Widerrufsjoker - Erfahrungen

+ Antworten
21915Antworten
  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    31.07.2013
    Beiträge
    4
    Danke
    4

    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von BMP
    BMP ist offline

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    04.09.2015
    Beiträge
    11
    Danke
    2

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo ich komme gerade vom Landgericht.
    Es ging um die Rückrechnung von zwei Immobilienkredite.
    Beide am 01.06.2008 ausgezahlt einmal 85.000 Euro und einmal 30.000 Euro (über KFW).
    Wiederrufen beide am 23.04.2015 und vor dem Landgericht Münster auch recht bekommen. Bei waren in der Rückschuldgewährung.

    Von der Bank habe ich seinerzeit nur eine Zahlungsaufforderung bekommen, ohne Berechnungsgrundlage.
    Also habe ich mit dem LGSaar Rechner selber Nachgerechnet und eine andere Zahl heraus bekommen. Laut dem Rechner Schuldete mir die Bank noch ca. 27.000 Euro Stand 01.02.2017.

    Ich habe die folgende Parameter genommen:
    Verzinsung Gebrauchsvorteil: Bundesbank periodisch
    Zinssatz über Basiszins: 5%
    Zinsreihe: SUD118

    Leider hat die Richterin mir heute eine volle Abfuhr erteilt, als Basiszinssatz maximal 2.5% unter Vorbehalt. Damit kann ich ja noch leben.
    Aber Sie hat auch die Verzinsung Gebrauchsvorteil einkassiert. Es wäre laut Rechtsprechnung nicht üblich und ich müsse schon den Vertragszinssatz dort ansetzten.
    Also eine klatsche in ganzer Linie :-(

  3. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von jensalgebra
    Einen habe ich noch vergessen : als mein Anwalt ein Argument der Richterin mit einem Urteil des OLG Nürnberg entkräften wollte, war die Reaktion: "Ach wissen Sie, Nürnberg ist so weit weg..."
    Da war auch er dann erst einmal sprachlos...
    Nochmal meine Frage an die Juristen:
    Kann man als Kläger (bzw. KV) eigentlich darauf bestehen, dass das Gericht eine solche Aussage dann so auch ins Protokoll aufnimmt (im o.g. Fall zusammen mit dem Hinweis des KV, dass mit einem anderen Urteil argumentiert gut werden könne)? Würde das im Protkoll etwas nützen?



    Und hier noch (zugegeben OT) ein Hinweis eben gelesen bei dejure.org (Zitat dort: "Richter bastelt Urteil am Kopierer: Kein Urteil, sondern eine Frechheit") - durchaus lesenswert (wenn man Zeit hat ). Zitat aus dem Urteil des LG Köln (2. kleine Strafkammer):
    Die Kammer unterstreicht vor diesem Hintergrund ihre in der Hauptverhandlung bekannt gegebene Wertung, bei dem von einem Richter unterschriebenen Dokument handele es sich nicht um ein auch nur ansatzweise nach Maßgabe des § 267 StPO begründetes Urteil, sondern schlicht um eine Frechheit. Das Vorgehen des Erstrichters, völlig sinnfrei zu großen Teilen überhaupt nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Aktenteile in sein Urteil hineinkopieren zu lassen, wird nicht nur dem Angeklagten und dem Geschädigten sowie den Besonderheiten der abzuurteilenden Taten, sondern auch und gerade dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit in keiner Weise mehr gerecht. Die Fassung eines solchen "Scheinurteils" bleibt auch vor dem Hintergrund der hohen Arbeitsbelastung der Amtsgerichte unerklärlich. Sie ist schon mit Blick auf §§ 258a, 339 StGB höchst bedenklich.

  4. Avatar von RAM
    RAM ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    21.07.2014
    Beiträge
    2.041
    Danke
    1001

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei der Strafjustiz scheint es ja noch schlimmer zuzugehen, als in der rheinische Zivilgerichtsbarkeit. Aber zumindest hacken sich hier die Krähen doch schon einmal ein Auge aus....

