ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Das bestätigt auch der BGH schon im Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 - wo er erstmals die Vermutung aufgestellt hat, dass Banken Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes ziehen, wenn es dort anschließend heißt: "Daß der Zinsertrag der Bank durch Aufwendungen und Zinsausfälle gemindert wird, ist ohne substantiiertes Vorbringen im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen."
ja eben deshalb sind auch die Personalkosten nicht in Abzug zu bringen. Wenn die Bank das Gegenteil beweist, muss das das Gericht entscheiden, aber der BGH hat schonmal gesagt einfach pauschal ohne Vortrag der Bank können diese Kosten nicht berücksichtigt werden.
Das Urteil ist mir schon bekannt.
Ich lege aber das Urteil im Gegensatz zu dir zu Gunsten des Verbrauchers aus. Du tendierst eher zu Gunsten der Bank auszulegen. Jeder hat so seine eigene Rechtsauffassung.
Die WRB der Sparkasse Wuppertal dürfte dann ja die "nicht für Fernabsatzgeschäfte" sein, oder? Hier besteht dann ja doch weiterhin etwas Hoffnung, zumindest für diejenigen die den Abschnitt über finanzierte Geschäfte haben.
Hallo sebkoch, so ein Urteil könnte auch meinen Fall betreffen. Darlehen abgelöst wegen Hausverkauf und dann VFE bezahlt.
Bank hat Widerruf abgelehnt. Wir warten aber noch wegen ev. Verwirkung. Kannst Du mir dazu was sagen ? Danke.
Sparkasse Wuppertal, Vertrag vom 13.09.2009
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016
Aktenzeichen: I-16 U 5/16
Klägervertreter: Rechtsanwalt Richard Vogelskamp, Wuppertal
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Düsseldorf gilt als bankenfreundlich; es hat zahlreiche Klagen abgewiesen. Doch jetzt verurteilt der 16. Senat des Gerichts die Sparkasse Wuppertal dazu, eine 2012 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von über 26 000 Euro zu erstatten, nachdem der Kreditnehmer den Vertrag im Jahr 2015 widerrufen hatte. Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Die Passage über „Finanzierte Geschäfte“ war missverständlich. Der 16. Senat wendet sich ausdrücklich gegen den 22. Senat und weitere Oberlandesgerichte.
[neu 29.11.2016]
Interssant wäre eher in wievielen der 17.000 Fälle die BaFin reagiert hat und das jeweilige Unternehmen angeschrieben hat. Gibt es irgendjemand hier der von einem positiven Fall weiß, bei dem die BaFin in irgendeiner Form etwas gemacht hätte bei einem privaten Beschwerdefall? Bisher hab ich da nur Negatives gehört. In 99,99 % der Fälle schlichte Ablehnungen mit dem Inhalt interessiert uns nicht oder gar keine Reaktion. Mir ist nur ein Fall bekannt da wurde die Bank glaube ich zu einem sagenhaften Bußgeld von 150 € mal verpflichtet. Das hat die Sparkasse damals extrem beeindruckt. Glaube darüber lachen die noch heute.
Hat jemand zufällig das Urteil zur Hand, in dem eine Bank erst abgemahnt und dann verurteilt wurde, dass Sie nicht weiter gegenüber dem Kunden behaupten darf, dass Ihre WB rechtmässig sei ( war offenkundig mangelhaft )?
War ein Verbraucherschutzverband nicht Finanztest meine ich; Urteil meine ich Saarland; Bank sowas wie DSL oder so ähnlich; um 6-12 Monate alt.
Habe eine Klamotte, da behauptet die Bank, dass ihre WB rechtmässig sei mit "frühestens.......... " etc., aber der Vertragsabschluß war März 2009, da war diese WB schon erledigt durch
"Zu diesem Zeitpunkt galt ausdrücklich nur die gültige BGB-Informationspflichten-Verordnung § 14 Abs. I und III Anlage 2 vom 01.04.2008 – 03.08.2009 mit dem dazugehörigen Muster für die Widerrufsbelehrung nebst den jeweiligen Gestaltungshinweisen.
Ältere Muster konnten auf Grund der Übergangsvorschrift des § 16 BGB-Informationspflichten-Verordnung nur angewendet werden, wenn diese
den bis zum 31.03.2008 geltenden Mustern entsprachen und
dem Verbraucher vor dem 01.08.2008 in Textform mitgeteilt wurden.
Beide Punkte sind hier auf Grund der Vertragsunterzeichnung am 11.03.2009 nicht erfüllt, so dass hier ausschließlich das Muster der WB zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008 Anlage 2 ( § 14 Abs.1 und 3) anzuwenden ist; ab jetzt Muster WB.
Nachweis:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008, Dritte Verordnung zur Änderung der BGB- Informationspflichten - Verordnung vom 04.03.2008 in Kraft getreten am 01.04.2008, Seiten 292 ff."
Hat jemand zufällig das Urteil zur Hand, in dem eine Bank erst abgemahnt und dann verurteilt wurde, dass Sie nicht weiter gegenüber dem Kunden behaupten darf, dass Ihre WB rechtmässig sei ( war offenkundig mangelhaft )?
