ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
- es ist ein Wisch der Bank, die als Sicherheit ein Grundpfandrecht eingetragen bekommen hat und sie damit bestätigt, dass sie die Löschung der Grundbucheintragung bewilligt.
- Das Grundpfandrecht steht aber weiterhin noch für diese Bank drin.
- eine löschungsfähige Quittung ist kostengünstiger und wohl schneller als eine richtige Löschungsbewilligung der eingetragenen Grundschuld
- eine andere Bank kann damit was anfangen?
- kann eine andere Bank das mit einer vorrangigen Grundschuld zusammenfassen? Also wenn die zu löschende bzw. löschungsbewilligende Grundschuld an Rang 2 steht, kann eine Bank mit der löschungsfähigen Quittung eine zweitrangige GS mit der erstrangigen GS zusammenfassen?
So dass bei einem Gläubiger dann auch nur eine erstrangige GS entsteht?
Der Grundstückseigentümer kann vom Hypothekengläubiger nach geleisteter Zahlung eine notariell beglaubigte Quittung verlangen, aus der sich ergibt, dass er als persönlicher Schuldner gezahlt hat und wann die Zahlung erfolgte. Aufgrund dieser Quittung kann der Eigentümer entweder die Hypothek löschen (‘Löschung) oder das Grundbuch dahin berichtigen lassen, dass die Hypothek auf ihn als Eigentümergrundschuld übergegangen ist.
ok, aber wenn man nun zwei Grundschulden zu einer zusammenfassen möchte, reicht dann diese Quittung oder wäre es besser doch gleich die GS löschen zu lassen?
übrigens noch mal ein kleiner Beitrag zur Verzinsung bei Widerruf. Im Rahmen der Verhandlung am OLG FFM meinte der Richter, das sei ja eher so eine Nebensächlichkeit, über die man sich wohl nicht vertieft Gedanken gemacht habe (jedenfalls sinngemäß). Ist für die Gerichte ja "nur" eine Nebenforderung ...
Was genau meinte er denn mit "Verzinsung bei Widerruf"? Die Verzinsung der Restvaluta nach RAW für die Zeit ab dem WR? Oder der vom DN herauszukehrende Gebrauchsvorteil am tatsächlich noch überlassenen Teil des Darlehens, also bis zum WR? Oder alles zusammen?
ÖRAG: Neue Beschränkung der Anwaltskostenübernahme
Die ÖRAG versucht, die von ihr im Falle eines (außergerichtlichen) Vergleichs mit der Bank zu übernehmenden Anwaltskosten unter Berufung auf die Risikoausschlussklausel des § 5 (1) ARB drastisch zu reduzieren. Dabei wird generell ein Kostenerstattungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber den Banken auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten fingiert. Bei den üblicherweise abgeschlossenen Vergleichen, die eine Fortsetzung des Darlehensvertrages auf reduziertem Zinsniveau bei Vereinbarung der Kostenaufhebung vorsehen, stuft die ÖRAG diese Kostenregelung als unangemessen ein und kürzt die Gebührenrechung pauschal um die Hälfte. Begründung: der Anwalt habe es pflichtwidrig zu Lasten der Rechtsschutzversicherung unterlassen, eine 50-prozentige Kostenbeteiligung der Bank zu vereinbaren. Diese Regulierungspraxis der ÖRAG steht im eindeutigen Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 19.10.2012 - IV ZR 213/11). Meine Kanzlei hat nunmehr einen Musterprozess anhängig gemacht.
Das sah für mich auf den ersten Blick ein bisschen nach Eigenwerbung aus, aber evtl. ist für den Einen oder die Andere diese Mitteilung trotzdem relevant.
Dass sich die ÖRAG querstellt, ist übrigens auch bei test.de dort nachzulesen (mit Stand von heute 14 Urteile gegen diesen RSVerer, wenn auch zu einem anderen Thema).
ok, aber wenn man nun zwei Grundschulden zu einer zusammenfassen möchte, reicht dann diese Quittung oder wäre es besser doch gleich die GS löschen zu lassen?
Zusammenfassen, also z.B. für eine neue Kreditgebende Bank?
Bin zwar nicht der Experte, aber mir scheint das müsste so gehen. So müsste - wie bei einer Pfandfreigabe - die Grunschuld(en) abgetreten werden können. Das ist dann tatsächlich Kostengünstiger im Vergleich zu löschen und neu eintragen.
Zusammenfassen, also z.B. für eine neue Kreditgebende Bank?
