b)
Die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung (in Anlage K 1) war nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen.
aa)
Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend aufgeführt hat, war die Widerrufsbelehrung hinsichtlich desFristbeginns („frühestens“) nicht eindeutig (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 10.02.2015- II ZR 163/14 -, Juris, Rz. 14; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 18; beide m.w.N.).
bb)
Die Belehrung galt auch nicht nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß, denn sie weicht an mehreren Stellen von der Musterbelehrung (Anlage 2) ab, während die Schutzwirkung der Norm nur dann greift, wenn das verwendete Formular dem Muster (auch) inhaltlich
vollständig entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015- II ZR 163/14 -, Rz. 8; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 22; jeweils m.w.N.). Die Berufungsangriffe der Klägerin vermögen dies nicht in Frage zu stellen.
Zu Recht hat das Landgericht die im Muster vorgesehenen, in der Belehrung der Klägerin aber nicht vorhandenen Sätze: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“ und „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen“ vermisst. Den von der Klägerin hiergegen angeführten obergerichtlichen Entscheidungen lag eine andere Gestaltung zugrunde. Dort ging es darum, ob die im Übrigen nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrung mangels eines dem erstgenannten entsprechenden Satzes überhaupt fehlerhaft war, und nicht darum, ob einer (wie hier wegen „frühestens“) bereits fehlerhaften Belehrung dennoch die Schutzwirkung des Musters zugute kam.
Ob die Abweichung im Absatz über „Finanzierte Geschäfte“ ebenfalls schädlich ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Auf die in der verwendeten Belehrung enthaltene Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ (vgl. dazu jetzt BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 19) hat das Landgericht sich nicht gestützt.
c)
Das Widerrufsrecht des Beklagten war weder verwirkt noch stand seiner Ausübung ein sonstiger Aspekt von Treu und Glauben entgegen.