ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Der Beschluss vom OLG FFM ist vergleichsweise alt und pre neuerer BGH-Rechtsprechung ergangen. Der 19. Senat in FFM weist weiterhin alles ab, was nach Rückführung widerrufen wurde, der 24. wird sich dem wohl anschließen. Der 17. macht was er will und wird sich wohl nicht ändern. Der 10. ist in neuerer Rechtsprechung eher auch DN freundlicher aufgetreten. Vom 1, 3, 9 und den anderen hört man recht wenig. In Frankfurt gibt es einfach zuviele Bankensenate. Der 23. ist aber defintiv der DN freundlichste. Es wird sich zeigen ob die Zeitrechnung neu geschrieben wird für Urteile die vor und die nach der neuren BGH-Rechtsprechung und deren Veröffentlichung ergangen sind.
Vom 3. ZS sind einige Entscheidungen veröffentlicht, jedenfalls bei juris aber ich meine auch bei Lareda.Hessenrecht. Die sind aber bislang ziemlich schmerzfrei gewesen und haben alles gleich per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO abgebügelt. Mal ging es um die SPK-Belehrung mit "frühestens" und den Fußnoten und mal um Rechtsmissbrauch bei laufendem Vertragsverhältnis - immer zulasten der DN entschieden. Das hat auch schon andere Richter (z.B. In Stuttgart) aufgeregt. Zum Glück gibt es ja jetzt zumindest noch die Option der NZB bei den Beschlüssen - wenn die Voraussetzungen denn vorliegen ... Ansonsten: ohne Worte
Vom 3. ZS sind einige Entscheidungen veröffentlicht, jedenfalls bei juris aber ich meine auch bei Lareda.Hessenrecht. Die sind aber bislang ziemlich schmerzfrei gewesen und haben alles gleich per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO abgebügelt. Mal ging es um die SPK-Belehrung mit "frühestens" und den Fußnoten und mal um Rechtsmissbrauch bei laufendem Vertragsverhältnis - immer zulasten der DN entschieden. Das hat auch schon andere Richter (z.B. In Stuttgart) aufgeregt. Zum Glück gibt es ja jetzt zumindest noch die Option der NZB bei den Beschlüssen - wenn die Voraussetzungen denn vorliegen ... Ansonsten: ohne Worte
also vom 3. Senat kann ich nächste Woche berichten, bin dort mit einer klar falschen Belehrung und es wird letztlich nur um Verwirkung oder Rechtsmissbrauch gehen. Wir haben einen laufenden, aber nach Ende der ersten Zinsbindung prolongierten Vertrag.
Der 9. Senat glänzt in meinen Widerrufsverfahren durch schlichte Untätigkeit und vom 1. kann ich noch nichts berichten. Meine dort anhängige Berufung ist ganz frisch.
Hallo zusammen,
ich bin fleißiger Mitleser seit meinem Widerruf in 03/2015. Geht um einen Darlehensvertrag für Immobilienfinanzierung von der Dt. Bank aus 04/2009, widerrufen in 03/2015 - ca. 1 Woche nach Beendigung durch vorzeitige Neufinanzierung. Musste VFE von 23.000 Euro zahlen. Habe in erster Instanz beim LG FFM verloren weil die Kammer Rechtsmissbrauch / Verwirkung angenommen hat. Jetzt bin ich in 2. Instanz auch beim 3. Senat d. OLG FFM. Das o.g. lässt meine Zuversicht gerade sehr schwinden. Streitwert sind ca. 25.000 Euro. @ sebkoch: Würde mich interessieren wie es bei Dir ausgeht beim 3. Senat. Ich gehe davon aus dass Du berichten wirst?
Für alle, die eine Baufinanzierung im Fernabsatz prolongiert haben und dabei keine Widerrufsbelehrung erhalten haben (was bei den meisten Banken Standard ist) bietet sich unseres Erachtens die Möglichkeit, den Widerrufsjoker mit Hinweis auf das Fernabsatzrecht zu ziehen. Mehr dazu hier:
Wir gehen davon aus, dass sich hier sehr große Chancen für Verbraucher verbergen. Allerdings muss man sagen, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema äußerst dünn ist. Bis auf das zitierte Nürnberger Urteil ist wenig zu finden. Dieses Urteil ist übrigens in die Berufung gegangen (OLG Nürnberg 14 U 122/15) und wurde dort verglichen. Unser Ziel ist es, hier eine größere Rechtssicherheit zum Thema „Prolongation im Fernabsatz“ zu schaffen. Deswegen werden wir zunächst Fälle einklagen, bei denen eine Rechtsschutzversicherung greift. Zudem habe ich mit einer unserer Kooperationskanzleien vereinbart, dass wir bei nicht rechtsschutzfähigen Fällen sehr entgegenkommende Konditionen für eine außergerichtliche Betreuung anbieten, um zu erfahren, wie sich die einzelnen Banken zu diesem Thema positionieren. Natürlich werde ich dann zu gegebener Zeit berichten.
die Prolongation im Fernabsatz ist doch schon seit Beginn an ein Dauerthema. Mit einigen Banken konnte man da bislang bereits gute Erfolge (auch außergerichtlich) erzielen, andere wie etwa die Unicredit sind da völlig bockig.
