ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Müssen wohl nicht. Verplombt auch nicht. Manche machen da so eine Öse rein (wie vom Ledergürtel), andere ein Siegel, ähnlich wie eine Mautplakette (Commerzbank). Andere heften es nur zusammen.
Okay, aber midestens doch getackert, sonst kann doch irgendwas unergeschoben werden,
Bringt eine Kontaktaufbahme mit einem Ombudsmann etwas? Wenn ich es richtig verstanden habe, dann macht er nur einen Lösungsvorschlag an den sich die Bank/Versicherung aber nicht halten muss.
Bringt eine Kontaktaufbahme mit einem Ombudsmann etwas? Wenn ich es richtig verstanden habe, dann macht er nur einen Lösungsvorschlag an den sich die Bank/Versicherung aber nicht halten muss.
Hallo,
also, bei mir hat das nichts gebracht.. im Gegenteil. Ich glaube, dass das eher dazu geführt hat, dass die Bank dachte, ich könne mir einen Anwalt nicht leisten oder ich hätte keine RSV. Denn trotz eindeutiger Lage habe ich nie ein Angebot der Bank erhalten, obwohl mein Anwalt meinte, dass bei vergleichbaren Fällen immer Angebote gekommen wäre. Das ist natürlich aber nur eine Vermutung.
Abgesehen davon muss man bedenken von wem der Ombudsmann bezahlt wird, nämlich den Banken. Dadurch fallen die Urteile meistens eher "bankenfreundlich" aus. Abgesehen muss sich die Bank ja nicht daran halten. Dann hat man nur Zeit verloren und muss doch zum Anwalt. Ich würde es nicht mehr tun.
Bringt eine Kontaktaufbahme mit einem Ombudsmann etwas? Wenn ich es richtig verstanden habe, dann macht er nur einen Lösungsvorschlag an den sich die Bank/Versicherung aber nicht halten muss.
Das ist nicht ganz richtig, je nach Verfahrensordnung ist der Spruch der Ombudsleute bei kleineren Summen so ca. 5.000 bis 10.000 € zulasten der Kreditinstitute bindend und es ist ein vollkommen kostenloses Verfahren.
Kenne selbst den Fall (Widerruf Verbraucherdarlehen ohne grundbuchliche Sicherung bei erheblichen Fehlern in den Widerrufsbelehrungen/ Widerrufsinformationen - angestrebte Rückabwickung/Erstattung weniger als 10.000 EUR), bei dem der Schlichter (kurz vor den BGH-Urteilen im Juli 2016) einen Schiedsspruch gefälllt hat, der PRO-Banken war (also Ablehnung der Bescherde wg. Verwirkung, Rechtsmißbrauch). In der Begründung des Schlichters waren so gut wie sämtliche, die (m. E.) für den Kunden NEGATIVEN Urteile, aufgeführt. Als der Kunde (bedingt durch die Entwicklung der Angelegenheit durch die - für Kunden günstigen - BGH-Urteile im Juli 2016) eine Korrektur des Schiedsspruches erbeten hatte, wurde kurz und bündig beschieden, dass die Verfahrensordnung das nicht vorsehe. Nun liegt dieser Fall bei den Rechtsanwälten (die sämtliche Widerrufsinformationen/ Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft eingestuft haben) und wird kurzfristig (Ende Nov. 2016/ Anfang Dez. 2016) vor das entsprechende LG eingebracht.
Positiv ist anzumerken, dass i. S. Bearbeitungsgebühren (noch nicht Individualgebühren, z. B. der Targobank) das Ombudsmannverfahren gewirkt hatte. Die Targobank erstattete (allerdings erst nach Einschaltung des Ombudsmann Banken) die Bearbeitungsgebühren (allerdings fehlerhaft!). Sie weigerte sich, dem Kunden gegenüber (Zeitraum: "über ein Jahr) überhaupt konkret auf die Beanstandung zu antworten. Erst die erneute Einschaltung des Ombudsmanns erbrachte die korrekte Berechnung und Erstattung. Die Targobank antwortete AUSSCHLIESSLICH dem Ombudsmann und erstattete keinerlei Kosten für den erheblichen Zusatzaufwand. Also für Bearbeitungsgebühren war es sinnvoll den Ombusdmann Banken einzuschalten.
