Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Richtig - das mit der Schufa/Bonität ist natürlich ein Risiko. Allerdings darf ein Schufa-Eintrag nicht erfolgen, wenn die Forderung bestritten und nicht rechtskräftig ist. Die Grundschuld kann man natürlich schlecht bestreiten.....

  3. Avatar von RAeKQP
    RAeKQP ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    'RAM' #18026

    Das Urteil des OLG Düsseldorf befasst sich in seinem Urteil vom 22.07.2016 nur mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Darüber, ob ggf. Risikoausschlüsse eingreifen, musste das OLG Düsseldorf offensichtlich nicht entscheiden. Sollten Risikoausschlüsse eingreifen, so greifen diese auch, wenn es um eine ZV-Abwehrklage geht.

  4. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da wir nun Alle vom BGH erschrocken vernehmen mussten, dass dieser es nicht so genau nimmt, was in einen Vertrag als gesetzlich gefordert betitelt wird, und gesetzlich nicht geforderte Angaben in einer Widerrufsinformation als unbedenklich ansieht, wenn diese fälschlicher Weise als gesetzlich erforderlich benannt werden, wird es für Alle etwas schwieriger werden einen Widerruf erfolgreich durchsetzen zu können.

    Für meinen Fall bedeutet das vermutlich das Aus, ich muss nun aber nochmal ganz genau in Erfahrung bringen wie meine Chancen noch stehen.

    1. falsche Pflichtangabe "zuständige Aufsichtsbehörde"
    In meiner WRI wird diese "Pflichtangabe" gefordert. Genannt wird sie direkt im Vertragstext nicht, aber sie steht im Europäischen Standardisierten Merkblatt. Dieses wiederrum wird im Vertrag unter
    Punkt 28 Als Anlage zum Vertrag genannt und ist hinten mit angetackert, was so aussieht:


    Gibt es hier noch Jemanden, der den Eindruck hat, dass die Bank damit vor Gericht ein Problem hat? Ich persönlich (Laienmeinung) gehe davon aus, dass das wasserdicht ist.

    2. falsche Pflichtangabe "Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags"
    mir ist bis heute nicht gelungen in Erfahrung zu bringen was damit genau gemeint ist, ob es um eine Kündigung seitens DN oder DG gehen muss, und wo, bzw. wie es im Vertrag stehen muss.
    In Vertrag finde ich:
    Punkt 4: Rücktrittsrecht des DG vor Auszahlung
    Punkt 5: Außerordentliches Kündigungsrecht des DG
    Punkt 6: Kündigung bei Zahlungsverzug
    Punkt7: Ordentliches Kündigungsrecht des DN
    Punkt8: Außerordentliches Kündigungsrecht des DN
    im ESM finde ich:
    Punkt 12: Vorzeitige Rückzahlung, Kündigungsmöglichkeit

    Kann mir hier Jemand sagen ob es sich bei einem der Punkte 4-8 im Vertrag oder dem Punkt 12 im ESM um die geforderte falsche Pflichtangabe "Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" handelt und ob der Inhalt evtl. auch noch von Bedeutung ist?

    Wäre super, wenn hier mal Jemand das Licht anmachen könnte ;-)

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @widerrufsjoker

    jetzt warte doch mal die Begründung ab.

    In der Pressemitteilung heisst es ja

    "Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat."



    und nicht irgendwo anders...


    Eine Begründung könnte auch so aussehen

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  6. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, ich weiß ich bin ungeduldig und will hier auch Niemanden nerven. Habe meinen letzten Beitrag hier einfach nochmal reinkopiert, weil im Thread bzgl. der Pflichtangeben nicht so gerne geantwortet wird wie hier...

