Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    Handelsbriefe brauchen nach HGB nur 6 Jahre aufbewahrt werden; 10 Jahre sind die Bilanzen und die Buchungsbelege. Der Vertrag mit den Willenserklärungen des DN ist sicherlich kein Buchungsbeleg.
    Der Vertrag selbst mag kein Buchungsbeleg sein. Aber die Buchungsbelege sind ziemlich sinnfrei, wenn nicht auch die Vertragsunterlagen dazugehören, oder? Sicher bin ich da aber ganz & gar nicht; ich hatte mich in der Frage bloß immer aufs Landgericht Stuttgart verlassen...

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Netz spuckt einiges zu § 257 HGB und den Aufbewahrungspflichten aus

    hier heisst es Darlehensunterlagen 6 Jahre nach Ablauf des Darlehensvertrags

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    https://www.leipzig.ihk.de/mediathek...ngsfristen.pdf


    Dem Urteil des OLG München und des OLG Nürnberg halte ich das Urteil des OLG Karlsruhe vom 23. Februar 2007, Az. 17 U 65/06 entgegen:


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    https://openjur.de/u/355347.html

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Noch ein Versuch...
    Zitat Zitat von Recht_so
    Ab Juli 2003 ist keine Streubreite der Zinssätze mehr verfügbar, weil die Deutsche Bundesbank im Jahre 2003 die Zinsstatistik nach europäischen Vorgaben auf die MFI-Zinsstatistik umgestellt hat (s. hier).

    Hinsichtlich der erfragten Entscheidungen zur Marktüblichkeit von Zinssätzen bis 1 Prozentpunkt über der Obergrenze der Streubreite bzw. über dem ausgewiesenen Durchschnittszinssatz der MFI-Zinsstatistik sei - beschränkt auf veröffentlichte OLG-Entscheidungen - verwiesen auf:

    OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2016 - 4 U 79/15, Rn. 97
    OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 17.02.2016 - 23 U 135/15
    OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.07.2016 - 17 U 218/15
    ...
    Irre ich mich oder steht hier Unsinn im Urteil des BGH vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06? Ich meine in Bezug auf "1 Prozent". Meinte der BGH tatsächlich 1 Prozent oder einen Prozentpunkt? Alle 3 vorgenannten Entscheidungen referenzieren nämlich XI ZR 103/15. Und dort steht folgendes zur Streubreite:
    Für die Frage, ob ein Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend auf die Zinshöhe an. Die für Grundpfandkredite marktüblichen Zinsen sind regelmäßig niedriger als die marktgängigen Zinsen für Konsumentenkredite. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze bieten einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen. Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1% darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen. Liegt er mehr als 1% über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite, bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066, Tz. 50).
    Unglaublich, aber das ist doch wirklich ein Fehler, denn später ist von Prozentpunkten zu lesen - BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15:
    Die Darlehenshingabe ist auch zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge üblich sind. Dazu hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Diese vermag der Senat aber nachzuholen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 29 mwN). [Anm. von eugh: Dort war es aber 1 Prozent und nicht wie hier 1 Prozentpunkt.] Dies ist hier der Fall.

    In dem hier maßgeblichen Monat Dezember 2004 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über 5 Jahren bis 10 Jahre 4,63% und mit einer Laufzeit von über 10 Jahren 4,67% (MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte; siehe unter www.bundesbank.de). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 5,06% liegt nur geringfügig darüber. Ob im Hinblick darauf, dass die MFI-Statistik nur noch einen festen Durchschnittszins und nicht mehr - wie die frühere Bundesbank-Statistik "Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke" - eine Streubreite mit einer Unter- und Obergrenze ausweist, der vom Senat angenommene Zuschlag von einem Prozentpunkt angemessen zu erhöhen ist, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Von einer Einordnung der streitgegenständlichen Darlehensverträge als Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB aF und damit als Verbraucherdarlehensvertrag ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen; dies zeigt sich daran, dass sie in ihre Abrechnung den dafür geltenden Verzugszinssatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingestellt hat.
    Der BGH beruft sich also am 19.01.2016 auf eine Entscheidung vom 18.12.2007, obwohl es sich um 2 verschiedene Größen handelt. Ist das ein Schreibfehler, ein Irrtum oder Fortschreibung des Rechts?

