ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Stimmt, das wäre Prozessbetrug. Sie müssten nur dafür sorgen, dass die dafür zuständige Stelle (Staatsanwaltschaft) davon auch Kenntnis erlangt, d. h. den Vorstand der Bank, den zuständigen Sachbearbeiter der Bank und auch vorsorglich die Rechtsanwälte, die die Bank vertreten, bei der StA wegen versuchten Betrugs anzeigen. Um welche Bank handelt es sich bei Ihnen?
Den falschen Vortrag der Bank erst im Nichtzulassungsverfahren beim BGH vorzutragen ist mit Sicherheit zu spät.
Dass Sie es "unglaublich" finden, dass Banken vor Gericht auch falsch vortragen, zeigt nur, dass Sie offensichtlich keinerlei Erfahrungen mit Banken vor Gericht haben.
@RAeKQP das sag ich hier besser nicht.Sitz und zuständiges OLG wo der nächste Termin ansteht sind München.
Nur die Frage muss ich dazu nen Neuen bzw. 2ten Anwalt
für Strafrecht beauftragen?
Ich habe schon dazu vorgetragen da die Bank nichts als Ihre Behauptung vozuweisen hatte.Nur den zusätzlichen Beweis das die Geschichte nicht stimmt der fehlt.
Übrigens IG Widerruf (Roland Klaus) fand es "unglaublich"...
Ich habe schon mit sowas gerechnet deshalb nicht alles vorgelegt....Einen Trumpf sollte man hier noch in der Hand haben...
Wir haben auch sachlich sogar mit BGH Urteilen und Passagen daraus argumentiert.Trotzdem hats den Richter nicht interessiert...
Der Grundsatz heißt: iura novit curia. D. h., das Recht kennt das Gericht! Daher ist es keineswegs Aufgabe des Rechtsanwalts auch zu Gesetzen oder ergangenen Urteilen vorzutragen, sondern nur der Sachverhalt ist durch den Rechtsanwalt vorzutragen. Daher kann 'jensalgebra' in # 18483 nur zugestimmt werden.
Und hier ist das Urteil . Es ist weder Revision noch NZB möglich. Im Urteil steht einiges Interessantes drin:
- Keine Verwirkung, kein Rechtsmissbrauch
- 2,5 % üBz bis zum Widerruf
- 5 % üBz ab Widerruf
Aber:
- vermutlich Verwirkung, wenn zwischen Auflösung des Vertrages und Widerruf mehr als sechs Monate verstrichen sind. Da habe ich aber reichlich Glück gehabt.
Die Kostenteilung rührt übrigens daher, dass wir deutlich mehr verlangt haben, als uns zugesprochen wurde. Das war mir aber von Anfang an bekannt und dank RSV auch kein Problem.
gut finde ich bei dem Urteil die Auffassung des Gerichts bezüglich der Kapitalertragssteuer. Die gleiche Rechtsauffassung vertrete ich auch und habe es auch so bei meinem Fall vorgetragen. Bin mal gespannt was bei mir rauskommt. Am Freitag soll der neue Verkündungstermin sein. Mal sehen ob am Freitag wirklich eine Entscheidung getroffen wird.
Weiterhin sieht es so aus als hätte das Gericht dir Nutzungen bis zu Widerruf zugesprochen, und nicht nur bis zur Rückführung des Darlehens. Zumindest habe ich das so verstanden. War das auch so berechnet?
Der Grundsatz heißt: iura novit curia. D. h., das Recht kennt das Gericht! Daher ist es keineswegs Aufgabe des Rechtsanwalts auch zu Gesetzen oder ergangenen Urteilen vorzutragen, sondern nur der Sachverhalt ist durch den Rechtsanwalt vorzutragen. Daher kann 'jensalgebra' in # 18483 nur zugestimmt werden.
Der Grundsatz heißt: iura novit curia. D. h., das Recht kennt das Gericht! Daher ist es keineswegs Aufgabe des Rechtsanwalts auch zu Gesetzen oder ergangenen Urteilen vorzutragen, sondern nur der Sachverhalt ist durch den Rechtsanwalt vorzutragen. Daher kann 'jensalgebra' in # 18483 nur zugestimmt werden.
Ich nehme an, es ging um diesen Beitrag:
Zitat von jensalgebra
Hallo, ich hatte heute beim LG Lüneburg meinen Termin. Es geht um Sparkassenverträge aus 2005 (Fußnote und frühestens). Die Richterin hatte schlicht keine Lust und Ahnung! Wusste nicht einmal etwas vom BGH Urteil, da musste sogar der gegnerische Anwalt bestätigen, dass diese Belehrung "durch" ist. Unfassbar... So kann ich natürlich nichts erreichen. So bleibt mir wohl nur der Gang zum OLG Celle...
Bin echt sauer
Kleiner Vorschlag um des besseren Verständnis' Willen:
Es können mehrere Beiträge zitiert werden, indem man jeweils am unteren rechten Rand des zu zitierenden Beitrags das "+" Symbol anklickt und dann ganz am Ende der Seite (links unten) auf "Antworten" klickt. So versteht jeder besser, worauf sich die Antwort bezieht. Ein Verweis mit einer Beitragsnummer ist unvorteilhaft, weil man mitunter seitenweise blättern muss und sich die Nummern ggf. auch einmal ändern können (die sind m.E. nicht permanent). Jedenfalls herzlichen Dank für die nützlichen Meldungen und allen einen schönen Tag!
nach einer kleinen Verschnaufpause Pause wieder zurück...
Wenn auch etwas spät trotzdem noch ein Gutes Neues Jahr an Alle hier im Forum!
