Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hatte ja schon mal gesagt, dass ich mit dem Geld der Bank auch einen Kloschüssel gekauft hatte und seit acht Jahren Nutzungen daraus ziehe. Ich finde, dass man das auch berücksichtigen sollte.

  3. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Ich hatte ja schon mal gesagt, dass ich mit dem Geld der Bank auch einen Kloschüssel gekauft hatte und seit acht Jahren Nutzungen daraus ziehe. Ich finde, dass man das auch berücksichtigen sollte.
    Und wenn das Papier ausgeht, liegt der Erfolg klar auf der Hand!

  4. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist das bekannt?

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/dk...bt_091319.html

    Also doch ewiges Widerrufsrecht......

  5. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Ist das bekannt?

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/dk...bt_091319.html

    Also doch ewiges Widerrufsrecht......
    Nur für DV nach 6/2010. War aber doch bekannt.

  6. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    was soll daran unbekannt sein?

  7. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Schleswig, 20.10.2016 - 5 U 62/16:
    Tenor:
    1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge vom 23. Januar 2007 über 117.000,00 € zu der Konto-Nr. … und über 75.000,00 € zu der Konto-Nr. …sowie vom 14. Mai 2007 über 100.000,00 € zu der Konto-Nr. … aufgrund des erklärten Widerrufs vom 23. April 2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181.825,82 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf 162.859,80 € seit dem 1. September 2016 Zug um Zug gegen Zahlung von 401.392,25 € nebst 4,23% Zinsen p.a. auf 150.549,72 € und 4,83% Zinsen p.a. auf 88.071,03 € seit dem 1. September 2016 zu zahlen.
    3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Klägerin zwischen dem 31. August 2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. genannten Darlehensverträge geleistet hat, Zug um Zug gegen Zahlung von 401.392,25 € nebst 4,23% Zinsen p.a. auf 150.549,72 € und 4,83% Zinsen p.a. auf 88.071,03 € seit dem 1. September 2016.
    4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
    6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    Ein ganz kleiner Ausschnitt aus dem Urteil:
    ... Der Feststellungsantrag zu 2) ist zwar als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, jedoch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. ...
    Achja, die WRB enthielt eine Fußnote mit dem Vermerk "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" und es handelte sich um eine Sparkasse. Und zur Verwirkung findet das OLG auch (in Anlehnung an den BGH) die passenden Worte:
    Danach kann die beklagte Sparkasse sich auf die Einrede der Verwirkung nicht berufen.

    Das Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40), dürfte nach Ablauf von rund acht Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerruf zwar erfüllt sein. Es fehlt jedoch zumindest am Umstandsmoment. Allein aufgrund des laufend vertragstreuen Verhaltens der Klägerin konnte die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39). Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, ob die Klägerin möglicherweise trotz der fehlerhaften Belehrung von ihrem Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Denn darauf, wie gewichtig der Fehler war, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führte, kommt es nicht an; entweder wurde ordnungsgemäß belehrt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 40). Gerade weil die Beklagte die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte, kann die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen (vgl. zum Versicherungsrecht EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39). Zudem handelt es sich um laufende Darlehensverträge, liegt nicht etwa eine (vorzeitige) Beendigung vor (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41). Andere Anhaltspunkte für das Umstandsmoment sind nicht ersichtlich.
    Den Rest bitte selbst lesen.

  8. Avatar von fighting lawyer
    fighting lawyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    OLG Schleswig, 20.10.2016 - 5 U 62/16:
    Den Rest bitte selbst lesen.
    So witzig ist die Entscheidung nicht. Denn immerhin hat das OLG Schleswig der Sparkasse den Vertragszins auch noch für die Zeit nach Widerruf zugesprochen und - typisch - die Revision unter keinem Gesichtspunkt zugelassen, da ja alle Fragen mittlerweile vom BGH geklärt seien. Na dann ...

