Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Naja, muss ja schon meins sein. Ich habe das Urteil hochgeladen. Herrn Herrmann habe ich ebenfalls informiert.

  3. Avatar von RAeKQP
    RAeKQP ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zu 'ducnici' #18513

    Stimmt, das wäre Prozessbetrug. Sie müssten nur dafür sorgen, dass die dafür zuständige Stelle (Staatsanwaltschaft) davon auch Kenntnis erlangt, d. h. den Vorstand der Bank, den zuständigen Sachbearbeiter der Bank und auch vorsorglich die Rechtsanwälte, die die Bank vertreten, bei der StA wegen versuchten Betrugs anzeigen. Um welche Bank handelt es sich bei Ihnen?

  4. Avatar von RAeKQP
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zu 'bluespeed75' # 18511

    Den falschen Vortrag der Bank erst im Nichtzulassungsverfahren beim BGH vorzutragen ist mit Sicherheit zu spät.

    Dass Sie es "unglaublich" finden, dass Banken vor Gericht auch falsch vortragen, zeigt nur, dass Sie offensichtlich keinerlei Erfahrungen mit Banken vor Gericht haben.

  5. Avatar von bluespeed75
    bluespeed75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @RAeKQP das sag ich hier besser nicht.Sitz und zuständiges OLG wo der nächste Termin ansteht sind München.
    Nur die Frage muss ich dazu nen Neuen bzw. 2ten Anwalt
    für Strafrecht beauftragen?

    Ich habe schon dazu vorgetragen da die Bank nichts als Ihre Behauptung vozuweisen hatte.Nur den zusätzlichen Beweis das die Geschichte nicht stimmt der fehlt.

    Übrigens IG Widerruf (Roland Klaus) fand es "unglaublich"...
    Ich habe schon mit sowas gerechnet deshalb nicht alles vorgelegt....Einen Trumpf sollte man hier noch in der Hand haben...

    Wir haben auch sachlich sogar mit BGH Urteilen und Passagen daraus argumentiert.Trotzdem hats den Richter nicht interessiert...

  6. Avatar von RAeKQP
    RAeKQP ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zu 'Fes' # 18484

    Der Grundsatz heißt: iura novit curia. D. h., das Recht kennt das Gericht! Daher ist es keineswegs Aufgabe des Rechtsanwalts auch zu Gesetzen oder ergangenen Urteilen vorzutragen, sondern nur der Sachverhalt ist durch den Rechtsanwalt vorzutragen. Daher kann 'jensalgebra' in # 18483 nur zugestimmt werden.

  7. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Und hier ist das Urteil . Es ist weder Revision noch NZB möglich. Im Urteil steht einiges Interessantes drin:
    - Keine Verwirkung, kein Rechtsmissbrauch
    - 2,5 % üBz bis zum Widerruf
    - 5 % üBz ab Widerruf

    Aber:
    - vermutlich Verwirkung, wenn zwischen Auflösung des Vertrages und Widerruf mehr als sechs Monate verstrichen sind. Da habe ich aber reichlich Glück gehabt.

    Die Kostenteilung rührt übrigens daher, dass wir deutlich mehr verlangt haben, als uns zugesprochen wurde. Das war mir aber von Anfang an bekannt und dank RSV auch kein Problem.
    gut finde ich bei dem Urteil die Auffassung des Gerichts bezüglich der Kapitalertragssteuer. Die gleiche Rechtsauffassung vertrete ich auch und habe es auch so bei meinem Fall vorgetragen. Bin mal gespannt was bei mir rauskommt. Am Freitag soll der neue Verkündungstermin sein. Mal sehen ob am Freitag wirklich eine Entscheidung getroffen wird.

    Weiterhin sieht es so aus als hätte das Gericht dir Nutzungen bis zu Widerruf zugesprochen, und nicht nur bis zur Rückführung des Darlehens. Zumindest habe ich das so verstanden. War das auch so berechnet?

