Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Texis
    Den Drops mit den FG halte ich für gelutscht. Die DSL-Bank/Postbank hat hier z.B. fast immer mega Ausführungen in den WRB gehabt, das wurde nie beim OLG Köln thematisiert und irgendwie auch nie zum BGH getragen. Bei den Widerrufsfolgen hat sich die Rechtsprechung scheinbar auch darauf verständigt, dann diese rein optional sind, wenn kein Fernabsatzgeschäft oder Haustürgeschäft vorliegt. Die Änderungen und Abweichungen hier vom Muster waren in den allermeisten OLG Urteilen irrelevant.
    Die Kölner dürften mit ihren recht oft eigenwilligen Urteilen wohl schwer als Masstab gelten...


    Zitat Zitat von Texis

    Insbesondere hat aber selbst der BGH die FG bisher nie als eigenen Fehler aufgegriffen. Nur insoweit dass es zum Verlust des Musterschutzes führt, wenn Abweichungen vorliegen. Gut vielleicht wurde es von den Herren BGH Anwälten in den Verfahren bisher nie gerügt, aber ich sehe da eher wenig Chancen. In der Sparkassenentscheidung vom 12.07.2016 hatte der BGH alle Möglichkeiten gehabt auch zu den FG inhaltlich Stellung zu nehmen. Hat er aber nicht gemacht.

    Bei den meisten Fällen war doch die Belehrung wegen "frühestens" schon grundsätzlich fehlerhaft, bei den FG ging es meistens nur um die Aufhebung der Schutzwirkung.




    Zitat Zitat von Texis

    Im Gesetz findet sich dazu schon gleich gar nichts, es wäre also nur über das "Deutlichkeitsgebot" und der Auslegung des BGHs dazu, dass jeder zusätzliche eigene Inhalt in der WRB falsch ist, ein Fehler. So verbraucherfreundlich scheint mir der XI Senat aber keineswegs zu sein. Hier spricht auch etwas die Zeitlinie dagegen, die FG sind seit 2002 bis zur Reform im Juni 2010 in fast keiner WRB richtig gewesen, aber auch in sehr vielen bis fast allen enthalten gewesen, trotzdem gab es bisher keine BGH oder breitere OLG-Rechtsprechung dazu, die sagt, dass könnte ein Fehler sein. Das Urteil des 16. Senats vom OLG Düsseldorf ist so extrem positiv, wie die Urteile der anderen Senate dort i.d.R. extrem negativ sind. Das ist weder im Ergebnis noch in der Begründung ein Maßstab.
    Das OLG D Urteil ist nicht extrem positiv sondern denklogisch nur folgerichtig.

    Wenn das Muster nicht verwendet wurde und kein Finanziertes/Verbundenes Geschäft vorlag, hat auch keine Belehrung darüber zu erfolgen.



    Zitat Zitat von Texis

    Sieht mir eher wie der Griff nach dem vermeintlich rettenen Strohhalm aus, um von vornherein aussichtslose Klagen zu rechtfertigen, aber ich lass mich da gerne eines anderen belehren.

    nö, eher konsequente Auslegung des § 355 BGB.

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fes
    Deine Meinung entspricht aber nicht der weit überwiegenden OLG Rechtsprechung. Es gibt meines Wissens nach nur eine Handvoll Entscheidungen, nach denen die inhaltlich korrekte Belehrung über finanzierte Geschäft zu der Fehlerhaftigkeit der Belehrung führt. Da die meisten Belehrungen inhaltlich korrekt über finanzierte Geschäfte belehren (insbesondere alle Sparkassen-Belehrungen), führt der Passus nach weit überwiegender OLG Rechtsprechung nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung.
    Also meines Wissens sind die SPK in den Passagen zu den FG vom Muster abgewichen.

    Inwieweit dann die Formulierung der SPK hier inhaltlich korrekt ist, kann ich nicht beurteilen. Denn darüber gibt es in der Tat noch kein Urteil, insbesondere kein höchstrichterliches.
    Wenn Dir da was konkretes vorliegt, bitte um Nennung&Erläuterung.

