ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
kann ggfs. jemand das Urteil des OLG Hamburg vom 10.02.2016 - 13 U 139/15 - zur Verfuegung stellen? Es soll die Widerrufsbelehrung des Sparkassenverlages "Nicht fuer Fernabsatzgeschaefte..." betreffen. Vielen Dank!
Der BGH soll die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurueckgewiesen haben.
VG
leider nein, das würde mich allerdings auch interessieren.
... mir liegt das Urteil des OLG HH (ausser Seite 3) + der BGH- Beschluss nunmehr vor. Die I. Instanz war das LG Hamburg unter AZ 308 O 477/14 (liegt mir nicht vor).
Die Klaeger, Darlehensnehmer, sind unterlegen. Der BGH hat die Revision u.a. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als nicht erforderlich erachtet. Angesichts der divergierenden OLG- Rechtsprechung (z.B. OLG Bamberg 8 U 7/16) zur Fussnotenthematik ist das schwer nachvollziehbar.
Güteverhandlung - Erfahrungen mit BW Bank und/oder LG Stuttgart ?
Hallo,
ich habe meinen Kredit 2008 wg. Einliegerwohnung in 3 Teilkredite aufgeteilt,
2 für einen privat genutzten (BW-Bank und KfW) und 1 für den vermieteten Anteil (BW-Bank).
Beim KfW-Kredit läuft die Zinsbindung bis 2018, bei den anderen bis 2023.
Der Gesamtkredit ist über ca. 300T€, Gesamtstreitwert über alle 3 Kredite rund 210.000€
Ca. jeweils 50% davon für den privatgenutzten Teil.
Rechne ich die Rückabwicklung für alle drei Kredite durch, komme ich
auf einen finanziellen Vorteil von ca. 65.000 Euro wenn ich
mit 5% über Basiszinssatz rechne und von ca. 50.000€ wenn
ich mit 2,5 % rechne.
Alle 3 Verträge wurden von mir widerrufen, die BW-Bank hat wie erwartet
abgewunken, dann hat mein Anwalt nochmal per Anwaltsschreiben widerrufen,
auch hier hat sich die BW-Bank (trotz m.E. eindeutiger Rechtslage) stur gestellt.
Da meine Rechtsschutzversicherung nur den privat genutzten Teil
abdeckt und der Streitwert exorbitant hoch ist, wurde zunächst
auch nur für diesen Teil Klage eingereicht.
Die Widerrufsbelehrungen der Verträge sind identisch und bei einem
Erfolg der Klage würde ich den anderen Teil auch einklagen.
Finanzielle Situation ist so, dass ich die Restschuld nach
einer Rückabwicklung oder auch Vergleich komplett mit der
Grundschuld einer anderen fast schuldenfreien Immobilie
finanzieren kann, d.h. auch eine Teilrückabwicklung
von nur 2 der 3 Kredite ist in jedem Fall machbar,
ohne dass die ablösende Bank die Grundschuld von
der ablösenden Bank haben muss.
Bei der Verhandlung (LG Stuttgart) wird es ja zunächst eine Güteverhandlung geben.
Es stellt sich mir nun die Frage, in welcher Höhe ich einen evtl. Vergleichsvorschlag
der Gegenseite annehmen sollte bzw. evtl. selber einen formulieren könnte.
Vielleicht hat hier auch jemand Erfahrungswerte, ob und ggf. wieviel
Banken oder die BW-Bank beim Gütetermin anbietet oder auf was die Banken
"in der Regel" noch eingehen.
Ich wollte mich erstmal prinzipiell auf die folgenden Standpunkte stellen,
- einem Vergleich überhaupt nur dann zuzustimmen, wenn alle Kredite
(d.h. auch der nicht eingeklagte Kredit für den vermieteten Teil)
in den Vergleich aufgenommen werden.