  5. Avatar von Arkturus
    Arkturus ist offline

    Title
    Benutzer
    seit
    03.03.2016
    Beiträge
    36
    Danke
    9

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Nochmal meine Frage an die Juristen:
    Kann man als Kläger (bzw. KV) eigentlich darauf bestehen, dass das Gericht eine solche Aussage dann so auch ins Protokoll aufnimmt (im o.g. Fall zusammen mit dem Hinweis des KV, dass mit einem anderen Urteil argumentiert gut werden könne)? Würde das im Protkoll etwas nützen?
    Was ist denn dein Problem mit dieser Aussage? Wenn das LG nicht im selben OLG Bezirk liegt, hat der Richter sogar sowohl wörtlich als auch sinngemäß recht.

  6. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mein Problem mit der Aussage "Ach wissen Sie, Nürnberg ist so weit weg..." eines Richters wäre (wenn es mich beträfe), dass er sich mit der Sache nicht auseinander setzen will und es einfach abtut. Und das würde ich eben gerne im Protokoll festgehalten wissen - vielleicht meiner laienhaften und naiven Ansicht geschuldet, dass es später einmal nützen könnte. Denn wenn nicht im Protokoll stünde, dass der KV mittels eines anderen Urteils auf eine bestimmte Rechtsanschauung (oder nennt man es Auslegung?) hingewiesen, das Gericht dies aber lapidar ("... ist so weit weg...") abgetan hat, müsste man sich nachher ggf. nicht vorhalten lassen, einen wichtigen Punkt nicht untermauert zu haben. Ich erinnere mich zwar an den schönen lateinischen Satz, nachdem der KV (oder BV) dem Gericht nicht das Recht vortragen müsse, aber es gab dazu ja auch durchaus andere Meinungen (mit Hinweis auf eine BGH-Entscheidung). Also daher rührt mein Anliegen.

    Hatte nicht Gertrud hier einen noch viel krasseren Satz eines Richters aus einer Verhandlung zitiert? Man könne argumentieren und vorlegen, was man wolle, aber es würde dem Gericht nicht ausreichen (sinngemäß). So etwas hätte ich als betroffener KV aber auf jeden Fall gerne im Protokoll gewusst. Wie gesagt, ob es etwas hilft, weiß ich nicht, aber es würde mich zumindest befriedigen.

  7. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Test.de (aaO):


    PSD Bank Nord eG, Zinsfortschreibung vom 07.07.2010
    Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 08.11.2016
    Urteil vom 20.04.20153/16
    Klägervertreter: Dr, Eckardt und Klinger Rechtsanwälte, Bremen
    Besonderheit: Den ursprünglichen Darlehensvertrag hatten die Kläger bereits 1997 abgeschlossen. Er war nicht widerruflich. Allerdings hatten die Kläger im Sommer 2010 mit der Bank für die Zeit ab 2012 brieflich neue Zinssätze und eine neue Zinsbindung vereinbart. Eine Widerrufsbelehrung erhielten sie nicht. Im Jahr 2014 lösten sie den Kredit wegen des Verkaufs der Immobilie ab. Sie zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 3 000 Euro. Wochen später widerriefen sie und forderten Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek. Die Zinsvereinbarung sei kein Kreditvertrag und falle damit nicht unter die Regeln für Verbraucherkreditverträge. Es handelte sich aber um eine Finanzdienstleistung im Fernabsatz. Den Klägern stand daher ein Widerrufsrecht zu. Die Bank hätte sie über dieses Recht belehren müssen. Weil die Belehrung fehlte, konnten die Kläger die Zinsfortschreibung auch Jahre später noch widerrufen. Nach dem Widerruf muss die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung als ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Das Urteil ist inzwischen Rechtskräftig. Einige zusätzliche Informationen im Bericht der Kanzlei zum Verfahren.
    [neu 19.01.2017]

  8. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Folgenden Beitrag habe ich aus dem RAW-Thread in diesen Thread hier kopiert und bitte um Beachtung:
    Zitat Zitat von BMP
    Hallo ich komme gerade vom Landgericht.
    Es ging um die Rückrechnung von zwei Immobilienkredite.
    Beide am 01.06.2008 ausgezahlt einmal 85.000 Euro und einmal 30.000 Euro (über KFW).
    Wiederrufen beide am 23.04.2015 und vor dem Landgericht Münster auch recht bekommen. Bei waren in der Rückschuldgewährung.

