ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Dieses Geweine von richterlicher Willkür ist absolut unangemessen. Es gibt zwar bessere und schlechtere Richter, wenn eher bankengünstige Urteile gefällt werden, liegt das oftmals aber schlicht an der miserablen Arbeit der Verbraucheranwälte, denen es einzig allein um schnelle Kohle geht.
Für die üblichen Klagen auf Feststellung ist das im Übrigen alles gar kein Problem, weil nicht streitgegenständlich. Vorgetragen werden muss hierzu nur, wenn Leistungsklage erhoben wird oder eben wenn nachträglich über Inhalt und Ablauf der Rückabwicklung gestritten werden sollte. Soweit sind aber glaube ich bislang die wenigsten.
Guten Tag,
ich habe Anfang 2016 zwei Verträge durch die IG Widerruf prüfen lassen (Verträge hatte ich hier schon einmal eingestellt), zwei Baufinanzierungen bei der Bremer Landesbank mit "Frist im EIzelfall prüfen". Verträge waren fehlerhaft und wurden durch einen von der Bankkontakt AG beauftragten Rechtsanwalt im März 2016 widerufen. Die Widerrufe wurden natürlich nicht akzeptiert.
Habe vor ein paar Tagen vom Rechtsanwalt folgende Mail erhalten:
Wir haben die Bankkontakt AG dahingehend beraten, dass wir nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung davon ausgehen, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Klage besteht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Vertrauen des Kreditinstituts schutzwürdig ist, dass der Verbraucher nach vollständiger Erfüllung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag diesen nicht mehr widerruft (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15).
Sofern ich in den nächsten zwei Wochen nichts Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass wir die Akte weglegen können.
Wie würdet Ihr weiter verfahren? Ich bin mir jetzt total unsicher, was ich machen soll :-(
faton74 IG Widerruf schreibt doch in diesem Forum. Sollte doch mal Stellung nehmen. Für mich nur Desinteresse. Für einen
Brief hunderte € verlangen und dann abschieben. Hier hilft nur ein anständiger Bankrecht-Anwalt. Frag doch sebkoch oder schau
bei test.de Gerichtliche und außergerichtliche Urteile. Hier sind gute Kanzleien zu finden. Schnelle Kohle machen steht ein wenig
weiter oben im Forum.
Im Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15 hat der BGB das genaue Gegenteil von dem entschieden, was Sie mitteilen, wenn es unter Rn. 18 heißt:"Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht demgegenüber [...] zum Ergebnis gelangt, die Erklärung des Widerrufs sei rechtsmißbräuchlich."
Weiß jemand wie das OLG Zweibrücken bei Wiederufen eher Urteilt? Also eher Darlehensnehmer oder Bankenfreundlich?
MFG
Vom OLG Zweibrücken gibt es kaum veröffentlichte Sachentscheidungen zum Darlehenswiderruf. Kürzlich ging es immerhin für die Darlehensnehmer ganz überwiegend gut aus (Urt. v. 23.11.2016 - 7 U 62/16). Das Gericht hatte über die klassische Volksbankbelehrung aus 2009 mit der Fußnoten-Widerrufsfrist zwei Wochen (einem Monat)1 zu entscheiden.
Dass das Gericht allerdings die Eigenkapitalrendite der Banken als tauglichen Maßstab für die Höhe der aus geleisteten Darlehensraten gezogenen Nutzungen abgelehnt hat (wie zuvor schon das OLG Karlsruhe), muss als Selbstverständlichkeit gelten.
Dieses Geweine von richterlicher Willkür ist absolut unangemessen. Es gibt zwar bessere und schlechtere Richter, wenn eher bankengünstige Urteile gefällt werden, liegt das oftmals aber schlicht an der miserablen Arbeit der Verbraucheranwälte, denen es einzig allein um schnelle Kohle geht.
Für die üblichen Klagen auf Feststellung ist das im Übrigen alles gar kein Problem, weil nicht streitgegenständlich. Vorgetragen werden muss hierzu nur, wenn Leistungsklage erhoben wird oder eben wenn nachträglich über Inhalt und Ablauf der Rückabwicklung gestritten werden sollte. Soweit sind aber glaube ich bislang die wenigsten.
Das mag sein, aber das "Geweine" hier im Forum ist m.E. in den Fällen berechtigt, wo einer unserer aktiven Mitstreiter trotz substantiierten Vortrags wenig vor dem Gericht erreicht hat. Insofern erscheint mir Deine Aussage etwas pauschal. Und ich würde auch einen anderen Begriff wählen...
Sorry, hatte ich das hier von test.de (aaO) bereits erwähnt?