- ein Vergleich, bei dem nur ab Widerruf oder später auf derzeitigesm Normalzinsniveau
(ab 0,6 bis max. 1 % bei 5 Jahren) weiterfinanziert wird, ist finanziell wenig attraktiv,
da 2018 alle Kredite 10 Jahre alt sind und sondergekündigt werden könnten.
- Ein für mich "attraktiver Vergleich" liegt also irgendwo zwischen 65T€ (5%)
und 50T€ (2.5%) oder nicht allzuviel darunter.
bie der RSV gehe ich davon auch aus; googeln hilft.
Thema Hemmung + Verwirkung; feststellen lassen, dass Widerruf rechtmäßig erfolgt ist - Begründung ist ja durch Klageschrift bekannt
und
parallel im weiteren Verfahren versuchen die RSV per Schiedsspruch durch O-mann verpflichten zu lassen, Deckungszusage zu erteilen; da es nix kostet, ist es nur bissl arbeitet und ev. bekommt Deckungszusage, da das Haus auch - vielleicht mehr - privat genutzt wird.
Verfahren etc. stellt alles in meinem Beitrag und weiteren Links.
Zum anderen Teil kann man x Möglichkeiten durchspielen- ich habe alleine gerade 8 mögliche Abrechnungsstränge bis Widerruf nach BGH Rechtspsrechung, 2,5 - 5,0 über BSZ Nutzungen an DN , GuV , etc. etc. Servais für DG, MFI , MFi Durschnittszins; bringt gar nichts, was wäre wenn zu spielen und guessing game.
Tasächliches Angebot vortragen, dann kann man quatschen; wenn WB im Arsch, dann immer mit Rückgewährschuldverhältnis mind. 2,5 % über BSZ auf alle Raten, MFI Zins nach SUD Reihe zum Zeitpunkt des Vertrages sofern Zins geringer als tatsächlicher im Vertrag + ab Widerruf keine Zinsen mehr für keinen und jede Zahlung ist Tilgung; obv keine VFE; bekannte BGH Rechtsprechung - das minimum ist ja total ausgekaut.
AW: Güteverhandlung - Erfahrungen mit BW Bank und/oder LG Stuttgart ?
Zitat von hispa
Ich wollte mich erstmal prinzipiell auf die folgenden Standpunkte stellen,
- einem Vergleich überhaupt nur dann zuzustimmen, wenn alle Kredite
(d.h. auch der nicht eingeklagte Kredit für den vermieteten Teil)
in den Vergleich aufgenommen werden.
- ein Vergleich, bei dem nur ab Widerruf oder später auf derzeitigesm Normalzinsniveau
(ab 0,6 bis max. 1 % bei 5 Jahren) weiterfinanziert wird, ist finanziell wenig attraktiv,
da 2018 alle Kredite 10 Jahre alt sind und sondergekündigt werden könnten.
- Ein für mich "attraktiver Vergleich" liegt also irgendwo zwischen 65T€ (5%)
und 50T€ (2.5%) oder nicht allzuviel darunter.
Mit diesen Forderungen wirst Du keinen Vergleich bekommen.
bie der RSV gehe ich davon auch aus; googeln hilft.
Thema Hemmung + Verwirkung; feststellen lassen, dass Widerruf rechtmäßig erfolgt ist - Begründung ist ja durch Klageschrift bekannt
und
parallel im weiteren Verfahren versuchen die RSV per Schiedsspruch durch O-mann verpflichten zu lassen, Deckungszusage zu erteilen; da es nix kostet, ist es nur bissl arbeitet und ev. bekommt Deckungszusage, da das Haus auch - vielleicht mehr - privat genutzt wird.
Verfahren etc. stellt alles in meinem Beitrag und weiteren Links.
Abgesehen davon, dass ich das nicht wirklich verstehe weiss ich nicht ob das nicht ein bischen spät ist bei mir ?
Verhandlung ist Mitte November....
Die Deckungszusage für die Klage für den vermieteten Teil wurde bereits von der RSV abgelehnt.
