ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Good catch, ducnici! Sorry, habe das verwechselt. Die WRI enthält nicht "frühestens", sondern sieht so aus (anklicken zum Vergrößern):
Meinst Du (und andere), dass bei dieser WRI ausreichend Gründe dafür vorliegen, von einem kundenfreundlichen Ausgang ausgehen zu können?
Euch allen meine besten Wünsche zum Neuen Jahr 2017!
Hoffen wir, dass es in vielerlei Hinsicht besser wird als 2016...
Es gibt ja noch andere (essentiellere) Dinge im Leben als den WRJ.
Good catch, ducnici! Sorry, habe das verwechselt. Die WRI enthält nicht "frühestens", sondern sieht so aus (anklicken zum Vergrößern):
Meinst Du (und andere), dass bei dieser WRI ausreichend Gründe dafür vorliegen, von einem kundenfreundlichen Ausgang ausgehen zu können?
Euch allen meine besten Wünsche zum Neuen Jahr 2017!
Hoffen wir, dass es in vielerlei Hinsicht besser wird als 2016...
Es gibt ja noch andere (essentiellere) Dinge im Leben als den WRJ.
Nun ja, versuchen muss man es halt. Die "0,00Euro" Geschichte ist ja auch nicht vom Tisch.
Allerdings halte ich die Passage für "paketversandfähige Sachen" für nicht sooo unklar, dass ein DN von einem Widerruf abgehalten werden könnte.
Bei der "0,00Euro" Geschichte schon eher.
Im Satz davor steht, dass Sollzinsen zu entrichten sind, dahinter steht "0,00Euro", das ist schon eher irreführend und könnte einen DN vom WR abhalten.
ich wünsche allen ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr, Zufriedenheit und Gelassenheit. Was ist der Widerruf angesichts der Kriege, der Terrors und der Irrationalität in der Politik?
Vielen Dank für die tolle Unterstützung hier im Forum.
@ducnici: Nochmals danke für Deine Rückmeldung dazu. Interessant ist doch auch der Satz "Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde" im Zusammenhang mit "0,00 Euro". Denn nach dem müsste der DN - wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde zwischen Auszahlung und erklärtem Widerruf - einen Zins von <0,00 Euro zahlen. Auch das ist Blödsinn.
Commerzbank AG, Vertrag vom 24.11.2005
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 208/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: VHM Anwälte, Koblenz
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die das Missverständnis nahelegte, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung schon mit Erhalt der Vertragsunterlagen beginnt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Es verurteilte die Bank außerdem zur Abrechnung des Kreditvertrags und stellte fest, dass sie durch die rechtswidrige Verweigerung des Widerrufs entstandene Schäden auszugleichen hat, sie aus der Grundschuld zur Sicherung des Kredits keine Rechte herleiten kann und sie diese freigeben muss. Außerdem muss die Bank die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers ausgleichen.
[neu 30.12.2016]
Hypotheken Bank in Essen AG (heute: Hypothekenbank Frankfurt AG), Vertrag vom 24.11.2005
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 208/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: VHM Anwälte, Koblenz
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die das Missverständnis nahelegte, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung schon mit Erhalt der Vertragsunterlagen beginnt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Es verurteilte die Bank außerdem zur Abrechnung des Kreditvertrags und stellte fest, dass sie durch die rechtswidrige Verweigerung des Widerrufs entstandene Schäden auszugleichen hat, sie aus der Grundschuld zur Sicherung des Kredits keine Rechte herleiten kann und sie diese freigeben muss. Außerdem muss die Bank die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers ausgleichen.
[neu 30.12.2016]
Kreissparkasse Rottweil, Vertrag vom 07.05.2009
Verbrauchervertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung mit „Nicht für Fernabsatzverträge“-Fußnote, wie sie der Bundesgerichtshof zuletzt im Grundsatz für korrekt gehalten hatte. Trotzdem gelang es Rechtsanwalt Dr. Epple, mit der Kreissparkasse während des Gerichtsverfahrens (Landgericht Rottweil, Aktenzeichen: 2 O 243/16), einen Vergleich auszuhandeln, wonach diese einen Teil der bei Ablösung des Kredits zum Verkauf der Immobilie gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten hat.
[neu 30.12.2016]
Ich wünsche ebenfalls: Glückliches & erfolgreiches neues Jahr!
Was mich betrifft, bin ich ganz optimistisch. Oder kennt Ihr "§ 312 b Abs. 2 Nr. 1 BDB"?
Hinzu kommt: Für den Widerruf von abgewickelten Ratenkredite dürften die Ansagen des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung günstig sein, auch wenn die Ombudsfrau Angelika Lange das nun ganz und gar nicht wahrhaben wollte. Schaun wir mal.
