ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
@LGSaar:
Kennst Du die Entscheidung (BGH? sorry, ich weiß es nicht), wo behauptet wird, dass diese Annahmen auch noch nach Juni 2003 gelten. Ich will hier kein Fass aufmachen, sondern versuche, erst einmal zu verstehen, was mit 1% bzw. 1 Prozentpunkt gemeint ist und dann, wie man das widerlegen kann. Deine Berechnungen und Grafik sind hilfreich. Vielen Dank.
Ersetze einfach Prozentpunkt durch ein Synonym einer Einheit... z.B. "Kilo"
Dann wird es klarer. Streubreite bei vertraglich vereinbarten 5 "Kilo" mit Abweichung von 1 "Kilo" oder 1 % von 5 Kilo?
@LGSaar:
Kennst Du die Entscheidung (BGH? sorry, ich weiß es nicht), wo behauptet wird, dass diese Annahmen auch noch nach Juni 2003 gelten. Ich will hier kein Fass aufmachen, sondern versuche, erst einmal zu verstehen, was mit 1% bzw. 1 Prozentpunkt gemeint ist und dann, wie man das widerlegen kann. Deine Berechnungen und Grafik sind hilfreich. Vielen Dank.
Ich habe meine Meinung dazu gesagt. Der BGH liegt da genau so falsch wie bei den 2,5% über Basiszinssatz. Der Widerruf nutzt nichts wenn der DN trotzdem bluten muss. Ein Bankensenat beim BGH sollte den Unterschied zwischen 1% und 1 Prozentpunkt kennen. Wenn ich die Urteile lese, dann steht in einem Urteil 1% in dem anderen 1 Prozentpunkt. Das kann und darf nicht sein.
Trotz Gerichtsurteil, keiner eingelegten Berufung und Fristsetzung hat die Bank immer noch keine Rückabwicklung vorgelegt.
Welche Möglichkeiten bestehen nun?
Kann doch nicht sein, dass das noch honoriert wird.
Bleibt jetzt nur noch die nächste Klage oder ist "straflich" etwas in so einem Fall vorgesehen?
Viele Grüße
Euer Mitstreiter Fishtowner
PS: @LGSaar hatte Dir ne PN bezüglich des Rechners geschickt
ÄÄÄÄHm wenn Ihr DREI mal wieder Zeit auch für uns hättet .....
Nein alles gut, trotzdem ne Meinung?
Wie lautet der Urteilstenor? "Die Beklagte wird verurteilt..."
Gibt es eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraftbescheinigung?
Oder ist es "nur" ein Feststellungsurteil "Es wird festgestellt, dass..."
Wie lautet der Urteilstenor? "Die Beklagte wird verurteilt..."
Gibt es eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraftbescheinigung?
Oder ist es "nur" ein Feststellungsurteil "Es wird festgestellt, dass..."
@LGSaar:
Kennst Du die Entscheidung (BGH? sorry, ich weiß es nicht), wo behauptet wird, dass diese Annahmen auch noch nach Juni 2003 gelten. Ich will hier kein Fass aufmachen, sondern versuche, erst einmal zu verstehen, was mit 1% bzw. 1 Prozentpunkt gemeint ist und dann, wie man das widerlegen kann. Deine Berechnungen und Grafik sind hilfreich. Vielen Dank.
Mit 1 % (2007) bzw. 1 Prozentpunkt (2016) Abweichung meint der XI. Senat ersichtlich das Gleiche schon wie im Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 422/01, S. 12 unten - mit "1 Punkt". Es ist doch schön zu sehen, dass der Senat nun in 2016 zu der mathematisch exakten Bezeichnung gefunden hat.
Und ich werde zu den Prozenten und der RAW nichts mehr schreiben...
nicht beleidigt sein. Du kennst dich mit anderen Sachen halt viel besser aus. Ich zum Beispiel schreibe nie etwas über die Fehlerhaftigkeit der WBR. Davon habe ich keine Ahnung. Jeder trägt hier das vor was er kann. Gemeinsam sind wir viel stärker.
Ein wenig Spaß muss ja sein. Du hast es ja gut. Wenn dir etwas nicht gefällt kannst du es einfach löschen.