Zum anderen Teil kann man x Möglichkeiten durchspielen- ich habe alleine gerade 8 mögliche Abrechnungsstränge bis Widerruf nach BGH Rechtspsrechung, 2,5 - 5,0 über BSZ Nutzungen an DN , GuV , etc. etc. Servais für DG, MFI , MFi Durschnittszins; bringt gar nichts, was wäre wenn zu spielen und guessing game.
Tasächliches Angebot vortragen, dann kann man quatschen; wenn WB im Arsch, dann immer mit Rückgewährschuldverhältnis mind. 2,5 % über BSZ auf alle Raten, MFI Zins nach SUD Reihe zum Zeitpunkt des Vertrages sofern Zins geringer als tatsächlicher im Vertrag + ab Widerruf keine Zinsen mehr für keinen und jede Zahlung ist Tilgung; obv keine VFE; bekannte BGH Rechtsprechung
Rückabwicklung habe ich bereits für 5% und 2,5% über BZS durchgerechnet und die RAW-Berechnungsverfahren habe ich glaube schon verstanden.
AW: Güteverhandlung - Erfahrungen mit BW Bank und/oder LG Stuttgart ?
@ hispa
na mein Beitrag bezieht sich doch obv. auf den noch nicht rechtsanhängigen Teil - Kredit 3 - und pls einmal Verfahren o-Mann lesen; Versicherung musste doch ablehnen; geht um so viel Kohle, da musst du auch das mal alleine durchlesen.
Ja wenn du das RGSV verstanden hast, dann weiss du doch das das BGH technisch ausgekaut ist für die Mindestabwicklung des RGSchulV für DN und wie sie zu berechnen ist; damit weisst du doch, was deine Mindestposition ist.
Wenn du zusätzlich auf etwas verzichten willst, ist das dein Ding - nur keiner kann in deinen Kopf gucken und kennt wirklich deine pers. Umstände, wo du deine Schmerzgrenze hast, deswegen ist jede Diskussion darüber vorab müssig auf Grund zu vieler unbekannter Variablen und damit meine ich nicht nur die aus dem RüGeSchuV.
Ich habe 15 Abrechnungsmöglichkeiten für mich berechnet, da kann ich doch nicht alle die Varianten hier durchgehen, was man unter welchen Umständen annehmen kann. Da muss ein tatsächlicher erarbeiteter Vorschlag seitens DN und DG auf den Tisch, wo man dann abwägen kann, was eine Verschiebung der jeweiligen Variablen zu deinen Gunsten bringt und ob das Risk-Reward-Verhältnis dann passt.
In der Verhandlung ist es doch kein Thema unter Vorbehalt von 10 Tagen oder oder das zu vereinbaren, wird der DG Vertreter sowieso verlangen.
AW: Güteverhandlung - Erfahrungen mit BW Bank und/oder LG Stuttgart ?
Zitat von hispa
Ja das war ja gerade die Hauptfrage:
Mit welchen Forderungen würde ich denn evtl. einen Vergleich bekommen ?
Vielleicht bei der Hälfte des maximalen Bankrisikos, also 65T€ / 2 ?
Um da einen "sinnvollen Betrag" zu nennen, muss ich ja das Risiko abschätzen
zu verlieren .... dazu fehlen mir jegliche Erfahrungswerte.
Wenn die WB nicht kaputt ist, geh 100 % davon aus, dass du 0,0 Angebot bekommst. Ich denke du weisst, dass die WB fehlerhaft ist.
Und mal so als Tip. Ich habe natürlich auch eine Abrechnung gemacht alleine für den Streitwert und die daraus resultierenden Kosten für jede Instanz zuzüglich außergerichtliche Vertretung nach erklärtem Widerruf ausgedruckt und stelle das auch so klar in Verhandlungen, wer darauf wohl sitzen bleibt; zumal wenn bis dato auf DN Seite keinerlei Kosten geltend gemacht werden.
