ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Mit welcher Intention hat denn die Bank hier nachbelehrt wenn sie dadurch nur Nachteile erlangt und nach ihrer Meinung den Widerruf quasi anerkennt? Dann sollte sie doch gänzlich auf eine Nachbelehrung verzichten.
Über die Intention der Bank kann man natürlich nur spekulieren. Vermutlich erhofft sie sich, dass der Kunde nicht noch einmal innerhalb der neuen 1-Monats-Frist den Widerruf erklärt und die Sparkasse kann dann argumentieren, dass die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Ob sie damit vor Gericht durchkommen würde, kann ich nicht einschätzen, aber es würde ihre Position zumindest nicht verschlechtern.
Möglicherweise ist es auch ein Testballon für eine breitere Nachbelehrungs-Aktion bei Kunden, die bisher noch nicht widerrufen haben. Daran glaube ich zwar nicht, aber es ist auch nicht auszuschließen. Zumindest bei den "Aufsichtsbehörde"-Widerrufsbelehrungen stehen die Sparkassen jetzt mit dem Rücken zur Wand. Denn unsere Stichproben haben ergeben, dass die Sparkassen flächendeckend im Zeitraum Juni 2010 bis Ende 2010 (teilweise auch noch in 2011) zwar die "Aufsichtbehörde" in die Widerrufsbelehrung geschrieben haben, diese dann aber nicht im Kreditvertrag genannt haben. Das Widerrufsrecht der Kunden wäre nach aktueller Gesetzeslage und BGH-Rechtsprechung "open end". Sie hätten also locker bis 2020, teilweise auch deutlich länger, Widerrufsrisiken in den Bilanzen. Wie will man die abbilden?
Also könnten sie versuchen, diesen Fehler durch eine Nachbelehrung aus der Welt zu schaffen. Das wäre zwar teuer, würde aber für Klarheit sorgen.
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil von 06.10.2016 8 U 228/15 folgendes geschrieben:
"Die Klägerin kann im Rahmen der steuerlichen Veranlagung die der Beklagten geschuldeten Zinsen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten wegen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Einkunftsart steuerlich geltend machen (vgl. BFH Urteil vom 24.05.2011 - VIII ZR 3/09, a.a.O., Tz. 16)."
Es ging um die Kapitalertragssteuer. Wir hatten doch hier diskutiert, dass das nicht mehr geht. Wer hat nun Recht das Kammergericht oder wir?
Kurzinfo aus Köln. Das Landgericht Köln (15 Kammer und Spezialkammer) hat erneut eine Klage eines DN nach Beendigung eines Darlehensvertrages (ohne Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung !) abgewiesen. Argument: Verwirkung. Dabei sei es unerheblich, ob zwischen Beendigung des Vertrages und Widerruf einige Tage oder Monate oder Jahre liegen. Denn -so das Gericht- eine Nachbelehrung käme nach Ansicht des BGH aus dem Urteil vom 12.7.16 nicht mehr in Betracht und die Sparkasse habe darauf vertraut, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird.
Mit keinem Wort wurde auf drei Argumente eingegangen. Dies waren: 1. Die Pflicht zur Nachbelehrung -der BGH bezeichnet im Verfahren XI ZR 14/16 es als Rechtspflicht des Unternehmers, eine ordnungsgemäße WRB zu erteilen- bestand bereits seit Bekanntwerden der BGH Entscheidungen aus 2009 pp zu der "frühestens" Belehrung. Der Darlehensvertrag wurde erst 2015 beendet und 2016 widerrufen!
2. Die Sparkasse hat im gesamten Prozeß die Auffassung vertreten, ihre WRB sei richtig ! Wie kann man dann darauf vertrauen und sich einrichten, dass ein Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt wird, dass nach eigener Ansicht gar nicht besteht.
3. Der BGH fordert in seiner Entscheidung vom 11.10.16 ( XI ZR 482/15) konkrete Darlegungen zur Frage, ob sich die Bank einrichten durfte und dies auch getan hat. Der BGH will bloße Vermutungen zum Umstandsmoment gerade nicht ausreichen lassen. Hierzu fehlt jeder Vortrag der Sparkasse.
Leider sieht das OLG Köln dies auch so. Revision wird dort -nach wie vor- nicht zugelassen.