    Hmmm, du willst damit sagen, dass der BGH evtl. in die selbe Richtung urteilen könnte wie du hier aufführst, dass das angetackerte ESM evtl. gar nicht als Vertragsinhalt anerkannt wird?
    Das wäre für mich natürlich eine Sensation und gleichzeitig für den Rechtslaien viel schwerer nachvollziehbar, als die Argumentation dass die WRB trotz Falschangaben nicht falsch sein soll. Aber ich muss mich wohl daran gewöhnen, dass deutsches Recht für Normalbürger eher unverständlich ist und mich freuen falls es so ist

    Trotzdem würde mich noch interessieren was es mit der falschen Pflichtangabe "Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" auf sich hat. Die Frage wurde auch von Anderen schon gestellt, blieb bisher aber unbeantwortet.

    Schönen Abend noch!

  7. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hmm, aber stand nicht sogar in der damaligen Fassung von Art. 247 § 2 EGBGB, dass die vorvertraglichen Pflichtangaben (oder zumindest einige davon) eben in diesem Standardisierten Merkblatt aufzunehmen waren? Hierfür gab es auch Muster.
    Jedenfalls bleibt das ganze für Verbraucher sehr undurchschaubar und der BGH macht es hier bisher alles andere als klarer.

  8. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von widerrufsjoker
    Da wir nun Alle vom BGH erschrocken vernehmen mussten, dass dieser es nicht so genau nimmt, was in einen Vertrag als gesetzlich gefordert betitelt wird, und gesetzlich nicht geforderte Angaben in einer Widerrufsinformation als unbedenklich ansieht, wenn diese fälschlicher Weise als gesetzlich erforderlich benannt werden, wird es für Alle etwas schwieriger werden einen Widerruf erfolgreich durchsetzen zu können.

    Für meinen Fall bedeutet das vermutlich das Aus, ich muss nun aber nochmal ganz genau in Erfahrung bringen wie meine Chancen noch stehen.

    1. falsche Pflichtangabe "zuständige Aufsichtsbehörde"
    In meiner WRI wird diese "Pflichtangabe" gefordert. Genannt wird sie direkt im Vertragstext nicht, aber sie steht im Europäischen Standardisierten Merkblatt. Dieses wiederrum wird im Vertrag unter
    Punkt 28 Als Anlage zum Vertrag genannt und ist hinten mit angetackert, was so aussieht:


    Gibt es hier noch Jemanden, der den Eindruck hat, dass die Bank damit vor Gericht ein Problem hat? Ich persönlich (Laienmeinung) gehe davon aus, dass das wasserdicht ist.

    2. falsche Pflichtangabe "Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags"
    mir ist bis heute nicht gelungen in Erfahrung zu bringen was damit genau gemeint ist, ob es um eine Kündigung seitens DN oder DG gehen muss, und wo, bzw. wie es im Vertrag stehen muss.
    In Vertrag finde ich:
    Punkt 4: Rücktrittsrecht des DG vor Auszahlung
    Punkt 5: Außerordentliches Kündigungsrecht des DG
    Punkt 6: Kündigung bei Zahlungsverzug
    Punkt7: Ordentliches Kündigungsrecht des DN
    Punkt8: Außerordentliches Kündigungsrecht des DN
    im ESM finde ich:
    Punkt 12: Vorzeitige Rückzahlung, Kündigungsmöglichkeit

    Kann mir hier Jemand sagen ob es sich bei einem der Punkte 4-8 im Vertrag oder dem Punkt 12 im ESM um die geforderte falsche Pflichtangabe "Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" handelt und ob der Inhalt evtl. auch noch von Bedeutung ist?

    Wäre super, wenn hier mal Jemand das Licht anmachen könnte ;-)
    Also mir erzählte gestern ein Kollege, dass im Verfahren vor dem BGH die Aufsichtsbehörde ebenfalls dort im ESM enthalten war und dieses war nach dem Urteil erster Instanz auch vorliegend. Danach dürfte es wohl nicht reichen, aber was will man beim BGH noch für sicher halten ...

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    und noch eine seltsame Entwicklung:

    Mir liegt jetzt ein Fall vor, in dem einem Kunden einer Sparkasse mit einer Belehrung "nicht für Fernabsatzgeschäfte" und dem Block "finanzierte Geschäfte" trotz der Entscheidung des BGH vom 27.09.2016 nun unaufgefordert 2 Jahre vor Ende der Zinsbindung die sofortige VFE-freie Umfinanzierung angeboten wird.