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Eughen, hast das jetzt auch schon gemerkt? DAS hab ich doch schon die ganze Zeit geschrieben!


    Mit 1% Abweichung kann ich leben!

  6. Avatar von Fishtowner
    Fishtowner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Trotz Gerichtsurteil, keiner eingelegten Berufung und Fristsetzung hat die Bank immer noch keine Rückabwicklung vorgelegt.
    Welche Möglichkeiten bestehen nun?
    Kann doch nicht sein, dass das noch honoriert wird.
    Bleibt jetzt nur noch die nächste Klage oder ist "straflich" etwas in so einem Fall vorgesehen?
    Viele Grüße
    Euer Mitstreiter Fishtowner

    PS: @LGSaar hatte Dir ne PN bezüglich des Rechners geschickt

  7. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Noch ein Versuch...


    Irre ich mich oder steht hier Unsinn im Urteil des BGH vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06? Ich meine in Bezug auf "1 Prozent". Meinte der BGH tatsächlich 1 Prozent oder einen Prozentpunkt? Alle 3 vorgenannten Entscheidungen referenzieren nämlich XI ZR 103/15. Und dort steht folgendes zur Streubreite:

    Unglaublich, aber das ist doch wirklich ein Fehler, denn später ist von Prozentpunkten zu lesen - BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15:
    Der BGH beruft sich also am 19.01.2016 auf eine Entscheidung vom 18.12.2007, obwohl es sich um 2 verschiedene Größen handelt. Ist das ein Schreibfehler, ein Irrtum oder Fortschreibung des Rechts?
    Wahnsinn. Dieses Urteil kannte ich nicht. Das Urteil von 2007 wird weiterhin verdreht und verbogen. Der BGH scheint wirklich die Orientierung verloren zu haben.
    Ich habe einen Schriftsatz vorbereitet bezüglich dieses Thema. Aber wenn ich das hier lese, dann wird es wohl nichts damit.
    Hier war wohl wieder das Spieglein im Spiel.

    Ein Prozentpunkt ist geringfügig. Ich gehe morgen auf die Bank und frage mal nach ob sie mir einen geringfügigen Zinssatz von 1% auf mein erspartes zugestehen wollen.

  8. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Wahnsinn. Dieses Urteil kannte ich nicht. Das Urteil von 2007 wird weiterhin verdreht und verbogen. Der BGH scheint wirklich die Orientierung verloren zu haben.
    Ich habe einen Schriftsatz vorbereitet bezüglich dieses Thema. Aber wenn ich das hier lese, dann wird es wohl nichts damit.
    Hier war wohl wieder das Spieglein im Spiel.

    Ein Prozentpunkt ist geringfügig. Ich gehe morgen auf die Bank und frage mal nach ob sie mir einen geringfügigen Zinssatz von 1% auf mein erspartes zugestehen wollen.
    Du meinst 1 %!

  9. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das war ironisch gemeint.

    Der BGH scheint 1 Prozentpunkt für geringfügig zu halten. Besser gesagt schient der BGH den Unterschied zwischen absolut und relativ nicht zu kennen. Oder die Schreibkraft hat es einfach falsch aus dem Tonband abgetippt. Auch das neue Urteil wurde mehrmals korrigiert. Es scheint irgenwie der Wurm bei dem XI Senat zu stecken.

  10. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eben, und mit war es ein Bedürfnis, nochmal alle hier darauf hinzuweisen, auch auf die Entscheidung aus 2007. Zumal inzwischen immer mehr Gerichte diese Entscheidungen des BGH zitieren, wenn es um Streubreiten geht. Da sollte man als Betroffener mE nachhaken.

  11. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bankenanwälte feiern jüngste BGH-Entscheidung:

    https://www.mgup-kanzlei.de/aktuell_2016-11-07.html

  12. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der BGH sieht das schon als 1 Prozentpunkt. So war das damals sicher auch schon intendiert. 1 Prozent Abweichung wäre nämlich wieder ein Witz was die Abweichung angeht. Es ist ein, sorry, Drecksurteil insbesondere bei den derzeit niedrigen Zinsen ist ein Prozentpunkt jetzt locker 100% mehr. Denke dem BGH ist das schlicht egal, ich halte den XI. ohnehin nicht für sonderlich verbraucherfreundlich. Ansonsten hätte er es dem Tatrichter überlassen oder keine feste Grenze gezogen.

