Das OLG N begründet (im Urteil 14 U 2519-14 v. 10.10.2016) neuerdings wie folgt die Verwirkung:
Insofern, Jens, sehe ich den zeitlichen Abstand zwischen Ablösung durch Neuabschluss und Widerruf bei Dir weniger ein Problem:
1. Ist der WR ja gerade mal 1 Jahr nach Ablösung erfolgt
2. Ist bei der Belehrung mit "frühestens" die Frage, ob sich eine Bank überhaupt darauf berufen kann, dass der DN nicht mehr von seinem WR Gebrauch machen konnte, steht denn schon seit 12-2009 durch BGH Urteil fest, dass "frühestens" fehlerhaft ist.
3. Eine Nachbelehrung also von 12-2009 bis 2015 seitens der SPK erfolgen hätte können.
M.M. nach sind Deine Verträge getrennt voneinander zu behandeln. Die ersten aus 2006 sind widerrufbar gewesen. Verwirkung sehe ich nicht. Weder durch die Ablösung noch durch den WR ein Jahr später.
Die Frage wird sein, wie ist der Vertrag aus 2015 zu behandeln. M.M. nach ist es keine Prolongation, sondern ein neuer Vertrag (Novation).
Zusammenfassung mehrerer Darlehen, Änderung Zins, Änderung Ratenhöhe, Änderung Tilgung, Änderung Laufzeit etc.
- Wurde hier neu über das Widerrufsrecht belehrt und wenn ja, wie wurde hier belehrt?
- Wurden die Vertragsdokumente per Post zugeschickt oder wurden die in der Filiale unterschrieben?