    Von der Bank habe ich seinerzeit nur eine Zahlungsaufforderung bekommen, ohne Berechnungsgrundlage.
    Also habe ich mit dem LGSaar Rechner selber Nachgerechnet und eine andere Zahl heraus bekommen. Laut dem Rechner Schuldete mir die Bank noch ca. 27.000 Euro Stand 01.02.2017.

    Ich habe die folgende Parameter genommen:
    Verzinsung Gebrauchsvorteil: Bundesbank periodisch
    Zinssatz über Basiszins: 5%
    Zinsreihe: SUD118

    Leider hat die Richterin mir heute eine volle Abfuhr erteilt, als Basiszinssatz maximal 2.5% unter Vorbehalt. Damit kann ich ja noch leben.
    Aber Sie hat auch die Verzinsung Gebrauchsvorteil einkassiert. Es wäre laut Rechtsprechnung nicht üblich und ich müsse schon den Vertragszinssatz dort ansetzten.
    Also eine klatsche in ganzer Linie :-(
    Dazu könnte der Artikel "Nach Ablehnung Ihres Widerrufs schulden Sie Ihrer Bank weder Vertragszinsen noch marktübliche Verzinsung! ..." der Kanzlei Gunkel, Kunzenbacher & Partner passen, mit Hinweis auf folgende gerichtliche Entscheidungen:

    • LG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2015 – Az. 10 O 434/12
    • LG Aachen, Urteil vom 25.06.2015 – Az. 1 O 365/14 => OLG Köln, 06.11.2015 - 13 U 113/15 - Irre ich mich, oder liegt hier eine überrascherderweise einmal positive Entscheidung (Beschluss) aus Köln vor? Es ging hierum (Quelle: test.de, aaO):
      Sparkasse Aachen, Kreditvertrag vom 21.12.2005Landgericht Aachen, Urteil vom 25.06.2015
      Aktenzeichen: 1 O 365/14
      Oberlandesgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 06.11.2015
      Aktenzeichen: 13 U 113/15
      Klägervertreter: Rechtsanwalt von Moers, Köln
      Besonderheit: Das Landgericht urteilte: Die Ergänzung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ stellt eine Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung dar, so dass die Belehrung nicht nach den Regelungen in der BGB-InfoV als richtig gilt. Der Oberlandesgericht hält das für richtig und kündigte an, die Berufung der Sparkasse gegen das Urteil durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. O-Ton Oberlandesgericht im Hinweisbeschluss: „Diese Fristangabe („zwei Wochen“) wird durch den Zusatz (...) inhaltlich relativiert (...). Soweit die Beklagte dagegen anführt, dass es sich um einen nur an ihre Mitarbeiter gerichteten Ausfüllhinweis handele, ist das nicht nachvollziehbar. Die Formulierung legt – weil sich die Widerrufsbelehrung ersichtlich nicht an die Mitarbeiter der Beklagten, sondern an den Darlehensnehmer wendet – eine Deutung in dem Sinne, dass es das Darlehensnehmer sei, der die Prüfung vorzunehmen habe, mindestens nahe. Dem vorgedruckten Text lässt sich auch nicht entnehmen, ob die angegebene Frist (...) das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist oder nur die Angabe der (noch) nicht überprüften Regelfrist.“ Die Sparkasse nahm die Berufung gegen das Landgerichtsurteil daraufhin zurück, so dass es jetzt rechtskräftig ist.
    • LG Offenburg, Urteil vom 13.03.2015 – Az. 3 O 211/14
    • LG Potsdam, Urteil vom 11.11.2015 – Az. 8 O 305/14
    • OLG Brandenburg, Urteil vom 23.12.2015 – Az. 4 U 146/14


    Ob das jetzt im o.g. konkreten Fall weiterhilft, weiß ich nicht.

