1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.06.2016, Aktenzeichen 8 O 187/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.208,11 € festgesetzt.
...
II. ...
1. ... Es obliegt derjenigen Partei, die sich auf Verwirkung beruft, die tatsächlichen Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die die Verwirkung eines Rechts begründen können. Diese Regel legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde und stellt bei seinen weiteren Überlegungen keinen Rechtssatz zugrunde, der den Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Beweisregeln widerspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.2002 - V ZR 100/02 - Rdnr.6) - einen solchen Widerspruch zeigt auch die Beklagte, die sich mit den Erwägungen des Senats zu den gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts sprechenden Umständen nicht auseinandersetzt, in ihrem Schriftsatz vom 4.11.2016 nicht auf. ...
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3. Schließlich greifen die Einwendungen gegen die Pflicht zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht durch. Der Senat hält daran fest, dass dieser Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt werden kann,
wobei haftungsauslösende Pflichtverletzung nicht ein etwaiger Widerspruch der beklagten Bank gegen den Widerruf ist, sondern - wie bereits im Hinweisbeschluss unmissverständlich ausgeführt - die fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die kausal zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Durchsetzung des noch bestehenden Widerrufsrechts geführt hat; die hierdurch entstandenen Kosten stellen den geltend gemachten - erstattungsfähigen - Schaden dar.