ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ich hoffe, dass der eine Beitrag zu VW nicht ausschlaggebend war. Viel Erfolg, ggf. melden sich in Deinem Extra-Thread noch Leute, die zu dieser Konstellation etwas beitragen können.
Allerdings bezweifle ich, dass es Sinn macht, für jede Kombination aus Kreditinstitut, Jahr und Monat des Vertragsabschlusses und ggf. noch zusätzlich die WRB/WRI einen jeweiligen extra Thread aufzumachen.
Hallo eugh,
keine Sorge, das mit dem Abgasskandal war nicht der Auslöser. Es ist eher die Masse die mich "(über)fordert".
Ich lese hier zwar regelmäßig, aber wenn man mal 1-2 Tage pausiert muss man mitunter viel Zeit investieren um wieder auf dem Laufenden zu sein. Daher habe ich Hoffnung, dass ein extra Thread ggf. nicht soooo schnell wächst. Natürlich lese ich hier weiter. Es ist ein Versuch, wenn's nicht funktioniert, dann nicht.
thejoker
Ich habe einer Frage zur rsv.
Eine bestehende rsv wurde gekündigt und läuft beim neuen Anbieter nahtlos ohne Wartezeit weiter. Wann würdet ihr einen Widerruf starten? Wieviel Zeit würdet ihr bei der neuen Versicherung verstreichen lassen?
Wenn Du Dir sicher bist, dass die neue RSV keine Wartezeit hat und dass Dein Schadensfall (Ablehnung des WR bzw der RAW) gemäß ARB nicht ausgeschlossen ist, musst Du mE gar nicht warten. Aber Du könntest auf weitere positive Urteile warten. Ob bzw wann die kommen und für Deinen Fall hilfreich sein werden, wissen wir nicht.
Frage am Rande: Hast Du die vorherige RSV gekündigt oder war es der Versicherer?
@Recht_so: Nochmals danke für die Entscheidungen bzgl der Streubreite.
Da mein Gedächtnis mich ab und an verlässt (s.o. ), bitte ich Euch um einen Hinweis, ob es inzwischen schon (ggf rechtskräftige) Urteile gibt, wo eine abschnittsweise/monatliche Betrachtung für die Zinsberechnung in Betracht gezogen wurde. Danke.
Da mein Gedächtnis mich ab und an verlässt (s.o. ), bitte ich Euch um einen Hinweis, ob es inzwischen schon (ggf rechtskräftige) Urteile gibt, wo eine abschnittsweise/monatliche Betrachtung für die Zinsberechnung in Betracht gezogen wurde. Danke.
LG Nürnberg-Fürth, 04.08.2015 - 6 O 7471/14
und aktuell gerade noch eins vom User sebkoch
wurde am OLG N die Klage abgewiesen. WRB mit Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte". Der Senat war der Ansicht, dass bei dem zu verhandelnden Fall mit Präsenzgeschäft bzgl. Fernabsatz keine Verwirrung entstehen konnte. Auf Nachfrage des BV (RA Göhrmann, MG&P Nürnberg) meinte der Senat, dem periodischen Ansatz würde man auch nicht folgen.
Der Kläger hat aber Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
Zudem hat das OLG Düsseldorf und auch kürzlich das OLG Bamberg diese WRB als fehlerhaft eingestuft.
Wenn also der BGH über diese WRB entscheiden will und wird, dann wohl auch über den periodischen Ansatz.
Im aktuellen VuR Heft Nr. 11 wird der Beschluss des BVerfG behandelt:
BVerfG, Beschl. v. 16.06.2016, Az. 1 BvR 873/15 Bundesverfassungsgericht zum Darlehenswiderruf (Rechtsschutzgarantie und Revisionszulassung) bearbeitet und Anmerkung von RA Arne Maier, Esslingen
Wenn jemand das Heft hat bzw. Zugang bitte ich um kurze Info
Danke für Eure Rückmeldungen, auch zu VuR. Im Heft Nr. 11/2016 gibt es noch weitere interessante Beiträge zum WR (OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016, Az. 13 U 84/15) und auch zum Abgasskandal .