Protzen : Keine Ausschlussfristen für das „ewige“ Widerrufsrecht (NJW 2016, 3479)
"b) Zur eventuellen grundsätzlichen (Un-)Anwendbarkeit der Verwirkung
Die Prämisse der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Verwirkung beim Widerrufsrecht kann – jedenfalls bei Verbraucherdarlehen – nach hier vertretener Ansicht angezweifelt werden:
Die Begründung hierfür gliedert sich in drei Schritte:
(i) Die Bank erfüllt die ihr vom Gesetz aufgegebene Pflicht nicht, wenn die Belehrung unter Belehrungsmängeln leidet oder ganz fehlt. Sie bleibt mithin (jedenfalls während der Laufzeit des Darlehensvertrags) zur Nachbelehrung
verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt die Bank dauerhaft nicht nach. Falls sie pflichtgemäß nachbelehren würde, würde aufgrund dieser Nachbelehrung eine Ein-Monats-Ausübungsfrist des Widerrufsrechts neu beginnen zu laufen.
(ii) Diese Ausübung kann nicht verwirkt sein. Denn ein Anspruch kann nicht verwirkt werden, bevor er fällig ist.
Daraus ist zu folgern, dass das Widerrufsrecht nicht verwirkt werden kann, bevor es ausgeübt werden kann.
(iii) Wenn aber die Bank verpflichtet ist, den Verbraucher nachzubelehren und der Verbraucher aufgrund dieser erneuten Belehrung berechtigt wäre, den Darlehensvertrag zu widerrufen, so verhält sich die Bank ihrerseits (!) widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf Verwirkung beruft. Denn die zumindest entsprechende Anwendbarkeit des Gedankens des „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ liegt nahe: Der Verbraucher würde – bei Durchgreifen des Verwirkungseinwands – die Klage verlieren, könnte aber die Bank zur Nachbelehrung verpflichten und den Vertrag dann aufgrund dieser erneuten Belehrung widerrufen – mit denselben Rechtsfolgen, die der erste (nicht erfolgreiche) Widerruf gezeitigt hätte.„"
Im Klartext: Wie kann etwas verwirkt sein, was gar nicht existiert?
Wie kann ein Recht auf Widerruf verwirkt sein, wenn der DN überhaupt nicht über sein Recht richtig belehrt wurde?
Nicht ganz. Das OLG FFM hat am 22.11.2016 der Klage auf Rückzahlung einer VFE bei Widerruf eines beendeten Vertrags und angeblicher Aufhebungsvereinbarung stattgegeben.
Muss man mal sehen, wie die Gerichte reagieren. Ich bin mir da nicht so sicher. Ich denke die Gerichte (OLGs) bleiben bei ihrer aktuellen Ansicht zur Verwirkung. Der BGH hat ja schließlich auch das Urteil vom OLG Hamburg, welches Verwirkung angenommen hat mit Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 501/15 aufgehoben und zurückverwiesen. Irgendwas fehlt dem BGH in den ganzen Urteilen und keiner weiß was, als ob die Bank irgendetwas bestimmtes vortragen sollte, damit Verwirkung angenommen werden kann oder auch nicht. Insbesondere habe ich nicht den Eindruck, dass das OLG Köln die Sachverhalte derart würdigt, dass der BGH das akzeptieren würde. Die Urteile sind m.E. auch alle aufhebungsreif, passiert nur leider nicht. Die dortigen Banken sind wohl nicht so doof eine Revision zu risikieren und so bleibt es bei der super negativen Rechtsprechung des OLG Köln für die DN. Dem folgt natürlich das LG Köln, sonst wirds ja vom OLG aufgehoben.
Immerhin schön zu sehen, dass das OLG Stuttgart seiner Linie hinsichtlich der LBBW WRB treu bleibt.
Das andere Urteil wegen der neuen WRB war wenig überraschend und eine sinnlose Klage, wenn sonst nichts zu beanstanden war in dem Vertrag.
Kurzinfo aus Köln. Das Landgericht Köln (15 Kammer und Spezialkammer) hat erneut eine Klage eines DN nach Beendigung eines Darlehensvertrages (ohne Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung !) abgewiesen. Argument: Verwirkung. Dabei sei es unerheblich, ob zwischen Beendigung des Vertrages und Widerruf einige Tage oder Monate oder Jahre liegen. Denn -so das Gericht- eine Nachbelehrung käme nach Ansicht des BGH aus dem Urteil vom 12.7.16 nicht mehr in Betracht und die Sparkasse habe darauf vertraut, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird.
Mit keinem Wort wurde auf drei Argumente eingegangen. Dies waren: 1. Die Pflicht zur Nachbelehrung -der BGH bezeichnet im Verfahren XI ZR 14/16 es als Rechtspflicht des Unternehmers, eine ordnungsgemäße WRB zu erteilen- bestand bereits seit Bekanntwerden der BGH Entscheidungen aus 2009 pp zu der "frühestens" Belehrung. Der Darlehensvertrag wurde erst 2015 beendet und 2016 widerrufen!
