LG Köln, 21.07.2016 -
24 O 88/16:Nachinstanz: Oberlandesgericht Köln, 9 U 158/16 (anhängig)
Tenor:
1.)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung 1. Instanz des Klägers gegen die Kreissparkasse H mit folgenden dortigen Anträgen zu übernehmen:
a) Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der nachfolgend bezeichneten Grundschulden gem. § 19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen,
- Grundschuld ohne Brief über 144.695,60 EUR, eingetragen auf dem Grundstück in ##### V, P-Straße, eingetragen in Abt. III Nr. 2 im Grundbuch von V, Blatt X, Grundbuchamt Amtsgericht H,
b) Die Beklagte wird verurteilt, die Ansprüche und Rechte aus dem Bausparvertrag Nr. #####/#### an den Kläger zurückabzutreten.
c) Die Beklagte wird verurteilt, den Betrag in Höhe von 64.495,27 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 an den Kläger zu bezahlen.
d) Die Beklagte wird verurteilt, den Betrag in Höhe von 50.312,99 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 an den Kläger zu bezahlen.
Insgesamt Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 110.595,56 EUR sowie eines Betrages in Höhe von 48.451,12 €
2.)
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.