  8. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAeKQP
    zu 'Fes' # 18484

    Der Grundsatz heißt: iura novit curia. D. h., das Recht kennt das Gericht! Daher ist es keineswegs Aufgabe des Rechtsanwalts auch zu Gesetzen oder ergangenen Urteilen vorzutragen, sondern nur der Sachverhalt ist durch den Rechtsanwalt vorzutragen. Daher kann 'jensalgebra' in # 18483 nur zugestimmt werden.
    Dazu gibt es auch eine abweichende Auffassung: BGH, Urt. v. 10.12.2015 - IX ZR 272/14

  9. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAeKQP
    zu 'Fes' # 18484

    Der Grundsatz heißt: iura novit curia. D. h., das Recht kennt das Gericht! Daher ist es keineswegs Aufgabe des Rechtsanwalts auch zu Gesetzen oder ergangenen Urteilen vorzutragen, sondern nur der Sachverhalt ist durch den Rechtsanwalt vorzutragen. Daher kann 'jensalgebra' in # 18483 nur zugestimmt werden.
    Ich nehme an, es ging um diesen Beitrag:
    Zitat Zitat von jensalgebra
    Hallo, ich hatte heute beim LG Lüneburg meinen Termin. Es geht um Sparkassenverträge aus 2005 (Fußnote und frühestens). Die Richterin hatte schlicht keine Lust und Ahnung! Wusste nicht einmal etwas vom BGH Urteil, da musste sogar der gegnerische Anwalt bestätigen, dass diese Belehrung "durch" ist. Unfassbar... So kann ich natürlich nichts erreichen. So bleibt mir wohl nur der Gang zum OLG Celle...
    Bin echt sauer
    Kleiner Vorschlag um des besseren Verständnis' Willen:
    Es können mehrere Beiträge zitiert werden, indem man jeweils am unteren rechten Rand des zu zitierenden Beitrags das "+" Symbol anklickt und dann ganz am Ende der Seite (links unten) auf "Antworten" klickt. So versteht jeder besser, worauf sich die Antwort bezieht. Ein Verweis mit einer Beitragsnummer ist unvorteilhaft, weil man mitunter seitenweise blättern muss und sich die Nummern ggf. auch einmal ändern können (die sind m.E. nicht permanent). Jedenfalls herzlichen Dank für die nützlichen Meldungen und allen einen schönen Tag!

  10. Avatar von widerrufsjoker
    widerrufsjoker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    nach einer kleinen Verschnaufpause Pause wieder zurück...
    Wenn auch etwas spät trotzdem noch ein Gutes Neues Jahr an Alle hier im Forum!


    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Da wirst Du die Begründung des BGH-Urteils aus dem November abwarten müssen - daraus sollte zu erkennen sein, wie eng der BGH die Anforderungen an die Nennung der (vermeintlichen) Pflichtangaben steckt. Nach allem, was wir hören, war bei dem verhandelten Sparkassen-Vertrag die Aufsichtsbehörde im ESM genannt. Das hat dem BGH offenbar nicht gereicht. Es kann aber durchaus sein, dass die AGBs anders bewertet werden.
    Hat hier Jemand eine Vorstellung davon bis wann wir diese Urteilsbegründung zum BGH-Urteil vom 22.11.2016 erwarten dürfen?

    Stimmt es, dass die Nennung der Aufsichtsbehörde im ESM dem BGH nicht ausreicht?

    Wann könnte der Inhalt der AGBs bzgl. der Pflichtangaben von Bedeutung bzw. für den BGH ausreichend sein? Wenn die AGBs im Vertrag genannt werden bzw. Teil (angetackert) des Vertrags sind oder generell? Ich tu mir nämlich schwer damit die AGBs der R+V zu finden welche zeitlich zu meinem Vertrag passen... Im Vertrag genannt bzw. als Anlage erwähnt oder gar angehängt sind sie nicht. Das ESM in dem die BAFIN steht, wurde im Vertrag immerhin als Anlage aufgezählt und war auch angetackert.

    Zitat Zitat von sebkoch
    wirklich begründet ist das allerdings nicht. Ich glaube auch, dass noch mehr Potential in dem "Verfahren bei Kündigung" stecken dürfte, Art 247, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Ich hatte dazu schon mal geschrieben. Da die Genobanken auch insoweit nur auf ihre AGB verweisen können und dort völlig unspezifisch alle denkbaren Kündigungsvarianten für alle möglichen Darlehensformen beschrieben werden (grundpfandrechtlich gesichert oder nicht; Festszinsvereinbarung oder nicht, etc) ist das jetzt sogar der bessere Hebel. Ob es reicht, weiß aber allein der XI. Senat.
    gibt es dazu schon irgendwelche Indizien, dass der BGH die Pflichtangabe "einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung" als Killer für die Korrektheit der WRI heranziehen könnte?
    Mir ist bis heute nicht gelungen in Erfahrung zu bringen was damit gemeint sein soll und wo und mit welchem Inhalt es im Vertrag, ESM oder AGB stehen müsste.

