ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Na das mit dem 3. Senat OLG FFM stimmt mich dann hoffnungsvoll. Rechtsmissbrauch und Verwirkung wurde bei mir zum Fallstrick beim LG FFM. Im Moment liegt mein Verfahren auch zur Entscheidung beim 3. Senat. Stimmt es dass der Senat sich nach Berufungsbegründung und Widerbegründung relativ schnell zu dem Verfahren äußert wie es gedenkt zu entscheiden?
nö, die Dauer zwischen Berufungsbegründung und Terminierung war vorliegend ca. 15 Monate und da gibt es noch deutlich langsamere Senate. Beim 9. zB geht derzeit gar nichts voran.
Woher haben Sie Ihre Ausführungen? Hat das OLG Ffm. (3. Senat) einen Hinweis erteilt und hat die Bank danach die Berufung zurückgenommen oder stammen Ihre Ausführungen aus dem landgerichtlichen Urteil?
Haben Sie bereits die endgültige Ablehnung der ARAG vorliegen? Mit welcher Begründung lehnt die ARAG die Deckungszusage für die Berufung ab? Wahrscheinlich wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten, oder? Sollte sie mit dieser Begründung abgelehnt haben, muss sie zwingend, und zwar mit ihrer Ablehnung wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten, keinesfalls später, darüber belehren, dass die Möglichkeit eines sog. Stichentscheids und/oder die Möglichkeit der Einleitung eines sog. Schiedsgutachterverfahrens besteht. Vergisst die ARAG diese Belehrung, muss sie Deckungszusage erteilen!
Woher haben Sie Ihre Ausführungen? Hat das OLG Ffm. (3. Senat) einen Hinweis erteilt und hat die Bank danach die Berufung zurückgenommen oder stammen Ihre Ausführungen aus dem landgerichtlichen Urteil?
@RAeKQP
das Thema interessiert mich auch. Was ist denn die rechtliche Grundlage dafür, dass die ARAG zwingend hierüber belehren muss ?
Zitat von RAeKQP
zu 'Klinge' #18267
Haben Sie bereits die endgültige Ablehnung der ARAG vorliegen? Mit welcher Begründung lehnt die ARAG die Deckungszusage für die Berufung ab? Wahrscheinlich wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten, oder? Sollte sie mit dieser Begründung abgelehnt haben, muss sie zwingend, und zwar mit ihrer Ablehnung wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten, keinesfalls später, darüber belehren, dass die Möglichkeit eines sog. Stichentscheids und/oder die Möglichkeit der Einleitung eines sog. Schiedsgutachterverfahrens besteht. Vergisst die ARAG diese Belehrung, muss sie Deckungszusage erteilen!
Haben Sie bereits die endgültige Ablehnung der ARAG vorliegen? Mit welcher Begründung lehnt die ARAG die Deckungszusage für die Berufung ab? Wahrscheinlich wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten, oder? Sollte sie mit dieser Begründung abgelehnt haben, muss sie zwingend, und zwar mit ihrer Ablehnung wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten, keinesfalls später, darüber belehren, dass die Möglichkeit eines sog. Stichentscheids und/oder die Möglichkeit der Einleitung eines sog. Schiedsgutachterverfahrens besteht. Vergisst die ARAG diese Belehrung, muss sie Deckungszusage erteilen!
Hallo RAeKQP,
die schriftliche Ablehnung hat nur mein Anwalt vorliegen. Ja, die ARAG hat wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Über die Begründung kann man nur mit dem Kopf schütteln.
Mein Anwalt hat auf die Ablehnung umgehend geantwortet und die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahren zur Frage der Eintrittspflicht beantragt.
Nach dem Antwortschreiben (siehe unten Blatt 1 und 2) meines Anwalt hoffe ich, dass die ARAG doch noch die Deckungszusage für die Berufung erteilt.