    Viel spannender wäre es einen Weg zu finden, den Nutzungsersatz des DN kleinzurechnen.

  13. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, dass ich wegen der Prozentpunkte nochmal nerve, aber eben lese ich einen Artikel in Wikipedia dazu:
    Beispiel 1
    Angenommen, der Zinssatz für Spareinlagen wird von 4 % auf 5 % erhöht. Man sagt, er wird um einen Prozentpunkt erhöht. Alternativ sagt man, er wird um 25 % erhöht (bezogen auf den vorherigen Zinssatz).
    Falsch wäre in diesem Fall die Formulierung, der Zinssatz sei um 1 % erhöht worden. Korrekt berechnet betrüge der Zinssatz dann lediglich 4,04 %. Möglich ist hingegen die Aussage, dass der absolute Zinsbetrag (nicht der prozentuale Zinssatz) um 1 % der Einlage erhöht wurde.
    Es ist ja gut möglich, dass ich "...punkt" in diesem Zusammenhang bisher falsch verstanden habe. Daher meine Frage (entschuldigt bitte):


    BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15:
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen...
    1 Prozentpunkt (BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15):

    Also angenommen,
    • der vereinbarte Zinssatz beträgt 7% (effektiv), und
    • die Streibreite des effektiven Zinssatzes gemäß BuBa-Statistik für vergleichbare Kredite liegt zwischen 5% und 6%.


    Dann soll laut BGH (2016) ein vereinbarter Zinssatz von 7% (effektiv) noch marktüblich sein? (da "bis zu 1 Prozentpunkt darüber")
    Habe ich das so richtig kapiert? Wenn ja, wäre das in der Tat krass.


    BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06:
    Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1% darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen.
    1 Prozent (BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06):

    Wieder angenommen,
    • der vereinbarte Zinssatz beträgt 7% (effektiv), aber
    • die Streibreite des effektiven Zinssatzes gemäß BuBa-Statistik für vergleichbare Kredite liegt zwischen 7% - 7%/100 und 7% + 7%/100 (also jeweils 1 hundertstel [1%] unter bzw. über dem vereinbarten effektiven Zinssatz von 7%).


    Dann soll laut BGH (2007) ein vereinbarter Zinssatz von 7% (effektiv) noch marktüblich sein? (da "bis zu 1% darüber")
    Habe ich das so richtig kapiert? Wenn ja, wäre diese Annahme doch akzeptabel, oder übersehe ich etwas?


    Eine der beiden BGH-Entscheidungen muss vom Wortlaut her falsch sein, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass der BGH a) seine Meinung bzgl. der Grenzen so eklatant ändert und b) in 2016 auch noch seine Entscheidung aus 2007 referenziert, wenn die aus 2016 nun plötzlich so anders lauten sollte.

    Was bleibt also? Man nimmt an, dass der BGH seine Entscheidung aus 2007 fortführt, es sich tatsächlich um "1 Prozent" handelt - was mE akzeptabel bei der Betrachtung von Streubreiten wäre - und der Wortlaut in der Entscheidung von 2016 ein Irrtum sein muss.

    Was meint Ihr? Messe ich dem Thema ggf. zu viel Bedeutung zu?

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vier Stunden Stille hier sind ja schon ungewöhnlich. Sorry, dass ich meine Finger nicht stillhalten kann.


    Ich hoffe, dass noch jemand auf meinen Beitrag oben antwortet, habe aber auch noch dieses kleine Update bei test.de gefunden:

    08.11.2016 Rechtsanwalt Sebastian Koch aus Bad Nauheim berichtet: Der 23. Senat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält die von zahlreichen Banken im Zeitraum nach dem 10.06.2010 verwendete Belehrung mit der Formulierung „Die Frist beginnt (…) erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben (…) (z. B. (…) Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“ bei Immobiliardarlehen für fehlerhaft. Das war Quintessenz der mündlichen Verhandlung im Streit um einen Kreditvertrag mit dieser Belehrung, Aktenzeichen 23 U 12/16. Urteilsverkündung ist am Montag, 5. Dezember.