Zitat von IG Widerruf
Da wirst Du die Begründung des BGH-Urteils aus dem November abwarten müssen - daraus sollte zu erkennen sein, wie eng der BGH die Anforderungen an die Nennung der (vermeintlichen) Pflichtangaben steckt. Nach allem, was wir hören, war bei dem verhandelten Sparkassen-Vertrag die Aufsichtsbehörde im ESM genannt. Das hat dem BGH offenbar nicht gereicht. Es kann aber durchaus sein, dass die AGBs anders bewertet werden.
Hat hier Jemand eine Vorstellung davon bis wann wir diese Urteilsbegründung zum BGH-Urteil vom 22.11.2016 erwarten dürfen?
Stimmt es, dass die Nennung der Aufsichtsbehörde im ESM dem BGH nicht ausreicht?
Wann könnte der Inhalt der AGBs bzgl. der Pflichtangaben von Bedeutung bzw. für den BGH ausreichend sein? Wenn die AGBs im Vertrag genannt werden bzw. Teil (angetackert) des Vertrags sind oder generell? Ich tu mir nämlich schwer damit die AGBs der R+V zu finden welche zeitlich zu meinem Vertrag passen... Im Vertrag genannt bzw. als Anlage erwähnt oder gar angehängt sind sie nicht. Das ESM in dem die BAFIN steht, wurde im Vertrag immerhin als Anlage aufgezählt und war auch angetackert.
Zitat von sebkoch
wirklich begründet ist das allerdings nicht. Ich glaube auch, dass noch mehr Potential in dem "Verfahren bei Kündigung" stecken dürfte, Art 247, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Ich hatte dazu schon mal geschrieben. Da die Genobanken auch insoweit nur auf ihre AGB verweisen können und dort völlig unspezifisch alle denkbaren Kündigungsvarianten für alle möglichen Darlehensformen beschrieben werden (grundpfandrechtlich gesichert oder nicht; Festszinsvereinbarung oder nicht, etc) ist das jetzt sogar der bessere Hebel. Ob es reicht, weiß aber allein der XI. Senat.
gibt es dazu schon irgendwelche Indizien, dass der BGH die Pflichtangabe "einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung" als Killer für die Korrektheit der WRI heranziehen könnte?
Mir ist bis heute nicht gelungen in Erfahrung zu bringen was damit gemeint sein soll und wo und mit welchem Inhalt es im Vertrag, ESM oder AGB stehen müsste.
gut finde ich bei dem Urteil die Auffassung des Gerichts bezüglich der Kapitalertragssteuer. Die gleiche Rechtsauffassung vertrete ich auch und habe es auch so bei meinem Fall vorgetragen. Bin mal gespannt was bei mir rauskommt. Am Freitag soll der neue Verkündungstermin sein. Mal sehen ob am Freitag wirklich eine Entscheidung getroffen wird.
Weiterhin sieht es so aus als hätte das Gericht dir Nutzungen bis zu Widerruf zugesprochen, und nicht nur bis zur Rückführung des Darlehens. Zumindest habe ich das so verstanden. War das auch so berechnet?
sind bei der R+V nicht die AGB integraler Bestandteil des Vertrags? Die Verträge der R+V, die ich kenne, gehen letztlich bis Ziffer 28 und da sind dann auch die Angaben zu den Kündigungsmöglichkeiten (Ziffern 5 bis 8). Weitere AGB gibt es da wohl nicht. Es wird auch auf keine verwiesen.
sind bei der R+V nicht die AGB integraler Bestandteil des Vertrags? Die Verträge der R+V, die ich kenne, gehen letztlich bis Ziffer 28 und da sind dann auch die Angaben zu den Kündigungsmöglichkeiten (Ziffern 5 bis 8). Weitere AGB gibt es da wohl nicht. Es wird auch auf keine verwiesen.
Was meinst Du mit integraler Bestandteil? Dass die AGB nicht separat als solche aufgeführt sind sondern einzelne Punkte des Vertrags sind? Im Vertragstext oder den Anhängen lässt sich die Abkürzung AGB jedenfalls nicht auffinden.
Mein Darlehensvertrag bei der R+V geht bis Ziffer 32 (Schufa-Klausel)
Dass die Ziffern 5-8 die Kündigungsmöglichkeiten nennen stimmt. Sind diese Punkte 5-8 somit die laut WRI geforderte Pflichtangabe "einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung des Vertrags?
auch die Regelungen im Vertrag selbst sind AGB im Rechtssinne (jedenfalls bei den massenhaft verwendeten Darlehensverträgen). Ich wollte damit nur anmerken, dass es bei der R+V nicht einen Vertrag mit anhängenden AGB gibt, sondern dass diese Regelungen Teil des Vertrag sind. Bei der R+V steht aber (zumindest habe ich es nicht gesehen) auch keine Aufsichtsbehörde.
auch die Regelungen im Vertrag selbst sind AGB im Rechtssinne (jedenfalls bei den massenhaft verwendeten Darlehensverträgen). Ich wollte damit nur anmerken, dass es bei der R+V nicht einen Vertrag mit anhängenden AGB gibt, sondern dass diese Regelungen Teil des Vertrag sind. Bei der R+V steht aber (zumindest habe ich es nicht gesehen) auch keine Aufsichtsbehörde.
Danke sebkoch!
Die Aufsichtsbehörde ist nicht direkt im Vertrag genannt, aber im ESM und das wird unter Punkt 28 als Anlage aufgeführt und ist an den Vertrag angetackert.
Fraglich wann wir erfahren werden ob das dem BGH genügt?
Sind die Punkte 5-8 die laut WRI geforderte Pflichtangabe "einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung des Vertrags oder lässt sich das gar nicht einschätzen?