ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
die Frage ist, ob in der Erst- bzw. Berufungsinstanz die "Finanzierten Geschäfte" nur als inhaltliche Veränderung gegenüber dem Muster vorgetragen wurden,
oder ob sie das auch als Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot anführten...
Muss man die vorherigen Urteile mal analysieren...
zu BGH XI ZR 99/16 hat das OLG Hamburg geschrieben, dass es auf Musterabweichungen nicht ankomme, da die Belehrung bereits den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
BGH XI ZR 309/15 sagt dies zu den Fußnoten selbst ausdrücklich: "Die Widerrufsbelehrung entspricht, was der Senat selbst feststellen kann und im Ergebnis mit der Auffassung anderer Oberlandesgerichte übereinstimmt, den gesetzlichen Anforderungen."
Rücknahme der Revision in der Sache XI ZR 231/16 ("Individualbeitrag" bei Verbraucherdarlehen)
Das Landgericht Düsseldorf hat die beklagte Bank mit Urteil vom 8. Juli 2015 (12 O 341/14, juris) auf Antrag des Klägers, eines nach § 4 UKlaG eingetragenen Verbrauchervereins, verurteilt, es zu unterlassen, in ihren Formularverträgen mit Verbrauchern zu einem sog. Individual-Kredit die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags vorzusehen und zu verlangen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28. April 2016 (6 U 152/15, juris) die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Nach Zurücknahme der von der Beklagten eingelegten Revision ist das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf rechtskräftig.
Vorinstanzen:
Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 8. Juli 2015 - 12 O 341/14
Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 28. April 2016 - 6 U 152/15
Karlsruhe, den 20. Dezember 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501"
Und Revision nicht zugelassen trotz BVerfG v. 16. Juni 2016. Da wird sich das OLG Düsseldorf etwas anhören müssen...
Mussten die das? Das Urteil ist mir das erste bekannte OLG Urteil, wo eine Belehrung deswegen unwirksam eingestuft wurde, weil sie wegen der Belehrung zu [nicht vorhandenen] "Finanzierten Geschäften" unnötig belehrt habe und daher die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche...
Vorher war das ja bei den meisten Belehrungen kein Thema, da "frühestens" mit im Spiel war. Da wurde die Passage zu den FG nur wegen einer inhaltlichen Veränderung gegenüber dem Muster angegriffen um die Schutzwirkung des Musters aufzuheben.
Hier also ist das ein ganz neuer Ansatz. Und da vorher wohl kein anderes OLG so geurteilt hat, mussten sie wohl doch nicht die Revision zwingend zulassen, oder?
Diverse OLG haben bereits entschieden, dass der Zusatz zu finanzierten Geschäften unschädlich ist, wenn keines vorliegt bei ansonsten nicht zu beanstandenden Belehrungen. Sogar andere Düsseldorfer Senate. Daher war Revision zwingend zuzulassen m.E.
Diverse OLG haben bereits entschieden, dass der Zusatz zu finanzierten Geschäften unschädlich ist, wenn keines vorliegt bei ansonsten nicht zu beanstandenden Belehrungen. Sogar andere Düsseldorfer Senate. Daher war Revision zwingend zuzulassen m.E.
Diverse OLG haben bereits entschieden, dass der Zusatz zu finanzierten Geschäften unschädlich ist, wenn keines vorliegt bei ansonsten nicht zu beanstandenden Belehrungen. Sogar andere Düsseldorfer Senate. Daher war Revision zwingend zuzulassen m.E.
Sieht das OLG Stuttgart und der BGH aber anders, Absatz 28: "Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39)".
Sieht das OLG Stuttgart und der BGH aber anders, Absatz 28: "Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39)".
Blödsinn, da geht es um Musterschutz. Hat mit OLG Düsseldorf nix zu tun.
Hi Fes, erstmal willkommen und es ist zwar richtig, dass das BGH Urteil sich mit der Gesetzlichkeitsfiktion bei den Änderungen im Rahmen der finanzierten Geschäften beschäftigt hat und die Entscheidung daher in Bezug auf OLG D nichts aussagt, aber wir sind hier grds nett im Umgangston
Ist es denn nicht grundsätzlich so, dass wenn fehlerhaft über "finanzierte Geschäfte" belehrt wird, es irrelevant ist ob ein verbundenes Geschäft vorliegt?
Es war nicht meine Intention die beiden Urteile zu vergleichen.
Hallo,
ich hoffe ich bin hier richtig. In meinem Darlehensvertrag vom 10.08.2010 steht folgende Widerrufsbelehrung:
Kann mir jemand was hierzu sagen? Ich möchte natürlich keine verbindliche Auskunft. Aber würde sich ein Widerruf hier lohnen? Wäre super, wenn mir jemand zumindest Anhaltspunkte geben könnte.
Man kann da eigentlich nur noch mit dem Kopf schütteln. Zwei Oberlandesgerichte sehen das mit entsprechender Begründung grds anders und der BGH erwähnt diese Argumentation nicht einmal. Ich finde das Ergebnis des BGH ja durchaus vertretbar (bei Juristen ist ja fast alles vertretbar), aber von einem höchsten deutschen Zivilgericht dürfte man doch wirklich mal eine Begründung verlangen (so wie zu der Belehrung der Sparkassen aus 2009). Das ist aus meiner Sicht nur noch peinlich oder arrogant.
Gerade in der vorliegenden Fassung kann man auch durchaus mal diskutieren, ob gerade der letzte Satz nicht schlicht falsch ist und auch geeignet, den Verbraucher von seinem Widerrufsrecht abzuhalten, wenn es solche Aufwendungen gar nicht gab. Dazu aber auch kein Wort des BGH.
Ich muss sagen, dass ich da schon einigermaßen genervt bin, wenn seit Jahren die Instanzgerichte und die beteiligten Anwälte sich da mit durchaus interessanten Argumenten beharken und dann vom BGH einfach gesagt wird, ist eben so.
Ganz meine Meinung. Womöglich ist es jedoch schlimmer. Früher hieß es immer: Die Belehrung muss so deutlich und verständlich sein, dass Kreditnehmer ihr Widerrufsrecht ohne weiteres sachgerecht ausüben können. Heute sagte der Senat: Genauer und verständlicher als das Gesetz muss die Belehrung nicht sein....:-(