Ex tunc („von Anfang an, von damals an, rückwirkend“) ist die
lateinische Bezeichnung für eine Wirkung von einem früheren Zeitpunkt an.
Eine Wirkung ex tunc entfaltet z. B. eine
Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach
§ 142 Abs. 1
BGB, mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft als
von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Juristen kennzeichnen mit dem Begriff ein Ereignis mit
Rückwirkung, also ein Ereignis, mit dem die Rechtslage für die Vergangenheit geändert wird und deshalb rückabzuwickeln ist, soweit es bereits ausgeführt wurde.
Demgegenüber wird von
ex nunc für „ab jetzt, von nun an“ gesprochen, was lediglich für die Zukunft ein Fortgelten einer Rechtsvorschrift o. Ä. verhindert.