2. Die Sparkasse hat im gesamten Prozeß die Auffassung vertreten, ihre WRB sei richtig ! Wie kann man dann darauf vertrauen und sich einrichten, dass ein Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt wird, dass nach eigener Ansicht gar nicht besteht.
3. Der BGH fordert in seiner Entscheidung vom 11.10.16 ( XI ZR 482/15) konkrete Darlegungen zur Frage, ob sich die Bank einrichten durfte und dies auch getan hat. Der BGH will bloße Vermutungen zum Umstandsmoment gerade nicht ausreichen lassen. Hierzu fehlt jeder Vortrag der Sparkasse.
Leider sieht das OLG Köln dies auch so. Revision wird dort -nach wie vor- nicht zugelassen.
Och, das geht doch. Das LG Flensburg toppt das doch noch: Es nimmt schlicht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast an. Der Darlehensnehmer muss vortragen und nachweisen, warum die Bank nach Beendigung des Darlehensvertrages nicht schutzwürdig gewesen sein soll. Und über allem thront dann noch das OLG Schleswig, das sowieso nicht einsieht, zugunsten des DN zu urteilen (insoweit dann wohl wie in Köln).
Ich finde, es ist gut strukturiert und verständlich.
- Ablehnung der von der Beklagten beantragten Verjährung n. § 218 BGB
- Ablehnung der von der Beklagten beantragten Klageabweisung wegen der Aufrechnungsverbotsklausel in den AGB´s der Sparkasse Amberg.
„Das Aufrechnungsverbot in den AGB der Beklagten steht im vorliegenden Fall nicht entgegen."
Das ist insofern bemerkenswert, da die Klägerin zweimal die Aufrechnung erklärt hatte um zu einen Abrechnungssaldo zu ihren Gunsten zu kommen.
Einmal z.Zp. des Widerrufes und dann zur Klageeinreichung.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird
Nicht ganz. Das OLG FFM hat am 22.11.2016 der Klage auf Rückzahlung einer VFE bei Widerruf eines beendeten Vertrags und angeblicher Aufhebungsvereinbarung stattgegeben.
Hallo zusammen,
bin neu hier und führe selbst auch einen Prozess beim OLG Frankfurt. Welches Urteil meinte sebkoch? Kann das hier hoch geladen werden?
Die "neue,tolle Sichtweise" bezüglich Verwirkung aufgrund des BGH-Urteils trifft nur auf schon beendete/zurückgezahlte Verträge, oder auch auf noch laufende Darlehen ?
Denn meine beiden Fälle liegen 1x vorm OLG und 1x LG und beide Darlehen laufen noch. (Sparkasse 01/2008 und Volksbank 2008)
Nicht ganz. Das OLG FFM hat am 22.11.2016 der Klage auf Rückzahlung einer VFE bei Widerruf eines beendeten Vertrags und angeblicher Aufhebungsvereinbarung stattgegeben.
Das ist mal eine erfreuliche Nachricht.
Es ist eine Befürchtung von mir. Gegen den BGH zu kämpfen ist halt schwierig. Zumal die Banken die Strategie der Verwirrung bevorzugen. Der BGH scheint diese Strategie auch zu bevorzugen, Die letzten Entscheidungen des BGH haben nur noch zu Verwirrung beigetragen. Und das passt zu der Strategie der Banken.
@ ram
was soll an meinem Beitrag populistisch sein ? wie du siehst traut sich keiner ran ! auch ein sebkoch liefert
nichts ! kannst du ja was liefern, bis jetzt noch nichts positives von dir gelesen. Ich lese aber auch schon
seit 2013 .
Die "neue,tolle Sichtweise" bezüglich Verwirkung aufgrund des BGH-Urteils trifft nur auf schon beendete/zurückgezahlte Verträge, oder auch auf noch laufende Darlehen ?
Denn meine beiden Fälle liegen 1x vorm OLG und 1x LG und beide Darlehen laufen noch. (Sparkasse 01/2008 und Volksbank 2008)
Es gibt mittlerweile Banken, die die abgelaufenen Verträge in der Vergleichsvereinbarung gar nicht erwähnen. Soll heißen, trotz Vergleich über die noch laufenden Verträge, unterbindet die Bank die Klage gegen einen abgelaufenen Vertrag nicht.