Zitat von
LGSaar
"Die bloße Nichtanerkennung der Wirksamkeit des Widerrufes vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Eine Vertragspflicht, diesen Widerruf als wirksam anzuerkennen, gibt es – wie dargestellt – nicht."
Es gibt keine Vertragspflicht, aber der Sant hat doch selbst entschieden, dass es eine gesetzliche Pflicht zur Anerkennung des Widerrufs geben hat, die die Bank nicht beachtet hat. Das Widerrufsrecht hat ja weiter bestanden, sonnst wäre das Urteil anders ausgefallen. Was ist denn das für eine Logik? Meiner Ansicht nach gar keine.
Der Begründung des OLG Zweibrücken zum fehlenden Schadensersatzanspruch wegen der bloßen Nichtanerkennung des Widerrufs liegt die gleiche Logik zugrunde wie den Ausführungen des BGH im Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 65/02 - zu einem etwa unberechtigten Widerspruch gegen die Ausübung eines anderen Gestaltungsrechts, nämlich dem Widerspruch gegen eine Kündigung (dort eines Tankstellenvertrages).
"Der Widerspruch der Beklagten gegen die Kündigung des Klägers stellt jedenfalls deswegen keine Vertragsverletzung dar, weil er für die Wirksamkeit der Kündigung ohne rechtliche Bedeutung ist. Die Kündigung eines Vertrages ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung einer Vertragspartei. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es nicht der Annahme durch die andere Vertragspartei. Demgemäß ist auch deren Widerspruch in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Dieser stellt lediglich die Äußerung der Rechtsauffassung dar, daß die Kündigung nicht berechtigt sei. Diese Rechtsauffassung mag falsch sein. Auch daraus ergibt sich jedoch gegebenenfalls keine Vertragsverletzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Äußerung der Rechtsauffassung – wie hier – nicht mit der Ausübung unzulässigen Drucks verbunden ist. Eine allgemeine Vertragspflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten, ist nicht anzuerkennen. Dessen bedarf es auch nicht. Die Vertragsparteien können ihren Streit gerichtlich entscheiden lassen. Hier hätte es dem Kläger freigestanden, die Wirksamkeit seiner Kündigung im Wege der Feststellungsklage zu klären."
Anders stellt es sich bei der unberechtigten Zurückweisung der Widerrufsfolgen dar. Dann kommt es für einen Schadensersatzanspruch darauf an, ob die unberechtigte Zurückweisung sorgfaltswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 - XI ZR 356/09).