Dies gilt zunächst hinsichtlich der gerügten Verwechslung der Begriffe "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufserklärung". Der Kläger räumt nunmehr selbst ein, dass der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher den durch den Senat aufgezeigten Zirkelbezug und damit das bloße Schreibversehen in der Belehrung erkennen konnte. Damit war die Widerrufsbelehrung aufgrund der Verwechslung nicht intransparent und fehlerhaft, weil sie nicht geeignet war, den Verbraucher zu verwirren. Dass Lektüre und Verständnis der Widerrufsbelehrung generell für einen Verbraucher eine Herausforderung darstellen mögen, ändert hieran nichts. Denn die Herausforderung besteht unabhängig von dem Schreibversehen. Sie wird durch dieses aufgrund seiner Offenkundigkeit gerade nicht verstärkt.
Der Senat hält ferner weiter an seiner Auffassung fest, dass der Belehrungstext kein Fehlverständnis dahingehend begründen kann, dass mit dem Begriff "Vertragsurkunde" eine noch nicht von beiden Parteien unterzeichnete Ausfertigung des Darlehensvordrucks gemeint sein könnte. Soweit der Kläger hierzu rügt, das Landgericht habe entgegen den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Vertrag am 23.4.2009 bei einem gemeinsamen Termin zwischen dem Kläger und einem Vertreter der Beklagten unterschrieben worden sei, trifft dies nicht zu. Die entsprechende Feststellung findet sich auf Seite 6 des landgerichtlichen Urteils. Zuzugeben ist dem Kläger aber, dass der Vertragsschluss unter Anwesenden nicht zwingend die vorherige Übergabe eines von keiner Partei unterzeichneten Vertragsentwurfs oder einer nur von ihm abgegebenen Vertragserklärung ausschließt. Relevanz für die Richtigkeit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist hat dies jedoch nicht. Insbesondere kann der Kläger aus der Entscheidung des BGH vom 10.3.2009 zu Az.
XI ZR 33/08 nichts für sich herleiten. Denn in dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall hatte der Verbraucher mit der Widerrufsbelehrung ein Darlehensangebot der Bank - nicht aber einen von keiner Partei unterzeichneten Vertragsentwurf oder eine eigene Vertragserklärung - erhalten. Bei dieser Sachlage habe der Darlehensnehmer, so der BGH, die Widerrufsbelehrung dahin missverstehen können, es könne sich bei dem Vertragsangebot der Bank um die Vertragsurkunde handeln und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf seine eigene Vertragserklärung. Vorliegend hat der Kläger nach der von ihm unterzeichneten Empfangsbestätigung jedoch eine Abschrift seines eigenen Darlehensantrages erhalten. Der Irrtum, die Widerrufsfrist beginne bereits vor Abgabe der eigenen Vertragserklärung, war danach denknotwendig ausgeschlossen. Ebenso wenig konnte der Kläger annehmen, bei dem ihm zur Verfügung gestellten eigenen Vertragsantrag handele es sich bereits um die Vertragsurkunde. Der Kläger hat den Empfang "meines Darlehensantrags" bestätigt, während die Widerrufsbelehrung für den Beginn des Fristlaufs fordert, dass die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Aufgrund der von der Beklagten verwandten unterschiedlichen Begrifflichkeiten musste der Kläger erkennen, dass er gerade noch keine Vertragsurkunde erhalten hatte.