  9. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich schrieb nichts darüber, dass diese Entscheidung witzig sei. Mein Smiley (mit einem Augenzwinkern) bezieht sich auf "Den Rest bitte selbst lesen". Ich erinnere Entscheidungen des OLG Schleswig, wo die Klagen der Verbraucher rundweg abgewiesen wurden. Dass hier der Vertragszinssatz auch nach WR weiter gilt, ist nicht schön, aber evtl. wird sich da noch etwas tun. Die Beschwer dürfte die 20.000€ übersteigen, so dass dem Kläger der Weg der NZB offen steht. Und es wäre wirklich einmal sehr spannend, wenn sich der BGH genau zu dieser Frage doch noch äußern würde.

  10. Avatar von fighting lawyer
    fighting lawyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ich schrieb nichts darüber, dass diese Entscheidung witzig sei. Mein Smiley (mit einem Augenzwinkern) bezieht sich auf "Den Rest bitte selbst lesen".
    Sorry, dann hab ich den Smiley falsch interpretiert.

  11. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kein Problem, aber es ist schon krass (wir haben hierüber schon so oft geschimpft), dass ein Kreditinstitut, welches sich der Mitwirkung bei der RAW zunächst entzieht, auch noch weiterhin Anspruch auf den vertraglich vereinbarten(!) Zinssatz über den WR hinaus hat:
    Eine zeitliche Schranke für die Herausgabe von gezogenen Nutzungen bis zur Rücktritts- oder Widerrufserklärung besteht nicht. Darlehensnehmende haben alle nach Leistungsempfang tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der geschuldete Wertersatz ist daher über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta zu leisten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2016 - 17 U 77/15, juris Rn. 43).

    (b)
    Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe der vertraglichen Nominalzinssätze bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta.

    Sorry, folgendes möchte ich doch noch gerne aus dem Urteil zitieren - erscheint mir spannend:
    Die Klägerin kann die Herausgabe aller von ihr geleisteter Zins- und Tilgungsraten verlangen.

    (a)
    Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB a.F. die Herausgabe bis zum Widerruf bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7).

    (b)
    Überdies kann die Klägerin Herausgabe der Zahlungen verlangen, die sie nach Ausübung des Widerrufsrechts geleistet hat. Insoweit ergibt sich der Herausgabeanspruch der Klägerin jedoch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB, sondern aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 101, 112; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 65; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2016 - 17 U 218/15, juris Rn. 70; LG Bielefeld, Urteil vom 30. Juni 2016 - 6 O 347/15, juris Rn. 41, 44). Die Klägerin hat auch nach dem Widerruf weiter auf die Darlehensverträge geleistet, nicht auf eine mögliche Schuld aus den Rückgewährschuldverhältnissen. Ihre mit den Einzugsermächtigungen ausgesprochene Tilgungsbestimmung ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass sich die Darlehensverträge durch den Widerruf - im Ergebnis - ex nunc in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Die Zahlungen nach Widerruf erfolgten letztlich weiterhin aufgrund der erteilten Einzugsermächtigungen und mithin der Darlehensverträge, welche die Klägerin, nachdem ihr Widerruf von der Beklagten zurückgewiesen worden ist, vorsorglich weiter bediente (vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 5 W 1046/16, juris Rn. 7).

    Diesem Bereicherungsanspruch der Klägerin für nach dem Widerruf geleistete Zahlungen steht auch § 814 BGB nicht entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn die Leistenden gewusst haben, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet waren. Der Rückforderungsausschluss erfordert die positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Schuld. Zweifel am Bestehen der Verbindlichkeit schließen die Rückforderung ebensowenig aus wie ein (auch verschuldeter) Irrtum über den Rechtsgrund (Lorenz in: Staudinger, BGB, 2007, § 814 Rn. 4). Liegt die erforderliche Kenntnis vor, greift § 814 nur ein, wenn den Leistenden selbstwidersprüchliches Verhalten vorzuwerfen ist (Wendehorst in: BeckOK, BGB, Stand: 1. Mai 2016, § 814 Rn. 10). Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn unter Vorbehalt geleistet wurde. An die Erklärung eines Vorbehalts sind dabei keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Wendehorst in: BeckOK, BGB, Stand: 1. Mai 2016, § 814 Rn. 10; Buck-Heeb in: Erman BGB, 14. Aufl. 2014, § 814 BGB, Rn. 9). So kann ein konkludent erklärter Vorbehalt insbesondere dann angenommen werden, wenn es den Leistenden trotz ersichtlicher Bemühungen nicht gelungen ist, das Nichtbestehen der Verbindlichkeit nachzuweisen, und ihre Leistung aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht als Eingeständnis des Bestehens aufgefasst werden darf (Wendehorst in: BeckOK, BGB, Stand: 1. Mai 2016, § 814 Rn. 10).