Anbei ein Bericht über ein Urteil, das eine der Kooperationskanzleien der IG Widerruf kurz vor Weihnachten am LG Frankfurt gegen die Commerzbank erstritten hat. Bemerkenswert ist dabei unter anderem, dass der Richter auf einen Nutzenersatz in Höhe von 5 Prozentpunkte über Basiszins entschieden hat:
Anbei ein Bericht über ein Urteil, das eine der Kooperationskanzleien der IG Widerruf kurz vor Weihnachten am LG Frankfurt gegen die Commerzbank erstritten hat. Bemerkenswert ist dabei unter anderem, dass der Richter auf einen Nutzenersatz in Höhe von 5 Prozentpunkte über Basiszins entschieden hat:
Das Urteil stelle ich auf Nachfrage gerne zur Verfügung.
Hallo IG Widerruf,
vielen Dank für das Urteil.
In dem Urteil heißt es:
„… Es wird festgestellt, dass … die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, sämtliche monatliche Zins- und Tilgungszahlungen der Kläger an diese als Gesamtgläubiger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils monatlich ab dem 30.01.2007 und sodann jeweils zum 30 einen jeden Monats Zug um Zug gegen Zahlung von … nebst dem jeweils monatlich marktüblichen Zins zu erstatten.“
Haben wir nicht hier die variable zeitabschnittsweise Verzinsung, die wir immer wollen?!
„… Es wird festgestellt, dass … die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, sämtliche monatliche Zins- und Tilgungszahlungen der Kläger an diese als Gesamtgläubiger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils monatlich ab dem 30.01.2007 und sodann jeweils zum 30 einen jeden Monats Zug um Zug gegen Zahlung von … nebst dem jeweils monatlich marktüblichen Zins zu erstatten.“
Haben wir nicht hier die variable zeitabschnittsweise Verzinsung, die wir immer wollen?!
Könntest Du bitte uns oder mir das Urteil zukommen lassen?
Nochmals danke, Aikido, für den Hinweis. Das liest sich in der Tat so!
Vielleicht kannt Roland von der IG WR das Urteil hier in seinem Beitrag einstellen? Auch Dir danke für den Hinweis zu diesem Urteil!
Haben wir nicht hier die variable zeitabschnittsweise Verzinsung, die wir immer wollen?!
Ja, das stimmt - habe ich beim ersten Durchlesen gar nicht gemerkt. Das macht das Urteil natürlich umso interessanter. Leider lässt sich die Datei nicht auf weniger als 1 MB verkleinern und kann daher hier nicht hochgeladen werden. Aber wie gesagt: Auf Wunsch schicke ich Sie gerne zu.
Ja, das stimmt - habe ich beim ersten Durchlesen gar nicht gemerkt.
Da sind Sie offenbar in guter Gesellschaft. test.de schreibt, dass sie den Clou des Urteils ebenfalls übersehen hatten. Leider steht offenbar in der Urteilsbegründung nix dazu & glaubt test.de jetzt, dass der Richter das Problem wohl gar nicht gesehen & einfach so geurteilt hat, wie der Klägeranwalt es beantragt hatte.
Kannst du das Urteil hier hochladen? Wäre ja durchaus interessant, auch wenn die (falschen) Landgericht-Entscheidungen im Endeffekt sowieso kein Gericht interessieren und in zweiter Instanz aufgehoben werden.
Hallo Freunde,
Betreff: Widerrufsbelehrung des Deutschen Sparkassenverlags "Fassung Juli 2008"
Fragen:
Wenn ich nicht irre, musste der Widerruf von Darlehensverträgen aus den Jahren um 20010 nach dem damals geltenden § 355 BGB kraft Gesetzes in "Textform" erfolgen. Unsere oberbayerische Sparkasse hat uns deshalb auch in ihrer Widerrufsbelehrung nach o.g. Muster zunächst brav darauf hingewiesen, dass wir "in Textform (z.B.Brief, Fax e-mail)" widerrufen müssen.
Gleich drunter in ihrer Adressenangabe hat sie sich dann aber e-mail wieder verbeten.
Also oben "Hü" und unten "Hott" - aber natürlich überhaupt nicht verwirrend oder irreführend, wie sie nun behauptet.
Kann sie das denn rechtlich überhaupt wieder ausschließen? Ich meine: Nein, kann sie nicht.
Was sagt ihr dazu?
Noch was: Wir haben übrigens auch noch andere Punkte an diesen Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus diesem Zeitraum nach Juli 2008 und deren Handhabung gegenüber betroffenen Kunden gefunden, die von den Gerichten z.T. bisher erkennbar noch gar nicht berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden konnten!
Wir werden versuchen, sie bis Mitte Januar 2017 allgemeinverständlich ins Netz zu stellen. Da werden sich einige Sparkassen noch wundern, was unsere ihnen da eingebrockt hat.
Noch etwas: Wir sind schlicht betroffene Privatleute, die widerrufen haben und verfolgen keinerlei wirtschaftliche Interessen - wir wollen nur anderen Betroffenen helfen mit Informationen, die uns auch nur zufällig - durch die Dummheit eines Mitarbeiters unserer Sparkasse! - bekannt geworden sind und die deshalb vielen anderen Betroffenen deshalb fehlen dürften.
Aber jetzt brauchen wir erst mal Eure Meinung zu unserem konkreten "Textform"- Problem?