  15. Avatar von thejoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    da netterweise der "Spin off"-Thread bzgl. der Fernabsatz-WRB geschlossen wurde, dann halt doch wieder hier in diesem "Info-Moloch"...
    Mich würde interessieren wie betroffene DNs (deren Klage ggf. bereits eingereicht ist) nun vorgehen. Zieht ihr die Klagen zurück? Kann man noch etwas an der Klageschrift ändern? Was raten Euch Eure RAs? Hat ggf. die Sparkasse Euch schon angeschrieben, dass ihr doch jetzt aufgeben könnt?

    Grüße, thejoker

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @thejoker: Schön, dass Du Dich hier eingefunden hast.


    Nicht schön aber wissenswert: OLG Frankfurt, 25.07.2016 - 19 U 9/16:
    Dies gilt zunächst hinsichtlich der gerügten Verwechslung der Begriffe "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufserklärung". Der Kläger räumt nunmehr selbst ein, dass der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher den durch den Senat aufgezeigten Zirkelbezug und damit das bloße Schreibversehen in der Belehrung erkennen konnte. Damit war die Widerrufsbelehrung aufgrund der Verwechslung nicht intransparent und fehlerhaft, weil sie nicht geeignet war, den Verbraucher zu verwirren. Dass Lektüre und Verständnis der Widerrufsbelehrung generell für einen Verbraucher eine Herausforderung darstellen mögen, ändert hieran nichts. Denn die Herausforderung besteht unabhängig von dem Schreibversehen. Sie wird durch dieses aufgrund seiner Offenkundigkeit gerade nicht verstärkt.
    Der Senat hält ferner weiter an seiner Auffassung fest, dass der Belehrungstext kein Fehlverständnis dahingehend begründen kann, dass mit dem Begriff "Vertragsurkunde" eine noch nicht von beiden Parteien unterzeichnete Ausfertigung des Darlehensvordrucks gemeint sein könnte. Soweit der Kläger hierzu rügt, das Landgericht habe entgegen den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Vertrag am 23.4.2009 bei einem gemeinsamen Termin zwischen dem Kläger und einem Vertreter der Beklagten unterschrieben worden sei, trifft dies nicht zu. Die entsprechende Feststellung findet sich auf Seite 6 des landgerichtlichen Urteils. Zuzugeben ist dem Kläger aber, dass der Vertragsschluss unter Anwesenden nicht zwingend die vorherige Übergabe eines von keiner Partei unterzeichneten Vertragsentwurfs oder einer nur von ihm abgegebenen Vertragserklärung ausschließt. Relevanz für die Richtigkeit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist hat dies jedoch nicht. Insbesondere kann der Kläger aus der Entscheidung des BGH vom 10.3.2009 zu Az. XI ZR 33/08 nichts für sich herleiten. Denn in dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall hatte der Verbraucher mit der Widerrufsbelehrung ein Darlehensangebot der Bank - nicht aber einen von keiner Partei unterzeichneten Vertragsentwurf oder eine eigene Vertragserklärung - erhalten. Bei dieser Sachlage habe der Darlehensnehmer, so der BGH, die Widerrufsbelehrung dahin missverstehen können, es könne sich bei dem Vertragsangebot der Bank um die Vertragsurkunde handeln und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf seine eigene Vertragserklärung. Vorliegend hat der Kläger nach der von ihm unterzeichneten Empfangsbestätigung jedoch eine Abschrift seines eigenen Darlehensantrages erhalten. Der Irrtum, die Widerrufsfrist beginne bereits vor Abgabe der eigenen Vertragserklärung, war danach denknotwendig ausgeschlossen. Ebenso wenig konnte der Kläger annehmen, bei dem ihm zur Verfügung gestellten eigenen Vertragsantrag handele es sich bereits um die Vertragsurkunde. Der Kläger hat den Empfang "meines Darlehensantrags" bestätigt, während die Widerrufsbelehrung für den Beginn des Fristlaufs fordert, dass die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Aufgrund der von der Beklagten verwandten unterschiedlichen Begrifflichkeiten musste der Kläger erkennen, dass er gerade noch keine Vertragsurkunde erhalten hatte.

