c) Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu §
14 BGB-InfoV aF nicht zugute.
aa) Mittels der Einführung des Art.
245 EGBGB aF hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber der BGB-Informationspflichten-Verordnung ermächtigt, das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung einem Streit über seine Gesetzmäßigkeit zu entziehen (BGH, Urteil vom 15. August 2012 -
VIII ZR 378/11,
BGHZ 194, 238 Rn. 15 f. unter Verweis auf
BT-Drucks. 14/7052, S. 208; vgl. zuvor schon Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., §
14 BGB-InfoV Rn. 6). Die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion ist mithin §
14 BGB-InfoV aF - im konkreten Fall in Verbindung mit §
16 BGB-InfoV - zu entnehmen.
bb) §
14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach §
14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen".
Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]).
Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des §
14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des §
14 Abs. 3 BGB-InfoV aF
sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 -
XI ZR 33/08,
BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009 -
XI ZR 156/08,
WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 -
XI ZR 349/10,
WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 -
VII ZR 122/06,
BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 -
III ZR 252/11,
BGHZ 194, 150 Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 -
VIII ZR 219/08,
WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. März 2012 -
III ZR 83/11,
NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 -
II ZR 109/13,
WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 -
III ZR 440/13,
WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 -
I ZR 168/14,
WM 2016, 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 -
II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach §
14 Abs. 3 BGB-InfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des §
14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.
Entsprechend der durch §
14 Abs. 3 BGB-InfoV aF gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art.
245 EGBGB, §
14 Abs. 3 BGB-InfoV aF als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht.
Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in §
14 Abs. 3 BGB-InfoV aF aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion des §
14 Abs. 1 BGB-InfoV aF verloren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise - auch in Form von Fußnoten - in den Belehrungstext übernimmt oder auf die Angabe der vom Verordnungsgeber - insofern ohne Verstoß gegen höherrangiges Gesetzesrecht - für das Muster im Gestaltungshinweis 3 verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet. Aus dem Beschluss des II. Zivilsenats vom 20. November 2012 (
II ZR 264/10, GuT 2013, 133), der eine Anpassung des Musters an §
187 Abs. 1 BGB zum Gegenstand hatte, folgt insofern nichts anderes.