ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Kannst du das "Textform-Problem" vielleicht etwas genauer beschreiben, so ganz verständlich ist es bisher nicht. Falls du die Belehrung für unwirksam hältst, weil in Adresszeile keine E-Mail Adresse angegeben ist, entspricht dies zumindest nicht dem Verständnis des BGH. Die Belehrungen von 2008 bis 2010 der Sparkassen (die kein "frühestens" mehr enthalten) werden im Übrigen von den meisten Gerichten mittlerweile als fehlerfrei angesehen. Was hast du denn sonst noch für Fehler gefunden?
Unsere oberbayerische Sparkasse hat uns deshalb auch in ihrer Widerrufsbelehrung nach o.g. Muster zunächst brav darauf hingewiesen, dass wir "in Textform (z.B.Brief, Fax e-mail)" widerrufen müssen.
Gleich drunter in ihrer Adressenangabe hat sie sich dann aber e-mail wieder verbeten.
Also oben "Hü" und unten "Hott" - aber natürlich überhaupt nicht verwirrend oder irreführend, wie sie nun behauptet.
Kann sie das denn rechtlich überhaupt wieder ausschließen? Ich meine: Nein, kann sie nicht.
Was sagt ihr dazu?
Finde ich nicht so ganz einfach. Anerkannt dürfte sein: „Es besteht keine Verpflichtung zur Angabe der E-Mail-Adresse und der Telefaxnummer, an die der Verbraucher seinen Widerruf in Textform richten kann. Nach § 355 Abs. 2 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind Name und Anschrift desjenigen anzugeben, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Telefaxnummer und eMail-Adresse können zusätzlich angegeben werden (vgl. Gestaltungshinweis 4 zur Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGBInfoV – Muster für die Widerrufsbelehrung), müssen aber nicht.“ LG Frankfurt vom 10.12.2008, Az: 3-12 O 123/09
Gleichwohl denke ich aber auch: Zumindest wenn die Sparkasse grundsätzlich eine E-Mail-Adresse hat, unter der sich Kunden an sie wenden können, dann darf sie nicht in der Widerrufsbelehrung sagen: Widerrufserklärungen per E-Mail akzeptieren wir aber nicht. Wenn nicht wird es schwierig, finde ich. Das hieße ja: Es gibt eine Verpflichtung von Sparkassen zur E-Mail. Ich glaube, das geht zu weit. Ich denke Sparkassen & Banken müssen sagen dürfen: "Liebe Kunden, bitte haben Sie Verständnis, E-Mails sind nicht zuverlässig und ungefähr so geheim wie Postkarten, auf diese Art und Weise möchten wir keine Geschäfte mit Ihnen machen." Ich kenne sogar Rechtsanwaltskanzleien, die ganz bewusst keine E-Mail-Adresse haben...
Ist hier schon OLG Frankfurt a. M. vom 21.12.2016 bekannt (24 U 151/15)? Insbesondere die Frage der Verwirkung bei Widerruf nach vorzeitiger Ablösung (wg. Verkauf) ist dort zugunsten des Darlehensnehmers beurteilt worden, und zwar unter Einbeziehung der "neuesten" Ausführungen des BGH aus dem Verfahren XI ZR 482/15.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Rechtskraft noch offen.
Hallo Lumpi,
das liest sich für mich prima, denn ich warte auch auf einen Revisionstermin am 24 Senat des OLG Frankfurt.
Im Prinzip geht es bei meinem Vertrag auch 'nur' noch um das Thema Verwirkung, bin mal gespannt wann ich meinen Termin bekomme, warte schon seit März 2016 auf den Termin.
Kannst Du das Urteil bitte mal hier einstellen ?
Danke
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel
"§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 - OLG Stuttgart LG Heilbronn
@ducnici: Danke für Deinen Link zur MagentaCloud, aber bei mir ist dort nichts zum Herunterladen.
Das habe ich hilfsweise in meinem Fall vorgetragen. Die Urteilsverkündung war für den 02.12 festgesetzt, wurde allerdings verschoben. Bis wann weiß ich immer noch nicht.
Hallo LGSaar, ich hoffe, das auch Du gut ins Neue Jahr gekommen bist und etwas Erfreuliches für Dich erreichen konntest. Gibt es denn etwas Neues bei Dir?
Kreissparkasse Syke, Vertrag vom 25./26.09.2008
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.12.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 3 U 193/16
Klägervertreter: Rechtsanwalt Hermann Kaufmann, Bremen
Besonderheit: Es ging um einen Immobilienkreditvertrag mit Widerrufsbelehrung mit „frühestens“-Formulierung zum Fristbeginn und „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“-Fußnote. Das hielt das Oberlandesgericht Celle mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016, Aktenzeichen: XI ZR 564/15 für falsch. Erfreulich klare Ansage auch zur Verwirkung: So lange Kreditnehmer nichts von ihrem wegen fehlerhafter Belehrung fortbestehenden Widerrufsrecht wissen, kann ihr Verhalten nicht als Umstand gedeutet werden, der eine Verwirkung begründet. Das Oberlandesgericht Celle stellte fest, dass die Kläger nach Widerruf nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Erklärungen gebunden sind und der jetzt rückabzuwickeln ist.
[neu 02.01.2017]
Hallo LGSaar, ich hoffe, das auch Du gut ins Neue Jahr gekommen bist und etwas Erfreuliches für Dich erreichen konntest. Gibt es denn etwas Neues bei Dir?
Bei mir gibt es noch nichts neues. Das Gericht hat uns noch nicht mal einen neuen Verkündungstermin mitgeteilt. Wir müssen einfach abwarten.
Das ist auch die WI der Santander Bank. Ich glaube, das hat der BGH in XI ZR 33/08 vom 10.3.2009 als unrechtmäßig beurteilt.......
Danke RAM, aber dort war es der Klassiker neben frühestens mit "...der Darlehensantrag,..." und glaube ich, Fernabsatz oder zumindest die Unterlagen wurden zugeschickt...
Hier haben wir es mit ".., mein schriftlicher Vertragsantrag, ..." zu tun.
"mein schriftlicher Vertragsantrag" ist das übliche bei Kreditkartenanträgen (revolvierende Kreditkarten wie VISA). Und das soll nach landläufiger Meinung eigentlich unrechtmäßig sein. Und diese Abschlüsse laufen eigentlich immer über Fernabsatzregeln.....
Die Urteile gegen Santander in der TEST-Aufstellung dürften das belegen....
Das ist auch die WI der Santander Bank. Ich glaube, das hat der BGH in XI ZR 33/08 vom 10.3.2009 als unrechtmäßig beurteilt.......
nein o.g. ist nicht die gesuchte "mir" und "mein" etc. Abweichung.
RN3 :
"Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen.
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag,
nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt
und
eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
oder
des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde."