Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Stesra
    Stesra ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Setzt man die Bank eigentlich in einen Annahmeverzug, wenn man sie beim Widerruf explizit dazu auffordert, die Rückabwicklung einzuleiten?

    Das haben wir nämlich getan und zudem von der Bank den von uns zu zahlenden Betrag inkl. Nutzungsentschädigung angemahnt. Natürlich ohne eine Antwort der Bank in dieser Richtung.

    Zeitgleich habe ich eine feste Zusage für eine neue Baufinanzierung eingeholt. Was hätte ich denn noch tun sollen, um dem Gericht zu beweisen, dass von uns aus die RAW einzuleiten sei?

    Hätte ich das neue Darlehen aufnehmen und den Betrag "blind" an die alte Bank überweisen sollen? Wie hätte das denn gehen sollen ohne Grundschuldabtretung?

    Warum soll also die Bank für ihre Verzögerungstaktik noch irgendwelche Zinsen nach Widerruf einstreichen? Vom Vertragszins mal ganz zu schweigen.

    Den marktüblichen Zinssatz würde ich mir ja noch gefallen lassen, aber was ist denn mit denen, die den Ablösebetrag (zufällig) im Sparstrumpf haben? Warum sollen die überhaupt noch irgendwelche Zinsen löhnen?

    Vielleicht könnten sich ein Bankenvertreter hier im Forum mal äußern; aufgrund welches Argumentes soll der Bank hier noch ein Zinssatz zustehen, sofern der Widerruf (einen gewonnenen Prozess vor Gericht vorausgesetzt!) erfolgreich war und es zur kompletten RAW kommt?

  3. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das musst du OLG Brandenburg fragen. Die haben damit angefangen. Ich will damit nicht sagen, dass das OLG Brandenburg die Banken vertritt, aber die kennen sich damit gut aus.

  4. Avatar von testbild
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ich möchte gerade zum nächsten Nachtbriefkasten einer Bank laufen und anonym 100,- Euro zu deren Verteidigung gegen widerliche Widerrufler einschmeißen.
    Hat der Bankanwalt das einfach so behauptet oder gibt es dazu irgendwelche nachvollziehbaren Berechnungen?
    Hoffentlich weißt du jetzt, dass die Bank dir damals nur einen Kredit gegeben hat weil du so ein netter Typ bist. Für die Bank war es ja ein Zuschussgeschäft.
    Die schämen sich nicht mal für Aussagen wie "Sie hat bei einem Kreditvolumen von 180.000,00€ mit einem Zinssatz von 5% in 8 Jahren keine Nutzungen ziehen können."

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist es legitim, dass die SK hier Kosten berücksichtigen will, die mit der Kontoführung bzw -Löschung zu tun haben? Diese Kosten haben doch nichts mit den Nutzungen (§§ 99, 100 BGB) zu tun. Das ist doch lächerlich.

  6. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar

    "Berücksichtigt man ferner, dass von der vorgenannten Bruttomargen noch jeweils eine Bonitätsprämie im privaten Wohnungsbaugeschäft von 0,17 % p. a. und Eigenkapitalkosten in Höhe von 0, 14 % p. a. abzuziehen sind, sind die vorgenannten Bruttomargen um diese beiden Positionen jeweils zu reduzieren.

    Ich komme aus dem Grinsen gar nicht mehr raus. Es wäre bestimmt ein Spass gewesen, den Anwalt einmal erläutern zu lassen, was eine Bonitätsprämie ist. Oder an wen genau die Eigenkapitalkosten bezahlt worden sind.
    Was mich wieder zu den Kriterien der Verwirkung bringt:

    Und trotz solcher Vorgehensweisen sollen sich die Banken einen Vertrauensschutz erdient haben? Man sollte tatsächlich dem XI. Senat des BGH mal einen Ordner dieser Stilblüten schicken, wenn sie beim nächsten Fall über die Verwirkungskriterien nachdenken.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ... oder die interne Handlungsanweisung der SK KölnBonn, wie mit "widerspenstigen" Kunden vorzugehen ist, welche den WR erklären.

    Wie meinte einmal mein RA? Wenn die Kreditinstitute Nutzungen iHv nur 5% üBZ (und er sprach von sogar 5% und nicht von 2,5%) aus den Geldern ihrer DN ziehen würden, wären die Kreditinstitute schon längst pleite.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hat evtl. noch jemand eine Antwort zu meiner Frage am Ende meines hier zitierten Beitrags bzgl. Punkt (f)?
    Zitat Zitat von eugh
    Noch unschöner (Klage abgewiesen): LG Dortmund, 30.09.2016 - 3 O 530/15:
    1.
    Zwar stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss der beiden Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der mit Schreiben der Klägervertreter vom 20.08.2015 erklärte Widerruf entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung längst abgelaufen war.

    Die von der Beklagten in beiden Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen genügen in ihrer (optischen und) inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010.

    a. Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist

    Die – in beiden Verträgen gleichlautende – Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ist nach der ständigen Rechtsprechung dieser Kammer (vgl. Urt. v. 01.07.2016 – 3 O 406/15 – n.v.; Urt. v. 29.07.2016 – 3 O 426/15 – n.v.; Urt. v. 05.08.2016 – 3 O 419/15 – BeckRS 2016, 14708) nicht zu beanstanden (vgl. ferner: OLG Celle, a.a.O., dort unter Ziff. I.1. der Gründe = S. 5 f.; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 – 15 O 601/09 – zit. nach juris, Rn. 21-23; bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 – zit. nach juris). Das von den Klägervertretern auf S. 4 f. der Klageschrift zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08; NJW 2009, 3572) ist nicht einschlägig: Dort ging es um das Angebot der Bank, während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot der Kläger als Darlehensnehmer geht.

    b. Einfügen von gesetzlich nicht vorgesehen Unterschriftenfeldern

    Soweit die Kläger monieren, dass beide Belehrungen Unterschriftenfelder enthalten, die im Gesetz nicht vorgesehen seien, dringen sie damit nicht durch. Das Erfordernis der gesonderten Unterschrift der Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 2002 gestrichen; aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, die Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher nach wie vor gesondert unterschreiben zu lassen (vgl. BeckOK-Grothe, BGB, Hrsg.: Bamberger/Roth, Stand: 01.02.2007, Edition: 16, § 355 Rn. 10; Staudinger-Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 360 Rn. 36). Auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.03.2009, a.a.O., S. 3573, Rn. 18 m.w.N.) hält eine gesonderte Unterschrift des Verbrauchers weiter für unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert.

    c. Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern

    Die – auch insoweit gleichlautenden – Belehrungen sind auch nicht deswegen inhaltlich fehlerhaft, weil die Beklagte beide Darlehensnehmer als Adressaten der Belehrung in das Formular aufgenommen und Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern erteilt hat (so auch Urt. dieser Kammer v. Urt. v. 05.08.2016, a.a.O.). Zu der Frage, wie bei mehreren Darlehensnehmern zu verfahren ist, macht die Musterbelehrung keine Vorgaben. Die Beklagte war daher frei, ob sie für jeden der Darlehensnehmer gesonderte Belehrungen fertigt oder den Darlehensnehmern jeweils ein Exemplar überlässt, das sich an beide richtet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2014 – 6 U 182/13 – abrufbar unter: https://docplayer.org/209784-Oberland...es-urteil.html, S. 9 f. der UA). Mithin war der Hinweis zum Widerruf bei mehreren Darlehensnehmern nicht geeignet, die Kläger von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.11.2015 – 17 O 59/15 – BeckRS 2016, 05455 m.w.N.).

    d. fehlende Hinweise auf die Rechtsfolgen des Widerrufs

    Gemäß § 355 BGB a.F. bedurften die Widerrufsbelehrungen nicht der Darstellung der Widerrufsfolgen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2015 – 31 U 56/15BeckRS 2015, 20137, Rn. 53; Urt. v. 30.09.2015 – 31 U 132/14BeckRS 2016, 02812, Rn. 37; Urt. v. 16.03.2015 – 31 U 118/14BeckRS 2015, 08164, Rn. 20; Urt. v. 02.02.2015 – 31 U 126/14BeckRS 2015, 08481; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014 – 3 W 34/14 – zit. nach juris, Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.07.2016 – 23 U 288/15 – BeckRS 2016, 15797, Rn. 29).

    e. fehlende Faxnummer

    Soweit die Kläger insoweit rügen, dass in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 26.11.2009 die Faxnummer der E Bank nicht genannt sei, übersehen sie, dass nach der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. v. 04.08.2009 bis 10.06.2010) ausweislich des Gestaltungshinweises [4] nur der Name bzw. die Firma und die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten zwingend anzugeben waren; zusätzliche Angaben – u.a. die Telefaxnummer – waren dagegen lediglich fakultativ (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 22.04.2016 – 332 O 390/15 – BeckRS 2016, 10483 zu Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB).

    f. überflüssige Belehrung zu verbundenen Geschäften

    Dass die Widerrufsbelehrungen vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhalten, ist unschädlich. Diese Angaben – mögen sie im Streitfall auch überflüssig sein – sind jedenfalls nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Aufgrund der jeweils ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, die sogar in Fettdruck hervorgehoben sind, war die Belehrung hinreichend transparent (vgl. Urt. dieser Kammer v. 25.09.2015 – 3 O 66/15BeckRS 2015, 17470; Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016, a.a.O.; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14BeckRS 2015, 07086; bestätigt durch OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 13 U 168/14BeckRS 2015, 08374; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.).
    Insbesondere Punkt (f) irritiert mich sehr. Ist das so im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung? Ich dachte, es komme eben gerade nicht darauf an, ob eine vom Muster abweichende WRB/WRI dazu geeignet ist, den DN vom Gebrauch seines Widerrufsrechts abzuhalten, sondern darauf, dass die WRB/WRI rechtsfehlerhaft ist. Und das ist sie doch (oder irre ich?), wenn über finanzierte Geschäfte belehrt wird, obwohl diese gar nicht vorlagen. Warum denke ich das? Weil es sich um Gestaltungshinweise im Mustertext handelt, die (nochmal: wenn ich mich nicht irre) korrekt angewandt werden müssen.

    Welche Meinungen habt Ihr dazu?
    Und hier noch so eins: LG Dortmund, 30.09.2016 - 3 O 439/15
    Ist das LG Dortmund - oder zumindest dessen 3. ZK - für eine Bankenfreundlichkeit bekannt?

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dafür hier ein [EDIT: wieder kundenunfreundliches] Urteil:
    LG Hamburg, 19.09.2016 - 325 O 42/16:

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zu folgenden älteren Urteilen gibt es Hinweise auf Entscheidungsbesprechungen in VuR (kA, ob sich die Lektüre lohnt):

    LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15 - Entscheidungsbesprechung bei jurion.de:
    Kurznachricht zu "Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen - Anmerkung zum Urteil des LG Stuttgart vom 14.10.2015" von RA Arne Maier, original erschienen in: VuR 2016 Heft 3, 105 - 109.
    AG Ludwigsburg, 17.04.2015 - 10 C 133/15 - Entscheidungsbesprechung bei jurion.de:
    Kurznachricht zu "Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen unwirksam - Anmerkung zum Urteil des AG Ludwigsburg vom 17.04.2015" von RA Arne Maier, original erschienen in: VuR 2015 Heft 9, 342 - 346.

    Und es gibt noch diesen Hinweis auf eine sicherlich lesenswerte Besprechung:

    BGH, 19.01.2016 - XI ZR 388/14 - Entscheidungsbesprechung bei jurion.de:
    Kurznachricht zu "Kurznachricht zu "Sondertilgungsrechte bei Bemessung einer Vorfälligkeitsentschädigung - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 19.01.2016" von Dr. Kilian Servais, original erschienen in: NJW 2016 Heft 19, 1382 - 1385.
    Titel der Kurzmeldung bei jurion:
    AGB-Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung: Servais begrüßt verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH vom 19.01.2016
    Hat jemand Zugang zur NJW und könnte bitte mitteilen, ob sich der Erwerb des Artikels lohnt? Vielen Dank!

  11. Avatar von testbild
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Um den Nutzungsersatz maximal zu berechnen könnte man auch den Geldschöpfungsfaktor der Bank ansetzen. Das wäre dann der Turbo-Hebel...
    https://www.faz.net/aktuell/wirtschaf...-11637779.html

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber mir ist nicht klar, wie der Geldschöpfungsfaktor mit den Nutzungen zusammenhängt, welche die Bank aus Geldern von DN ziehen kann.

  13. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das würde man begründen, in dem man argumentiert, dass mit jeder Rate des DN an seine Bank diese in die Lage versetzt wird, ein vielfaches dieser Rate bei der EZB an "billigem Geld" zu bekommen. Diese neuen Gelder gibt sie wiederum verzinslich an neue Kunden heraus. Aus einer Kreditrückzahlung von € 1.000 kann die Bank mithin € 100.000 neue Kredite vergeben. Beziehe ich meine Nutzungen sodann auf die € 100.000 statt nur auf € 1.000 ist das der Turbofaktor, von dem testbild spricht.

    Ein netter Ansatz, der m.E. nicht gerichtsverwertbar ist. Eher so ein Argument, mit dem man auf ähnlicher Ebene den Blödsinn der Banken kontern kann.

  14. Avatar von testbild
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aus jeder Zinszahlung die du mit deiner Rate geleistet hast kann die Bank nach Abzug ihrer Kosten neue Kredite vergeben.
    Bei einem 10.000,- Euro Kredit zu 5% p.a Endfällig in 10 Jahren (leichter zu rechnen) kommen jeden Monat 41,67 Euro an Zinsen in die Bank. Die Bank selbst hat sich das Geld für 3% ausgeliehen und muss nun ihrerseits 25,- Euro an Zinsen abführen. Die anteilsmäßigen Geschäftskosten betragen zur vereinfachten Darstellung 1,67 Euro monatlich. Übrig bleiben unterm Strich also 15,- Euro (41,67 - 25,00 - 1,67 €). Diese 15,- Euro kann sie bei der Bundesbank hinterlegen und dafür einen Kredit von bis zu 1500,- Euro vergeben. Dieses Spiel kann die Bank solange betreiben, wie ich meine Schulden bedienen muss. Im nächsten Monat bekommt die Bank von mir wieder die 41,67 Euro und sie kann unterm Strich einen weiteren Kredit von bis zu 1.500,- Euro vergeben. Zusätzlich bekommt die Bank aus dem ersten 1500,- Euro Kredit wieder 5% Zinsen p.a, also 6,25 Euro monatlich. Abzüglich der eigenen Zins und Geschäftskosten bleiben hier wieder etwa 2,25 Euro übrig. Diese 2,25 Euro kann sie wider bei der Bundesbank hinterlegen und dafür einen weiteren Kredit bis zu 225,- Euro vergeben. Dieses Spiel geht jeden Monat so weiter. Ursächlich verantwortlich ist mein ursprünglicher Kreditvertrag mit der Bank. Aus diesem zieht die Bank also viele weitere Nutzungsvorteile. Das Spiel wiederholt sich Monat für Monat, bis ich meinen Kredit ablöse und die Bank keinen weiteren Nutzen aus meinen Zinsen ziehen kann

    @Marc ist es inhaltlich falsch? Wenn ja habe ich mit dem Vorwurf des Blödsinns kein Problem. Ob es gerichtsverwertbar ist weiß ich nicht, sind das keine Nutzungen, also Früchte die die Bank aus meinen Raten gezogen hat?

  15. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Spiegelbilder ist das Zauberwort. Wir fragen am besten das Spieglein an der Wand. Ah ja fällt mir ein, das hat schon der BGH gemacht.

    Spiegleien spieglein an der Wand, welchen Nutzten haben die Banken in diesem Land.

    Das Spieglein hat gesagt 2,5%. Da kann der BGH nichts mehr daran rütteln. Das Spieglein hat gesprochen. Begründung dazu nicht notwendig.

  16. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @testbild: Inhaltlich aus meiner Sicht richtig; zumindest, wenn man sich auf die Annahmen einlässt. Also unterstellt, dass die Bank tatsächlich Deine Rate braucht, um neues Geld bei der EZB abzurufen und nicht schon ohnehin genug Möglichkeiten hat, diese Gelder zu bekommen. Der limitierende Fakto muss ja nicht unbedigt die Begrenztheit der Mittel sein, sondern könnte auch darin liegen, dass die Bank gar niemanden findet, dem sie noch Geld verleihen kann/will. Ein wenig spricht für das letztere ja, dass Mario Draghi nicht so wirklich die Wirtschaft mit den niedrigen Zinsen ankurbelt.
    Damit sind nachfolgende Aspekte schwer nachweisbar:
    Inwieweit haben Deine Rückzahlungen zu einer Kreditausweitung geführt?
    Welche Aufwendungen mussten zunächst von Deiner Rückzahlung abgezogen werden?
    usw. usw.

    Aber solche Erläuterungen sollten schon helfen, dem Gejammer der Banken, dem so manche Richter etwas abgewinnen zu scheinen, entgegen treten zu können. Wenn die damit beginnen, dass ja kein Gewinn hängen bleibt, weil sooo viele Kosten gedeckt werden müssen, kann man ruhig mal mit dieser finanztechnischen Wirklichkeit kommen. Aber ich denke nicht, dass sich ein Gericht traut, einen solchen Ansatz als Urteilsbegründung zu verwenden. Vielleicht bin ich da zu feige, aber ich sehe mehr Chancen darin, den Ansatz der durchschnittlichen Verzinzung der Anlagen zu begründen, der sich mit den Geschäftsberichten auch nachweisen lässt.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Man müsste halt irgendwie darstellen, welche Geldschöpfung die Bank aus dem ursprünglichen Kredit insgesamt betrieben hat. Dieser Wert wäre dann zusätzlich mit deinen institutsspezifischen Zinssatz zu verzinsen. Für Sondertilgungen oder Ratenerhöhungen wurde das gleiche gelten. Bis zur Fälligkeit des Kredites kann die Bank damit munter machen was sie will.

  18. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Dafür hier ein kundenfreundlicheres Urteil, auch wenn der Kläger doch einen Teil der Prozesskosten zahlen muss (kA, ob eine RSV vorhanden war), aber der Streitwert war nicht so hoch: LG Hamburg, 19.09.2016 - 325 O 42/16:
    Jemand sich mal das "Vergnügen" gemacht das Urteil zu lesen? Ganz großes Kino! BGH-Beschlüsse vom 22.9.15 /12.01.16, sowie Urteil vom 12.07.16; geschenkt, alles Mumpitz. Mit Eigenkreativität löst das LG HH die Berechnungen zur Rückabwicklung. Immerhin, es gibt wieder BZ + 5 % statt 2,5 %, allerdings nur noch auf die Bankmarge. Ergebnis: Ein mehr als bankfreundlich errechneter RAW-Vorteil vom sage und schreibe 222,35 €, natürlich noch abzügl. KESt. u. Soli.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht eine Vermutung, dass eine Bank Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Nutzungen erlangt hat. ... Allerdings kann diese Vermutung nur insofern eingreifen, wie die Beklagte die erlangten Zinsen nicht selbst einsetzen musste, um die Vergabe des Darlehens zu refinanzieren. Soweit nämlich die Zinsen zur Refinanzierung verbraucht wurden, standen sie für die Beklagte nicht zur Generierung weiterer Nutzungen zur Verfügung.
    Gott sei Dank hat das LG nicht auch noch den Teil der Zinsen berücksichtigt, der wegen der Zahlung der Vorstands-Boni nicht mehr zur Verfügung stand.

    Zur Ermittlung des für die Refinanzierung erforderlichen Betrags ist auf den Zinssatz für laufzeitkongruente Hypothekenpfandbriefe zurückzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2000 – XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5). Der marktübliche Zins für Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von zehn Jahren betrug nach den Veröffentlichungen der Bundesbank im Juni 2011 3,7 %, die Zinsmarge lag danach bei 0,75 %. Lediglich im Verhältnis dieser Zinsmarge zu dem Gesamtzinssatz von 4,45 % standen die an die Beklagte gezahlten Zinsen dieser zur freien Anlage zur Verfügung. Für den frei anzulegenden Betrag ist eine Rendite von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu vermuten. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einem grundpfandgesicherten Darlehen diese Renditevermutung nicht gelte (BGH, Urt. v. 19.9.2006 – XI ZR 242/05, NJW 2007, 364), überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Wiederanlagerendite darauf ankommen sollte, aus welchem Geschäft der anzulegende Betrag stammt.
    Dem letzten Satz kann allerdings wieder uneinschränkt zugestimmt werden.

    P.S. RSV war vorhanden. Insofern dürfte es noch für einen tüchtigen Trostschluck in der Gerichtsschänke gelangt haben.

  19. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Harly
    Ja das habe ich auch gelesen. Wollte gerade etwas darüber schreiben. Du warst schneller.

    Sensationell. Da die Bank scheinbar zur Refinanzierung nichts vorgetragen hat, hat das Gericht das übernommen und hat dazu die Bundesbankstatistik herangezogen. Wie ich schon immer sage, die Bank muss nur bestreiten, den Rest macht das Gericht.

    Wenn das Gericht so etwas tut dann müsste man aber die tatsächliche Zinsspanne der Bank errechnen und diese zugrunde legen. Weiterhin wären die Beträge die sich daraus ergeben zumindest als Eigenkapital zu behandeln.

    OLG Stuttgart Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14

    Bemessungsgrundlage für den Nutzungsersatz sind deshalb die Vermögenswerte, die der Bank zugeflossen sind und die sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH, Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 79/97 -, juris), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterstellen ist, dass die kreditgewährende Bank die Zinszahlungen uneingeschränkt im Aktivgeschäft nutzen konnte; eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (ausführlich Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).


    Das LG Hamburg hat aber eine Vermutung aufgestellt, weil es die Zinsspanne aus der Bundesbankstistik berechnet hat. Das ist in meinen Augen völliger Unfug, zumal ja diese aus den Geschäftsberichten der Bank ganz einfach zu berechnen wäre.

    @ Eugh

    das ist kein verbraucherfreundliches Urteil.

  20. Avatar von Marc33
    Marc33 ist offline

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    Ich schätze, dass so ein Käse wie das LG Hamburg da von sich gibt, einfach damit zusammen hängt, dass man mit den Fiktionen des BGH seine Schwierigkeiten hat und daher alles anstellt, um das Ergebnis dieser Fiktionen zu verwässern.

    Mir wäre es fast lieber, der BGH hätte die These, dass die alten Zahlungen des DN an die Bank gesonderte Leistungen sind, für die Nutzungen herauszugeben sind, nie getätigt und stattdessen gesagt, dass es nach dem Widerruf eben kein Darlehen mehr gibt und deshalb die Kapitalüberlassung an den DN nur mit dem marktüblichen Zins vergütet werden muss. Das wäre einfach zu berechnen und wahrscheinlich könnten alle ganz gut damit leben. Diesen Unsinn mit der Verwirkung könnte man sich dann ebenfalls schenken.

    Aber, was predige ich. Es ist nun mal eine höhere Weisheit der Juristen beim obersten Gericht...

  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das Urteil hätte ich mal besser zu Ende gelesen.

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