  9. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Weshalb hören wir eigentlich nichts vom LG Dresden? Falls doch jemand dort landet und sich nicht nur für die Kompetenz des Richters in Sachen WRJ interessiert, kann sich diesen Artikel reinziehen. Entschuldigt bitte, falls mein erneuter OT-Beitrag Euch stört, aber bei solchen News wird mir übel, und das wollte ich einfach einmal loswerden.

  10. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    13.12.2015
    Beiträge
    323
    Danke
    194

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Es sind einige neue Urteile des OLG Brandenburg zum Widerruf in die Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg eingestellt worden. Einfach die letzten Entscheidungen des 4. Senats anklicken.

    Diese stützen - soweit das Widerrufsrecht nicht ohnehin als verwirkt angesehen wird - nicht gerade die Darstellung der Kanzlei Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Darlehensnehmer würden nach Ablehnung Ihres Widerrufs durch die Bank weder Vertragszinsen noch marktübliche Verzinsung schulden und es käme hierfür nicht darauf an, welchen konkreten Betrag sie der Bank im Rahmen der Rückabwicklung anbieten.

  11. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    21.09.2015
    Beiträge
    675
    Danke
    650

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Es sind einige neue Urteile des OLG Brandenburg zum Widerruf in die Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg eingestellt worden. Einfach die letzten Entscheidungen des 4. Senats anklicken.

    Diese stützen - soweit das Widerrufsrecht nicht ohnehin als verwirkt angesehen wird - nicht gerade die Darstellung der Kanzlei Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Darlehensnehmer würden nach Ablehnung Ihres Widerrufs durch die Bank weder Vertragszinsen noch marktübliche Verzinsung schulden und es käme hierfür nicht darauf an, welchen konkreten Betrag sie der Bank im Rahmen der Rückabwicklung anbieten.
    ja aber das OLG spricht auch dem DN NWE auf die Ratenzahlungen von Anfang an bis zur Rückzahlung zu. Es ignoriert das Widerrufsdatum in beiden Richtungen. Das kompensiert ein wenig den Schwachsinn mit dem Vertragszinssatz nach dem Widerruf. ich halte es trotzdem für falsch und nicht mit dem BGH-Beschluss konform.

  12. Avatar von milkrun
    milkrun ist offline

    Title
    Benutzer
    seit
    13.07.2016
    Beiträge
    37
    Danke
    0

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    ich habe noch neben meinem per VFE beendeten Kreditvertrag nach altem Widerrufsrecht auch Kreditverträge nach neuem Widerrufsrecht.
    Derzeit wird mir von verschiedenen Fällen noch abgeraten in eine gerichtliche Auseinandersetzung zu gehen. Vermutlich sind die neuen Verträge zu wasserfest. Bei mir gehen die Ansätze bzgl. Aufsichtsbehörde usw. nicht, da wohl alles okay, also Formulierung richtig. Einziger Ansatz wäre generell, dass man nach Europarecht noch was probiert, weil mir als Laie nicht klar ist, was sich hinter den Daten nach §492 usw. verbirgt. Ansonsten habe ich da wohl Pech.

    Dennoch wundere ich mich, dass die KSK mir nun auch auf den Auszügen zum Jahresanfang einen Satz unten hin druckt mit Aufzählung verschiedener Aufsichtsbehörden, auch neue, noch nicht im ESM genannte.

    Ich überlege jetzt, ob ich einfach mal ohne Erklärung generell Widerruf mit heutigem Datum einlege. Schreiben mit Satz sind vom 9.1.2017, so dass ich nun mal langsam was tun sollte.