  17. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal was anderes: Habe von meiner RSV eine "Beitragsanhebung gemäß § 10 ARB" in Höhe von 5 % erhalten. Da schlagen wohl die vielen Widerrufsklagen durch. Wie siehts bei euren RSV aus?

  18. Avatar von carlson
    carlson ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal eine Frage in die Runde zur Sparkassen WRB Fassung Juli 2008:

    In der WRB, die bei https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...11&Blank=1.pdf abgelichtet ist, fehlt soweit ich das sehe der Satz "Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen". Genau dieser Satz wäre aber, wenn man sich die schriftliche Urteilsbegründung des BGH-Urteils vom 12.07.2016 anschaut, sehr wesentlich. Ich selbst habe eine Sparkassen-WRB, die auch mit "Fassung Juli 2008" bezeichnet ist, aber genau diesen Passus enthält. Mache ich da einen Denkfehler, oder sind verschiedene WRB mit "Fassung Juli 2008" unterwegs, so dass man die aktuelle für DN ungünstige BGH-Entscheidung gar nicht verallgemeinern darf?

  19. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ eugh
    Zu dem marktüblichen Zinssatz:

    Soweit manche Gerichte ausführen, dass der Vertragszinssatz marktüblich sei auch wenn er ein Prozentpunkt über den Bundesbankzinssatz liege kann dem nicht gefolgt werden.
    Diese Entscheidungen berufen sich auf die alte Bundesbankstatistik bis 2003 bei der nicht nur der Mittelwert, sondern auch die Streubreite mit Unter- und Obergrenze angegeben war. Siehe
    OLG Brandenburg, Urteil vom 20.1.2016, 4 U 79/15
    Diese Zinsstatistik kann aber für Kredite die z. B 2008 abgeschlossen wurden nicht zugrunde gelegt werden. Die Ober- und Untergrenze gab es in der MFI-Zinsstatistik von 2008 nicht mehr. Daher verbietet es sich auf einer Zinsstatistik abzustellen die fünf Jahre bevor die Kredite abgeschlossen wurden bereits von der Bundesbank eingestellt wurde.

    Das OLG Brandenburg hat seine Entscheidung auf dem BGH-Urteil von
    BGH Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06
    gestützt

    Es führt unter Randnummer 97 aus

    „Der Senat hat im Verhandlungstermin darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06 - Rdnr. 29) von der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes auszugehen sei, wenn dieser innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 % darüber liege. Die Bundesbankstatistiken, die für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zu Festzinsen neben Durchschnittszinsen auch Ober- und Untergrenzen der Streubreiten angeben (etwa die Zeitreihen BBK01.SU0046, BBK01.SU0048 und BBK01.SU0047 für Festzinsen auf 10 Jahre), wurden nur bis einschließlich Juni 2003 geführt, ließen indes erkennen, dass die Streubreite Abweichungen vom durchschnittlichen Zinssatz von bis zu +/-1 Prozentpunkt erfasste, ein höherer (Effektiv)Vertragszins als der Durchschnitts(effektiv)zinssatz mithin noch kein Indiz für die Markt-unüblichkeit sei.“

    Und in Randnummer 98 führt es weiter aus:

    „Die Frage der Marktüblichkeit bedurfte hier keiner weiteren Aufklärung, denn die Klägerin hat im Senatstermin vom 9. Dezember 2015 die Marktüblichkeit des hier vereinbarten Vertragszinses von 5,81 % unstreitig gestellt.“

    Daraus wird ersichtlich, dass das OLG Brandenburg nur eine Behauptung aufgestellt und hat (ins Blaue geschossen), sich aber nicht mehr weiter damit befasst hat, weil die Klägerin die Marktüblichkeit sofort unstreitig gestellt hat.

    Der Argumentation des OLG Brandenburg kann meiner Meinung nach nicht gefolgt werden, weil sie sich auf Argumente stützt die für die Verträge die nach 2003 abgeschlossen wurden nicht mehr relevant sind.