Kann jemand noch Info´s zur Prolongation beisteuern. Mein Fall war:
- Darlehensaufnahme 2000 (über Finanzmakler, selbst nie in der Bank gewesen).
- nach Auslaufen der Zinsfestschreibung in 2010 wurde zunächst das Darlehen für 2 Jahre mit variablem Zins weiter geführt.
- Eine Prolongation erfolgte in 2012 (nun bis 2022) über Telefon und Unterschrift auf der zugesandten Vertragsverlängerung.
Bislang dachte ich immer, für dieses Darlehen greift das Widerrufsrecht gar nicht, weil Erstvertrag aus 2000.
Wenn ich das richtig verstanden habe, bezieht sich der Widerruf dann nur auf die Prolongation. Das heißt, der Ursprungsvertrag lebt wieder auf mit den damaligen Zinsen.
Bislang dachte ich immer, für dieses Darlehen greift das Widerrufsrecht gar nicht, weil Erstvertrag aus 2000.
Richtig, das war bisher auch mein Verständnis. Deswegen sind wir diese Fälle auch nicht angegangen. Wie gesagt, sind mir Urteile außer dem genannten Nürnberger Urteil nicht bekannt. Und wir haben hier ziemlich gründlich recherchiert. Bei der Gelegenheit habe ich auch dieses Forum durchsucht. Es ist richtig, dass das Thema immer mal wieder angeschnitten wurde, aber außer einem geäußerten Rechtsverständnis in Sachen Fernabsatz findet sich wenig Substanzielles.
Ich halte das für eine ziemlich große Lücke, die bisher nur niemand ernsthaft (gerichtlich) angegangen ist. Genau das haben wir jetzt vor.
Wenn ich das richtig verstanden habe, bezieht sich der Widerruf dann nur auf die Prolongation. Das heißt, der Ursprungsvertrag lebt wieder auf mit den damaligen Zinsen.
Damaliger Zins würde mich vermutlich nicht stören. Wenn die Prolongation wegfällt, sollte es ja wiederum ein variabler Zins sein.
nach dem einzig insoweit bekannten Urteil des LG Nürnberg ist es in der Tat so, dass das Darlehen damit variabel verzinst wird. Daher ist ein Widerruf allein auch nicht ausreichend. Man muss dann auch die Kündigung aussprechen.
Wie gesagt, das ist nichts Neues. Wir haben damit mit vielen Banken schon sehr gute Erfahrungen gemacht
die Prolongation im Fernabsatz ist doch schon seit Beginn an ein Dauerthema. Mit einigen Banken konnte man da bislang bereits gute Erfolge (auch außergerichtlich) erzielen, andere wie etwa die Unicredit sind da völlig bockig.
Die Widerrufsmöglichkeit von Prolongationsvereinbarungen bei unechten Abschnittsfinanzierungen nach Fernabsatzrecht ist ja auch durchaus umstritten. Die 6. ZK des LG Nürnberg-Fürth hat sie ohne nähere Begründung bejaht, in der Literatur wird sie - sofern erörtert - wohl eher (m. E. zutreffend) verneint, weil die bloße Konditionenneuvereinbarung keine eigenständige Finanzdienstleistung darstelle (s. hier in der älteren Auflage des Heidelberger Kommentars zum Verbraucherkreditrecht bei Rn. 136).
Sind denn zur Prolongation in naher Zukunft Urteile zu erwarten? Kennt jemand Fälle?
Vom OLG Köln müsste es in nächster Zeit ein Urteil geben, sofern sich nicht verglichen wird/wurde. LG Köln nahm damals Verwirkung an.
Bei den Prolongationen ist es bisher offenbar noch reine Willkür.
1.) Ein Gericht/Senat sagt selbst bei einer vorgezogenen Vertragsverlängerung (Forward-Vereinbarung) Verwirkung, weil man durch die Vertragsverlängerung zu verstehen gab, am Vertrag weiter festhalten zu wollen.