    Gibt es irgendwas, was mich davon abhalten sollte, einfach zu schreiben:

    "Hiermit widerrufe ich meinen Vertrag XY vom XY"

    Mehr will ich gar nicht schreiben, sollte ja langen, oder?
    Würde auch nicht auf die Kontoauszug-Schreiben vom Jahreswechsel eingehen.

    Gruß,
    milkrun

  13. Avatar von milkrun
    milkrun ist offline

    Title
    Benutzer
    seit
    13.07.2016
    Beiträge
    37
    Danke
    0

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In diesem Zusammenhang auch noch eine Frage.

    Ich habe ja bereits gegen einen BW-Bank Vertrag Widerruf eingelegt im letzten Jahr, der abgelehnt wurde.
    Hier warte ich ja noch auf ein interessantes Urteil aus dem LG KA. Mein Ansatzpunkt "Mehrere Darlehensnehmer" wurde ja durchs BGH gekickt.
    Aber ich gebe die Hoffnung nicht auf wegen fehlerhafter Firmenangabe BW-Bank (Es wurde ja unselbständige Tochter usw. vergessen). Siehe auch die Diskussionen hier im Forum.

    Nun würde ich in diesem Jahr ja Widerruf für die neuen Verträge erklären (Kreissparkasse).

    RSV habe ich (ARAG Comfort... also grad auch nicht so toll, was man von ARAG hört).

    Würde die RSV die Widerrufsablehnung vom letzten Jahr in das letzte Kalenderjahr zählen?
    Und würde die RSV dann die zu erwartende Widerrufsablehnung der KSK für dieses Kalenderjahr zählen?

    Ich frage deswegen nach, weil sich die RSV ja in den AGB das Recht nimmt, bei 2 Fällen in einem Kalenderjahr die RSV einseitig von Seiten der RSV aus zu kündigen?
    Habe aber natürlich keine Lust meine RSV zu verlieren!

    Wann tritt also offiziell der RSV-Fall ein? Wie zählt die RSV entsprechend ihrer AGB?

    Konnte keine Antworten dazu finden und befragte RA sind dazu auch nicht sicher...

    Was meinen die Juristen hier?

    Gruß,
    milkrun

  14. Avatar von Texis
    Texis ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    20.02.2015
    Beiträge
    268
    Danke
    151

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mit den Zinsen nach Widerruf ist echt schwierig. Die Verbraucheranwälte pochen darauf, dass keine oder nur weniger Zinsen geschuldet werden und die Gerichte ignorieren dies in vielen Urteilen. Bis das mal beim BGH landet, dauert sicher noch. Spannend wäre dann die Frage in den halbwegs sicheren Fällen, was der DN schuldet, wenn er einfach die Zahlungen einstellt. Rückzahlen geht ja mangels Mitwirkung der Bank meist nicht.

    Einfach den WRR zu erklären, wenn kein WR besteht kann halt auch bös nach hinten losgehen, wenn die Bank dann auf Feststellung klagt, dass der Widerruf unwirksam ist bzw. der Darlehensvertrag fortbesteht.