    Also entweder ist die Sparkasse extrem doof oder da ist noch was vom BGH entschieden worden, dass die kumulierte Belehrung bei den finanzierten Geschäften tatsächlich per se einen Fehler darstellt wie aktuell OLG Düsseldorf. Vielleicht erleben wir ja noch ein paar Überraschungen

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von widerrufsjoker
    Sorry, ich weiß ich bin ungeduldig und will hier auch Niemanden nerven. Habe meinen letzten Beitrag hier einfach nochmal reinkopiert, weil im Thread bzgl. der Pflichtangeben nicht so gerne geantwortet wird wie hier...

    Hmmm, du willst damit sagen, dass der BGH evtl. in die selbe Richtung urteilen könnte wie du hier aufführst, dass das angetackerte ESM evtl. gar nicht als Vertragsinhalt anerkannt wird?
    Das wäre für mich natürlich eine Sensation und gleichzeitig für den Rechtslaien viel schwerer nachvollziehbar, als die Argumentation dass die WRB trotz Falschangaben nicht falsch sein soll. Aber ich muss mich wohl daran gewöhnen, dass deutsches Recht für Normalbürger eher unverständlich ist und mich freuen falls es so ist

    Trotzdem würde mich noch interessieren was es mit der falschen Pflichtangabe "Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" auf sich hat. Die Frage wurde auch von Anderen schon gestellt, blieb bisher aber unbeantwortet.

    Schönen Abend noch!
    Das ist heillos umstritten.

    Teilweise wird angenommen, dass dem Darlehensnehmer zu verdeutlichen ist, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie er selbst den Vertrag kündigen kann (Gesetzebegründung. Dann würde dies die Angabe aller gesetzlichen Kündigungsregeln im Vertrag bedeuten.

    Andere meinen, dass beziehe sich auf die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsrechte, die für den Darlehensgeber bei regulärem Vertragsverlauf bestehen.

    Und eine letzte Ansicht argumentiert aus der umgesetzte Richtlinie heraus, dass allein auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers abzustellen ist.

    Alles nachzulesen im MüKo. Gerichtliche Entscheidungen dazu gibt es wohl keine. IdR finden sich alle vorgenannten Angaben mindestens in den AGB, wobei dann wieder die Frage ist, ob das reicht.

    In den Immodilienadarlehensverträgen selbst findet sich das häufig nicht (etwa bei den Genobanken). Hintergrund dürfte sein, dass die Vertragsmuster selbst schon erkannt haben, welche Angaben Pflichtangaben sind, nur eben die Belehrung nicht.

  11. Avatar von Rhay
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Zwar ist das jüngste BGH-Urteil insgesamt ein Rückschlag für viele Verbraucher, die ihr Darlehen nach Juni 2010 abgeschlossen haben. Aber es gibt auch Konstellationen, in denen das Urteil sich sehr positiv für die Kunden auswirkt:

    BGH schafft Voraussetzung für Kredit-Widerruf bei neueren Darlehen von ING Diba, Sparkasse und Münchener Hyp

    Falls jemand noch weitere Kreditinstitute kennt, die die Formulierung "Aufsichtsbehörde des Kreditnehmers" in der WRB verwendet haben, bin ich für einen Hinweis dankbar.
    Was bedeutet ganz konkret "Nennt die Bank allerdings die Aufsichtsbehörde (fälschlich) als Pflichtangabe, dann muss sie diese auch im Kreditvertrag aufführen." in ihrem Beitrag?
    Ist damit der zusammen genietete Vertrag gemeint oder inkludiert das auch die allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen oder gar die AGB´s?