Mit 1 % (2007) bzw. 1 Prozentpunkt (2016) Abweichung meint der XI. Senat ersichtlich das Gleiche schon wie im Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 422/01, S. 12 unten - mit "1 Punkt". Es ist doch schön zu sehen, dass der Senat nun in 2016 zu der mathematisch exakten Bezeichnung gefunden hat.
Juristisch gesagt: es ändert aber nichts daran, dass es falsch ist und dem nicht gefolgt werden kann. Toleranzen gibt man nicht in absoluten Werten an. Aber das wäre zu viel Mathematik für den Senat.
Aufsichtsbehörde war in den AGB, das ändert aber nichts daran, dass hinsichtlich des Fristbeginns falsch belehrt wird.
Hallo sebkoch,
das habe ich im Dschungel der Beitragsflut in diesem Threat bisher leider überlesen, ebenso dass es hier Leute gibt die sich intensiv mit dem Fall beschäftigen ;-)
Das ist ein Thema was mich sehr interessiert. Und es gibt inzwischen bzgl. der falschen Pflichtangeben in Verträgen nach dem 10.06.2010 einen eigenen Thread in diesem Forum. Da habe ich den Fall des OLG Frankfurt auch schon erwähnt nachdem ich einen Beitrag von eugh dazu gefunden hatte.
Es würde mich brennend interessieren wie die gerügte WRB im Gesamten ausgesehen hat und ob es dem OLG von Bedeutung war, ob dem Darlehensnehmer die falschen Pflichtangaben im Rahmen des Kreditvertrages ausgehändigt wurden, oder ob die WRB aufgrund der genannten Pflichtangaben per se als fehlerhaft angesehen wird, unabhängig davon welche Angaben der DN erhalten hat.
Würde das dann bedeuten, dass aufgrund der falschen Pflichtangaben die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, oder sind dazu noch weitere Umstände von Bedeutung?
Eine Antwort auf diese Frage wäre auch im verlinkten Thread sehr willkommen, dann haben es Betroffene mit vergleichbaren Verträgen einfacher die für sie relevanten Infos zu finden.
aktueller Beschluss vom OLG Frankfurt zur Deutschen Bank vom 26.01.2016, 19 U 160/14 mit vorhergehendem Hinweisbeschluss vom 21.12.2015. Das OLG FFM hält die Belehrung der Deutschen Bank für ordnungsgemäß und auch die Verwendung von "Exemplar dieser Widerrufserklärung" statt " Exemplar dieser Widerrufsbelehrung" für einen ersichtlichen Schreibfehler, der bei verständiger Würdigung als solcher erkannt werde. Auch verwirft das OLG die Auffassung, dass die Verwendung von "Exemplar" statt "Textform" ein Problem sei (aA LG Regensburg).
Beim 19. Zivilsenat ist derzeit wenig zu holen. Gut, dass ich da in den nächsten 8 Wochen zwei Verhandlungen habe ;-)
Der Ausgang könnte auch auf dieses Verfahren Auswirkung haben, weil das LG Münster (15.04.2016 - 014 O 361/15) die Klage abweist mit Hinweis auf das vorgenannte OLG Frankfurt:
... Die Verwendung des Wortes „dieser“ stellt einen unmittelbaren Bezug zum erhaltenen Belehrungstext her. Zudem lautet die Überschrift „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“. Darüber hinaus wird direkt im Anschluss an die Widerrufsbelehrung deren Erhalt bestätigt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2015 – 19 U 160/15).
übrigens noch mal ein kleiner Beitrag zur Verzinsung bei Widerruf. Im Rahmen der Verhandlung am OLG FFM meinte der Richter, das sei ja eher so eine Nebensächlichkeit, über die man sich wohl nicht vertieft Gedanken gemacht habe (jedenfalls sinngemäß). Ist für die Gerichte ja "nur" eine Nebenforderung ...
übrigens noch mal ein kleiner Beitrag zur Verzinsung bei Widerruf. Im Rahmen der Verhandlung am OLG FFM meinte der Richter, das sei ja eher so eine Nebensächlichkeit, über die man sich wohl nicht vertieft Gedanken gemacht habe (jedenfalls sinngemäß). Ist für die Gerichte ja "nur" eine Nebenforderung ...
Diese "Nebenforderung" beträgt bei uns vom Zeitpunkt des Widerrufs bis zur Verhandlung rund 17.000 €uro!
Das mögen für die Banken Peanuts sein; aber warum wehren sie sich dann so vehement dagegen?