    Denn bisher gab es meist nur Urteile, wo es darum ging, dass durch die in den FG vorliegenden Abweichungen vom Muster die Schutzwirkung versagt wurde.


    Wie aber das Beispiel "frühestens" zeigt, muss eine Formulierung, die dem Muster entnommen wurde, nicht zwangsläufig auch "inhaltlich korrekt" sein.

    Ich denke, da gibt es genug fragwürdige Formulierungen, die einen Verbraucher verwirren können und nicht ganz astrein sind.

    "Grundstücksgleiche Rechte" z.B.

  4. Avatar von Fes
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducini:
    BGH XI ZR 564/15: Die Belehrung enthält die typische Sparkassen-Kombi-Belehrung (Mobiliar- und Immobiliargeschäfte) zu finanzierten Geschäften. Dass die Belehrung im Übrigen bereits wegen frühestens fehlerhaft war, hätte den BGH nicht davon abhalten müssen, sich hierzu zu äußern.
    Stattdessen hat sich der BGH hinsichtlich der Belehrung zu FG nur im Hinblick auf eine Musterabweichung geäußert, wenn auch eher kryptisch in einem Nebensatz.

    Ob die Belehrung der Sparkassen zu FG inhaltlich fehlerhaft ist, ist insoweit tatsächlich höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt. Es gibt m.E. aber überhaupt keinen Anhaltspunkt, weswegen die Ausführungen inhaltlich fehlerhaft sein sollten.

    Damit bleibt als einziger Angriffspunkt, wie bereits dargestellt, nur das Deutlichkeitsgebot. Dass die inhaltlich korrekten Ausführungen zu FG einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellen, wenn tatsächlich kein FG vorliegt, hat das OLG Düsseldorf entgegen allen bislang veröffentlichten Urteilen soweit ich weiß erstmals entschieden. Auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung durch den BGH gegen das OLG Hamburg spricht hier m.E. ganz eindeutig für die Haltung des BGH, dass die Hinweise zu FG nicht zu beanstanden sind und insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen.

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fes
    @ducini:
    BGH XI ZR 564/15: Die Belehrung enthält die typische Sparkassen-Kombi-Belehrung (Mobiliar- und Immobiliargeschäfte) zu finanzierten Geschäften. Dass die Belehrung im Übrigen bereits wegen frühestens fehlerhaft war, hätte den BGH nicht davon abhalten müssen, sich hierzu zu äußern.
    Stattdessen hat sich der BGH hinsichtlich der Belehrung zu FG nur im Hinblick auf eine Musterabweichung geäußert, wenn auch eher kryptisch in einem Nebensatz.

    Ob die Belehrung der Sparkassen zu FG inhaltlich fehlerhaft ist, ist insoweit tatsächlich höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt. Es gibt m.E. aber überhaupt keinen Anhaltspunkt, weswegen die Ausführungen inhaltlich fehlerhaft sein sollten.

    Damit bleibt als einziger Angriffspunkt, wie bereits dargestellt, nur das Deutlichkeitsgebot. Dass die inhaltlich korrekten Ausführungen zu FG einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellen, wenn tatsächlich kein FG vorliegt, hat das OLG Düsseldorf entgegen allen bislang veröffentlichten Urteilen soweit ich weiß erstmals entschieden. Auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung durch den BGH gegen das OLG Hamburg spricht hier m.E. ganz eindeutig für die Haltung des BGH, dass die Hinweise zu FG nicht zu beanstanden sind und insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen.
    Danke für den Hinweis, hast Recht, hab noch mal nach gesehen, im BGH Urteil werden die FG erwähnt, im OLG N Urteil v. 11.11.2015 nicht.


    Die Frage wird doch immer sein, was wurde in den Vorinstanzen vorgetragen....