    Das vom OLG Brandenburg aufgeführte BGH-Urteil behandelt ein Darlehen, dass im Jahre 1995 abgeschlossen wurde. Damals war eine Streubreite in der Zinsstatistik angegeben. Der BGH hat in diesem Urteil klar gestellt, dass ein Zinssatz marktüblich ist, wenn er in der Streubreite der Bundesbankstatistik im Monat des Vertragsabschlusses oder knapp darüber um 1% (nicht um 1 Prozentpunkt) liegt. Dies kann aber für die Kredite ab 2003 nicht mehr angewandt werden, weil die Streubreite in der MFI-Zinsstatistik nicht mehr vorhanden ist.

    Auf diese veraltete Zinsstatistik kann nicht mehr abgestellt werden, da aufgrund der konzeptionellen Unterschiede zwischen Bundesbank-Zinsstatistik und MFI-Zinsstatistik die statistischen Ergebnisse aus beiden Statistiken nur sehr eingeschränkt miteinander vergleichbar sind. Diese Unterschiede sind in dem Sonderaufsatz

    „Die neue EWU-Zinsstatistik - Methodik zur Erhebung des deutschen Beitrags“

    ausführlich dargestellt, der im Bundesbank-Monatsbericht Januar 2004 abgedruckt ist.

    Ich zitiere Seite 47:

    „Da die methodischen Grundlagen des deutschen Beitrags zur neuen EWU-weiten Statistik gravierend von denen der früheren Bundesbank-Erhebung abweichen, sind die statistischen Ergebnisse aus beiden Quellen nur sehr eingeschränkt miteinander vergleichbar.“

    Das OLG Bandenburg macht den Fehler auf eine veraltete Zinsstatistik abzustellen, ohne zumindest diese gründlich zu prüfen und behauptet die Statistik ließe erkennen, dass eine Streubreite von +/-1 Prozentpunkten erfasse. Diese Behauptung (Schuss ins Blaue) ist falsch.

    Ich habe die absoluten Streubreiten der alten Zinsstatistik berechnet. Ich habe einfach die Differenz zwischen der Obergrenze und der Untergrenze für jeden Monat extra berechnet. Es ergibt sich zu keinem Zeitpunkt eine Streubreite von +/-1 Prozentpunkten. Der Mittelwert der Streubreite der Bundesbankstatistik von 1982 bis Juni 2003 zwischen Untergrenze und Obergrenze liegt bei 0,76 Prozentpunkten also +/-0,38 Prozentpunkte. Zu besseren Überblick habe ich diese Werte in einem Diagramm (bereits bekannt) dargestellt.

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    Auf dem Diagramm sind einige Spitzenwerte die maximal bis 1,5 Prozentpunkte zeigen zu sehen. Diese Spitzen sind dadurch entstanden, weil in dieser Zeit die Zinsen während eines Monats gestiegen oder gefallen sind was man an der Zinskurve sieht. Am Anfang des Monats wurden Kredite mit niedrigen Zinsen vergeben und am Ende des Monats mit höheren Zinsen. Dadurch wird die Statistik gefälscht, weil die Streubreite durch den Zinsanstieg künstlich in die Höhe getrieben wird. Das Gleiche passiert, wenn die Zinsen sinken. Sobald in dem Zinsniveau eine Bewegung zu sehen ist, spiegelt sich das in der Streubreite massiv wieder aus. Es ist wie das differenzieren der Zinskurve.

    Folgt man der „Erfindung“ des OLG Brandenburg mit der noch nie vorkommenden Streubreite von +/-1 Prozentpunkten oder den nicht nachvollziehbaren Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung von 2016, würde sich eine absolute Streubreite von 2 Prozentpunkten ergeben. Diese würde zum Beispiel bei einem Marktzinssatz von heute um 0,9% dazu führen, dass die Streubreite zwischen einem knapp negativen Zins von -0,1% und einem Zinssatz von 1,9% liegen würde.

    Das zeigt, dass dieser Logik nicht gefolgt werden kann, weil sie auf einem absoluten Wert (ein Prozentpunkt) als Streubreite abstellt. Dadurch ergeben sich solche sinnlosen Streubreiten die nicht einfach auf jedem Zinsniveau zu jeder Zeit eingesetzt werden können. Die Streubreiten in der alten Bundesbankstatistik waren zwar in absoluten Werten angegeben, aber die bezogen sich immer nur auf einem Wert in einem Monat. Sie sind nicht dazu geeignet um Jahre später auf einem ganz anderen Zinsniveau und auf andere Kredite die unter ganz anderen Bedingungen vergeben wurden anzuwenden.

