ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Und hier noch 2 Entscheidungen heute bei test.de gelistet:
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Verträge vom 19.07.2004
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18.11.2016
Aktenzeichen: 12 O 198/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es ging um Kreditverträge über insgesamt 196 200 Euro. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Bank hat sämtliche Zins- und Tilgungsraten sowie Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben, wie es der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.07.2016, Aktenzeichen: XI ZR 564/15 vorgegeben hat. Das Gericht stützte sich auf die Berechnungen im Gutachten der Bankkontakt AG.
[neu 08.12.2016]
BW Bank (unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Verträge vom 11.06.2007
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.10.2016
Aktenzeichen: 12 O 159/16 (nicht rechtskräftig, die Bank hat Berufung eingelegt)
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Es ging um einen Kreditvertrag über 150 000 Euro. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Bank hat sämtliche Zins- und Tilgungsraten sowie Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben, wie es der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.01.2016, Aktenzeichen: XI ZR 366/15 vorgegeben hat. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Herausgabe der Nutzungen war der Kredit bereits überbezahlt. Den zu viel gezahlten Betrag erhält der Bankkontakt-Kunde nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz. Das Gericht stützte sich auf die Berechnungen im Gutachten der Bankkontakt AG. Allerdings: Die Eigenkapitalrendite der Bank ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, einen höheren Nutzungsersatz zugunsten der Kreditnehmer zu begründen.
[neu 08.12.2016]
zunächst spielt es für die Frage des Widerrufs nach FERNABSATZ bei der Prolongation keine Rolle, ob ein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt wurde. Das ist nur für die Frage relevant, ob eine Belehrungspflicht nach § 495 BGB, also nach VERBRAUCHERDARLEHENSRECHT erforderlich war.
Die Diskussion, ob die Prolongation eine Finanzdienstleistung ist, ist mE nicht entscheidend, denn auch jede andere Dienstleistung unterliegt dem Fernabsatz und ich wüsste schlicht nicht, wie das keine dem europäisch weiten Begriff der Dienstleistung unterliegende Dienstleistung sein soll.
Allerdings muss es eine Finanzdienstleistung sein, da ich sonst schon einen zeitlichen Ausschluss nach Art 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB habe.
Auch das LG Nürnberg-Fürth hat in der Konditionenneuvereinbarung zu dem Darlehen eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312 b BGB a. F. gesehen und nicht etwa eine sonstige Dienstleistung (bei welcher ein etwaiges Widerrufsrecht jetzt nur noch für Prolongationsvereinbarungen ab Ende November 2015 bestehen könnte). Es wird also für die Einordnung als Fernabsatzgeschäft darauf hinauslaufen, ob Du und die 6. ZK des LG Nürnberg-Fürth richtig liegen oder Bülow/Artz, Dörrie und ich. Vielleicht bekommen wir ja irgendwann eine Klärung.
Ich vermag jedenfalls nicht zu erkennen, welche Finanzdienstleistung der Darlehensgeber mit einer Konditionenneuvereinbarung an den Darlehensnehmer absetzt, wenn kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.
Auch das LG Nürnberg-Fürth hat in der Konditionenneuvereinbarung zu dem Darlehen eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312 b BGB a. F. gesehen und nicht etwa eine sonstige Dienstleistung (bei welcher ein etwaiges Widerrufsrecht jetzt nur noch für Prolongationsvereinbarungen ab Ende November 2015 bestehen könnte). Es wird also für die Einordnung als Fernabsatzgeschäft darauf hinauslaufen, ob Du und die 6. ZK des LG Nürnberg-Fürth richtig liegen oder Bülow/Artz, Dörrie und ich. Vielleicht bekommen wir ja irgendwann eine Klärung.
Ich vermag jedenfalls nicht zu erkennen, welche Finanzdienstleistung der Darlehensgeber mit einer Konditionenneuvereinbarung an den Darlehensnehmer absetzt, wenn kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.
Wahrscheinlich kommt irgendwann aus Karlsruhe, dass mal wieder alle doof waren und es ganz anders geht.
Erhelle mich doch bitte, was genau ein neues Kapitalnutzungsrecht ausmacht. Danke.
Es gibt ein „neues“ Kapitalnutzungsrecht und „fortgesetztes“ Kapitalnutzungsrecht.
Die Einräumung eines Darlehens ist die Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts. Das Darlehen kann (hängt von den Vertragsbedingungen ab) nach Ablauf der Festzinsbindung fällig zur Rückzahlung werden. Dann wurde das Kapitalnutzungsrecht nur für diese Periode gewährt. Eine Vereinbarung zur Fortsetzung des Darlehens nach Ablauf der Festzinsperiode wäre die Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts.
