ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Das war ja nicht der Gedanke des Kollegen, der den Beitrag bei Anwalt 24 geschrieben hat, sondern eine sehr gute Stellungnahme eines Privatdozenten der TU Dortmund. Die Begründung war, dass das Erlöschen nur für Verträge vor dem 11.6.2010 eine sachliche Ungleichbehandlung zu den Verträgen nach diesem Zeitpunkt darstellt (bzw der entsprechenden DN), die letztlich nicht gerechtfertigt ist.
Dr. Grüneberg hat in seinem Vortrag zwar auch diese Entscheidung besprochen, es allerdings bei Nennung des Zinssatzes und der Bemerkung, dass diese Vermutung beiderseits widerlegbar sei, belassen, ohne was zur Widerlegung selbst zu sagen. In einer Nachfrage aus dem Publikum wurde er auf das Problem angesprochen und zwar gerade auf die unterschiedlichen Argumente, die von den Parteien vorgebracht werden (Banken nehmen die geringe Gewinnmarge, Verbraucher versuchen mit Eigenkapitalrendite zu argumentieren). Die Anwort war aber unbefriedigend - Einzelfallentscheidung und Prüfung durch die Instanzgerichte. Ich hatte den Eindruck, dass er entweder die Frage gar nicht richtig verstanden hat oder - und das wohl eher - dass sich der BGH bislang gar keine Gedanken gemacht hat, wie man diese Vermutung in der Praxis widerlegen kann.
Schade, interessant wäre ja schon mal zu wissen, ob der Nachweis höherer bzw. geringerer Nutzungen als 2,5 %p. üBZ nach Auffassung des XI. Senats abstrakt geführt werden kann (d. h. nach Durchschnittszinssätzen) oder nur konkret (d. h. einzelfallbezogen wie spiegelbildlich für den Verzugsschaden bei Verbraucherdarlehen). Wenn nur einzelfallbezogene konkrete Berechnungen zulässig wären, könnte der Verbraucher praktisch nie höhere Nutzungen und die Bank auch nur ausnahmsweise geringere Nutzungen belegen.
habe im April 2016 meinen aus dem Oktober 2009 stammenden Darlehensvertrag (Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem Muster) mittels meines RA widerrufen. Die Widerrufsbelehrung ist aus meiner Sicht und aus der Sicht des RA ganz klar fehlerhaft. Identische Widerrufsbelehrungen sind schon zig-fach gerichtlich pro Darlehensnehmer ausgefallen.
Erwartungsgemäß hat die Sparda den Widerruf abgelehnt (Verwirkung, Rechtsmissbrauch etc), mein Anwalt hat Klage beim LG Regensburg erhoben. Die Verhandlung wird in nächster Zeit stattfinden. Vertreten lässt sich die Sparda durch die GenoRecht in München.
Wer hat nützliche Erfahrungen mit der Sparda/Geno Recht oder dem LG Regensburg gemacht.
Das ist die WRB der Sparda vom 8.5.2009. In Ihrer Klageerwiderung (20 Seiten) zielen die jetzt darauf ab, wann genau der Vertrag zustande gekommen. Zum anderen beruft man sich noch wegen älteren Urteilen auf Rechtsmissbrauch und Verwirkung, aber ich glaube, das Thema ist mit den aktuelleren Urteilen durch. Dennoch gibt es immer wieder Urteile von Landgerichten, die den Widerruf nicht durchgehen lassen.
Was mir jetzt neu ist, dass es überhaupt eine Rolle spielen soll, wann wer die Unterschrift auf den Vertrag gemacht hat und wann Irgendeine Urkunde angekommen ist. Davon konnte ich bisher nirgends etwas lesen. Wie sollte auch ein durchschnittlicher Verbraucher wissen, zu welchem Zeitpunkt genau der Vertrag juristisch zustande gekommen ist. Bei mir ist jedoch klar: Sollte ich vor dem LG scheitern, gehe ich zum OLG ...
Wie kann denn Musterschutz gelten, wenn der unten genannte Satz im Muster gar nicht vorgesehen ist?
14.11.2016 Immer noch fehlt die Begründung zum Urteil des Bundes*gerichts*hofs vom 11.10.2016, Aktenzeichen: XI ZR 482/15. Nach diesem Urteil muss das Ober*landes*gericht Stutt*gart im Streit um einen Kredit*vertrag der BW-Bank aus 2004 jetzt noch mal prüfen, ob das Widerrufs*recht des Kreditnehmers andert*halb Jahre nach Ablösung des Kredits nicht doch schon verwirkt war.
Eins allerdings ist schon jetzt bekannt: Den am Ende der Widerrufs*belehrung einge*fügten Zusatz „Bei mehreren Darlehens*nehmern kann jeder Darlehens*nehmer seine Willens*erklärung gesondert widerrufen“ hält der Bundes*gerichts*hof für inhalt*lich zutreffend. Darauf weist Rechtsanwalt Nico Werdermann aus Berlin hin. Er lässt auch den Muster*schutz nicht entfallen, wenn die Belehrung sonst dem gesetzlichen Muster*text entspricht. Für Belehrungen, nach denen Kreditnehmer den Widerruf nur gemein*sam erklären können, heißt das: Solche Belehrung sind fehler*haft. ...
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen (einem Monat) ohne Angaben von Gründen in Textform ( fax .....) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde. Zur Wahrung der Widerrufs genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ....
Dann noch Absatz Widerrufsfolgen ... absatzfinanzierte Geschäfte
unten Fußnote : Die Widerrufsfrist beträft gemäß $ 355 Abs. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.
Wollte die WRB hochladen ... funktioniert aber leider nicht ...
Wie war die Begründung ? Ich glaube, dass viele Landgerichte pro Bank entscheiden, die meisten OLG aber für den Verbraucher ... Wie hat denn Dein Anwalt argumentiert ?
Den am Ende der Widerrufs*belehrung einge*fügten Zusatz „Bei mehreren Darlehens*nehmern kann jeder Darlehens*nehmer seine Willens*erklärung gesondert widerrufen“ hält der Bundes*gerichts*hof für inhalt*lich zutreffend.
Wie kann denn Musterschutz gelten, wenn der unten genannte Satz im Muster gar nicht vorgesehen ist?
Ich dachte, dies sei eine inhaltliche Abweichung.
Tja, hätte ich ja eigentlich auch vermutet, aber nach 2 Jahren hier im Forum überrascht mich nichts mehr. Ein Jurist kann einfach alles irgendwie "begründen“ bzw. "beschließen". Sieht man ja immer sehr schön bei Nichtzulassung der Revision, obwohl es schon entgegenstehende Entscheidungen anderer Obergerichte gibt.
Oder anderes Beispiel. Kann mir jemand erklären, warum die Fußnote: "Frist überprüfen“ für den DN verwirrend ist, die Fußnote: "Nicht für Fernabsatzverträge“ aber nicht?
Wie war die Begründung ? Ich glaube, dass viele Landgerichte pro Bank entscheiden, die meisten OLG aber für den Verbraucher ... Wie hat denn Dein Anwalt argumentiert ?
Habe das gesamte Urteil hier mal eingestellt....denke so Anfang Juni '16
LG Aurich in Niedersachsen/Ostfriesland
Ich kann leider keinen Anhang sehen ... das Urteil würde mich sehr interessieren. Für mich unverständlich, dass bei identischen WRB der eine gewinnt und der andere verliert. Mittlerweile glaube ich, dass da ein sehr großer Anteil beim Anwalt mit seiner juristischen Aufarbeitung liegt ...