@ Danke IG Widerruf...
könnten Sie mal dazu noch bitte das AZ sowie ggf. Urteil der ersten Instanz,
sowie die WRB dazu einstellen? Lässt sich leider aus dem Beschluss nicht genau entnehmen...
Zur Verfügung selbst...
I. 1.: "Da es nicht heißt "Ihr schriftlicher Vertragsantrag" (...) dürfte ein Missverständnis des Inhalts, der Fristablauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsnantrags des Darlehensgebers, nicht im erforderlichen Maße ausgeschlossen sein. "
unter
2.: "Dies stimmt mit den verwendeten Widerrufsbelehrungen (insbesondere Ihr schriftlicher Antrag) nicht überein"
Klingt für mich etwas widersprüchlich oder hat sich das Gericht hier vertan oder verstehe ich da etwas falsch?
Für mich aber eine grundlegende und wichtige Aussage des Senates:
"Auf die konkrete Situation bei Vertragsschluß kann die Beklagte wohl nicht abstellen, da die Widerrufsbelehrung grundsätzlich abstrakt auf ihre Wirksamkeit zu prüfen ist."