Das Darlehen könnte aber für unbestimmte Zeit gewährt werden, die Zinsvereinbarung aber nur für eine bestimmte Zeit(unechte Abschnittsfinanzierung). Nach Ablauf der Festzinsbindung muss eine neue Zinsvereinbarung abgeschlossen werden. Es wird somit nur eine Konditionsanpassung durchgeführt, das Kapitalnutzungsrecht, welches ursprünglich gewährt wurde, wird hier nur zu neuen Bedingungen fortgesetzt
So erklärt es der BGH:
„Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht zu. Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (Senatsurteile vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird…“
BGH · Urteil vom 28. Mai 2013 · Az. XI ZR 6/12
Wie verhält es sich denn, wenn im laufenden Vertrag 2014 ein Wechsel eines Darlehensnehmers stattgefunden hat?
Ist das ein neues Kapital Nutzungsrecht?
Der neue Darlehensnehmer hat nie eine Widerrufbelehrung unterschrieben. Es wurde auch kein neuer Vertrag gefertigt.
Es gab nur ein Schreiben dass Darlehensnehmer A ausgeschieden, und Darlehensnehmer B eingetreten ist.
Es gibt ein „neues“ Kapitalnutzungsrecht und „fortgesetztes“ Kapitalnutzungsrecht.
Die Einräumung eines Darlehens ist die Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts. Das Darlehen kann (hängt von den Vertragsbedingungen ab) nach Ablauf der Festzinsbindung fällig zur Rückzahlung werden. Dann wurde das Kapitalnutzungsrecht nur für diese Periode gewährt. Eine Vereinbarung zur Fortsetzung des Darlehens nach Ablauf der Festzinsperiode wäre die Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts.
Das Darlehen könnte aber für unbestimmte Zeit gewährt werden, die Zinsvereinbarung aber nur für eine bestimmte Zeit(unechte Abschnittsfinanzierung). Nach Ablauf der Festzinsbindung muss eine neue Zinsvereinbarung abgeschlossen werden. Es wird somit nur eine Konditionsanpassung durchgeführt, das Kapitalnutzungsrecht, welches ursprünglich gewährt wurde, wird hier nur zu neuen Bedingungen fortgesetzt ...
Wenn also im DV steht, dass der Vertrag bis <Datum> läuft, muss es zwangsläufig anschließend eine "echte" Abschnittsfinanzierung sein und kann unmöglich eine "unechte" Abschnittsfinanzierung sein. Korrekt? Wenn dem so ist, sollten DN, die mit dem Argument abgespeist werden, es sei nun eine "unechte" Abschnittsfinanzierung, noch einmal genauer in ihren alten DV reinschauen. Oder habe ich etwas missverstanden?
09.12.2016 Um wie viel Geld es beim Kreditwiderruf insgesamt geht, lässt sich anhand der Kanzleistatistik von Rechtsanwalt David Stader aus Köln erahnen: Insgesamt 121 Kreditwiderrufsfälle habe er bisher erfolgreich bearbeitet und dabei für seine Mandanten einen wirtschaftlichen Vorteil von 2,1 Millionen Euro erstritten, berichtet er. Durchschnittlicher Vorteil je erfolgreich abgeschlossenem Fall in seiner Kanzlei: 16 575 Euro. Die test.de-Urteilsliste zum Kreditwiderruf enthält Stand heute, 11 Uhr, genau 1 154 verbraucherfreundliche Urteile und Vergleiche. Wenn der durchschnittliche wirtschaftliche Vorteil je Fall ebenfalls bei 16 575 liegt, beläuft sich der Vorteil der Verbraucher in den aufgelisteten Fällen auf insgesamt 19,1 Millionen Euro. Das erfasst allenfalls einen kleinen Teil der Fälle insgesamt. Ganz viele werden durch außergerichtliche Vergleiche erledigt, von denen meist nie jemand außer den Beteiligten erfährt. Zahllose Fälle sind noch ungeklärt. Tausende weiterer Verträge haben Kreditnehmer vermutlich rechtzeitig vor Erlöschen des Widerrufsrechts für viele Verträge im Juni 2016 widerrufen, aber noch nicht damit begonnen, den Kreditwiderruf auch durchzusetzen.