Für die "grösseren Belange" (über 10.000 EUR - Verfahrensordnung!) wage ich zu bezweifeln, dass der Ombudsmann Banken hier PRO Kunden entscheidet. Kenne noch einen weiteren Fall, der gerade für den Ombudsmann Banken vorbereitet wird. Werde berichten, wenn hierzu Infos (Entscheidungen) seitens des Ombudsmann Banken vorliegen.
Mal ne Nachfrage, was soll denn mit dem Heranziehen des Ombudsmann oder dem Ombudsmannverfahren erreicht werden? Kann man das überhaupt so pauschal beantworten, ob das Sinn macht?
Der eine will aus seinem Darlehen ohne Zahlung einer VFE raus und sofort umschulden und der andere will "noch was raus haben" aus seiner Darlehensnehmerschaft? Ist für beide die Antwort gleich?
Kosten sparen - da keine RSV -scheint ein Grund zu sein warum man das Ombudsmannverfahren wählt, wenn dieses aber nicht bindend ist, was bringt es dann? Was ist gemeint mit....bei kleineren Summen 5.000 Euro bis 10.000 Euro zu Lasten der Banken...ist der Spruch des Ombudsmannes bindend? Halten sich die Banken dann daran, müssen sie es, zumal die sich ja fast an gar nichts halten? Da spuren sie dann?
Ein Anwalt mit einer ordentlichen und erfolgsbasierten Vergütungsvereinbarung tut es dann wenn man ohne VFE aus dem Vertrag kommen will - so er diese aufgrund von Erfolgsaussichten überhaupt eingeht - auch.
Bleibt die Frage wie bindend und in welchen Fällen/Summen ist der Spruch des Ombudsmannes und wie halten sich die Banken daran. In dieser Zeit sind viele meiner Kunden - wohlgemerkt die, die nicht auf RAW oder Nutzungsersatz usw. klagen wollen oder pochen - schon zufrieden in neuen Darlehen und verschenken keine Zeit für etwas, was dann nutz-, und wertlos (aus welchen Gründen auch immer) ist, während man noch in dem alten Darlehen verharrt und dies noch in oder zu einer Zeit, wo eben die Zinsen wieder steigen, vor allem aber sich die Rechtsfragen wieder zu drehen scheinen.
Bezieht sich ja eh alles auf Kunden, die keinen Rechtschutz haben und von einem Anwalt vernünftig und fair aufgezeigt bekommen haben, wie die Chancen für einen wirksamen Widerruf stehen. Denke das kann schneller und erfolgreicher gestaltet werden als dieser Ombudszirkus, so man sich mit "raus ohne VFE" zufrieden gibt und seinen Frieden mit der ausserordentlich problematischen Thematik finden will.
@noelmaxim: sehe ich genauso, Ombudsmann ist eigentlich in diesen Verfahren obsolet und bei "Schlichtung" auch nicht unbedingt verbindlich für die Parteien. Interessant ist das Ombudsmannverfahren zum wirksamen Verhindern der Verjährung von Forderungen, wenn man gerade keine Zeit und Lust hat eine 2. Front gegen seine Bank zu eröffnen z.B.. Schaut euch mal an, wer da so in den Schlichtungsstellen über die Anträge entscheidet, haha, alles klar?
Andererseits gibt es vielleicht bei meinem Vertrag noch einen weiteren Hebel an dem man ansetzen kann, und von dem wahrscheinlich auch viele andere Kunden der ING-DiBa betroffen sind. Denn bei mir steht bei den Pflichtangaben "Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde". In den AGBs wird natürlich die Aufsichtsbehörde unter "Zuständige Aufsichtsbehörde" genannt, aber ich gehe doch davon aus, dass jeder Richter das Argument nachvollziehen kann, dass es sich ja offensichtlich um die Aufsichtsbehörde für die Bank, und nicht um die Aufsichtsbehörde des Darlehensnehmers handelt.
