässigen Drucks verbunden ist. Eine allgemeine Vertragspflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten, ist nicht anzuerkennen. Dessen bedarf es auch nicht. Die Vertragsparteien können ihren Streit gerichtlich entscheiden lassen. Hier hätte es dem Kläger freigestanden, die Wirksamkeit seiner Kündigung im Wege der Feststellungsklage zu klären."

    Anders stellt es sich bei der unberechtigten Zurückweisung der Widerrufsfolgen dar. Dann kommt es für einen Schadensersatzanspruch darauf an, ob die unberechtigte Zurückweisung sorgfaltswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 - XI ZR 356/09).
    Welche Konsequenzen ergeben sich denn hieraus für den Verbraucher? Wann soll/darf er einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen (Rückabwicklung) beauftragen?

    Offenbar nicht bereits dann, wenn die Bank den Widerruf ablehnt und schon gar nicht davor, sondern eher später, nämlich, wenn es um die Folgen, also das RSCHV (Rückabwicklung) geht? Also wenn die Bank sich zur Rückabwicklung nicht äußern will oder einen für den Verbraucher ungünstigen Berechnungsmodus verwendet? Nochmals danke!

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schon bekannt? OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15 -
    • keine Verwirkung oder Rechtsmissbrauch (es waren vor dem WR sogar 3x Sonderzahlungen geleistet worden)
    • keine ordnungsgemäße Belehrung über das WRR
    • kein Musterschutz (Abweichungen vom Muster)
    • zur Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf - sehr ausführlich dargelegte Berechnungen
    • kein Abzug von KapESt oder Soli


    Nicht so schön:
    • Kein Annahmeverzug
    • Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe der vertraglichen Nominalzinssätze besteht über den Zeitpunkt der Widerrufserklärungen hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluten aus § 346 Abs.1, 2 S.2 Hs.1 BGB (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2016, 287 m.w.N.).


    Ich blicke da noch nicht so ganz durch, habe aber das Gefühl, dass sich das OLG hier sehr viel Mühe gemacht hat, die verschiedenen Geldströme schön separat zu betrachten (vor und nach dem WR; Aufrechnung), inkl. Nutzungen etc.; lesenswert.

    Ist der Hinweis auf § 346 Abs.1, 2 S.2 Hs.1 BGB (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2016, 287 m.w.N.) aus Eurer Sicht schlüssig, dass auch nach dem WR noch weiterhin der vertraglich vereinbarte Nominalzinssatz gelten soll?

  16. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Nochmal zum Eintritt des Schadenfalls für die RSV und die damit verbundene Frage, wer die außergerichtlichen Anwaltskosten zahlt:

    Welche Konsequenzen ergeben sich denn hieraus für den Verbraucher? Wann soll/darf er einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen (Rückabwicklung) beauftragen?

    Offenbar nicht bereits dann, wenn die Bank den Widerruf ablehnt und schon gar nicht davor, sondern eher später, nämlich, wenn es um die Folgen, also das RSCHV (Rückabwicklung) geht? Also wenn die Bank sich zur Rückabwicklung nicht äußern will oder einen für den Verbraucher ungünstigen Berechnungsmodus verwendet? Nochmals danke!

    Aus unserer Praxis kann ich dazu folgendes sagen: Wir lassen nach der anwaltlichen Prüfung des Kreditvertrags bei RSV-fähigen Fällen immer zuerst den Kunden den Widerruf erklären (mit Musterschreiben). Wenn dann die Ablehnung der Bank vorliegt, stellt der Anwalt die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung (RSV). Erst wenn diese vorliegt, beginnt der kostenpflichtige Teil der anwaltlichen Tätigkeit. Scheitert die Deckungszusage durch die RSV, dann kann der Kreditnehmer das Mandat beenden, ohne dass ihm Kosten entstehen.