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In der Tat kann das gefährlich werden. Ich würde das Risiko nicht eingehen wollen (Drohung der Zwangsvollstreckung bei ausbleibenden Zahlungen), nur weil ich mich darüber ärgere. Wir hatten hier schon einmal diskutiert, wie man den Annahmeverzug hinbekommt und dann auch noch, dass das Gericht einem bei bestätigtem Annahmeverzug tatsächlich zugesteht, man müsse gar keine Zinsen mehr zahlen oder wenigstens nur den aktuellen(!) marktüblichen Zinssatz. Wenn ich es richtig erinnere, scheitern die meisten aber schon daran, die Bank wirksam in Annahmeverzug zu bringen, weil sehr vielen Gerichten das wörtliche Angebot (also keine konkrete Nennung eines Betrags X, den der DN dem DG noch zahlen will Zug um Zug gegen die Herausgabe/Löschung/was-auch-immer der Grundschuld) nicht reicht bzw. sie der Ansicht sind, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, dass es reicht (z.B. weil die Bank - angeblich - nicht deutlich klar gemacht habe, dass sie sich dem WR widersetzt; ob das nun in allen Fällen so berechtigt war oder nicht, spreche ich hier gar nicht an). Dann bleibt eben nur noch das konkrete Angebot. Und dazu hatte - ich meine, es war RA Koch - eine Idee vorgetragen, wie man den "richtigen" Betrag ausrechnen bzw. wie das Prozedere sinnvoll aussehen kann. Wer Zeit und Lust zum Suchen hat, wird sicherlich fündig (es war in diesem Thread hier). Wenn aber der Betrag nicht ziemlich genau stimmt, wird es eben wieder nichts mit dem Annahmeverzug und so zahlt der DN laut Gericht weiter den vertraglich vereinbarten Zinssatz - auch wenn es uns allen hier sehr ungerecht vorkommt. Aber mir ist kein anderer Weg als über den Annahmeverzug bekannt, über den man an eine "Zinsfreiheit" ab WR (oder zumindest Reduzierung auf den aktuell marktüblichen Zinssatz) kommt. Ducnici hatte einmal verusucht zu argumentieren, die sich dem berechtigten und wirksamem(!) WR widersetzende Bank handle gegen Treu und Glauben und habe daher keinen Anspruch mehr auf einen Verzinsung der Restvaluta ab dem Zeit punkt des WR. Ducnici, korrigiere mich bitte, falls ich mich falsch erinnere, aber das hatte am Ende nicht geklappt, oder doch?

    Euch allen ein schönes Wochenende!

  16. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Es sind einige neue Urteile des OLG Brandenburg zum Widerruf in die Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg eingestellt worden. Einfach die letzten Entscheidungen des 4. Senats anklicken.

    Diese stützen - soweit das Widerrufsrecht nicht ohnehin als verwirkt angesehen wird - nicht gerade die Darstellung der Kanzlei Gunkel, Kunzenbacher & Partner, Darlehensnehmer würden nach Ablehnung Ihres Widerrufs durch die Bank weder Vertragszinsen noch marktübliche Verzinsung schulden und es käme hierfür nicht darauf an, welchen konkreten Betrag sie der Bank im Rahmen der Rückabwicklung anbieten.
    Nochmals vielen Dank für den Hinweis, aber hättest Du den nicht aufsparen können für eine Zeit, wo es vom OLG B'Burg einmal etwas Erfreuliches zu lesen gibt?

    OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 35/16 - ziemlich üble Kostenverteilung: 84% zu Lasten der Klägerin
    OLG Brandenburg, 04.01.2017 - 4 U 199/15 - Klage abgewiesen (Urteil pro Verbraucher aus 1. Instanz kassiert)
    OLG Brandenburg, 29.12.2016 - 4 U 89/15 - auch nicht so prall - a propos Annahmeverzug:
    Ein Annahmeverzug der beklagten Bank liegt nicht vor. Der Kläger hat - vor seiner Zahlung am 31. Oktober 2016 - die von ihm geschuldete Leistung nicht so angeboten, dass die beklagte Bank nur noch hätte zugreifen müssen; hierzu hätte er - vor wirksamer Aufrechnung - die Rückzahlung der vollen Darlehensvaluta (183.000,00 €) zuzüglich Nutzungswertersatz anbieten müssen. Dies ist weder mit dem Widerrufsschreiben noch mit der Klageschrift erfolgt. Der Verweis des Klägers auf § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 286 Abs. 3 BGB ist unbehelflich, denn diese Normen begründen den Schuldnerverzug - und nicht den Annahmeverzug des Gläubigers - und im Übrigen zunächst den Schuldnerverzug des Klägers.
    OLG Brandenburg, 14.12.2016 - 4 U 19/16 -
    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 66 % und die Beklagte 34 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 88 % dem Kläger und zu 12 % der Beklagten zur Last.
    ...
    Hierbei ist entgegen der Auffassung des Klägers der nicht infolge Aufrechnung erloschene Rückforderungsanspruch der beklagten Bank von zunächst 56.168,30 € weiterhin mit dem - marktüblichen - Vertragszins zu verzinsen. Die gesetzlichen Regelungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Nutzungswertersatzanspruch ende mit Widerruf oder mit Durchgreifen der von einer Partei erklärten Aufrechnung. Ein Annahmeverzug der beklagten Bank liegt - hierauf hatte der Senat bereits mit Verfügung vom 27.07.2016 (Bl. 434 d.A.) hingewiesen - nicht vor, denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt die von ihm geschuldete Leistung so angeboten, dass die beklagte Bank nur noch hätte zugreifen müssen; hierzu hätte er dieser - mangels wirksamer Aufrechnung - die Rückzahlung der vollen Darlehensvaluta (67.000,00 €) zuzüglich Nutzungswertersatz anbieten müssen. Dies ist weder mit dem Widerrufschreiben noch mit der Klageschrift erfolgt.