    Danach greift § 814 BGB vorliegend nicht. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Schuld hatte. Wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen war für sie nicht ansatzweise abzusehen, ob ihr Widerruf tatsächlich wirksam sein würde. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Senat die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung lange Zeit für ordnungsgemäß erachtet hat. Zumindest ergibt sich aber ein konkludenter Vorbehalt der Klägerin. Denn ihr ist es nicht gelungen, die Beklagte von der Wirksamkeit des Widerrufs zu überzeugen. Diese hat sich vielmehr auf die für sie bis dahin günstige Rechtsprechung des Senats zu der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung berufen, so dass die Klägerin den Rechtsweg beschreiten musste. Aus Sicht einer objektiven Empfängerin konnten die weiteren Leistungen der Klägerin danach nicht als Eingeständnis aufgefasst werden, dass der Widerruf nicht wirksam sei.
    Sehen die juristisch versierten Mitstreiter hier tatsächlich etwas "Spannendes" für uns Verbraucher oder habe ich mir das nur eingebildet?

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Köln, 03.05.2016 - 13 U 232/15:
    Bei einem Widerruf 9 bzw. 10 Jahre nach Vertragsabschluss sieht das OLG Köln das sog. Zeitmoment als erfüllt und das Widerrufsrecht als verwirkt an. Davon abgesehen ist es m.E. ein Fehler, wie hier das Umstandsmoment als ebenfalls erfüllt angesehen wird:
    Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den beiden Verträgen ist der Senat – mit dem Landgericht – der Auffassung, dass auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach der bereits im Jahre 2011 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta im Oktober 2014 nicht mehr mit einem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Klägerin rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Die Klägerin nimmt zu Unrecht an, dass Verwirkung nur in Betracht kommen könne, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Das ergibt sich schon daraus, dass in diesem Fall die Widerrufsfrist mit Ablauf der Frist endet, die Gegenstand der Belehrung ist, für den Uwidrigkeitseinwand der Bank also weder ein Bedürfnis noch eine Notwendigkeit besteht.
    Dass alleine die Erfüllung der Pflichten des DN aus dem DV gerade nicht anzeigt, dass das Umstandsmoment erfüllt ist, wurde doch inzwischen in etlichen Fällen entschieden. In Köln scheint man da (weiterhin) eigensinnige Wege zu gehen...

    Siehe auch OLG Köln, 20.06.2016 - 13 U 87/16 - sehr krass:
    ... Der Senat hält es im Falle einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, für offenkundig, dass zurückgezahlte Gelder neu verwendet werden und die Rückabwicklung eines Darlehens Jahre nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung deshalb für die Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt. Besonderen Vortrags der Beklagten hierzu bedurfte es hier nicht. ...
    Eine Frage: Sieht hier jemand ein Problem, wenn ich ab und an auch einmal auf verbraucherunfreundliche Entscheidungen hinweise? Ich meine, weil die Bankenvertreter hier ja auch mitlesen und sich über derart "Munition" sicherlich freuen. :-/ Oder meint Ihr, dass wir in dessen Kenntnis selbst bessere Strategien mit unseren RÄ finden?