  6. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Natürlich können die FG falsch sein, natürlich kann der BGH sagen, alles falsch. Nur warum hat er es denn bisher nicht? Nur weil es nicht in der Revision gerügt wurde? Vielleicht, aber die widerrufbaren Darlehensverträge geistern auch in der Rechtsprechung nun mehr seit fast 10 Jahren durch die Gerichte. Die Abweichungen unter den FG wurden in fast allen Fälle in irgend einem Stadium des Verfahrens gerügt, wenn das Verfahren ordnungsgemäß betreut wurde. Weil es einfach ein Standardfehler ist, der in fast jeder WRB vorliegt. Hat aber nie einen interessiert. Die OLGs haben sich schon vor Jahren mit den Formulierungen befasst. Die Kritik an den FG ist doch nicht neu. Bei fast allen OLGs finden sich urteile, die die FG und die Kritik daran abschmettern (z.B. OLG FFM Urteil vom 29.12.2015, Az.: 17 U 139/15).

    Der Witz bei den FG ist zudem, dass der BGH hier nicht auf tatrichterliche Würdigungen angewiesen ist. Die Formulierungen kann er selbst würdigen und als falsch ansehen, wenn er das gewollt hätte, weil die WRB im Verfahren eingeführt ist & deren Fehlerhaftigkeit gerügt wurde und es gerade nicht auf tatsächliche Umstände im Einzelfall ankommt, die erst gewürdigt hätten werden müssen. Es ist ja eine reine Rechtsfrage, ob die Formulierung falsch ist oder nicht und hat mit den Sachverhalten bis auf wenige Ausnahmen, wo wirklich ein finanziertes Geschäft vorlag, nichts zu tun.

    Die Sparkassenentscheidung vom 12.07.2016 ist daher auch besonders interessant. Weil der BGH hier unter einem Punkt die inhaltlichen Fehler aufzählt, die die Widerrufsbelehrung falsch machen. Dies sind die Fußnote/Fristdarstellung & "frühestens" danach stellt der BGH die Punkte fest, die für sich genommen nicht falsch sind, aber Abweichungen vom Mustertext darstellen & daher zum Verlust des Musterschutzes führen. Hier werden dann auch die FG genannt. Hier hätte der BGH auch nicht auf mehr als "frühestens" eingehen müssen, es aber trotzdem gemacht. M.E. hat er für diese Belehrung alle Fehler abschließend benannt, die er zu diesem Zeitpunkt gesehen hat.

    Letztlich alles nur orakelt und ich kann jeden verstehen, der auf die FG hofft, wetten würde ich aber nicht darauf.

    Mich wundert nur, dass es jetzt hier wieder hochkommt als das neue "große ding" (überspitzt formuliert). Die FG werden m.E. niemals das neue "frühestens" werden. Nicht bei der Besetzung des XI. Senates. Es kommt dabei nicht darauf an, was hier irgendwer als "Logisch" ansieht. Ich persönlich halte die FG auch für höchst fragwürdig und würde das schon als ausreichenden Fehler sehen. Interessiert haber halt keinen. Es kommt einzig und allein darauf an, was der Herr Professor als "logisch" ansieht. Jede andere Meinung dazu ist per se irrelevant in der Rechtsprechung. Recht hat weder was mit Gerechtigkeit und erst recht nichts mit Demokratie, Mehrheitsentscheidungen oder Vernunft zu schaffen. Maßgeblich ist alleine was der BGH, das BVerfG & der EuGH zum Besten geben. Alles andere ist einzelfallbezogen und/oder Mindermeinung.

  7. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Da wirst Du die Begründung des BGH-Urteils aus dem November abwarten müssen - daraus sollte zu erkennen sein, wie eng der BGH die Anforderungen an die Nennung der (vermeintlichen) Pflichtangaben steckt. Nach allem, was wir hören, war bei dem verhandelten Sparkassen-Vertrag die Aufsichtsbehörde im ESM genannt. Das hat dem BGH offenbar nicht gereicht. Es kann aber durchaus sein, dass die AGBs anders bewertet werden.
    Beim LG Dortmund (Urt. v. 16.12.2016 - 3 O 149/16) sieht man es zumindest so, dass die Nennung der Aufsichtsbehörde in den "Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" der beklagten Volksbank ausreichend ist.