    Der Verweis des Klägers auf § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 286 Abs. 3 BGB ist - auch dies war Gegenstand der Erörterung im Senatstermin vom 23.11.2016 - unbehelflich, denn diese Normen begründen den Schuldnerverzug - nicht den hier in Rede stehenden Annahmeverzug des Gläubigers - und im Übrigen vorliegend zunächst den Schuldnerverzug des Klägers (§ 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.d.F. vom 2.12.2004).

  17. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    21.09.2015
    Beiträge
    675
    Danke
    650

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh

    OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 35/16 - ziemlich üble Kostenverteilung: 84% zu Lasten der Klägerin
    Hier hat das OLG dem DN NWE mit 2,5% über den Widerruf hinaus zugesprochen, über die Summe aller Zahlungen. Auch auf die Zahlungen vor dem Widerruf, weil keine Aufrechnung erklärt worden ist.

  18. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Naja, mir fällt vor allem auf, dass das OLG alle Entscheidungen aufgrund von Berufungen der Banken getroffen und sie zugunsten (im Vergleich zu den Urteilen der LGs) der Banken abgeändert hat. Auch dieses hier:

    OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 4 U 86/16 -
    Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden zu 74 % der Klägerin und zu 26 % der Beklagten auferlegt.
    Ich interpretiere das so: Wenn ich einen Fall hätte, mit dem ich vor dem OLG B'Burg landen könnte/würde, würde ich nicht auf Annahmeverzug spekulieren, nur mit 2.5% üBZ und auch ansonsten eher "konservativ" rechnen. Das ist aber - wie stets - nur meine persönliche Meinung, und die bedeutet nicht, dass ich es schön finde, was da abläuft.


    Umso erstaunlicher sehe ich dieses Verfahren hier (alle 3 gehören zusammen):
    LG Potsdam, 10.06.2016 - 8 O 187/15
    OLG Brandenburg, 06.10.2016 - 4 U 124/16 -
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
    Offenbar blieb die Bank bockig (war wohl die DKB), denn siehe da:
    OLG Brandenburg, 16.11.2016 - 4 U 124/16 -
    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.06.2016, Aktenzeichen 8 O 187/15, wird zurückgewiesen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.208,11 € festgesetzt.
    ...
    II. ...
    1. ... Es obliegt derjenigen Partei, die sich auf Verwirkung beruft, die tatsächlichen Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die die Verwirkung eines Rechts begründen können. Diese Regel legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde und stellt bei seinen weiteren Überlegungen keinen Rechtssatz zugrunde, der den Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Beweisregeln widerspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.2002 - V ZR 100/02 - Rdnr.6) - einen solchen Widerspruch zeigt auch die Beklagte, die sich mit den Erwägungen des Senats zu den gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts sprechenden Umständen nicht auseinandersetzt, in ihrem Schriftsatz vom 4.11.2016 nicht auf. ...
    ...
    3. Schließlich greifen die Einwendungen gegen die Pflicht zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht durch. Der Senat hält daran fest, dass dieser Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt werden kann, wobei haftungsauslösende Pflichtverletzung nicht ein etwaiger Widerspruch der beklagten Bank gegen den Widerruf ist, sondern - wie bereits im Hinweisbeschluss unmissverständlich ausgeführt - die fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die kausal zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Durchsetzung des noch bestehenden Widerrufsrechts geführt hat; die hierdurch entstandenen Kosten stellen den geltend gemachten - erstattungsfähigen - Schaden dar.
    Durchaus interessant, denn ich hatte BGH-Rechsprechung so verstanden, dass die Rechtsschutzversicherungen sich nicht rausreden können, der Schaden sei bereits mit der Erteilung der fehlerhaften WRB/WRI eingetreten und zu dem Zeitpunkt habe der Kläger noch keinen RSV-Vertrag gehabt. Vielmehr meinte der BGH doch, dass die Weigerung der Bank, die Rückabwicklung mitzumachen, das für die RSV schadenauslösende Ereignis sei. Das OLG B'Burg schildert das aber gerade anders. Ich bin verwirrt.