  12. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Also mir erzählte gestern ein Kollege, dass im Verfahren vor dem BGH die Aufsichtsbehörde ebenfalls dort im ESM enthalten war und dieses war nach dem Urteil erster Instanz auch vorliegend. Danach dürfte es wohl nicht reichen, aber was will man beim BGH noch für sicher halten ...
    @sebkoch:
    Sehr interessant!
    Ist mit dem "Verfahren vor dem BGH" das Verfahren gemeint von dem Die Pressemitteilung des BGH vom 22.11.2016 berichtete, also konkret das welches mich hier in Schockstarre versetzt hat?
    Wenn dem so ist wäre als nächstes interessant zu wissen, ob das ESM in dem konkreten Fall nur vorlag oder, identisch wie in meinem Vertrag, sogar noch unter einem Vertragspunkt wörtlich als Anlage aufgeführt wurde.
    Wenn das auch noch der Fall wäre, dann wäre nach Ansicht des BGH ein Widerruf meines Vertrags doch wieder möglich. Vorausgesetzt ich übe diesen nicht rechtmissbräuchlich aus, was auch immer ich mir darunter vorstellen muss...

  13. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Vertrag ist alles was zwischen der Überschrift Darlehensvertrag und der Unterschrift des DN ist. Alles was hinter der Unterschrift kommt ist nicht mehr im Vertrag. Ob Verweise innerhalb des Vertrages auf "externe" Unterlagen reichen, ist nicht entschieden (bezweifel ich aber, weil es den Zweck der Norm unterminiert). In den meisten Normen wird klar auf den Vertrag Bezug genommen § 492 BGB & Art 247 EGBGB. Der Schutzweck der Norm war ebenfalls der, dass alle Informationen im Vertrag also vor der Unterschrift stehen, damit der DN diese wichtigen Informationen zur Kenntnis nimmt (oder eben im ESM).

    Von daher ist es durchaus sehr interessant, ob in dem vom BGH entschiedenen Fall das ESM vorlag oder nicht. Wobei beim ESM auch wieder zu unterscheiden ist. Für Immobiliendarlehensverträge war es nur freiwillig. Ob hier dann überhaupt die "Gesetzlichkeitsfiktion" des Musters (des ESM) greifen kann, ist schon fraglich, meistens dürfte aber der Inhalt des ESM ohnehin nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, weil entweder zuviel oder zu wenig drinsteht. Hier ist das Gesetz m.E. etwas undeutlich, weil Art 247 § 2 EGBGB a.F. bei dem ESM auch bei Immobiliendarlehen auf alle erforderlichen Infos nach §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 verweist. Wieso hier nicht nur auf Art 247 § 9 EGBGB a.F. verwiesen wird, ließe Spekulationen zu, dass im ESM dann wieder mehr Informationen stehen müssten als im Vertrag.

    Dabei sollte aber auch beachtet werden, dass der Gesetzgeber nach neuerem Recht immernoch die spätere Übermittlung der Pflichtinformationen vorsah. Wenn also die Infos im ESM nicht reichen, weil nicht im Vertrag, wäre die offene Frage, wie diese Informationen dann überhaupt nachzureichen sind. Wenn die Infos im ESM nicht reichen, dann wäre dies eigentlich nur möglich indem der DN einen kompletten neuen Vertrag mit allen Pflichtinfos samt Widerrufsbelehrung erhält. Das wäre sicherlich ein Paukenschlag, aber ich denke der BGH wird nicht päpstlicher sein als der Papst. Weil zu sagen, Aufsichtsbehörde in der WRB genannt ist kein Fehler, weil freiwillige Zusatzangabe, dann aber doch Fehler weil nicht im Vertrag, sondern nur im ESM, fände ich persönlich schon etwas krass. formales Widerrufsrecht hin oder her.

    Zumal es auch sachlich irgendwie etwas merkwürdig wäre. Ich behaupte die WRB ist falsch, weil sie auf Pflichtinfos bezug nimmt, die nicht im Vertrag stehen, ich aber unstreitig diese Informationen in Textform erhalten habe und ebenfalls mit dem Vertrag vor mir liegen habe. Das ist dann doch etwas strange. Denke irgenwo muss man den Cut machen. Ich bin mir sicher es gibt auch Richter die reinschreiben, der DN hätte die BaFin googlen können oder sie ist allg. bekannt. Das geht sicher zu weit, aber wenn die Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss benannt wurde, dann noch zu behaupten, nur weil sie aber nicht im Vertrag stand, besteht das WRR noch, fände ich dann doch etwas hart. Da wäre dann doch die einfachere und verständlichere Lösung gewesen zu sagen, weil in der WRB fehlerhafte Pflichtinfos genannt werden, ist die WRB falsch und daher fehlt eine wesentliche Pflichtinformation.