Bin zwar nicht der Experte, aber mir scheint das müsste so gehen. So müsste - wie bei einer Pfandfreigabe - die Grunschuld(en) abgetreten werden können. Das ist dann tatsächlich Kostengünstiger im Vergleich zu löschen und neu eintragen.
T.
Notar meinte, löschen lassen. Da hier keine allzu hohen Kosten entstehen, werden wir das wohl so machen. Dann bräuchten wir eine Löschungsbewilligung.
Klar, der will verdienen
Ich habe mir mal sagen lassen, wenn ein Darlehen komplett zurückgezahlt ist und eine Löschungsbewilligung vor liegt, sollte man diese halt gut aufbewahren für den Fall, dass man mal eine neue Grundschuld eintragen will.
übrigens noch mal ein kleiner Beitrag zur Verzinsung bei Widerruf. Im Rahmen der Verhandlung am OLG FFM meinte der Richter, das sei ja eher so eine Nebensächlichkeit, über die man sich wohl nicht vertieft Gedanken gemacht habe (jedenfalls sinngemäß). Ist für die Gerichte ja "nur" eine Nebenforderung ...
Bitte um Erläuterung: Was ist mit Zinsen bei Widerruf gemeint? Zinsen ab Widerruf oder Zinsen nach Widerruf?
Wäre diese Nebenforderung Streitwert erhöhend?
Bitte um Erläuterung: Was ist mit Zinsen bei Widerruf gemeint? Zinsen ab Widerruf oder Zinsen nach Widerruf?
Wäre diese Nebenforderung Streitwert erhöhend?
Vielen Dank - der Gaertner
..."Zinsen"... gibt doch nur Wert- und Nutzungsersatz...
..."Zinsen"... gibt doch nur Wert- und Nutzungsersatz...
Ich finde nicht, dass das so einfach zu verstehen ist, daher meine Frage in dieselbe Richtung:
Zitat von sebkoch
übrigens noch mal ein kleiner Beitrag zur Verzinsung bei Widerruf. Im Rahmen der Verhandlung am OLG FFM meinte der Richter, das sei ja eher so eine Nebensächlichkeit, über die man sich wohl nicht vertieft Gedanken gemacht habe (jedenfalls sinngemäß). Ist für die Gerichte ja "nur" eine Nebenforderung ...
Zitat von eugh
Was genau meinte er denn mit "Verzinsung bei Widerruf"? Die Verzinsung der Restvaluta nach RAW für die Zeit ab dem WR? Oder der vom DN herauszukehrende Gebrauchsvorteil am tatsächlich noch überlassenen Teil des Darlehens, also bis zum WR? Oder alles zusammen?
Insbesondere das gg die SpardaBank ist interessant...
Das gegen die Sparkasse ist auch gut, Rückenwind von einem OLG für alle, die sich wegen einer Forward-Prolongation angeblich "widersprüchlich" verhalten haben. Was natürlich Blödsinn ist, denn hätten die Kläger damals bereits von ihrem noch bestehenden Widerrufsrecht gewusst, hätten sie ja gleich widerrufen und umschulden können, anstelle für die Zukunft einen Forwardzinsaufschlag zu zahlen.
Gerichtsstand der BW Bank ist Stuttgart ODER Karlsruhe. Beides ist der Sitz der Bank. Dies ist hilreich wenn Du wegen der "Mehrere Darlehensnehmer" Option klagst - da OLG Stuttgart hier seine - recht sonderbare - Meinung hinsichtlich Musterschutz hat.
Gruss Martin (der gleich 2 x gegen BW Bank klagt)
P.s. Schau Dir auch die Adresse an und Name der Bank an. 1) Die Adresse ist nicht korrekt. Kl.Schlossplatz ist KEINE Landungsfähige Anschrift wie gem InfoVo gefodert, zweitens heisst die Bank ab 2005 LBBW und nicht BW Bank - das ist nur eine interne Bezeichung.
Warum willst du die Grundschuld zusammen legen lassen? Lass sie doch so wie sie ist. Da sie nicht mehr valutiert kannst du sie jederzeit abtreten lassen. Der Erstranggläubiger will die GS doch überhaupt nicht haben oder verwalten und an zweiter Stelle behindert sie die erste Rangstelle doch überhaupt nicht. Löschen lassen kostet nur Geld und wenn mal mehr Geld benötigt wird als die erstrangige Grundschuld an Wert hat müsstest du kostenpflichtig wieder neu eintragen.