Debeka Bausparkasse AG, Vertrag von 14.11.2002
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 19.08.2016
Aktenzeichen: 8 U 1288/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Eilts Eppinger & Partner Rechtsanwälte, Nordhorn
Besonderheit: Es ging um einen „Konstant 28“-Vertrag. Das ist eine so genannte Bausparsofortfinanzierung. Sie setzt sich aus einem Darlehensvertrag und einem Bausparvertrag zusammen. Die Verträge waren so aufeinander abgestimmt, dass die Kreditnehmer über die gesamte Laufzeit hinweg einen konstanten Betrag an die Bausparkasse zu zahlen hatten. 2011 lösten die Kreditnehmer den Vertrag wegen des Verkaufs der Immobilie ab und zahlten rund 6 300 Euro Vorfälligkeitsentschädigung. 2014 widerriefen sie den Kreditvertrag, der mit einer „frühestens“-Belehrung versehen war, die vom gesetzlichen Muster abwich. Das Landgericht Koblenz hatte die Klage der Kreditnehmer noch abgewiesen. Die Vereinbarung bei Ablösung des Kredits sei ein selbstständiger Vertrag und Rechtsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung; es komme gar nicht darauf an, ob die Belehrung korrekt gewesen sei, hieß es zur Begründung. Das Oberlandesgericht Koblenz hielt das für falsch. Die Aufhebungsvereinbarung stelle keine rückwirkende Aufhebung des Kreditvertrags dar, sondern sei als Modifizierung des Vertrags unter Beibehaltung der wesentlichen Pflichten zu verstehen, urteilten die Richter dort; die Vereinbarung verändere vor allem die Zeitpunkte, an denen die Kreditnehmer ihre Zahlungspflichten zu erfüllen haben. Clou des Urteils: Kredit- und Bausparvertrag seien verbundene Geschäfte. Der Bausparvertrag und vor allem die Abschlussgebühr waren deshalb in die Rückabwicklung einzubeziehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte das anders gesehen. Das Oberlandesgericht Koblenz ließ deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Bausparkasse hat inzwischen Revision eingelegt.
[neu 08.12.2016]
Über den Eintrag zu 9 O 462/16 von heute hat ducnici ja bereits berichtet. (aaO)
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 25./29.09.2007
Landgericht Erfurt, Urteil vom 02.12.2016 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 9 O 462/16
Klägervertreter: Rechtsanwalt Gerd Lenuzza, Erfurt
Besonderheit: Es handelte sich um einen Kreditvertrag mit vom gesetzlichen Muster abweichender Widerrufsbelehrung mit der anerkannt falschen „Frühestens“-Formel zum Beginn der Widerrufsfrist. Das Gerichts stellte fest, dass sich der Vertrag durch den Widerruf der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und verurteilte die Bank dazu, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu übernehmen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Bank sich im Annahmeverzug befindet, nachdem die Klägerin die wechselseitigen Forderungen aufgerechnet und angeboten hatte, den zugunsten der Bank verbleibenden Saldo zu zahlen. Von diesem Angebot an hat die Bank keinen Anspruch auf Verzinsung ihrer Rückabwicklungsforderung. Noch bemerkenswert: „Der Nutzungsersatz (...) wurde von der Kammer unter Zuhilfenahme des von der Stiftung Warentest im Internet veröffentlichten „Musterarbeitsblatt Kreditwiderruf: Rückabwicklung nachrechnen“ ermittelt“, heißt es in der Urteilsbegründung.
[neu 09.12.2016]
Und daneben gibt es dort noch folgende Einträge von heute:
Hanseatic Bank GmbH & Co KG, Vertrag von August 2013
Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2016
Aktenzeichen: 305 O 74/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreterin: Rechtsanwalt David Stader, Köln
Besonderheit: Es ging um einen Ratenkredit über 32 000 Euro bei 7,94 Prozent Zinsen ohne Grundbuchabsicherung. In der Widerrufsbelehrung stand wörtlich: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen.“ Das sei schlicht falsch, urteilte das Landgericht Hamburg und stellte fest, dass der Kreditvertrag sich durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Wird das Urteil rechtskräftig, muss die Bank Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben. Weitere Details auf der Homepage der Kanzlei.
[neu 09.12.2016]
Über den Eintrag zu 9 O 462/16 von heute hat ducnici ja bereits berichtet. (aaO)
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Hanseatic Bank GmbH & Co KG, Vertrag von August 2013
Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2016
Aktenzeichen: 305 O 74/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreterin: Rechtsanwalt David Stader, Köln
Besonderheit: Es ging um einen Ratenkredit über 32 000 Euro bei 7,94 Prozent Zinsen ohne Grundbuchabsicherung. In der Widerrufsbelehrung stand wörtlich: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen.“ Das sei schlicht falsch, urteilte das Landgericht Hamburg und stellte fest, dass der Kreditvertrag sich durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Wird das Urteil rechtskräftig, muss die Bank Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben. Weitere Details auf der Homepage der Kanzlei.
[neu 09.12.2016]
Das Urteil ist wirklich mal interessant, ich hatte das auch schon auf dem Radar...
Und eben aus diesem Grund habe ich es vorhin schon meinem Anwalt geschickt.
Die Commerz Finanz verwendete in einem DV aus 2011 folgenden Passus (zum Vergrößern anklicken):
Zitat von eugh
Es gibt unterinstanzliche Gerichte mit sehr viel Einfallsreichtum - hier eine Kostprobe aus einem Urteil...