    In der Regel wird die Deckungszusage von der RSV für die außergerichtliche Tätigkeit (häufig auch schon in Verbindung mit einer Klage in 1. Instanz) erteilt. Dann ist der Kunde auf der sicheren Seite. Wenn dies nicht der Fall ist, wird geprüft, ob die Weigerung zurecht erfolgt. In einigen Fällen haben wir auch schon die Rechtsschutzversicherungen verklagen müssen. Meist ging es dabei jedoch um Fälle, bei denen mit der sogenannten Vorvertraglichkeit argumentiert wurde, d.h. die RSV bestand noch nicht zum Zeitpunkt, als der Kredit abgeschlossen wurde. Mit dieser Argumentation kommen die RSV aber nicht durch, sie sind entweder bereits außergerichtlich oder vor dem Ombudsmann oder vor Gericht eingeknickt.

    Probleme hatten wir in den wenigen Fällen, in denen der Widerruf des Darlehens bereits vom Anwalt ausgesprochen worden ist. Dort haben einige RSV die Zahlungen für diesen Teil der außergerichtlichen Tätigkeit verweigert, weil diese vor Eintritt des Schadensfalls stattgefunden haben. Als Reaktion darauf haben wir das Verfahren so umgestellt, dass der Widerruf stets direkt vom Kunden kommt.

  17. Avatar von SAX01
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen.

    Ich habe mal eine Frage zur Verwirkung von beendeten Darlehen. Da gibt es ja leider bis jetzt keine eindeutige Rechtssprechung, wenn ich das richtig verstanden habe.

    Liegen dem BGH zur Zeit solche Fälle vor, und wenn ja für wann sind Sie terminiert?

    Merci

  18. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wer weiß das?

    Für ein normales Verbraucherdarlehen (kein Immo-Kredit) hast die Bank als Sicherheit eine Grundschuld eintragen lassen.
    Übernimmt das Widerrufsverfahren die RSV?

  19. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Zitat Zitat von RAM
    Wer weiß das?

    Für ein normales Verbraucherdarlehen (kein Immo-Kredit) hast die Bank als Sicherheit eine Grundschuld eintragen lassen.
    Übernimmt das Widerrufsverfahren die RSV?
    Der normale Neubau-Ausschluss aus alten RSV-Verträgen gilt jedenfalls nicht, wenn der Kredit nicht der Finanzierung eines solchen Vorhabens dient. Bei frischen Verträgen (meist < 1 Jahr) finden sich häufig Spezialwiderrufsausschlüsse, die auch einen Ratenkredit zur Finanzierung von sonst was erfassen. Hier zwar nicht von Interesse, aber trotzdem wegen des unterschiedlichen Inhalts der Belehrung von Bedeutung: Eine Immobiliarverbraucherdarlehen ist ein solcher Vertrag im Sinne des Gesetzes trotzdem, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__491.html

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interessant! Es gab von der ING-DiBa einen "Wohnkredit mit Sonderkonditionen" (Im Jahr 2014, wenn ich mich richtig erinnere), der nicht grundpfandrechtlich abgesichert war. Auch ging nicht daraus hervor, dass er zur Finanzierung von Neubauten dienen sollte. Ich meine, es ging eher darum, sich im Haus zu modernisieren, also eher neue Möbel anzuschaffen o.ä. (wenn auch so nicht konkretisiert). Nun frage ich mich, ob eine RSV mit ARB aus 2008 die Deckung verweigern dürfte, wenn es um einen Streitfall um die Widerrufsfolgen eines solchen Kreditvertrages geht. Wie sollte ein Verbraucher nachweisen, dass es nichts mit der Finanzierung eines Neubaus zu tun hatte? Alte Rechnungen für die damals neue Küche o.ä. vorlegen? Es ist eher eine "akademische" (theoretische) Frage von mir.


    Noch etwas anderes: Von großen "Anwalts-Fabriken" bin ich kein Freund, aber folgender Eintrag bei test.de mag für einige hier lesenswert sein:

    23.01.2017 Gansel Rechtsanwälte haben ihre Liste mit typischen Fehlern in Widerrufsbelehrungen ab 10. Juni 2010 aktualisiert. Jedenfalls Verträge mit solchen Widerrufsbelehrungen können auch heute noch widerrufen werden.

  21. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der TV-Tipp:

    Gleich (19.30 h) im ZDF der Widerrufsjoker bei WISO......

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