Bei deinen 100 K Streitwert + weiteren möglichen 100 K sind das 2 mal 11,15,19 K jeweils für den Instanzenzug; nur mal so nebenbei.
Man sollte sich vor allem nicht von jedem dahergelaufenen Widerrufsjokerachsogmeinistdasbankenversteher dummes Zeug erzählen lassen; geht um deine Knete und um die der DGs. Da wird jeder rechtsdogmatische Schwachsinn absichtlich angefangen von Rechtsmißbrauch, Verwirkung und und wie eine Sau durch das Dorf getrieben und dann glauben manche Leute etwas von "nett verhandeln" und auf einander zu gehen schwafeln zu müssen.
Hinterfrage dich doch mal was für dich viel ist, hinterfrage dich doch mal was wäre, gäbe es den WRJ nicht!
Warum sich fragen wie hole ich das Maximale raus, sich fragen was ist das Maximale?? Stell dir doch mal die Frage, ob du das überhaupt alles abschätzen kannst, die Risiken, der Aufwand, die Arbeit/Mühen und Ängste??
Du redest vom Vergleich, argumentierst aber mit dem Maximalen? Um was geht es dir konkret? Um Recht, um Geld, ums Prinzip, um alles?
Von wem verlangst du wieso etwas? Denkt er wie du, wird er es dir sehr schwer machen, vielleicht solltest du ihm helfen es ihm leicht zu machen, dann wird ein sauberer Vergleich möglich werden. Ansonsten - solltest du auf vieles keine Antworten haben - geh aufs Ganze und sei nicht enttäuscht, sollte dein Vergleichspartner sich seine Fragen im Vorfeld beantwortet haben und die besseren Antworten auf die Fragen die sich stellen haben.
Hinterfrage dich doch mal was für dich viel ist, hinterfrage dich doch mal was wäre, gäbe es den WRJ nicht!
Warum sich fragen wie hole ich das Maximale raus, sich fragen was ist das Maximale?? Stell dir doch mal die Frage, ob du das überhaupt alles abschätzen kannst, die Risiken, der Aufwand, die Arbeit/Mühen und Ängste??
Du redest vom Vergleich, argumentierst aber mit dem Maximalen? Um was geht es dir konkret? Um Recht, um Geld, ums Prinzip, um alles?
Von wem verlangst du wieso etwas? Denkt er wie du, wird er es dir sehr schwer machen, vielleicht solltest du ihm helfen es ihm leicht zu machen, dann wird ein sauberer Vergleich möglich werden. Ansonsten - solltest du auf vieles keine Antworten haben - geh aufs Ganze und sei nicht enttäuscht, sollte dein Vergleichspartner sich seine Fragen im Vorfeld beantwortet haben und die besseren Antworten auf die Fragen die sich stellen haben.
AW: Güteverhandlung - Erfahrungen mit BW Bank und/oder LG Stuttgart ?
Zitat von vbk1000
@ hispa
na mein Beitrag bezieht sich doch obv. auf den noch nicht rechtsanhängigen Teil - Kredit 3 -
OK verstanden
Ja wenn du das RGSV verstanden hast, dann weiss du doch das das BGH technisch ausgekaut ist für die Mindestabwicklung des RGSchulV für DN und wie sie zu berechnen ist; damit weisst du doch, was deine Mindestposition ist.
............. Risk-Reward-Verhältnis............ dann passt.
Mir ist die Höhe des Risikos, den Prozess zu verlieren nicht klar.
- die WRB ist nach meiner Auffassung und der meines Anwalts fehlerhaft,
aber das muss ja nicht heißen dass der Richter das genauso sieht und wenn ich mir einige Urteile durchlese,
bei denen ein Richter gegen den DN entschieden hat, bekomme ich halt Bedenken....
"auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand....." ich habe vor einem Jahr bei einer Räumungsklage vor dem AG
die Erfahrung gemacht, dass der Richter trotz klarer Rechtslage (Fristlose Kündigung durch Nichtnachzahlung nicht geheilt)
auf Kündigung innerhalb der ges. Frist anerkannt hat und bei der Berechnung/Zuordnungen von Zahlungen
groben Unfug ins Urteil geschrieben hat - was erst vom LG in der Berufung richtiggestellt wurde.
Mietrecht und Bankrecht ist jetzt nicht dasselbe, aber ich habe ja nun auch Urteile gefunden, wo die DN verloren haben,
weil die Widerrufsbelehrung angeblich i.O. war. Oder sind das nur alte Urteile vor der BGB-Rechtssprechung aus den letzten
Jahren/Monaten ?
- wenn das Gericht auf RGSchulV entscheidet, ist da nun lt. aktueller BGB die Mindestanforderung 5% oder 2,5% ?
AW: Güteverhandlung - Erfahrungen mit BW Bank und/oder LG Stuttgart ?
Zitat von vbk1000
Wenn die WB nicht kaputt ist, geh 100 % davon aus, dass du 0,0 Angebot bekommst. Ich denke du weisst, dass die WB fehlerhaft ist.
Und mal so als Tip. Ich habe natürlich auch eine Abrechnung gemacht alleine für den Streitwert und die daraus resultierenden Kosten für jede Instanz zuzüglich außergerichtliche Vertretung nach erklärtem Widerruf ausgedruckt und stelle das auch so klar in Verhandlungen, wer darauf wohl sitzen bleibt; zumal wenn bis dato auf DN Seite keinerlei Kosten geltend gemacht werden.
Bei deinen 100 K Streitwert + weiteren möglichen 100 K sind das 2 mal 11,15,19 K jeweils für den Instanzenzug; nur mal so nebenbei.
Man sollte sich vor allem nicht von jedem dahergelaufenen Widerrufsjokerachsogmeinistdasbankenversteher dummes Zeug erzählen lassen; geht um deine Knete und um die der DGs. Da wird jeder rechtsdogmatische Schwachsinn absichtlich angefangen von Rechtsmißbrauch, Verwirkung und und wie eine Sau durch das Dorf getrieben und dann glauben manche Leute etwas von "nett verhandeln" und auf einander zu gehen schwafeln zu müssen.
Die Prozesskosten hatte ich mir mit dem Roland Prozesskostenrechner auch schon ausgerechnet...
Sehe ich das richtig, dass du empfiehlst, keinen oder nur einen geringen Kompromiss einzugehen,
da die Rechtslage klar und das zu erwartende Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu meinen Gunsten sein wird ?
Mein Anwalt sieht das ähnlich....Urteil abwarten und ggf. in die 2. Instanz gehen....
Hinterfrage dich doch mal was für dich viel ist, hinterfrage dich doch mal was wäre, gäbe es den WRJ nicht!
Naja, wenn es den WRJ nicht gäbe, würde ich den 15-jährigen Kredit nächstes Jahr sonderkündigen und umschulden.
Warum sich fragen wie hole ich das Maximale raus, sich fragen was ist das Maximale?? Stell dir doch mal die Frage, ob du das überhaupt alles abschätzen kannst, die Risiken, der Aufwand, die Arbeit/Mühen und Ängste??
Das Risiko, trotz einer meiner Meinung nach fehlerhaften WRB den Prozess zu verlieren, kann ich nicht abschätzen.
Aufwand/Arbeit/Mühen sind begrenzt bzw. stehen in einer Relation zum erwarteten/erhofften Vorteil und existentielle Ängste habe ich keine.
Du redest vom Vergleich, argumentierst aber mit dem Maximalen? Um was geht es dir konkret? Um Recht, um Geld, ums Prinzip, um alles?
Es geht ums Geld und darum, dass ein Vergleich dann in Frage kommt, wenn alle 3 Teilkredite in den Vergleich einfliessen und die Sache zügig abgeschlossen ist.