Ok, verstehe ich das jetzt richtig, dass der BGH diese WRB für korrekt hält? Bei vielen WRB aus dieser Zeit der Sparkassen ist aber auch noch der Absatz über finanzierte Geschäfte eingefügt. Des weiteren ist es ja schon merkwürdig, dass das OLG Celle am 18.01.2016 genau diese WRB als fehlerhaft bezeichnet. Unter anderem wegen der weißen Leerstelle!
Ok, verstehe ich das jetzt richtig, dass der BGH diese WRB für korrekt hält? Bei vielen WRB aus dieser Zeit der Sparkassen ist aber auch noch der Absatz über finanzierte Geschäfte eingefügt. Des weiteren ist es ja schon merkwürdig, dass das OLG Celle am 18.01.2016 genau diese WRB als fehlerhaft bezeichnet. Unter anderem wegen der weißen Leerstelle!
Nein, die Celler sind ja dann in dem Verfahren in einem weiteren Beschluss diesbezüglich zurück gerudert.
puh, das ist bitter, damit hat sich die Belehrung wohl erledigt, versteh ich allerdings nicht. Die lapidare Aussage in Rz 9 ist echt ein Witz.
Aber RN 10 ist doch wesentlich:
Es besteht deshalb unbeschadet des Umstands, dass die tragende Begründung des Berufungsgerichts - für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädliche Abweichung vom Muster - nicht richtig ist, kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Ich verstehe dies so, dass der BGH durchaus der Ansicht ist, das OLG habe eine Gesetzlichkeitsfiktion irrtümlich angenommen. Wenn ich das richtig sehe, hat sich der BGH in diesem Beschluss zur NZB eben nur dazu geäußert, dass die WRB gesetzeskonform sei (ok, wir dürfen daran zweifeln), aber er hat offenbar iRd NZB keinen Grund gesehen, die fehlerhafte Einschätzung des OLG bzgl. der Gesetzlichkeitsfiktion zu korrigieren. Liegt das evtl. daran, dass die NZB unglücklich formuliert worden war?
Müssen wir nun annehmen, dass alle Fußnoten, welche sich außerhalb der WRB/WRI befinden, als für den Verbraucher nicht verwirrend anzusehen sind? Wo ist da die Grenze? Was ist, wenn die WRB/WRI keinen Rahmen hat und sich Fußnoten direkt darunter befinden?
PS:
Wieso kommt jetzt ein Beschluss des BGH über eine NZB zu einem Beschluss des OLG Celle vom 10. Juni 2015, also fast 17 Monate später?
Vielleicht muss man auch noch unterscheiden. Diese WRB (mit einer anderen Nummer des DSV) wurden nämlich auch schon vor dem 04.08.2009 (Rz9) verwendet. Auch ist in dieser WRB kein Abschnitt über finanzierte Geschäfte abgedruckt, welchen in vielen anderen WRB aber verwendet wurde.
nun ja, Eughen, das versagen der Gesetzlichkeitsfiktion, also die Nichtverwendung des Musters ist das ein, dann müsste aber die WRB trotzdem noch fehlerhaft sein. Das sieht man hier nicht.
Wenn aber das Muster NICHT verwendet wurde und z.B. trotzdem wie oben angemerkt, bei anderen Fällen, über "Finanzierte Geschäfte" belehrt wurde obwohl keine vorlagen, dann wäre das m.M.n. ein Angriffspunkt, denn dann würde die Belehrung NICHT dem Deutlichkeitsgebot entsprechen.
Also auf gut Deutsch, die Belehrung zu den "Finanzierten Geschäften" wäre nur unschädlich, wenn das Muster vollständig übernommen wurde.
ich muss wirklich mal sagen, dass die Urteile (qualitativ) wirklich immer schlechter werden. Es ist schlicht falsch, wenn der BGH (insoweit zumindest von der Prüfung noch richtig) die Belehrung am Gesetz misst, dann aber den Teil der Widerrufsfolgen an dem Muster zur BGB InfoV. Das ist schlicht Unsinn. Die Belehrung muss dem Gesetz enstprechen. Ob sie den Wortlaut des Musters übernimmt, ist dann im Rahmen der Gesetzlichkeitsfiktion zu prüfen. Das ist (mal abgesehen vom Ergebnis, das mir nicht passt) auch handwerklich ganz, ganz schwach.
Die ganze Sumsumption in Rz 9 ("unbedenklich" und "in Ordnung") würde man einem Jurastudenten um die Ohren hauen.