(falls ja, bitte ich Euch um Nachsicht - bei mir war in den letzten Tagen einfach zu viel los )
02.01.2017 Ausgerechnet aus Frankfurt, wo in Rechtsstreitigkeiten früher Banken und Sparkassen häufig besser abgeschnitten haben als bei Gerichten in anderen Städten, kommt das bisher mit Abstand verbraucherfreundlichste Urteil zum Kreditwiderruf überhaupt: Commerzbank und Hypothekenbank Frankfurt müssen einem Kreditnehmer Nutzungen seiner Zahlungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben. Gleichzeitig steht den beiden Banken nach dem Feststellungsurteil Zinsen auf die noch offene Restschuld nur in der im jeweiligen Monat marktüblichen Höhe zu. test.de hat noch nicht nachgerechnet. Sicher ist aber: Sie schneiden dabei um etliche Tausend Euro besser ab als bei sonst üblichen Rückabwicklung. Bei der haben die Banken Nutzungen in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben und steht Banken und Sparkassen über die ganze Laufzeit des Kredits hinweg mindestens der bei Vertragsschluss für vergleichbare Kredite marktübliche Zinssatz zu.
test.de hat das Urteil bereits am 30. Dezember erhalten. Die ungewöhnlich verbraucherfreundliche Rückabwicklung, die das Gericht anordnet, haben wir dabei zunächst übersehen. Erstaunlicherweise findet sich in der Urteilsbegründung zur Höhe der wechselseitigen Nutzungen kein Wort. Wahrscheinlich haben die Bankanwälte vor allem die Wirksamkeit des Widerruf in Zweifel gezogen und hat der Einzelrichter, der den Fall entschieden hat, übersehen, dass der Antrag der Kläger, dem er in seinem Urteil in vollem Umfang folgte, viel weiter reichte, als die Rückabwicklung sonst üblicherweise vorgenommen wird.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 208/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: VHM Anwälte, Koblenz
Commerzbank AG, Vertrag vom 24.11.2005
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 208/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: VHM Anwälte, Koblenz
Besonderheit: Das bisher verbraucherfreundlichste Urteil zum Kreditwiderruf überhaupt. Die Bank muss Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz herausgeben. Gleichzeitig stehen ihr nach Widerruf nur Zinsen auf die noch offene Restschuld nur in Höhe des im jeweiligen Monat marktüblichen Zinssatz zu. Erstaunlich: In der Urteilsbegründung findet sich zur Höhe der wechselseitigen Nutzungen, wie sie das Gericht ausdrücklich im Tenor festgestellt hat, kein Wort der Begründung. Möglicherweise haben die Bankanwälte sich dazu nicht ausreichend genau geäußert und sich darauf beschränkt, Argumente gegen den Widerruf insgesamt vorzutragen, und hat der Einzelrichter dann übersehen, dass der Antrag der Klägeranwälte ungewöhnlich weit reicht. Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die das Missverständnis nahelegte, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung schon mit Erhalt der Vertragsunterlagen beginnt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Es verurteilte die Bank außerdem zur Abrechnung des Kreditvertrags und stellte fest, dass sie durch die rechtswidrige Verweigerung des Widerrufs entstandene Schäden auszugleichen hat, sie aus der Grundschuld zur Sicherung des Kredits keine Rechte herleiten kann und sie diese freigeben muss. Außerdem muss die Bank die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers ausgleichen.
[geändert 02.01.2017]
Außerdem gibt es bei test.de mit dem Vermerk "[neu 06.01.2017]" 41(!) Einträge. Bitte schaut selbst nach, denn die möchte ich nicht hier alle zitieren...
PS:
Etliche Entscheidungen sind rechtskräftig, u.a. auch vom OLG Nürnberg.
Das Beste war, dass der Brief auch noch fehlerhaft war. Ich hatte einen Entwurf bekommen in dem Stand, dass ich die Restschuld begleichen würde. Habe dann den Anwalt darauf hingewiesen, dass die Kredite bereits vor ein paar Monaten komplett getilt/umgeschuldet wurde und somit keine Restschuld mehr vorhanden ist. Sollte geändert werden, ist aber dann doch falsch rausgegangen. Ich hoffe, dass die IG Widerruf meinen Beitrag liest und antwortet.
Im Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15 hat der BGB das genaue Gegenteil von dem entschieden, was Sie mitteilen, wenn es unter Rn. 18 heißt:"Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht demgegenüber [...] zum Ergebnis gelangt, die Erklärung des Widerrufs sei rechtsmißbräuchlich."