    Es ist in der Wirtschaft, in der Technik und auch in der Medizin nicht üblich allgemeine Toleranzen in absoluten Werten anzugeben. Die absoluten Toleranzen können nur bezogen auf einem bestimmten Wert angegeben werden, sonst führen sie wie oben in dem Beispiel gezeigt zu sinnlosen Ergebnissen.

    So kann zum Beispiel ein Kaufmann keinen absoluten Rabatt angeben, denn diese würde dazu führen, dass die billigeren Artikel sogar kostenlos zu vergeben wären oder sie können sogar dazu führen, dass der Kunde noch Geld bekommen müsste, wie es in dem Beispiel oben mit den negativen Zinsen sich darstellt.

    Toleranzen die allgemein auf verschiedene Werte anzuwenden sind, müssen relativ in % angeben werden.

    Da es bei der aktuellen MFI-Zinsstatistik die absoluten Unter- und Obergrenzen fehlen, müsste man, wenn man eine Streubreite auch hier einführen wollte, diese künstlich erzeugen. Diese können aber dann nur relative allgemeine Toleranzen sein und keine absoluten Werte die sich ein Richter aus Unwissenheit ausgedacht hat, zumal diese erfundenen Grenzwerte noch nicht einmal in der Vergangenheit vorgekommen sind.

    Aus der alten Bundesbankstatistik lässt sich auch die relative Streubreite bezogen auf der Höhe des Zinssatzes bestimmen. Die Relative mittlere Streubreite beträgt für die Jahre von 1982 bis 2003 9,89%.

    Das bedeutet die Obergrenze ist 9,89% höher als die untere Grenze. Der Mittelwert liegt wie gewöhnlich in der Mitte. Daraus folgt eine Mittlere relative Streubreite von +/-4,94%.

    Würde man diese Toleranzen für Mai 2008 anwenden ergeben sich folgende Grenzwerte:

    Der Bundesbankzinssatz lag im Mai 2008 nominal bei 4,86 Prozentpunkte.

    9,89% von 4,86 Prozentpunkte sind 0,48 Prozentpunkte. Davon die Hälfte 0,24 Prozentpunkte

    Untere Grenze: 4,86 Prozentpunkte - 0,24 Prozentpunkte = 4,62 Prozentpunkte
    Mittelwert: 4,86 Prozentpunkte
    Obere Grenze: 4,86 Prozentpunkte + 0,24 Prozentpunkte = 5,10 Prozentpunkte

    Wenn man noch die 1% dazu addiert wäre die obere Grenze bei 5,15 Prozentpunkte.

    Der BGH kann in 2007 nicht 1 Prozentpunkt gemeint haben, denn die Streubreite war ja schon meistens bei 0,7 Prozentpunkte. Ein Prozentpunkt darüber wäre ja mehr als die Streubreite. Dann würde die Streubreite ja gar keinen Sinn mehr machen.

    Aber wer weiß schon was das Spieglein damals alles erzählt hat.

    Und zum Schluss: Es kotzt mich einfach an immer wieder raten zu müssen, was denn der BGH damit gemeint haben könnte.

  20. Avatar von bolek75
    bolek75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von lelo44
    Mal was anderes: Habe von meiner RSV eine "Beitragsanhebung gemäß § 10 ARB" in Höhe von 5 % erhalten. Da schlagen wohl die vielen Widerrufsklagen durch. Wie siehts bei euren RSV aus?
    Bei mir bei der WGV dasselbe. Gestern Post von denen erhalten.

  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @LGSaar:
    Kennst Du die Entscheidung (BGH? sorry, ich weiß es nicht), wo behauptet wird, dass diese Annahmen auch noch nach Juni 2003 gelten. Ich will hier kein Fass aufmachen, sondern versuche, erst einmal zu verstehen, was mit 1% bzw. 1 Prozentpunkt gemeint ist und dann, wie man das widerlegen kann. Deine Berechnungen und Grafik sind hilfreich. Vielen Dank.

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