Hallo Mitstreiter,
Zitat von
Widerruf jetzt Hallo liebe Mitstreiter
Ich habe jetzt hier einen Vertrag der Sparkasse aus März 2013. Darin wird ausführlich über die „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“, also für den Fall des Vorliegens eines verbundenen Vertrages belehrt, obwohl nach meiner Prüfung kein solcher vorliegt.
Das Darlehen wurde zeitgleich mit einem Bausparvertrag abgeschlossen. Beide Verträge sind allerdings selbstständig. Der Bausparvertrag ist nicht mit einem Vorausdarlehen oder einem anschließenden Bauspardarlehen kombiniert, sondern es handelt sich um einen reinen Bausparvertrag.
Parallel dazu wurde bei der Sparkasse ein endfälliges, tilgungsfreies Darlehen geschlossen. Dieses soll dann bei Fälligkeit mit dem Bausparguthaben zurückgezahlt werden, so die Konstruktion.
Unter diesen Voraussetzungen dürfte aber kein verbundener Vertrag vorliegen.
Der BGH hat mit Urteil vom 05.05.2015, Az. XI ZR 406/13 entschieden, dass in einer solchen Konstruktion keine verbundenen Verträge vorliegen.
Bei derartigen Konstruktionen gelte das nur (liegen also nur dann verbundene Verträge vor), wenn der Bausparvertrag (oder im Fall des BGH die Kapital-Lebensversicherung) mitfinanziert wird durch das Darlehen, wenn also ein Teil der Darlehensvaluta in den Bausparvertrag eingezahlt wird und dieser damit zum Teil ausgefüllt wird.
Damit ergibt sich, dass die gesamte Widerrufsbelehrung zu dem DV fehlerhaft ist, weil falsch über tatsächlich nicht vorliegende verbundene Verträge belehrt wird.
Da diese Konstruktion doch recht häufig gewählt worden ist, dürfte sich daraus auch die Widerrufbarkeit von vielen Verträgen, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, ergeben.
Das Urteil des BGH erging zwar zu einem Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einer gleichzeitig abgeschlossenen
Kapital-Lebensversicherung zusammenhing, die Argumente gelten aber meines Erachtens genauso für einen gleichzeitig abgeschlossenen Bausparvertrag.
Entscheidend ist, so der BGH, Folgendes:
Zitat:
„
Denn § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF enthält zwei eigenständige Voraussetzungen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 30; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 29; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl. § 358 Rn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 25; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 358 BGB Rn. 25, 36). So muss erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dienen und zweitens müssen beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Fehlt schon der notwendige Finanzierungszusammenhang, weil die Versicherungsprämie nicht ganz oder teilweise aus dem Darlehen finanziert wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob Darlehens- und Kapitallebensversicherungsvertrag deshalb eine wirtschaftliche Einheit bilden, weil die Aussetzung der Tilgung des Darlehens nur im Hinblick auf den parallelen Abschluss des Versicherungsvertrags, mit dessen Ablaufleistung später die Tilgung erfolgen soll, vereinbart wurde. In diesem Fall dient wie auch die Revision einräumt nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB aF nicht erfasst.“
Im hier vorliegenden Fall gibt es sogar ein parallel abgeschlossenes zweites Darlehen, welches kein endfälliges, tilgungsfreies Darlehen ist, sondern ein ganz normales Tilgungsdarlehen. Dennoch enthält auch diese Widerrufsbelehrung die umfangreichen Hinweise und Belehrungen zu verbundenen Verträgen.
wj
Hallo Mitstreiter,
Ich komme noch einmal auf mein obenstehendes Posting zurück.
Habt ihr dazu schon Rechtsprechung oder Erfahrungen, ob entsprechende Formulierungen nicht nur die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen lassen, sondern auch
direkt zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führen?
Die Widerrufsbelehrungen der SK hatten zwar seinerzeit auch nur teilweise die Pflichtangaben genannt. Die nur teilweise Nennung von Pflichtangaben hat aber der BGH ja mittlerweile als nicht fehlerhaft abgesegnet.
In meinem Fall wird in der WRB der BSV sogar ausdrücklich mit Nr. benannt...
Dass Darlehen und Bausparvertrag keine verbundenen Geschäfte sind, hatte zwischenzeitlich auch das
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Juli 2016 – 4 U 10/16 –, juris
entschieden.
Wj