Für alle, die eine Baufinanzierung bei einer Sparkasse im Zeitraum Juni 2010 bis Anfang/Mitte 2011 abgeschlossen haben und den Widerruf des Darlehens durchsetzen wollen, gibt es jetzt die Möglichkeit, auf eine Prozessfinanzierung zurückzugreifen, um das Kostenrisiko zu vermeiden. Das gilt auch für Darlehen der ING Diba und Münchener Hypothekenbank, wobei dort der fragliche Zeitraum kürzer ist (Juni 2010 bis Oktober/November 2010), weil die "Aufsichtsbehörde"-Widerrufsbelehrung nicht so lange verwendet wurde.
Ich klage derzeit in eigener Sache gegen die ING DiBa, die Formulierung des Vertrages zum Fristbeginn aus 12/2007 lautet:
"Die Frist beginnt frühestens mit dem Tage des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa AG."
Der Vertrag kam dadurch zustande, dass die Bank uns zwei Ausfertigungen des Darlehensvertrages per Post zukommen ließ und wir dann eine Ausfertigung unterschrieben zurückschicken sollten. Im Vorfeld wurden wir von einem Darlehensvermittler beraten, der mit uns auch die Finanzierungsanfrage stellte.
Die ING trägt vor, sie könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen und habe durch den Zusatz, dass der Fristlauf erst mit Vertragsschluss beginne, lediglich die gesetzliche Lage nach § 312 d BGB wiedergegeben. Hierzu wird eine Vielzahl von Rechtsprechung zitiert.
Meine Gedanken hierzu:
1. Evtl. gar keine Anwendung von 312 d, da im Vorfeld ein Vermittler tätig war mit der Folge, dass der Hinweis auf den Vertragsschluss gerade nicht die Rechtslage wiedergibt.
2. Der Zusatz führt gerade in Verbindung mit "frühestens" zu Unklarheiten und der Unmöglichkeit der Feststellung der tatsächlichen Frist. Folge: Ein ggfs. klarstellender Zusatz ist ausnahmsweise schädlich und führt zum Verlust des Musterschutzes.
3. Die grammatikalische Anpassung der Widerrufsbelehrung "Ich/Wir kann/können" ist nicht mehr marginal, da der BGH mit Urteil vom 11.10.2016 endgültig entschieden hat, dass auch bei einer Mehrzahl von Darlehensnehmern der Widerruf eines einzelnen Darlehensnehmers wirksam sei. In der Folge könne bei mehreren Darlehensnehmern der Eindruck entstehen, sie müssten gerade zusammen den Widerruf aussprechen.
4. In dem Abschnitt zu den "Widerrufsfolgen" spricht die ING von "Leistungen" anstatt das Wort "Leistung" zu verwenden. Dies könnte den Verbraucher ebenfalls stutzig machen.
Hat jemand Erfahrungen mit dieser Art von Belehrung? Mich würde die Meinung unserer sehr geschätzten Experten interessieren.
1. Belehrung ist doch grundsätzlich wegen "frühestens" falsch
2. Abweichung vom Muster wegen "dem Tage des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa AG.", daraus folgend keine Schutzwirkung für die Bank3. => BGH Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15; ist zwar eine SPK Belehrung aber auch mit "frühestens" und die Gesetzlichkeitsfiktion wird auch Bezug genommen.
Wenn sonst nichts gg. Verwirkung oder Rechtsmissbrauch spricht, ggf. in die Verhandlung gehen und auf Urteil bestehen.
Bei einer Urteilsverkündung kommen meist die besten Angebote erst kurz vor dem Verkündungstermin.
Für alle, die eine Baufinanzierung bei einer Sparkasse im Zeitraum Juni 2010 bis Anfang/Mitte 2011 abgeschlossen haben und den Widerruf des Darlehens durchsetzen wollen, gibt es jetzt die Möglichkeit, auf eine Prozessfinanzierung zurückzugreifen, um das Kostenrisiko zu vermeiden. Das gilt auch für Darlehen der ING Diba und Münchener Hypothekenbank, wobei dort der fragliche Zeitraum kürzer ist (Juni 2010 bis Oktober/November 2010), weil die "Aufsichtsbehörde"-Widerrufsbelehrung nicht so lange verwendet wurde.
