Hallo zusammen! Auch meinerseits an Euch alle meine (fast verspäteten) Weihnachtsgrüße!
Das hängt m.E. aber vom jeweiligen Mustertext ab, d.h. ich weiß nicht, ob in allen Versionen "kann entfallen" steht. Das sollte jeder Betroffene nochmal prüfen, denke ich.
Bzgl. des Musterschutzes und der finanzierten Geschäfte und damit verbundener Gestaltungshinweise sollte man ohnehin genau prüfen, ob selbst bei der Formulierung "kann entfallen" (also in Bezug auf einen bestimmten Gestaltungshinweis) nicht an anderer Stelle klare Abweichungen vorliegen.
Ich schreibe das hier, weil meine WRI sich sehr nah am Mustertext orientiert (DV 2011), dabei aber die Hinweise auf 0,00 Euro (Widerrufsfolgen) sowie auf paketversandfertige Sachen enthält (verbundenes Geschäft: mit Restschuldversicherung verbundener DV). Es ist der Mustertext aus diesem Gesetz:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
Vom 24. Juli 2010
Dort steht unter dem Gestaltungshinweis 8c:Im Gestaltungshinweis ist es zwar "positiv" formuliert (und nicht "negativ", also nicht, dass das Folgende dann weggelassen werden muss, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind), aber ich verstehe das trotzdem so, dass der Zusatz zu paketversandfertigen Sachen
entfallen muss, wenn es um einen DV geht, selbst wenn dieser mit einer Restschuldversicherung verbunden ist, denn es geht hier gerade eben nicht um paketversandfertige Sachen.
Oder muss ich dies in Hinblick auf den o.g. BGH-Beschluss anders verstehen? Wie seht Ihr das? Danke!