Die Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensangebot der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:
„
Beginn der Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung
und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat.“
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Die von den Klägern gegen die Belehrungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Belehrungen sind weder hinsichtlich ihrer optischen noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung zu beanstanden.
Die Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist begegnen keinen Wirksamkeitsbedenken.
Im Antrags- sowie im Angebotsverfahren kann aufgrund der Aufzählung unter den beiden Spiegelstrichen auch kein Missverständnis des Darlehensnehmers in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist entstehen.
§
355 Abs. 2 BGB a.F. stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, „zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (…) in Textform mitgeteilt worden ist (…)“. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen - wie hier, §
492 Abs. 1 BGB - legt §
355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darüber hinaus noch fest, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diese Voraussetzungen einschließlich entsprechender Belehrungen sind hier erfüllt. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vorliegend nichts anderes. Zwar enthalten die Belehrungen – insoweit wie die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az.
XI ZR 33/08) – die Formulierung, dass die Widerrufsfrist mit der Übermittlung einer „Abschrift des Darlehensvertrages“ beginnt. Das Angebot der Beklagten bzgl. des Vertrages vom 13./16.02.2008 war auch als „Darlehensvertrag“ überschrieben. Das ändert aber nichts daran, dass mit der Bezeichnung „Darlehensvertrag“ grundsätzlich ein bereits geschlossener, d.h. von beiden Seiten und damit auch vom Darlehensnehmer unterzeichneter Vertrag gemeint und dies auch für den Darlehensnehmer erkennbar ist. Das ergibt sich jedenfalls aus dem weiteren Belehrungstext, in dem für den Fristbeginn alternativ auf den Erhalt des Darlehensangebotes „des Darlehensnehmers … im Original oder in Abschrift“ abgestellt wird. Das unterscheidet die streitgegenständliche Belehrung auch von derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az.: Xi ZR 33/08) zu Grunde lag, denn dort war der Fristbeginn lediglich daran geknüpft, dass dem Darlehensnehmer neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder – alternativ – „der“ schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift desselben zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitfall heißt es dagegen „des Darlehensangebotes des Darlehensnehmers“, so dass nicht zweifelhaft ist, dass der Fristbeginn den Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers voraussetzt. Zweifel daran, dass das Begriffspaar „eine Vertragsurkunde“ von einem verständigen Durchschnittskunden in diesem Sinne verstanden wird, bestehen deshalb nicht. Die Widerrufsbelehrung entspricht auch inhaltlich der gesetzlichen Regelung des §
355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2016 –
13 U 52/15; Beschluss vom 03.05.2016 –
13 U 33/16).
Soweit der Fristbeginn ferner daran anknüpft, dass der Darlehensnehmer alle Vertragsbedingungen sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat, ist nach Ansicht der Kammer für den Darlehensnehmer hinreichend klar, welche Vertragsbedingungen ihm für den Beginn der Widerrufsfrist vorliegen müssen; nämlich die, die im Darlehensantrag enthalten sind. Die einbezogenen Finanzierungsbedingungen (FinB) sind deutlich als solche durch eine entsprechende Überschrift in Fettdruck gekennzeichnet.
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