  8. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wirklich begründet ist das allerdings nicht. Ich glaube auch, dass noch mehr Potential in dem "Verfahren bei Kündigung" stecken dürfte, Art 247, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Ich hatte dazu schon mal geschrieben. Da die Genobanken auch insoweit nur auf ihre AGB verweisen können und dort völlig unspezifisch alle denkbaren Kündigungsvarianten für alle möglichen Darlehensformen beschrieben werden (grundpfandrechtlich gesichert oder nicht; Festszinsvereinbarung oder nicht, etc) ist das jetzt sogar der bessere Hebel. Ob es reicht, weiß aber allein der XI. Senat.

  9. Avatar von vissbuslabi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kann mir jemand kurz sagen

    Kann ich ein Darlehen von 9/2010 widerrufen, wennn Aufsichtsbehörde in den "Pflichtangaben" ohne letzlich Nennung dieser Aufsichtsbehörde in der WB steht, jedoch in den AGB die Aufsichtsbehörde (BAFIN) genannt wird? (Volksbank)

    ???

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wenn wir das wüssten, wären wir alle viel schlauer. Wie im voherigen Beitrag erwähnt, geht es nicht nur um die Aufsichtsbehörde. Zudem kann es noch ein Ansatz sein, wenn man bei mehreren Darlehensnehmern nur eine Vertragsausfertigung bekommen hat. Dann haben nach Knops/Martens in der WM 2015, 2025 nämlich nicht (wie nach deren Auffassung erforderlich) alle Darlehensnehmer diese Informationen.

  11. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Zudem kann es noch ein Ansatz sein, wenn man bei mehreren Darlehensnehmern nur eine Vertragsausfertigung bekommen hat. Dann haben nach Knops/Martens in der WM 2015, 2025 nämlich nicht (wie nach deren Auffassung erforderlich) alle Darlehensnehmer diese Informationen.
    abweichend hiervon differenzierend nach erlangtem Mitbesitz u. a. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 13.01.2016 - 23 U 42/15

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues bei test.de vom 29.12.:


    BHW Bausparkasse AG, Vertrag von Juni 2009
    Landgericht Hannover, Urteil vom 08.12.2016
    Aktenzeichen: 8 O 50/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen
    Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit folgender Formulierung in der Widerrufsbelehrung: „Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde.“ Das legt laut Landgericht Hannover das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von der Vertragserklärung der Darlehensnehmer schon einen Tag nach Zugang der Widerrufsbelehrung bei ihm. Die Rückabwicklung nimmt das Landgericht Hamburg nach den Vorgaben des Bundesgerichtshof aus dem Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vor. Die Bausparkasse hat den Kreditnehmern als Nutzungen der Raten Zinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Sehr erfreulich für den Kläger: Das Landgericht akzeptierte die Rückabwicklung auf der Grundlage des ausgezahlten Kreditbetrags. Der Nennbetrag des Kredits lag um 17 500 Euro höher. Die hatte die Bausparkasse als Disagio einbehalten. Einzig nicht verbraucherfreundlicher Punkt des Urteils: Die Kreditnehmer müssen nach Ansicht des Langerichts Hannover auf den Widerrufssaldo auf über den Widerruf hinaus Zinsen in der 2009 vereinbarten Höhe zahlen.
    [neu 29.12.2016]


    BW-Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 08.08.2003
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 09.12.2016
    Aktenzeichen: 12 O 146/16 (nicht rechtskräftig, die BW Bank hat Berufung eingelegt)
    Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
    Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit der anerkannt falschen „frühstens“-Fomulierung zum Beginn der Widerrufsfrist und vom gesetzlichen Muster abweichendem Text. Die Bank hat den Kreditnehmern Nutzungen der Ratenzahlungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Laut Landgericht Stuttgart befand die Bank sich Annahmeverzug, seit sie die vom Kläger angebotene Rückabwicklung Zug um Zug der Sache nach verweigert hat.
    [neu 29.12.2016]


    Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 15.01.2007
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 25.11.2016
    Aktenzeichen: 14 O 229/16
    Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
    Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit der anerkannt falschen „frühestens“-Formulierung zum Fristbeginn und vom gesetzlichen Muster abweichendem Text. Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger nur noch die um die Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz reduzierte Restschuld an die Bank zahlen müssen. Das Urteil ist rechtskräftig, die Bank hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen.
    [neu 29.12.2016]

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die finanzierten Geschäfte (FG, oder auch verbundene Geschäfte genannt) betreffend komme ich nochmal auf meinen folgenden Beitrag zurück...
    Zitat Zitat von eugh
    Hallo zusammen! Auch meinerseits an Euch alle meine (fast verspäteten) Weihnachtsgrüße!


    Das hängt m.E. aber vom jeweiligen Mustertext ab, d.h. ich weiß nicht, ob in allen Versionen "kann entfallen" steht. Das sollte jeder Betroffene nochmal prüfen, denke ich.

    Bzgl. des Musterschutzes und der finanzierten Geschäfte und damit verbundener Gestaltungshinweise sollte man ohnehin genau prüfen, ob selbst bei der Formulierung "kann entfallen" (also in Bezug auf einen bestimmten Gestaltungshinweis) nicht an anderer Stelle klare Abweichungen vorliegen.

    Ich schreibe das hier, weil meine WRI sich sehr nah am Mustertext orientiert (DV 2011), dabei aber die Hinweise auf 0,00 Euro (Widerrufsfolgen) sowie auf paketversandfertige Sachen enthält (verbundenes Geschäft: mit Restschuldversicherung verbundener DV). Es ist der Mustertext aus diesem Gesetz:

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
    Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
    Vom 24. Juli 2010


    Dort steht unter dem Gestaltungshinweis 8c:Im Gestaltungshinweis ist es zwar "positiv" formuliert (und nicht "negativ", also nicht, dass das Folgende dann weggelassen werden muss, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind), aber ich verstehe das trotzdem so, dass der Zusatz zu paketversandfertigen Sachen entfallen muss, wenn es um einen DV geht, selbst wenn dieser mit einer Restschuldversicherung verbunden ist, denn es geht hier gerade eben nicht um paketversandfertige Sachen.

    Oder muss ich dies in Hinblick auf den o.g. BGH-Beschluss anders verstehen? Wie seht Ihr das? Danke!
    ... und auf folgenden Beitrag von ducnici:
    Zitat Zitat von ducnici
    ...

    Bei den meisten Fällen war doch die Belehrung wegen "frühestens" schon grundsätzlich fehlerhaft, bei den FG ging es meistens nur um die Aufhebung der Schutzwirkung.
    ...

    Wenn das Muster nicht verwendet wurde und kein Finanziertes/Verbundenes Geschäft vorlag, hat auch keine Belehrung darüber zu erfolgen.
    ...
    Wie seht Ihr denn die oben von mir erwähnte Passage aus einer WRI die FG betreffend? Bedeutet die Nennung von paketversandfertigen Sachen (Gestaltungshinweis 8c) in der WRI zu einem nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Ratenkredit (verbunden mit einer Restschuldversicherung) den Verlust des Musterschutzes oder nicht?

    Es ist hier unbestritten, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt (ein Teil der Darlehenssumme wurde zur Prämienzahlung der Restschuldversicherung gleich einbehalten), also muss auch über dieses verbundene Geschäft belehrt werden. Aber da hat m.E. der Hinweis auf paketversandfertige Sachen eben keinen Platz. Um es noch deutlicher zu sagen: Meiner Ansicht nach wird damit der Gestaltungshinweis 8c fehlerhaft angewendet und der Musterschutz somit aufgehoben. Aber das ist eben nur meine Ansicht, und ich schätze es sehr, Eure - auch kritischen - Meinungen hierzu zu lesen. Nochmals danke!

