ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
...Dabei wird man beim Rechtsmissbrauchseinwand entgegen der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung nicht völlig unberücksichtigt lassen können, dass der Darlehensnehmer - wie im hier vom BGH konkret zu entscheidenen Fall - aufgrund der ihm erteilten Belehrung positiv Kenntnis davon hatte, dass ihm ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht zustand, von dessen Ausübung er jahrelang Abstand genommen hatte und von welchem er nunmehr allein aus offenkundig schutzzweckwidrigen Erwägungen Gebrauch gemacht hat.
Trotz positiver Kenntnis von der entgegenstehenden Auffassung des BGH wird den Bankvertretern nahegelegt den Tatrichtern immer wieder ins Ohr zu blasen, dass sich der DN schutzzweckwidrig und damit "ja doch schon irgendwie auch - zumindest ein bisschen" rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
Mir kommt das wie ein Déjà-vu-Erlebnis des US-Wahlkampfs vor: "crooked Hillary ... lock her up"
Ob die Richter sich anders als die Wähler verhalten werden?
Trotz positiver Kenntnis von der entgegenstehenden Auffassung des BGH wird den Bankvertretern nahegelegt den Tatrichtern immer wieder ins Ohr zu blasen, dass sich der DN schutzzweckwidrig und damit "ja doch schon irgendwie auch - zumindest ein bisschen" rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
Mir kommt das wie ein Déjà-vu-Erlebnis des US-Wahlkampfs vor: "crooked Hillary ... lock her up"
Ob die Richter sich anders als die Wähler verhalten werden?
verstehe immer noch nicht, warum der BGH in diesem Fall dem OLG die Prüfung auf Rechtsmissbrauch nahelegt.
verstehe immer noch nicht, warum der BGH in diesem Fall dem OLG die Prüfung auf Rechtsmissbrauch nahelegt.
Das verwechselst du. Es geht um BGH XI ZR 564/15. Da hat der BGH keine Prüfung auf Rechtsmissbrauch angeregt. Es handelte sich um ein laufendes Darlehen.
Nur RA Edelmann empfiehlt weiterhin seinen Kollegen Bankvertretern auch bei lfd. Darlehen den Tatrichtern den Floh vom Rechtsmissbrauch ins Ohr zu setzen.
Das verwechselst du. Es geht um BGH XI ZR 564/15. Da hat der BGH keine Prüfung auf Rechtsmissbrauch angeregt. Es handelte sich um ein laufendes Darlehen.
Nur RA Edelmann empfiehlt weiterhin seinen Kollegen Bankvertretern auch bei lfd. Darlehen den Tatrichtern den Floh vom Rechtsmissbrauch ins Ohr zu setzen.
ja ich meine das gestrige BGH-Urteil, Prüfung auf Rechtsmissbrauch bei lfd. DV
War es das jetzt durch das Urteil bei Verträgen wie diesem?
Deine WRB ist doch der "frühestens" Klassiker für die Zeit von 2002 - 2008. Das gestrige BGH Urteil bezieht sich aber auf DV nach dem 10.06.2010.
Insofern ändert das Urteil nichts für dich.
P.S. Du solltest noch deinen Namen aus dem eingestellten Scan löschen.
Deine WRB ist doch der "frühestens" Klassiker für die Zeit von 2002 - 2008. Das gestrige BGH Urteil bezieht sich aber auf DV nach dem 10.06.2010.
Insofern ändert das Urteil nichts für dich.
P.S. Du solltest noch deinen Namen aus dem eingestellten Scan löschen.
Er hat wohl das Problem, dass sich die BW ganz nah am Muster orientiert hat.
Abweichung lediglich bei den mehreren Darlehensnehmern und der ladungsfähigen Anschrift...
Er hat wohl das Problem, dass sich die BW ganz nah am Muster orientiert hat.
Abweichung lediglich bei den mehreren Darlehensnehmern und der ladungsfähigen Anschrift...
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Stimmt natürlich, aber er wollte ja wissen, ob das gestrige BGH-Urteil das "Aus" für seine WRB bedeutet. Und das betreffende BGH-Urteil hat ja keine Bedeutung für seine WRB.
Deine WRB ist doch der "frühestens" Klassiker für die Zeit von 2002 - 2008. Das gestrige BGH Urteil bezieht sich aber auf DV nach dem 10.06.2010.
Insofern ändert das Urteil nichts für dich.
Ich glaube, wir bringen verschiedene Urteile gerade durcheinander.
Es tut sich ja auch so unglaublich viel. :-)
Das Urteil was ich meine, war das, was sich auf Verträge mit dem Zeitraum vor der Veränderung in 2010 bezieht.
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Stimmt natürlich, aber er wollte ja wissen, ob das gestrige BGH-Urteil das "Aus" für seine WRB bedeutet. Und das betreffende BGH-Urteil hat ja keine Bedeutung für seine WRB.
Nicht das gestrige Urteil, sondern das vom 11. Oktober 2016, wo heute aktuell der Volltext veröffentlicht wurde.
Falls noch jemand gehofft hat, die (dem Muster entsprechende) beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben ab 2010 sei nicht ausreichend, wurde ja praktisch schon gestern enttäuscht, kann das aber auch heute in diesem Beschluss nachlesen:
Aus dem Beschluss: "Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln."
Komisch: einer der beisitzenden Richter am OLG Saarbrücken hat das in der Verhandlung vom 07.04.2016 (Aktenzeichen: 4 U 17/15) ganz anders gesehen. O-Ton: "Ich habe gestern noch versucht, die Pflichtinformationen anhand der Verweisungen nachzuvollziehen - es ist mir nicht gelungen."
Vielleicht hält der XI. Senat nicht viel von seinen Kollegen aus dem Saarland... ?
Wenn ein Gericht der "BW-Bank" die Klageschrift zustellen lässt, wäre das formell wohl ungültig.
Richtig müsste da schon die Landesbank Baden-Württemberg als Empfängerin drin stehen.
"BW-Bank" mag vielleicht ein Markenname der LBBW sein.
Das gleiche Spiel gibts hier in Bayern mit der "LBS Bayerischen Landesbausparkasse".
lt. WRB soll der Widerruf an die "LBS-Bayern" gerichtet werden.
Krass gedacht wäre es ja sogar denkbar, dass die LBBW (oder auch LBS Bayerische Landesbausparkasse) einen Widerruf ablehnt, weil er formell an die falsche Adressatin gerichtet wurde...