Zitat von
ducnici
Verwirkung kann sein, muss nicht. Man wird sehen, wie sich das entwickelt. Am OLG N bezieht man mittlerweile den § 257 HGB mit ein. 6 Jahre Aufbewahrungsfrist für Handelsbriefe.
Der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen schafft nach einem schon in 2002 verkündeten Urteil des BGH (Urteil vom 04.06.2002 - XI ZR 361/01) keinen Vertrauenstatbestand für die Bank, dass der Kunde sie nicht mehr in Anspruch nehmen werde:
"3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch auch nicht als verwirkt angesehen. Ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Dieser Tatbestand des Verstoßes gegen Treu und Glauben liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die bei objektiver Betrachtungsweise das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGHZ 105, 290, 298, m.w.Nachw.). Die bloße - auch langwährende - Untätigkeit des Berechtigten als solche schafft noch keinen Vertrauenstatbestand für die Bank, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (OLG Schleswig WM 1998, 1578, 1580). Der Umstand, daß die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist längst abgelaufen und die Beklagte nicht mehr im Besitz von Kontounterlagen für das hier in Rede stehende Sparkonto ist, ändert daran nichts(vgl. Arendts/Teuber MDR 2001, 546, 550)."
Dieses Urteil betrifft zwar Ansprüche aus einem Sparbuch [das 38 (!) Jahre nach der letzten Eintragung erstmals wieder (vom Erben) vorgelegt worden ist], muss aber m.E. ebenso für die Frage gelten, ob die Bank nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen noch mit einem Widerruf rechnen muss.
Der Gedanke an die Aufbewahrungsfristen ist m.E. auch unsinnig:
Diese Fristen richten sich ausschließlich an die Bank als Kaufmann, nicht jedoch auch an den Verbraucher als DN. Ihm sind diese Fristen völlig gleichgültig. Vermutlich wissen die allermeisten DN auch gar nichts von der Existenz solcher Fristen. Dann aber kann niemand – auch nicht der DG – glauben, dass DN nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, womöglich wegen ihres Ablaufes oder sonst im Hinblick auf den Fristablauf, nicht mehr widerrufen werden.