Na super, dann scheint der Anwalt ja wirklich kein Interesse zu haben. Ich möchte gerne wissen wie viele Mandanten der Bankkontakt AG dann diese Mail erhalten haben. Dann macht es auch gar keinen Sinn mit diesem Anwalt weiterzumachen. Was ich jetzt machen soll, weiß ich leider immer noch nicht.
Im Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15 hat der BGB das genaue Gegenteil von dem entschieden, was Sie mitteilen, wenn es unter Rn. 18 heißt:"Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht demgegenüber [...] zum Ergebnis gelangt, die Erklärung des Widerrufs sei rechtsmißbräuchlich."
Dass der BGH in dem Urteil das genaue Gegenteil von dem entschieden hat, was faton74 als anwaltliche Auskunft erhalten hat, kann man nun wirklich nicht sagen, wenn es später unter Rn. 41 heißt: "Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, ..."
Freilich ist das Widerrufsrecht nicht bei allen beendeten Darlehensverträgen verwirkt, sondern hängt das von den Umständen des Einzelfalls ab und ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu uneinheitlich. Bei faton74 dürfte in 2. Instanz das OLG Bremen zuständig sein und da sind die Erfolgschancen in seinem Fall wohl eher mäßig (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 26.02.2016 - 2 U 92/15, Verfassungsbeschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt).
Schönen guten Morgen,
ich gehe mit dem letzten meiner drei Darlehen in die Zielgerade. Es handelt sich um ein im November 2013 abgelöstes und April 2014 widerrufenes Darlehen, abgeschlossen im Jahr 2007. Die WRB ist die bekannte „frühestens“-Belehrung der DKB. Vor dem LG Berlin habe ich in der ersten Instanz Ende 2015 wegen Rechtsmissbrauch verloren und bin in Berufung gegangen. Im Frühjahr 2016 hat das KG Berlin einen Vergleichsvorschlag gemacht. Danach sollte ich etwas mehr als die gezahlte VFE bekommen. Die DKB hat dem Vergleich zugestimmt, ich habe ihn abgelehnt.
Im Gütetermin Ende letzten Jahres hat das KG ausgeführt, dass bei Beendigungen unter sechs Monaten seit Beendigung des Darlehens ohne weitere besondere Umstände noch nicht von einer Verwirkung ausgegangen werden könne. Allerdings darf ich nur 2,5 % Nutzung üBz fordern (gefordert hatte ich 5%), und Zinsen aus der Aufrechnung dürfen ebenfalls nicht gefordert werden. Die Anwälte haben einen Vergleich geschlossen, der innerhalb von drei Wochen widerrufen werden konnte. Danach wurde mein Anspruch um 50 % gegenüber dem ersten Vergleichsvorschlag erhöht bei gegenseitiger Kostenaufhebung und Freistellung von der Kapitalertragsteuer. Ich hätte den Vergleich angenommen (die RSV hat zugestimmt), die DKB hat ihn aber widerrufen.
Nun warte ich auf das Urteil. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich, da der Streitwert unter 20.000 Euro beträgt. Sobald mir das Urteil vorliegt, werde ich es hier einstellen. Wäre dann nur noch eine eventuelle Revision abzuwarten.
Das mag sein, aber das "Geweine" hier im Forum ist m.E. in den Fällen berechtigt, wo einer unserer aktiven Mitstreiter trotz substantiierten Vortrags wenig vor dem Gericht erreicht hat. Insofern erscheint mir Deine Aussage etwas pauschal. Und ich würde auch einen anderen Begriff wählen...
Ich sage nur: "Was auch immer Sie an Vortrag leisten, wird uns nicht genügen..." O-Ton OLG-Verhandlung.
Guten Tag,
ich habe Anfang 2016 zwei Verträge durch die IG Widerruf prüfen lassen (Verträge hatte ich hier schon einmal eingestellt), zwei Baufinanzierungen bei der Bremer Landesbank mit "Frist im EIzelfall prüfen". Verträge waren fehlerhaft und wurden durch einen von der Bankkontakt AG beauftragten Rechtsanwalt im März 2016 widerufen. Die Widerrufe wurden natürlich nicht akzeptiert.
Habe vor ein paar Tagen vom Rechtsanwalt folgende Mail erhalten:
Wir haben die Bankkontakt AG dahingehend beraten, dass wir nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung davon ausgehen, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Klage besteht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Vertrauen des Kreditinstituts schutzwürdig ist, dass der Verbraucher nach vollständiger Erfüllung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag diesen nicht mehr widerruft (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15).
Sofern ich in den nächsten zwei Wochen nichts Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass wir die Akte weglegen können.