Also in diesem Fall dürfte das jüngste BGH-Urteil ausnahmsweise zu Gunsten des Kreditnehmers auszulegen sein. Denn wenn die Bank in der WRB eine Pflichtangabe aufführt, die es nicht gibt, dann kann sie diese auch nicht liefern. So gesehen ist eine WRB mit der "für den Kreditnehmer zuständige Aufsichtsbehörde" eigentlich ein klarer Fall zugunsten des Verbrauchers - zumindest solange nicht andere Faktoren (Vertrag bereits beendet, Prolongation, etc.) wieder einen Ansatzpunkt für Verwirkung oder Rechtsmißbrauch bieten.
Dieser Fehler findet sich in fast allen mir bekannten Darlehensverträgen der ING Diba aus dem Zeitraum März bis Oktober 2010. KfW-Darlehen weichen manchmal ab, aber die klassischen Diba-Darlehen sind alle betroffen. Also ein extrem aussichtsreiches Zeitfenster für alle, die bei der Diba finanziert haben. Im Übrigen findet sich diese seltsame Formulierung nicht nur bei der ING Diba. Ich bin gerade heute über einen Vertrag der Münchener Hyp aus dem Juni 2010 gestolpert, in der die identische Formulierung verwendet wird.
Sparda Berlin bleibt hartnäckig und schreibt in ihrem letzten Schreiben an den RA "Abschließend erlauben wir uns den Hinweis, dass insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 6. Oktober 2016 (Az. 8 U 228/15) Bedenken bezüglich der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der beabsichtigten Klageerhebung bestehen." Link zum Urteil: https://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE224382016&psml=sammlung.ps ml&max=true&bs=10
Was denkt ihr? Bin Laie, verstehe nicht viel von dem, was in dem Urteil steht. Morgen telefoniere ich mit dem RA.
Also in diesem Fall dürfte das jüngste BGH-Urteil ausnahmsweise zu Gunsten des Kreditnehmers auszulegen sein. Denn wenn die Bank in der WRB eine Pflichtangabe aufführt, die es nicht gibt, dann kann sie diese auch nicht liefern. So gesehen ist eine WRB mit der "für den Kreditnehmer zuständige Aufsichtsbehörde" eigentlich ein klarer Fall zugunsten des Verbrauchers - zumindest solange nicht andere Faktoren (Vertrag bereits beendet, Prolongation, etc.) wieder einen Ansatzpunkt für Verwirkung oder Rechtsmißbrauch bieten.
Dieser Fehler findet sich in fast allen mir bekannten Darlehensverträgen der ING Diba aus dem Zeitraum März bis Oktober 2010. KfW-Darlehen weichen manchmal ab, aber die klassischen Diba-Darlehen sind alle betroffen. Also ein extrem aussichtsreiches Zeitfenster für alle, die bei der Diba finanziert haben. Im Übrigen findet sich diese seltsame Formulierung nicht nur bei der ING Diba. Ich bin gerade heute über einen Vertrag der Münchener Hyp aus dem Juni 2010 gestolpert, in der die identische Formulierung verwendet wird.
Danke für die Info.
Laut Aussage meine Anwaltes letzte Woche wäre die ING-DiBa z.Z. zu keinerlei Kompromiss mehr bereit und würde durch alle Instanzen gehen. Die Klageschrift müsste Ihr in den nächsten Tagen vom LG zugestellt werden. Dann werde ich sehen wie sie reagiert.
Sparda Berlin bleibt hartnäckig und schreibt in ihrem letzten Schreiben an den RA "Abschließend erlauben wir uns den Hinweis, dass insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 6. Oktober 2016 (Az. 8 U 228/15) Bedenken bezüglich der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der beabsichtigten Klageerhebung bestehen." Link zum Urteil: https://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE224382016&psml=sammlung.ps ml&max=true&bs=10
Das Kammergericht meint: Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses besteht über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta fort. Das kann dazu führen, dass der Widerruf gemessen am Aufwand wenig bringt. Allerdings: Die Ansage des Kammergerichts dürfte falsch sein. Jedenfalls muss es möglich sein, die Verzinsung zu stoppen; sprich mal mit Deinem Anwalt, wie er die Chancen sieht.
Guten Morgen,
sebkoch ist es möglich, dass Sie einen Aufruf starten an die Kollegen und Verbraucherzentralen diese Missstände
um den Widerrufsjoker in die rechten Bahnen zu bringen.
Die Banken haben ihren Lobbyisten Verein und dieser Verein hat nun auch schon den BGH eingefangen.