Ziehen sich eigentlich die Prozessfinanzierer wegen möglicher Verwirkung bei Rückforderung einer vor Widerruf gezahlten VFE zurück oder ist das im Moment immer noch ohne Einschränkung möglich?
Ziehen sich eigentlich die Prozessfinanzierer wegen möglicher Verwirkung bei Rückforderung einer vor Widerruf gezahlten VFE zurück oder ist das im Moment immer noch ohne Einschränkung möglich?
Grundsätzlich ist man bei bereits beendeten Verträgen zurückhaltender geworden, was ich auch verständlich finde. Aber es kommt immer auf den Einzelfall an. Man schaut sich also die bisherige Rechtsprechung am jeweiligen Standort an und natürlich spielt auch eine Rolle, wie lange der Vertrag schon beendet ist.
@Gertrud_Geyer, war nicht jetzt deine Verhandlung vor dem OLG Brandenburg? Wie ist es denn zum Thema Rückabwicklung gelaufen, gibt es etwas positives zu berichten?
klar, die Prozessfinanzierer finanzieren letztlich nur das, was man auch gewinnt. Die wollen auch Geld verdienen (legitim), daher sind das idR ohnehin nur die Fälle, die man auch gewinnt.
Vielen Dank für deine Antwort. Ich habe auch fest vor, den Termin abzuwarten.
Allerdings war im BGH Urteil vom 12.07.2016 eine andere Fußnote, die eben nicht die Gesetzeslage konkretisiert.
M.E. sind die Ausführungen nicht übertragbar und man sollte sich damit beschäftigen, ob der Zusatz "mit dem Tage des Eingangs des unterschreiben Darlehensvertrages" tatsächlich eine die Gesetzlichkeitsfiktion aufhebende Wirkung hat oder nicht.
zumindest ist das die Argumentation der ING, aber da würde ich auch keine Chance sehen. Es stimmt zwar, dass beim Anbschluss im Fernabsatz der Lauf der Frist erst mit Vertragsschluss beginnt, aber eben auch erst, wenn die Informationen nach §§ 312c BGB aF vorliegen, §§ 312d V, II BGB. Daher ist das mE keine die Gesetzeslage wiedergebende Ergänzung, sondern ggüber der tatsächlichen Rechtslage sogar noch zusätzlich falsch.
Was halten Sie von meinem zweiten Einwand, die grammatikalische Änderung "Ich/Wir kann/können" sei keine marginale Abweichung, sondern für den Fall, dass mehrere Darlehensnehmer den Vertrag geschlossen haben, eine zumindest die Schutzwirkung ausschließende Bearbeitung der Belehrung darstellt.
Es könnte nämlich der Eindruck entstehen, mehrere Darlehensnehmer müssten gemeinsam den Widerruf erklären.
Stellt die Abweichung im Abschnitt "Widerrufsfolgen" betreffend die Rückgewähr der Leistungen statt Leistung wie in der Musterwidderrufsbelehrung eine erhebliche Abweichung dar?
ja die Argumenatation kann man auch fahren (mache ich auch). Das ist im Bereich des OLG Frankfurt zwar sinnlos, aber ggfs springt man woanders darauf an. Angeblich hat das LG Nürnberg das ja so gesehen.
Wie beurteilen Sie die Belehrung ohne "frühestens", nämlich " die Frist beginnt mit dem Tage des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ing Diba".
Hier stellt sich gar nicht das Problem des Musterschutzes, da in dem damaligen Muster das Adverb frühestens auftaucht.
Da die weiteren Informationen bei Fernabsatzgeschäften fehlen, müsste auch diese Formulierung falsch sein. Der BGH hatte darüber im Jahre 2009 zu befinden!?