Wie würdet Ihr weiter verfahren? Ich bin mir jetzt total unsicher, was ich machen soll :-(
Zitat von RAeKQP
zu 'faton74' #18462
Im Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15 hat der BGB das genaue Gegenteil von dem entschieden, was Sie mitteilen, wenn es unter Rn. 18 heißt:"Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht demgegenüber [...] zum Ergebnis gelangt, die Erklärung des Widerrufs sei rechtsmißbräuchlich."
Zitat von Recht_so
Dass der BGH in dem Urteil das genaue Gegenteil von dem entschieden hat, was faton74 als anwaltliche Auskunft erhalten hat, kann man nun wirklich nicht sagen, wenn es später unter Rn. 41 heißt: "Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, ..."
Freilich ist das Widerrufsrecht nicht bei allen beendeten Darlehensverträgen verwirkt, sondern hängt das von den Umständen des Einzelfalls ab und ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu uneinheitlich. Bei faton74 dürfte in 2. Instanz das OLG Bremen zuständig sein und da sind die Erfolgschancen in seinem Fall wohl eher mäßig (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 26.02.2016 - 2 U 92/15, Verfassungsbeschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt).
Zitat von faton74
Das Beste war, dass der Brief auch noch fehlerhaft war. Ich hatte einen Entwurf bekommen in dem Stand, dass ich die Restschuld begleichen würde. Habe dann den Anwalt darauf hingewiesen, dass die Kredite bereits vor ein paar Monaten komplett getilt/umgeschuldet wurde und somit keine Restschuld mehr vorhanden ist. Sollte geändert werden, ist aber dann doch falsch rausgegangen. Ich hoffe, dass die IG Widerruf meinen Beitrag liest und antwortet.
Also für mich liest sich das so, als habe #faton74 bereits im März 2016 die DVe durch den Anwalt der Bankkontakt AG widerrufen lassen und danach dann eine freiwillige Umschuldung in Eigenregie - ohne den Anwalt von Bankkontakt einzuschalten - mit der Bank ausgehandelt.
Sollte in der Umschuldungsvereinbarung trotz Kenntnis des DN von seinem WRR keine eindeutige Regelung zur Weiterverfolgung der Rechtsansprüche aus dem WR getroffen worden sein, so kann die Bank wohl zu Recht darauf vertrauen, dass der DN Ansprüche aus dem WR nicht mehr geltend machen will.
Das ist aber eine Konstellation zu der sich der BGH in seinem Urteil vom 12.07.2016 gar nicht geäußert hat. Dort ging es um den WR lange Zeit nach erfolgter Umschuldung.
Mal was anderes: Hat jemand positive Kenntnis darüber, ob die eigentlich zum 31.12.2016 ausgelaufene Beschwergrenze von 20.000 € für Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH (mal wieder) in letzter Minute verlängert wurde?
Harley:
Die Verträge wurden bereits im September 2015 abgelöst/umgeschuldet und wurden erst im nachhinein im März 2016 durch den Anwalt widerrufen. Nach Absage der Bank hat der Anwalt das Ganze erst einmal ruhen lassen und dann auf Nachfrage der Bankkontakt AG eine nochmalige interne Prüfung der Widerrufe vorgenommen. Daraufhin habe ich die Mail von dem Anwalt erhalten. Ich war mir bisher eigentlich recht sicher gute Chancen mit dem Widerruf zu haben.
Der Richter beim LG Hannover stellt zuerst die Fehlerhaftigkeit der WRB fest und Streitpunkt war nur noch die Höhe der Rückabwicklung bzw. der Zinshöhe über Basiszins. Der Richter gibt dem Klägeranwalt die Aufgabe, nun mit 2,5% über Baiszins eine RAW-Berechnung einzureichen. In der nächsten Verhandlung, Dezember 2016 weist der die Klage mit Begründung auf Verwirkung ab. Also wenn das keine richterliche Willkür ist, weiß ich auch nicht mehr. Aber ich weine nicht, sondern ich freue mich auf die nächste Instanz.
Zitat von Fes
Dieses Geweine von richterlicher Willkür ist absolut unangemessen. Es gibt zwar bessere und schlechtere Richter, wenn eher bankengünstige Urteile gefällt werden, liegt das oftmals aber schlicht an der miserablen Arbeit der Verbraucheranwälte, denen es einzig allein um schnelle Kohle geht.
Für die üblichen Klagen auf Feststellung ist das im Übrigen alles gar kein Problem, weil nicht streitgegenständlich. Vorgetragen werden muss hierzu nur, wenn Leistungsklage erhoben wird oder eben wenn nachträglich über Inhalt und Ablauf der Rückabwicklung gestritten werden sollte. Soweit sind aber glaube ich bislang die wenigsten.