  14. Avatar von Fes
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auf den Verlust des Musterschutzes kommt es ja erst an, wenn die Belehrung ansonsten fehlerhaft ist. Ist das der Fall? Man kann hier nur völlig ins Blaue hinein mutmaßen, wenn man nur Auszüge mitgeteilt bekommt, hilft doch niemandem.

  15. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nachdem es sich um ein verbundenes Geschäft gehandelt hat, war der Hinweis nur 4c so wenig zur Anwendung zu bringen, wie die folgenden Hinweise, die sich exklusiv auf 4c oder verbundene Geschäfte hinsichtlich Sachen beziehen. Bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 358 BGB a.F. gilt m.E. 4, 4a und nicht 4, 4c. Der 4c kommt nur bei sogenannten verbundenen Geschäften zum tragen und ist auch hier rein optional. Daraus folgt dann dass auch 8c nicht gilt, wenn entweder 4c nicht zur Anwendung kommt oder kein verbundener Vertrag zur Überlassung von Sachen vorliegt. Was hier ja nicht der Fall ist. 8c ist nur dann abzudrucken, wenn irgend ein Geschäft im Zusammenhang mit der Überlassung einer beweglichen Sache vorliegt, ansonsten muss er entfallen oder so gekennzeichnet sein, dass man sieht, dass er vorliegend nicht einschlägig ist (Ankreuzlösung).

    Musterschutz würde ich hier daher eher ablehnen.

    Ob die Darstellung unnötiger Inhalte nach neuerem WRR allerdings ein eigenständiger Fehler ist, dazu will ich hier nichts orakeln. Das Deutlichkeitsgebot des alten § 355 Abs. 2 BGB gibt es im neuren WRR so nicht mehr. Es bleibt abzuwarten, was der BGH daraus macht.

  16. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    gibt es ein BGH Urteil zu den Geno Banken WBs ?

    "Widerrufsrecht

    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat)1 ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“

    In der Fußnote „1“ heißt es dabei:

    „Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“


    "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
    - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
    - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags sowie
    - die Information zum Fernabsatzrecht
    zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragschlusses. Zu Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzetige Absendung des Widerrufs."



  17. Avatar von RAeKQP
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zu 'vbk1000' #18396

    Mit Urteil vom 18.07.2016 hat das OLG Hamm eine entsprechende Passage in einer WRB ("... innerhalb von zwei Wochen (einen Monat) ...") als für den Verbraucher verwirrend angesehen und daher zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.

  18. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAeKQP
    zu 'vbk1000' #18396

    Mit Urteil vom 18.07.2016 hat das OLG Hamm eine entsprechende Passage in einer WRB ("... innerhalb von zwei Wochen (einen Monat) ...") als für den Verbraucher verwirrend angesehen und daher zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.
    Yup thx zur Ergänzung:

    Datum:
    18.07.2016
    Gericht:
    Oberlandesgericht Hamm
    Spruchkörper:
    31. Zivilsenat
    Entscheidungsart:
    Urteil
    Aktenzeichen:
    31 U 284/15


    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/..._20160718.html

    Suche im speziellen noch BGH diesbezüglich oder ev. zumindest zurückgenommene Revisionen oder Zuückverweisungen an OLGs - Düsseldorf im speziellen wäre super ( Gott sei Dank nicht Karnevalsverein in Köln ).

    Ausser bei Test.de gibts es nicht zufällig eine Übersicht über genau diese WB von OLG Urteilen oder ?

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Fes: Danke für Deinen netten Hinweis. Die WRI enthält auch den Passus "frühestens". Ich hatte das als selbstverständlich angesehen.
    @Texis: Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Es handelt sich um einen DV aus 2011 (also a.F.).

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @Fes: Danke für Deinen netten Hinweis. Die WRI enthält auch den Passus "frühestens". Ich hatte das als selbstverständlich angesehen.
    @Texis: Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Es handelt sich um einen DV aus 2011 (also a.F.).

    Ne WRI mit "frühestens"?

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Danke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    & Euch allen heute einen guten Rutsch ins neue Jahr! Kommt alle gut rüber!

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