Die Beklagte habe laut Gestaltungshinweise des Musters lediglich den genauen Zinsbetrag in Euro/Tag einzufügen. Sie sei danach jedoch lediglich zur Angabe des Zinssatzes als solchem verpflichtet, jedoch nicht gehalten, für den Zeitraum von 30 Tagen zwischen der Auszahlung des Darlehens und dessen Rückzahlung nach Widerruf überhaupt einen Sollzins zu verlangen. Sie könne für diesen Zeitraum auch auf eine Zinserhebung verzichten. Trage sie den Zinsbetrag "0,00 Euro" formal korrekt ein, habe der DN mithin für diesen Zeitraum einen vereinbarten Sollzins von Null Euro zu entrichten.
Diese Einschätzung ist m.E. für die Tonne, und das LG Hamburg hat es richtig erkannt (zum Vergrößern anklicken):
Und noch ein weiterer Eintrag von heute bei test.de (aaO):
DG Hyp Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG, Vertrag vom 21.01.2006
Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2016
Aktenzeichen: 301 O 70/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
Besonderheit: Es ging um einen Kreditvertrag über fast 700 000 Euro. Er enthielt eine vom gesetzlichen Mustert abweichende Belehrung mit „Frühestens“-Formel zum Fristbeginn. Das Gericht verurteile die Bank zur Zahlung von 62 598,52 Euro an den Kläger. Bei der Rückabwicklung berücksichtigte das Gericht zugunsten der Bank höchstens 4,29 Prozent Zinsen entsprechend des Durchschnittszinssatzes aus der Bundesbankstatistik. Die Bank hatte für einen Teilkredit 4,65 Prozent Zinsen gefordert. Außerdem muss sie Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben, obwohl die Bank selbst behauptet hatte, nur sehr viel geringere Nutzungen erwirtschaftet zu haben.Allenfals aus dem bei der Bank verbleibenden freien Kapital, also der Zinsmarge, könne sie Nutzungen gezogen haben, hatten die Bank-Anwälte argumentiert; soweit sie Geld der Kreditnehmer weiterleiten muss, um die eigenen Verbindlichkeiten zu bedienen, liege keine Nutzung des Gelds der Kreditnehmer vor.Doch, urteilte das Gericht. Auch die Erfüllung eigener Verbindlichkeiten der Bank sei eine Nutzung.
[neu 09.12.2016]
Die Typos habe ich mal so mitübernommen. Der Autor war schon im wohlverdienten Wochenende.
Was es alles gibt - in diesem Thread hat jemand die Idee, einen neuen Kredit aufzunehmen, um damit Sondertilgungen auf einen älteren DV leisten zu können, bei dem der vereinbarte Sollzinssatz höher liegt als ein heute verhandelbarer Zinssatz auf einen solchen neuen Kredit. Entschuldigt bitte diese Off-Topic hier, aber - vorausgesetzt, die Sache macht im Einzelfall Sinn - vielleicht ist es für den Einen oder die Andere der hier am Widerruf Interessierten ebenfalls wissenswert. Beim ersten Durchlesen hatte ich allerdings so meine Zweifel...
Was es alles gibt - in diesem Thread hat jemand die Idee, einen neuen Kredit aufzunehmen, um damit Sondertilgungen auf einen älteren DV leisten zu können, bei dem der vereinbarte Sollzinssatz höher liegt als ein heute verhandelbarer Zinssatz auf einen solchen neuen Kredit. Entschuldigt bitte diese Off-Topic hier, aber - vorausgesetzt, die Sache macht im Einzelfall Sinn - vielleicht ist es für den Einen oder die Andere der hier am Widerruf Interessierten ebenfalls wissenswert. Beim ersten Durchlesen hatte ich allerdings so meine Zweifel...
Naja
DU hast ein Darlehn über 400tsd mit 4% Zins und eine 10% Sondertilgungsoption.
Du holst Dir jetz 80tsd für 1% und tilgts je 40tsd im Dezember noch und dann im Januar, macht doch Sinn, oder? :-)
Das müsste Dir einen monatlichen Vorteil von ca. 200€ brigen!
Ja, schon klar, aber die Grundschuld, die Grundschuld! Nachrang und so... Naja, ich wollte hier keine Diskussion dazu anfangen (dafür bitte dem Link oben folgen und dort weitermachen, wen es interessiert).
Die Frage hatte ich auch schon mal im Forum aufgeworfen. Nach der gleichen Systematik könnte ich T€ 100 "umschulden". Meine Idee war, das mit dem Vorteil für denjenigen zu verbinden, der keinen Anlagezins erzielt oder sogar Strafzins auf seine Einlage zahlen müsste. Wer also T€ 80 - 100 loswerden will: her damit; 1% Zins wäre eine faire Teilung des Vorteils. Bei der Ersparnis lassen sich auch die Eintragungskosten einer weiteren Grundschuld verkraften.