Da wir nun Alle vom BGH erschrocken vernehmen mussten, dass dieser es nicht so genau nimmt, was in einen Vertrag als gesetzlich gefordert betitelt wird, und gesetzlich
nicht geforderte Angaben in einer Widerrufsinformation als unbedenklich ansieht, wenn diese fälschlicher Weise als gesetzlich erforderlich benannt werden, wird es für Alle etwas schwieriger werden einen Widerruf erfolgreich durchsetzen zu können.
Für meinen Fall bedeutet das vermutlich das Aus, ich muss nun aber nochmal ganz genau in Erfahrung bringen wie meine Chancen noch stehen.
1. falsche Pflichtangabe "zuständige Aufsichtsbehörde"
In meiner WRI wird diese "Pflichtangabe" gefordert. Genannt wird sie direkt im Vertragstext nicht, aber sie steht im Europäischen Standardisierten Merkblatt. Dieses wiederrum wird im Vertrag unter
Punkt 28 Als Anlage zum Vertrag genannt und ist hinten mit angetackert, was so aussieht:
Gibt es hier noch Jemanden, der den Eindruck hat, dass die Bank damit vor Gericht ein Problem hat? Ich persönlich (Laienmeinung) gehe davon aus, dass das wasserdicht ist.
2. falsche Pflichtangabe "Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags"
mir ist bis heute nicht gelungen in Erfahrung zu bringen was damit genau gemeint ist, ob es um eine Kündigung seitens DN oder DG gehen muss, und wo, bzw. wie es im Vertrag stehen muss.
In Vertrag finde ich:
Punkt 4: Rücktrittsrecht des DG vor Auszahlung
Punkt 5: Außerordentliches Kündigungsrecht des DG
Punkt 6: Kündigung bei Zahlungsverzug
Punkt7: Ordentliches Kündigungsrecht des DN
Punkt8: Außerordentliches Kündigungsrecht des DN
im ESM finde ich:
Punkt 12: Vorzeitige Rückzahlung, Kündigungsmöglichkeit
Kann mir hier Jemand sagen ob es sich bei einem der Punkte 4-8 im Vertrag oder dem Punkt 12 im ESM um die geforderte falsche Pflichtangabe "Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" handelt und ob der Inhalt evtl. auch noch von Bedeutung ist?
Wäre super, wenn hier mal Jemand das Licht anmachen könnte ;-)