  13. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Um für sie attraktive/erfolgreiche Urteile zu finden, brauchen die Banken bestimmt nicht uns. Dafür haben sie hochdotierte Anwälte und die genug Mitarbeiter, die systematisch Urteile suchen und finden. Die werten sie aber nur für Ihre Auftraggeber aus. Deshalb sollten die Forumsmitglieder in Fleiß und Interesse an Gerichtsentscheidungen keinesfalls nachlassen...

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und es gibt Neues von heute bei test.de:


    BW Bank (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 6./25.07.2007
    Landgericht Wuppertal, Urteil vom 04.10.2016
    Aktenzeichen: 2 O 76/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
    Besonderheit: Nicht die Darlehensnehmer hatten nach erklärtem Widerruf geklagt, sondern die darlehensgebende BW-Bank. Sie wollte festgestellt wissen, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, sondern der Vertrag fortbestehe. Mutmaßlicher Hintergrund: Für Klagen gegen die BW Bank sind die Gerichte in Stuttgart zuständig. Die hatten fast durchgängig verbraucherfreundlich entschieden. Wenn die Bank selbst Klage erhebt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Kreditnehmer wohnen. Die BW Bank hoffte wohl, bei anderen Landgerichten besser als in Stuttgart abzuschneiden. Doch daraus wurde bisher nichts. Auch das Landgericht Wuppertal wies die Präventivklage der Bank ab. Sie sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Belehrung enthielt den „frühestens“-Passus zum Fristbeginn. Wegen des Zusatzes „mehrere Darlehensnehmer“ und „finanzierte Geschäfte“ könne die Bank sich nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
    [neu 31.10.2016]


    BW Bank (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 29.04/03.05.2010
    Landgericht Cottbus, Urteil vom 14.10.2016
    Aktenzeichen: 2 O 142/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Fabian Heyse, Hamburg
    Besonderheit: Ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil zu einer der Präventivklagen der BW-Bank. Sie war in diesem wie einer ganzen Reihe anderer Fälle von sich aus vor Gericht gezogen. Erheben nämlich Kreditnehmer Klage gegen die BW Bank, sind die Gerichte in Stuttgart zuständig. Die urteilten durchgängig verbraucherfreundlich. Wenn die Bank klagt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kreditnehmer wohnt. Die Bank hoffte wohl, dort besser abzuschneiden als in Stuttgart. Doch auch in Cottbus scheiterte sie. Die Klage der Bank sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Formulierung, dass die Widerrufsfrist „(…) nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages (…)“ zu laufen beginne, sei falsch, weil durchschnittliche Verbraucher die Belehrung so verstehen, dass die Frist am Tag des Vertragsschlusses beginne. Tatsächlich beginne sie wegen der Regeln zur Berechnung von Fristen im Bürgerlichen Gesetzbuch jedoch erst am Tag danach. Die Belehrung sei auch deswegen nicht ordnungsgemäß, weil überflüssigerweise und fehlerhaft über „finanzierte Geschäfte“ belehrt worden sei. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Auf die Widerklage des Klägers hin stellte das Gericht stattdessen fest, dass der Kreditnehmer nur noch einen Betrag zahlen muss, der weit unterhalb der Restschuld liegt. Zusätzlich darf der Kläger alle nach Widerruf noch gezahlten Raten abziehen.
    [neu 31.10.2016]

    Widerklage auf was? Und wieso "zusätzlich", wenn der noch zu zahlende Betrag bereits "weit unterhalb der Restschuld liegt"?


    DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 08.03.2006
    Landgericht Berlin, Urteil vom 06.10.2016
    Aktenzeichen: 10 O 376/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
    Besonderheit: Das Landgericht Berlin vertritt die Ansicht, dass der Marktzins mehr als einen Prozentpunkt unter dem Vertragszins liegen muss, damit der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung lediglich Zinsen in Höhe des Marktzinses zurückgewähren muss. Weitere Details im Bericht auf der Homepage der Kanzlei.
    [neu 31.10.2016]

    Wiebitte??