Von wem verlangst du wieso etwas? Denkt er wie du, wird er es dir sehr schwer machen, vielleicht solltest du ihm helfen es ihm leicht zu machen, dann wird ein sauberer Vergleich möglich werden.
Wie mache ich es ihm leicht ? Indem ich ihm sein Risiko aufzeige ?
Ansonsten - solltest du auf vieles keine Antworten haben - geh aufs Ganze
d.h. kein Vergleich sondern Urteil abwarten ???
und sei nicht enttäuscht, sollte dein Vergleichspartner sich seine Fragen im Vorfeld beantwortet haben und die besseren Antworten auf die Fragen die sich stellen haben.
d.h. ich soll nicht enttäuscht sein, wenn mir die Bank nur anbietet, den Kredit ab sofort mit dem aktuellen Normalzinsniveau fortzuführen ???
Die Gedanken habe ich auch schon alle hinter mir und Du hast doch schon alle Fakten zusammen für eine Chance-Risiko-Abwägung.
* Die Prozesskosten min / max
* Den Nutzen min / max
* RSV ja / nein
Daraus kann man sich nun nur selbst eine Entscheidung herleiten wenn man die möglichen Szenarien und Eintrittswahrscheinlichkeiten abschätzt.
Worst-Case wäre dann z.B. drei Instanzen zu verlieren ohne RSV. Wievel gutes Geld musst Du dann dem schlechten noch hinterher werfen?
Frage zur RSV. Bitte verschieben wenn es einen besseren Thread dafür gibt.
Auch wenn die Versicherungsgesellschaften ja sehr änhlich sind, es gibt ja nicht DIE RSV, sonderen diverse Bausteine. So habe ich seit Beginn für die vermieteten ETWs eine entsprechende Vermieter-RSV, ziemlich teuer.
Meine Frage ist nun, ob damit für den WR-Fall auch bei Vermietung die RSV einspringen müsste? Mir ist das beim lesen der ARB nicht klar geworden. Deckungsanfrage läuft noch, die aber ja gerne mal pauschal erst mal abgelehnt wird
Ich weiß dass normalerweise die RSV nur bei Eigennutzung einspringt.
Hat jemand erfahrung mit solch einer Konstellation?
2. keine Schutzwirkung wegen inhaltlicher Veränderungen in der Passage zu den "Finanzierten Geschäften", also dem Gestaltungshinweis (9)
=> Klagerisiko bzgl. der WRB äusserst gering. Die See ist hier spiegelglatt...
=> Berechnung der Rückabwicklung....
Da die RSV einen Teil zahlen würde, ist es natürlich blöd, nur konservativ zu rechnen... aber Dir wird nichts anderes übrig bleiben.
Konservativ heisst:
- NE für Dich Basis +2,5%
- WE für DG vertraglich vereinbarter Zins bis WR falls dieser sich innerhalb 1 Prozentpunkt des marktüblichen Zinses nach entsprechender BuBa-Statistik befindet
- Saldierung zum Zp des WR
- ab WR keine weitere Verzinsung mehr der Restschuld, da (ggf.) Annahmeverzug bzw. bei Ablehnung der Rückabwicklung Verstoß n. Treu und Glauben oder
maximal den marktüblichen Zins lt. BuBa z.Zp. des WR
Das wäre für Dich so ca. das Minimum. Das OLG S hat den Annahmeverzug in einem Urteil aus dem Nov 2015 bestätigt. Sache liegt beim BGH
Abzug der KapEst&Soli mit einrechnen.
Mit einer expliziten Aufrechnungserklärung in der Klage wäre ich aber vorsichtig. Die Banken haben eine entsprechende Aufrechnungsverbotsklausel und es könnte dadurch erstinstanzlich durchaus die Möglichkeit der Klageabweisung geben, da eine Aufrechnung der Verbotsklausel entgegensteht. Das wäre zwar auch als Verstoß gg Treu&Glauben zu werten, ist aber erst mal ein Brocken, den man auf Seite räumen muss.