2.) Andere Gerichte/Senate wiederum urteilen, dass der DN bei fehlender Kenntnis seines Widerrufsrechts gar keine Wahlmöglichkeit zwischen Widerruf+Neuvereinbarung zu aktuellen Konditionen und Forward-Vereinbarung mit Zinsaufschlag hatte. Hätte er von seinem Widerrufsrecht gewusst, hätte er wohl kaum zweiteres gewählt. Ich frage mich, wie die Gerichte von 1.) diesem Argument von 2.) entgegentreten?!
Zudem müsste ja zusätzlich für eine Verwirkung auch das Zeitmoment erfüllt sein. Wenn jemand z.B. beim Erstvertrag Zinsbindung über nur 5 Jahre hatte, dann nach z.B. 6 oder 7 Jahren prolongiert hatte, kann man doch eher nicht davon ausgehen, dass das Zeitmoment schon erfüllt ist.
Zur Prolongation im Fernabsatz: Sagte der BGH nicht, dass Prolongationsvereinbarungen - selbst ohne Widerrufsbelehrung und im Fernabsatz - grundsätzlich gar nicht widerrufen werden können, sofern kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt wurde? Bin verwirrt.
Die Widerrufsmöglichkeit von Prolongationsvereinbarungen bei unechten Abschnittsfinanzierungen nach Fernabsatzrecht ist ja auch durchaus umstritten. Die 6. ZK des LG Nürnberg-Fürth hat sie ohne nähere Begründung bejaht, in der Literatur wird sie - sofern erörtert - wohl eher (m. E. zutreffend) verneint, weil die bloße Konditionenneuvereinbarung keine eigenständige Finanzdienstleistung darstelle (s. hier in der älteren Auflage des Heidelberger Kommentars zum Verbraucherkreditrecht bei Rn. 136).
Weshalb soll die bloße Konditionenneuvereinbarung keine eigenständige Finanzdienstleistung darstellen? Ich verstand es bisher so, dass es um die Einräumung eines neuen(!) Kapitalnutzungsrechts gehen muss, damit es eine echte(!) Abschnittsfinanzierung geht. Wenn nun DG und DN z.B. vereinbaren, dass ein neuer Zinssatz für die Restvaluta bei einer neuen Vertragslaufzeit und/oder Zinsbindungsfrist gilt, weshalb soll das kein neues Kapitalnutzungsrecht sein? Wo ist denn die exakte Definition geregelt?
In diesem Zusammenhang ist folgende Seite von Prof. Wehrt evtl. lesenswert: klick => Kapitel 3 Fortgesetztes Kapitalnutzungsrecht
Haben Sie ein Aktenzeichen zu dem Urteil des LG Nürnberg?
6 O 3699/14, BKR 2015, 422
zunächst spielt es für die Frage des Widerrufs nach FERNABSATZ bei der Prolongation keine Rolle, ob ein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt wurde. Das ist nur für die Frage relevant, ob eine Belehrungspflicht nach § 495 BGB, also nach VERBRAUCHERDARLEHENSRECHT erforderlich war.
Die Diskussion, ob die Prolongation eine Finanzdienstleistung ist, ist mE nicht entscheidend, denn auch jede andere Dienstleistung unterliegt dem Fernabsatz und ich wüsste schlicht nicht, wie das keine dem europäisch weiten Begriff der Dienstleistung unterliegende Dienstleistung sein soll.
Allerdings muss es eine Finanzdienstleistung sein, da ich sonst schon einen zeitlichen Ausschluss nach Art 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB habe.
Passend dazu gibt es einen neuen Eintrag in der Chronik von test.de:
08.12.2016Rechtsanwalt Simon Bender berichtet: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die DEVK dazu verurteilt, einem Rechtsschutzkunden mit Vertrag auf der Grundlage der Bedingungen von 2014 Deckung für eine Kreditwiderrufsklage zu gewähren. Dort fand sich ein besonderer Ausschluss. Wortlaut: „Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der Erste entscheidend („ursächlich“ ist eine behauptete Pflichtverletzung dann, wenn sie von einer der Parteien zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogen wird). (...)“ Laut Amtsgericht Frankfurt am Main greift der Ausschluss schon deshalb nicht, weil beim Kreditwiderruf wie vorliegend nur ein einziger Versicherungsfall gegeben ist. Und der beruhe auf der Verweigerung des Widerrufsrechts und nicht auf der bereits bei Vertragsschluss erfolgten falschen Belehrung. Details zum Fall auf der Homepage der Kanzlei.
Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 29.11.2016
Aktenzeichen: 30 C 2365/16 (20) (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main