War ein Verbraucherschutzverband nicht Finanztest meine ich; Urteil meine ich Saarland; Bank sowas wie DSL oder so ähnlich; um 6-12 Monate alt.
Habe eine Klamotte, da behauptet die Bank, dass ihre WB rechtmässig sei mit "frühestens.......... " etc., aber der Vertragsabschluß war März 2009, da war diese WB schon erledigt durch
"Zu diesem Zeitpunkt galt ausdrücklich nur die gültige BGB-Informationspflichten-Verordnung § 14 Abs. I und III Anlage 2 vom 01.04.2008 – 03.08.2009 mit dem dazugehörigen Muster für die Widerrufsbelehrung nebst den jeweiligen Gestaltungshinweisen.
Ältere Muster konnten auf Grund der Übergangsvorschrift des § 16 BGB-Informationspflichten-Verordnung nur angewendet werden, wenn diese
Zitat von vbk1000
den bis zum 31.03.2008 geltenden Mustern entsprachen und
dem Verbraucher vor dem 01.08.2008 in Textform mitgeteilt wurden.
Beide Punkte sind hier auf Grund der Vertragsunterzeichnung am 11.03.2009 nicht erfüllt, so dass hier ausschließlich das Muster der WB zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008 Anlage 2 ( § 14 Abs.1 und 3) anzuwenden ist; ab jetzt Muster WB.
Nachweis:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008, Dritte Verordnung zur Änderung der BGB- Informationspflichten - Verordnung vom 04.03.2008 in Kraft getreten am 01.04.2008, Seiten 292 ff."
Die Übergangsvorschrift für die "frühestens" Belehrung gab es. Allerdings nur, wenn das Muster verwendet wurde. Heisst, die WRB ist ja grundsätzlich falsch wegen "frühestens" aber nur angreifbar, wenn das Muster eben nicht verwendet wurde, siehe Beispiele DKB und Sparkassen.
Bendikt Jansen macht auch solche Klagen für einen Verbraucherschutzverband.
Da kommt mir die Idee, sollte man nicht noch in einer normalen Klage (als das der WR den DV in ein RGSCHV umgewandelt hat & RAW) einen weiteren Antrag aufnehmen,
dass eben die Bank nicht mehr behaupten darf, dass diese Belehrung richtig sei?
@ducnici
Weißt du, um welche übernommene Bank es sich dort handelt?
Also das Urteil ist gg die Commerzbank. Hab das Az irgendwo in einem Blog gefunden, weiß aber nicht mehr wo. Vielleicht findet Eughen was.
Die Commerzbank hat in der letzten Zeit die Dresdner Bank sowie die Hypothekenbank Frankfurt (100% CoBa Tochter) übernommen.
Die Hypothekenbank Frankfurt war vorher die Eurohyp0, ebenfalls 100%ige CoBa Tochter.
Und die Eurohypo hat damals die Hypothekenbank in Essen AG übernommen, die ebenfalls eine 100%ige CoBa Tochter war.
Es kann sich also um ein Darlehen der Hypothekenbank in Essen AG, Eurohypo AG, Hypothekenbank Frankfurt gehandelt haben.
Weniger wohl Dresdner Bank.
Ich weiß, dass die Commerzbank seinerzeit in Namen der Eurohypo und Hypothekenbank in Essen Kreditverträge mit ihren eigenen CoBa Dokumenten vermittelt hat.
Ich hatte ein Angebot, aber das ist wegen der verstrichenen Zeit nicht mehr gültig. Bonität und Wert der Immobilie sind sehr gut.
Mein Finanzierungsberater hat mir gesagt, fast alle Banken lehnten eine Anschlussfinanzierung ab, wenn ein Widerruf im Spiel ist. Und die, die es trotzdem machen, bieten sehr schlechte Konditionen.
Das kann ich aus unserer Erfahrung überhaupt nicht bestätigen. Wir arbeiten mit einem Finanzierungsberater zusammen, der den Markt danach untersucht hat, welche Banken keine Finanzierung bieten, wenn der Kunde vorher widerrufen hat. Tenor: Es gibt einige Banken, die in diesem Fall eine Anschlussfinanzierung verweigern. Es gibt aber genügend andere Banken, die damit kein Problem haben. Man muss nur wissen, wo man sucht. Knackpunkte sind (wie bei jeder anderen Finanzierung auch) deine Bonität sowie der Beleihungsauslauf und die Werthaltigkeit der Immobilie. Solange diese Faktoren stimmen, wirst Du auch nach Widerruf eine Anschlussfinanzierung zu vernünftigen Konditionen bekommen. Es ist nämlich nicht so, dass die Banken nennenswerte Aufschläge berechnen, nur weil der Kunde aus einem Widerruf kommt.
Theoretisch wäre das ja Verbraucher freundlich. Allerdings kommt die Bafin erst jetzt auf die Idee, wo das BGH mit der Pressemitteilung vom 20.11.2016 bezüglich "falscher Pflichangaben" das Verbraucherrecht zugunsten der Banken verbiegt. Seit der Pressemitteilung den BGH vom 20.11.2016 leidet die arme Justizia unter akuten Hüft & Rückenproblemen weil im Interesse der Banken so massiv an Ihr rumgebogen wurde.