  19. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    21.09.2015
    Beiträge
    675
    Danke
    650

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Da es keiner den Annahmeverzug hinbekommt, müsste dem Gericht zumindest eine alternative angeboten werden. Wenn der NWE für die Bank gemäß §346 auch für die Zeit nach dem Widerruf zugesprochen wird, dann kann der DN nachweisen, dass sein Nutzen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr der Vertragszinssatz war, sondern der dann gültige Marktzinssatz. Das könnte man meiner Meinung nach am besten mit einem Angebot einer anderen Bank nachweisen. Das habe ich gemacht, mal sehen ob das etwas bringt.

    Wenn der NWE der Bank nach Bereicherungsrecht zugesprochen wird, dann muss der DN auch nur noch die tatsächliche Nutzungen herausgeben. Und das kann nicht der Zinssatz von 2008 sein.

    Ich muss zum Glück nicht vor dem OLG Bankenburg.

    Was ich ungerecht finde ist es, dass die Bank nach dem Widerruf eine Verzinsung bekommt, so als wäre der DN im Verzug, ohne den DN in Verzug versetzt zu haben. Anders wenn die Bank etwas herausgeben muss, dann muss der DN die Bank im Verzug versetzen, um eine Verzinsung zu bekommen. Macht er das nicht, bekommt er nichts. Oft wird eine Verzinsung erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen, und dazwischen liegen Monate oder Jahre, wo der DN nichts bekommt, obwohl die Bank das Geld genutzt hat.

    Es gibt halt keine Gerechtigkeit, sondern nur Urteile.

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    18.01.2015
    Beiträge
    3.533
    Danke
    1422

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung


  21. Avatar von RAM
    RAM ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    21.07.2014
    Beiträge
    2.041
    Danke
    1001

    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Ein neuer Player auf dem Spielfeld der Prozessfinanzierung:




    https://www.test.de/Prozessfinanzier...elkZ1J7K%2BXbQ

Ähnliche Themen

  1. Diesel-Widerrufsjoker

    Von S. Schweers im Forum Abgas-Skandal "Dieselgate"
    Antworten: 139
    Letzter Beitrag: 25.09.2021, 15:38
  2. Widerrufsjoker

    Von Bimaar im Forum Baufinanzierung
    Antworten: 8
    Letzter Beitrag: 19.02.2017, 09:14
  3. Widerrufsjoker - Klageschrift

    Von eugh im Forum Widerrufsjoker von Immobilien-Darlehensverträgen
    Antworten: 93
    Letzter Beitrag: 09.01.2017, 10:50
  4. Widerrufsjoker bei RIESTER

    Von rupa im Forum Altersvorsorge
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 18.12.2015, 08:58
  5. Widerrufsjoker Rückabwicklung

    Von immerfernweh im Forum Baufinanzierung
    Antworten: 10
    Letzter Beitrag: 07.11.2014, 11:42