In Deinem Fall würde ich persönlich wohl eine reine Feststellungsklage bevorzugen. Ohne Berechnungen.
In der Güteverhandlung kannst natürlich dann Deine Berechnungen herausziehen. Ohne Berücksichtigung welcher Teil v. der RSV gezahlt wurde und welcher nicht.
Dann eine Version worstcase = konservativ und eine bestcase
Die Bank wird sicherlich als oberste Grenze Deine worstcase ansehen und für sich den bestcase darunter. Z.B. Zahlung von 50% der VFE.
Sie wird also versuchen, von dem was sie gerichtlich zu zahlen hätte, etwas zu sparen. Samt Kostenaufteilung.
Vergleich nur widerruflich, um zu Hause in Ruhe nachrechnen zu können.
Kannst aber auch die harte Linie fahren und eine Entscheidung forcieren. Zwischen Verhandlung und Urteil vergehen abermals weitere 5-6Wochen...Zeit zum verhandeln...
2. keine Schutzwirkung wegen inhaltlicher Veränderungen in der Passage zu den "Finanzierten Geschäften", also dem Gestaltungshinweis (9)
=> Klagerisiko bzgl. der WRB äusserst gering. Die See ist hier spiegelglatt...
Danke, sieht mein Anwalt auch so....
=> Berechnung der Rückabwicklung....
Da die RSV einen Teil zahlen würde, ist es natürlich blöd, nur konservativ zu rechnen... aber Dir wird nichts anderes übrig bleiben.
Konservativ heisst:
- NE für Dich Basis +2,5%
- WE für DG vertraglich vereinbarter Zins bis WR falls dieser sich innerhalb 1 Prozentpunkt des marktüblichen Zinses nach entsprechender BuBa-Statistik befindet
Könntest du den letzten Satz bitte kurz erklären, was ist "WE" und "falls dieser sich innerhalb 1 Prozentpunkt.......befindet" Oder sollte das NE heissen ???
- Saldierung zum Zp des WR
- ab WR keine weitere Verzinsung mehr der Restschuld, da (ggf.) Annahmeverzug bzw. bei Ablehnung der Rückabwicklung Verstoß n. Treu und Glauben oder
maximal den marktüblichen Zins lt. BuBa z.Zp. des WR
Das wäre für Dich so ca. das Minimum. Das OLG S hat den Annahmeverzug in einem Urteil aus dem Nov 2015 bestätigt. Sache liegt beim BGH
Ich habe mit Annahmeverzug ab WR gerechnet.
Abzug der KapEst&Soli mit einrechnen.
Darüber habe ich hier im Forum überhaupt das erste mal gelesen....
Wie wird das gerechnet ? Einmalig auf die Gesamtsumme (oder welche Teile davon) am Ende 28% (?????) oder gibt es einen Rechner der das berücksichtigt.
Ich habe diesen Rechner genommen: https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/
Mit einer expliziten Aufrechnungserklärung in der Klage wäre ich aber vorsichtig. Die Banken haben eine entsprechende Aufrechnungsverbotsklausel und es könnte dadurch erstinstanzlich durchaus die Möglichkeit der Klageabweisung geben, da eine Aufrechnung der Verbotsklausel entgegensteht. Das wäre zwar auch als Verstoß gg Treu&Glauben zu werten, ist aber erst mal ein Brocken, den man auf Seite räumen muss.
In Deinem Fall würde ich persönlich wohl eine reine Feststellungsklage bevorzugen. Ohne Berechnungen.
Das wurde so gemacht.
In der Güteverhandlung kannst natürlich dann Deine Berechnungen herausziehen. Ohne Berücksichtigung welcher Teil v. der RSV gezahlt wurde und welcher nicht.
Das war auch so gedacht. Ich habe eine Berechnung, die alle 3 Kredite zusammenfasst.