    M.E. läuft es eher darauf hinaus, dass die Bank ggf. nicht beweisen konnte, dass der ESM übergeben wurde. Hatte irgendwer in die Vorinstanzen mal reinschauen können?

    Im Ergebnis müssen die Urteilsgründe (vom Urteil vom 22.11.2016) einfach abgewartet werden, vielleicht geht es ja mal schneller und dauert nicht wieder 2-3 Monate. Meiner persönlichen Meinung nach hatte ich schon den Eindruck, dass der BGH alle Verträge als ausreichend ansehen will, die zwar falsche Pflichtinfos benennen, aber sofern diese zumindest freiwillige Pflichtinfos sind und diese im Vertrag oder ESM stehen, sodann auch ausreichend vorliegen und daher kein WRR mehr besteht.

  14. Avatar von Schlitzohr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    DiBa

    Ich habe einen Vertrag aus 2007 mit dem Passus "frühestens"! Widerrufen wirde im Juli 2014
    Aktuell befinden wir uns vor dem OLG in Frankfurt. Jetzt habe ich einen Beschluss erhalten, dass meine Berufung abgelehnt wird.

    Grund:
    Die erteilte WRB hält stand, da die sich die Beklagte auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu §14 Abs.1 BGB InfoV in seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004 berufen kann. Somit ist der WR nicht fristgerecht und damit nicht wirksam erfolgt.
    Dann werden hier noch einige Rechtssprechungen und Beschlüsse aus 2014/2015, ein Beschluß vom OLG Celle (3 U 109/15) und das BGH Urteil von 12.07.2016 aufgeführt.

    Weiter in der Begründung gehen die auf Änderung der Anredeform und diverse andere "kleinere" Änderungen ein, welche aber eine geringfügige Abweichung ist.

    Nicht mit einem Wort gehen die Richter auf den Passus "frühestens" ein. Gerade mit diesem Zusatz sagten mir 2014 zwei Anwälte, dass die WRB fehlerhaft ist und ich gute Chamcen habe.

    Was kann ich da jetzt aktuell nich machen? Ich bin echt ratlos und langsam habe ich das Gefühl, dass man mich hier lediglich abkassiert hat!!!

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schlitzohr
    DiBa

    Ich habe einen Vertrag aus 2007 mit dem Passus "frühestens"! Widerrufen wirde im Juli 2014
    Aktuell befinden wir uns vor dem OLG in Frankfurt. Jetzt habe ich einen Beschluss erhalten, dass meine Berufung abgelehnt wird.

    Grund:
    Die erteilte WRB hält stand, da die sich die Beklagte auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu §14 Abs.1 BGB InfoV in seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004 berufen kann. Somit ist der WR nicht fristgerecht und damit nicht wirksam erfolgt.
    Dann werden hier noch einige Rechtssprechungen und Beschlüsse aus 2014/2015, ein Beschluß vom OLG Celle (3 U 109/15) und das BGH Urteil von 12.07.2016 aufgeführt.

    Weiter in der Begründung gehen die auf Änderung der Anredeform und diverse andere "kleinere" Änderungen ein, welche aber eine geringfügige Abweichung ist.

    Nicht mit einem Wort gehen die Richter auf den Passus "frühestens" ein. Gerade mit diesem Zusatz sagten mir 2014 zwei Anwälte, dass die WRB fehlerhaft ist und ich gute Chamcen habe.

    Was kann ich da jetzt aktuell nich machen? Ich bin echt ratlos und langsam habe ich das Gefühl, dass man mich hier lediglich abkassiert hat!!!