    PSD Bank RheinNeckarSaar eG, Vertrag vom 16.02.2011
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2016
    Aktenzeichen: 29 O 286/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
    Besonderheit: Das Urteil betrifft einen Vertrag aus dem Jahr 2011. Es fehle an einer ausreichend klaren und verständlichen Darstellung der Pflichtangaben, die Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist. Vergleichbare Darlehensverträge aus den Jahren 2010 und 2011 können noch heute widerrufen werden, weil der gesetzliche Ausschluss (21.06.2016) für diese Verträge nicht eingreift. Das Urteil hat Auswirkungen für alle PSD-Banken in Deutschland. Weitere Details im Bericht auf der Homepage der Kanzlei.
    [neu 31.10.2016]


    Sparkasse Rhein-Nahe, Vertrag vom 25.04.2007
    Oberlandesgericht Koblenz, Anerkenntnisurteil
    Aktenzeichen: 8 U 165/16
    Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
    Besonderheit: Nachdem das Landgericht Bad Kreuznach die Klage zunächst noch abgewiesen hatte, erkannte die Sparkasse den Kreditwiderruf in zweiter Instanz an.
    [neu 31.10.2016]


    WestImmo Westdeutsche ImmobilienBank AG, Vertrag aus 2006
    Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2016
    Aktenzeichen: 8 U 927/15 (nicht rechtskräftig, die zugelassene Revision ist eingelegt. Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof: XI ZR 455/16)
    Klägervertreter: Mayer & Mayer, Freiburg
    Besonderheit: Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Widerruf bestätigt und den Klägern Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugestanden. Das Darlehen war bereits abgewickelt. Das Gericht gestand den Klägern zu, dass diese die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung, die Bearbeitungsgebühr bezüglich Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszins von der WestImmo verlangen dürfen. Das Landgericht Mainz hatte die Klage noch abgewiesen. Aufgrund einer „konkludenten Vereinbarung“ im Zusammenhang mit der vorzeitigen Ablöse des Darlehens wegen Verkaufs der Immobilie hatten sich die Kläger zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsgebühr und zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens bereit erklärt. Das Landgericht hatte diese Vereinbarung als selbstständigen Rechtsgrund dafür angesehen, dass die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung behalten darf. Außerdem sei das Widerrufsrechts aufgrund der Aufhebungsvereinbarung verwirkt. Anders das Oberlandesgericht: Es schloss sich in seiner Begründung der Rechtsauffassung des Oberlandesgericht Stuttgart an, wonach eine Bank sich auf Verwirkung schon deshalb nicht berufen darf, weil diese durch eine Nachbelehrung über das Widerrufsrecht den Schwebezustand der unendlichen Widerruflichkeit selbst beenden kann. Ausdrücklich wandte sich das Oberlandesgericht in Koblenz gegen die entgegenstehenden Rechtsauffassungen der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf. Die von der WestImmo verwendete Widerrufsbelehrung enthielt den fehlerhaften Fristbeginn mit „frühestens“. Vertrauensschutz verwehrten die Richter der WestImmo, weil sie im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung zu den finanzierten Geschäften die Musterwiderrufsbelehrung nach BGB-InfoV nicht vollständig übernommen hatte. So ersetzte die WestImmo ein in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltenes „und“ durch ein „oder“ und setzte Ausfüllhinweise nicht richtig um. Das Oberlandesgericht ließ die Revision wegen divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Verwirkung, zur unzulässigen Rechtsausübung und zu den Auswirkungen einer bereits vollzogenen einvernehmlichen Vertragsbeendigung bei Ausübung des Widerrufsrechtes zu. Die Westimmo hat sie auch bereits eingelegt und darüber hinaus wegen zusätzlicher Punkte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof lautet XI ZR 455/16.Weitere Details im Bericht auf der Homepage der Kanzlei.
    [neu 31.10.2016 Link zu Bericht der Kanzlei]

  15. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Und es gibt Neues von heute bei test.de:

    DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 08.03.2006
    Landgericht Berlin, Urteil vom 06.10.2016
    Aktenzeichen: 10 O 376/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg/Stuttgart
    Besonderheit: Das Landgericht Berlin vertritt die Ansicht, dass der Marktzins mehr als einen Prozentpunkt unter dem Vertragszins liegen muss, damit der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung lediglich Zinsen in Höhe des Marktzinses zurückgewähren muss. Weitere Details im Bericht auf der Homepage der Kanzlei.
    [neu 31.10.2016]

    Wiebitte??