Jedes Gericht hat eine andere Meinung zur WRB und Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
In HART aber FAIR sagte vor kurzem ein Herr PLEITGEN ( wird wohl bekannt sein ) Die ganze BRD besteht
nur noch aus Lobbyisten. Was sagte ein Herr ACKERMANN, ich werde auf meine BONIS nicht verzichten.
Die deutsche Bank zahlt Milliarden wegen Betrug in den USA. Der deutsche kleine Mann hat aber mit dem Ofenrohr ins
Gebirge zu schauen. Wie heißt es so schön : Die Kleinen hängt man , die Großen lässt man laufen.
Dass soll ein Rechtstaat sein.
Sehr interessante Entwicklung rund um das jüngste BGH-Urteil. Wir haben jetzt den ersten Fall, in dem eine Sparkasse eine Nachbelehrung durchführt und dem Kreditnehmer in einem Schreiben die zuständige Aufsichtsbehörde "nachmeldet". Damit verbunden ist eine neue 30tägige Widerrufsfrist für den Kunden. Dieser hatte vorher seinen Vertrag mit Hinweis auf die falsche Widerrufsbelehrung widerrufen. Ich melde mich nachher noch mit Einzelheiten.
Guten Morgen,
sebkoch ist es möglich, dass Sie einen Aufruf starten an die Kollegen und Verbraucherzentralen diese Missstände
um den Widerrufsjoker in die rechten Bahnen zu bringen.
Die Banken haben ihren Lobbyisten Verein und dieser Verein hat nun auch schon den BGH eingefangen.
Jedes Gericht hat eine andere Meinung zur WRB und Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
In HART aber FAIR sagte vor kurzem ein Herr PLEITGEN ( wird wohl bekannt sein ) Die ganze BRD besteht
nur noch aus Lobbyisten. Was sagte ein Herr ACKERMANN, ich werde auf meine BONIS nicht verzichten.
Die deutsche Bank zahlt Milliarden wegen Betrug in den USA. Der deutsche kleine Mann hat aber mit dem Ofenrohr ins
Gebirge zu schauen. Wie heißt es so schön : Die Kleinen hängt man , die Großen lässt man laufen.
Dass soll ein Rechtstaat sein.
Das ist aber ganz schön populistisch, deine Establishmentschelte :-)
Sehr interessante Entwicklung rund um das jüngste BGH-Urteil. Wir haben jetzt den ersten Fall, in dem eine Sparkasse eine Nachbelehrung durchführt und dem Kreditnehmer in einem Schreiben die zuständige Aufsichtsbehörde "nachmeldet". Damit verbunden ist eine neue 30tägige Widerrufsfrist für den Kunden. Dieser hatte vorher seinen Vertrag mit Hinweis auf die falsche Widerrufsbelehrung widerrufen. Ich melde mich nachher noch mit Einzelheiten.
Wenn schon widerrufen ist, dürfte das ja irrelevant sein. Gefährlich ist das ggfs, wenn noch kein Widerruf erfolgt ist.
Wenn schon widerrufen ist, dürfte das ja irrelevant sein. Gefährlich ist das ggfs, wenn noch kein Widerruf erfolgt ist.
Wieso soll die Nachbelehrung irrelevant sein? Immerhin ist das das Eingeständnis der Bank, einen Fehler gemacht zu haben und es ist der Freifahrtschein zur Rückabwicklung des Darlehens. Ganz ohne Klage und Gerichtsverfahren.
Wieso soll die Nachbelehrung irrelevant sein? Immerhin ist das das Eingeständnis der Bank, einen Fehler gemacht zu haben und es ist der Freifahrtschein zur Rückabwicklung des Darlehens. Ganz ohne Klage und Gerichtsverfahren.
Mit welcher Intention hat denn die Bank hier nachbelehrt wenn sie dadurch nur Nachteile erlangt und nach ihrer Meinung den Widerruf quasi anerkennt? Dann sollte sie doch gänzlich auf eine Nachbelehrung verzichten.
Irrelevant im Sinne, dass das bei bereits erfolgten Widerruf nichts mehr heilen kann, was an sich ja der Sinn einer Nachbelehrung ist. Wer noch nicht widerrufen hat, muss dagegen jetzt handeln.