    Dass eine Belehrung mit "frühestens" fehlerhaft ist, wird ja unstrittig sein. Das wurde ja zuerst 2009 (Dezember) und zuletzt nun am 11.10.2016 (XI ZR 482/15) vom BGH bestätigt.

    Es geht bei Deiner Belehrung nur darum, ob die DiBa sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Also ob sie das Muster unverändert übernommen hat ja oder nein, und damit sich auf die Schutzwirkung berufen kann.


    Stell mal die Belehrung hier anonymisiert ein

  16. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schlitzohr
    Nicht mit einem Wort gehen die Richter auf den Passus "frühestens" ein. Gerade mit diesem Zusatz sagten mir 2014 zwei Anwälte, dass die WRB fehlerhaft ist und ich gute Chamcen habe.
    Was das Gericht Dir sagen will: Die Belehrung ist auf jeden Fall falsch. Sie gilt aber gleichwohl als richtig, wenn die Bank den seinerzeit gültigen gesetzlichen Mustertext für die Belehrung verwendet hat. Sie darf ihn nicht inhaltlich bearbeitet haben. Kleinere Änderungen und korrekte Ergänzungen, so jetzt der BGH zuletzt, sind aber zulässig und führen nicht dazu, dass der Musterschutz verloren geht. Ob das OLG gemessen an den BGH-Kriterien für die Verwendung des Musters richtig liegt, kann ich nicht beurteilen.

    Edit: Hoppla, zu langsam...:-)

  17. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das ist seit fast zwei Jahren stRspr an OLG Frankfurt. Das könnte man als Anwalt schon wissen.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Texis: Wäre für mich auch nicht ganz nachvollziehbar, denn wenn die Aufsichtsbehörde im ESM steht, könnte man das ja evt. auch als zeitgleich mit Vertragsaushändigung erfolgte "Nachholung" von Pflichtangaben ansehen und somit wäre die Widerrufsfrist halt nicht 14 sondern 30 Tage gewesen. Für die Nachholung von Pflichtangaben reicht es ja offenbar schon, wenn die Bank mit einfachem Schreiben nachbelehrt und in diesem steht: "Aufsichtsbehörde: BaFin", wie es kürzlich bei der Sparkasse erfolgt ist.

  19. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues von test.de.

    Meine mich an einen ähnlichen Fall in jüngster Vergangenheit erinnern zu können.

    02.12.2016
    So etwas ist test.de noch nie unterge*kommen: Die Sparda Bank Baden-Württem*berg soll sich am Konto von Kunden selbst bedient haben, nachdem diese beim Land*gericht Ellwangen ein Kredit*widerrufs*urteil gegen die Bank erwirkt hatten. Genau 4 884 Euro buchte die Bank vom Konto der Kunden ab – ohne jeden Auftrag oder Einzugs*ermächtigung und obwohl nach dem Urteil die Bank die Kosten des Verfahrens voll*ständig zu tragen hat. Nachdem die Kunden mehr*fach entschieden protestiert hatten, erstattete die Bank den Betrag wieder. Eine Erklärung für die Buchung oder gar eine Entschuldigung gab es nicht. So berichten es die betroffenen Eheleute. Sie haben ihren Rechtsanwalt Dr. Borst jetzt damit beauftragt, Straf*anzeige zu stellen. Die Bank erklärte test.de gegen*über nur: Sie äußere sich zu laufenden Verfahren grund*sätzlich nicht.

  20. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Texis
    M.E. läuft es eher darauf hinaus, dass die Bank ggf. nicht beweisen konnte, dass der ESM übergeben wurde.
    So war es in dem Fall, über den das OLG Köln mit Urteil vom 06.07.2016 - 13 U 103/14 - entschieden hat. Das OLG Köln hielt die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde im ESM für ausreichend, nur konnte die Bank nicht beweisen, dass der Kläger das ESM erhalten hat.

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    also Info zum BGH Verfahren (Urteil vom 22.11.2016) war, dass ESM vorlag und auch die Aufsichtsbehörde enthielt, dementsprechend abweichend zur Entscheidung des OLG Köln. Aber sicher wird man es erst natürlich mit dem Urteil wissen.

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