  11. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    gut finde ich bei dem Urteil die Auffassung des Gerichts bezüglich der Kapitalertragssteuer. Die gleiche Rechtsauffassung vertrete ich auch und habe es auch so bei meinem Fall vorgetragen. Bin mal gespannt was bei mir rauskommt. Am Freitag soll der neue Verkündungstermin sein. Mal sehen ob am Freitag wirklich eine Entscheidung getroffen wird.

    Weiterhin sieht es so aus als hätte das Gericht dir Nutzungen bis zu Widerruf zugesprochen, und nicht nur bis zur Rückführung des Darlehens. Zumindest habe ich das so verstanden. War das auch so berechnet?
    Genau so hatten wir das berechnet.

  12. Avatar von fighting lawyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    gelöscht ...

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sind bei der R+V nicht die AGB integraler Bestandteil des Vertrags? Die Verträge der R+V, die ich kenne, gehen letztlich bis Ziffer 28 und da sind dann auch die Angaben zu den Kündigungsmöglichkeiten (Ziffern 5 bis 8). Weitere AGB gibt es da wohl nicht. Es wird auch auf keine verwiesen.

  14. Avatar von RAeKQP
    RAeKQP ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zu 'eugh'

    Wo ist unten rechts das Symbol "+" zum zitieren?

  15. Avatar von RAeKQP
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zu 'eugh'

    Entschuldigung, ich habe es gefunden!

  16. Avatar von RAeKQP
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zu 'bluespeed75'

    Strafanzeige können Sie selbst erstatten. Dazu brauchen Sie keinen Anwalt.

  17. Avatar von Aikido
    Aikido ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAeKQP
    zu 'bluespeed75'

    Strafanzeige können Sie selbst erstatten. Dazu brauchen Sie keinen Anwalt.

    ... über den vorsitzenden Richter, mit der um Kenntnisnahme,
    an die Staatsanwaltschaft (einfache Ausfertigung).
    https://amt24.sachsen.de/ZFinder/verf...VB&id=216357!0

  18. Avatar von widerrufsjoker
    widerrufsjoker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    sind bei der R+V nicht die AGB integraler Bestandteil des Vertrags? Die Verträge der R+V, die ich kenne, gehen letztlich bis Ziffer 28 und da sind dann auch die Angaben zu den Kündigungsmöglichkeiten (Ziffern 5 bis 8). Weitere AGB gibt es da wohl nicht. Es wird auch auf keine verwiesen.
    Was meinst Du mit integraler Bestandteil? Dass die AGB nicht separat als solche aufgeführt sind sondern einzelne Punkte des Vertrags sind? Im Vertragstext oder den Anhängen lässt sich die Abkürzung AGB jedenfalls nicht auffinden.
    Mein Darlehensvertrag bei der R+V geht bis Ziffer 32 (Schufa-Klausel)
    Dass die Ziffern 5-8 die Kündigungsmöglichkeiten nennen stimmt. Sind diese Punkte 5-8 somit die laut WRI geforderte Pflichtangabe "einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung des Vertrags?

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  19. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    auch die Regelungen im Vertrag selbst sind AGB im Rechtssinne (jedenfalls bei den massenhaft verwendeten Darlehensverträgen). Ich wollte damit nur anmerken, dass es bei der R+V nicht einen Vertrag mit anhängenden AGB gibt, sondern dass diese Regelungen Teil des Vertrag sind. Bei der R+V steht aber (zumindest habe ich es nicht gesehen) auch keine Aufsichtsbehörde.

  20. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    auch die Regelungen im Vertrag selbst sind AGB im Rechtssinne (jedenfalls bei den massenhaft verwendeten Darlehensverträgen). Ich wollte damit nur anmerken, dass es bei der R+V nicht einen Vertrag mit anhängenden AGB gibt, sondern dass diese Regelungen Teil des Vertrag sind. Bei der R+V steht aber (zumindest habe ich es nicht gesehen) auch keine Aufsichtsbehörde.
    Danke sebkoch!

    Die Aufsichtsbehörde ist nicht direkt im Vertrag genannt, aber im ESM und das wird unter Punkt 28 als Anlage aufgeführt und ist an den Vertrag angetackert.
    Fraglich wann wir erfahren werden ob das dem BGH genügt?

    Sind die Punkte 5-8 die laut WRI geforderte Pflichtangabe "einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung des Vertrags oder lässt sich das gar nicht einschätzen?

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ich bin mit einem ähnlichen Fall / Volksbank am 06.02.2017 wieder beim OLG Frankfurt. Mal sehen, was der Senat dort meint.

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