    So ein Mist. Die Bankenlobby ist auch schon in Berlin vorgedrungen. Da wo das Geld ist geht auch die Gerechtigkeit hin.

    Das wäre zur Zeit ja ein minus Zins denn die Vertragszinsen liegen zur Zeit teilweise unter 1%. Das würde bedeuten, dass der marktübliche Zins 100% tiefer sein müsste.

    Was für eine scheiß Logik. Ich habe das Gefühl manche haben einfach gar keine Logik. Es kotzt mich einfach an, dass die Banken mit ihren verlogenen und schrägen Vorträgen so leicht durchkommen. Das darf doch nicht war sein.
    Wo bitte schön gibt es eine absolute Spanne. Von mir kann es eine Spanne geben, aber dann bitte wie überall üblich eine relative Spanne.

    Und was macht unser BGH? Bei jedem Urteil eine neue Verwirrung. Das Thema hätte der BGH in seinem letzten Urteil klären können.

  16. Avatar von Marc33
    Marc33 ist offline

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    Das ist wieder mal ein Urteil, wo mir nur der Spruch mit Juristen und Rechnen einfällt.
    Die Banker sprechen bei einem Prozent (Prozentpunkt!) Aufschlag auf einen Zinssatz von 100 Punkten. Und genau diese Maßeinheit zeigt, wie gewaltig die Abweichung ist!

    Hinweis: Klammerzusatz auf Hinweis von Ducnici ergänzt. Danke dafür.

  17. Avatar von LGSaar
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    Mir fällt gar nichts mehr ein. Ich bin einfach sauer.

    Übrigens das haben wir auch dem OLG Brandenburg zu verdanken. Die haben diesen Schwachsinn ins leben gerufen.

  18. Avatar von benre
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    Hallo,

    weiß jemand ob es bereits ein Verfahren beim BGH zur Sparkassenbelehrung Fassung Juli 2008 "nicht für Fernabsatzgeschäfte" gibt? Unter anderem hatte ja das OLG Düsseldorf im Mai 2016 die Revision zugelassen. Ich kann aber leider nirgends etwas dazu finden.

  19. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von benre
    Hallo,

    weiß jemand ob es bereits ein Verfahren beim BGH zur Sparkassenbelehrung Fassung Juli 2008 "nicht für Fernabsatzgeschäfte" gibt? Unter anderem hatte ja das OLG Düsseldorf im Mai 2016 die Revision zugelassen. Ich kann aber leider nirgends etwas dazu finden.

    Laut RA Spirgath hat der Kläger NZB beim BGH eingereicht...


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  20. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von Marc33
    Das ist wieder mal ein Urteil, wo mir nur der Spruch mit Juristen und Rechnen einfällt.
    Die Banker sprechen bei einem Prozent Aufschlag auf einen Zinssatz von 100 Punkten. Und genau diese Maßeinheit zeigt, wie gewaltig die Abweichung ist!
    Kannst Du das mal bitte näher erläutern?

  21. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Zitat Zitat von ducnici
    Laut RA Spirgath hat der Kläger NZB beim BGH eingereicht...


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    nachdem der BGH bereits die NZB gegen ein entsprechendes Urteil des OLG HH zurück gewiesen hat, wird da kaum was zu holen sein. Das soll nicht heißen, dass die Belehrung nicht angreifbar wäre, aber offenbar sieht der BGH (warum auch immer) hier keinen Zulassungsgrund für die Revision.

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