Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von testbild
    testbild ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kann irgendwer sagen, was eine Bank mit einer monatlichen Rate, einer Sondertilgung oder einer Vorfälligkeitsenschädigung anstellt?
    Das Geld für mein Immobiliendarlehen hat sich die Bank doch selbst bei der Bundesbank geliehen? Zahlt die Bank das auch monatlich zurück in einer festen Rate mit Zins und Tilgung? Oder muss die Bank erst zum Ende der Zinsbindungsfrist eine Zahlung an die Bundesbank leisten?

  3. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Leni27
    Schon bekannt wie das Kammergericht bei RAW vorgeht? Leider so:

    - 2,5 % für DN bis Widerruf
    - Vertragszins für DG bis Widerruf
    - für die daraus resultierende Restschuld bekommt der DG den vereinbarten Vertragszins und der DN NICHTS! (Nachweis für Neufinanzierung zum Widerrufzeitpunkt war vorhanden)
    am Ende werden nur die weiter gezahlten Raten abgezogen - schön, dass die Banken durch die Verzögerungstaktik auch noch belohnt werden...
    Das machen zum Glück aber (bisher jedenfalls & ganz überwiegend) nicht mal die Landgerichte im KG-Bezirk mit. Die 4. Kammer des LG Berlin etwa sagt: Es kommt für Nutzungen nach Widerruf auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an. Maßgeblich ist damit die erreichbare Anschlussfinanzierung laut Vortrag oder geht die Bank sogar leer aus, wenn der Kreditnehmer (wie ich ) nachweisen kann, dass er das für den Auslgeich des Widerrufssaldos erforderliche Geld bereit liegen hatte.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Könnt Ihr bitte auch noch auf meinen Beitrag mit dem Beispiel eingehen? Bisher hat sich nur noelmaxim (danke) geäußert.
    Zitat Zitat von eugh
    Und hier noch ein kleiner Einblick, wie ich die Sache sehe bzgl. der Nutzungen der Bank (entschuldigt bitte die Kurzform):

    • Bank gibt nicht eigenes Geld als Kredit aus, sondern gesammeltes Geld anderer Kunden
    • Bank verdient Geld nicht durch Verleih von eigenem Geld, sondern von fremdem Geld
    • Rendite der Bank liegt damit nicht in einem Zinsertrag, sondern in einer Zinsdifferenz


    Nutzungen der Bank:
    • Zahlt für Kundeneinlagen von Sparern aktuell etwas unter 1% (passt die Schätzung?)
    • Gibt diese Kundeneinlagen dann für durchschnittlich um 3% (über alle Arten von Krediten! Passt die Schätzung?) an DN weiter
    • Erzielt also eine Marge von ca. 2%


    Mag sein, dass meine Schätzung bzgl. der vorgenannten Zinssätze falsch ist; dann korrigiert mich bitte.

    Beispiel:
    • Bank zahlt an Sparer 1000€ Zinsen
    • Bank nimmt von DN 3000€ Zinsen ein
    • Bank verdient 2000€ bei Einsatz von 1000€ => Deutlich mehr als 5% üBZ auf 1000€


    Besteht hier evtl. ein Denkfehler?
    Nochmals danke!

  5. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich kann Euch gerade nicht folgen:
    Es geht doch um die Herausgabe der Nutzungen und nicht des Gewinns. Daher kommt es gerade nicht auf einen Zinsüberschuss, die Marge oder etwas ähnliches der Bank an.
    Sondern nur auf den Bruttoertrag aus der Weitergabe des Geldes.

  6. Avatar von Leni27
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hätte mit unserem LG Berlin Urteil auch besser leben können... Leider ärgerlich, wenn die Bank Berufung einlegt...

  7. Avatar von maxke71
    maxke71 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Moin zusammen,
    Alles, was in den letzten Tagen geschrieben wurde, ist ja gut und schön.
    Was nützt es einem nur, wenn man vorm LG Bonn krachend verloren hat und nun mit der ARAG verhandelt zum "verbraucherfreundlichen" OLG Köln zu kommen.
    Ich wäre mittlerweile echt happy, wenn ich ohne VFE aus meinem Vertrag käme.

  8. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Leni27
    Hätte mit unserem LG Berlin Urteil auch besser leben können... Leider ärgerlich, wenn die Bank Berufung einlegt...
    In der Tat....

    Bei mir ist das Landgericht Berufungsinstanz & sieht es deshalb aktuell so aus, als würde es besser laufen...

  9. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von testbild
    Kann irgendwer sagen, was eine Bank mit einer monatlichen Rate, einer Sondertilgung oder einer Vorfälligkeitsenschädigung anstellt?
    Das Geld für mein Immobiliendarlehen hat sich die Bank doch selbst bei der Bundesbank geliehen? Zahlt die Bank das auch monatlich zurück in einer festen Rate mit Zins und Tilgung? Oder muss die Bank erst zum Ende der Zinsbindungsfrist eine Zahlung an die Bundesbank leisten?
    Es gibt jedenfalls keine Eins zu Eins Refinanzierung. Die Banken gehen unterschiedlich vor. Der klassische Ansatz ist, dass man die Fremdkapitalaufnahme so gestaltet, dass mehr oder weniger das FK bedient wird, wenn auch die Rückzahlungen der DN kommen. Aber eben über die Summe vieler Finanzierungen betrachtet. Daneben bleiben Beträge ungedeckt. Es kommt ja immer Geld rein (Guthaben auf den Dispokonten, Spareinlagen usw.) oder man holt sich Gelder von der EZB (gegen Sicherheiten).
    Oder man gibt Schuldverschreibungen aus oder oder oder

    Daneben wird Geschäft auch einfach weiter verkauft. Meine Bank hat ihren Darlehensbestand zB an eine große Versicherung verkauft.

  10. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von maxke71
    Moin zusammen,
    Alles, was in den letzten Tagen geschrieben wurde, ist ja gut und schön.
    Was nützt es einem nur, wenn man vorm LG Bonn krachend verloren hat und nun mit der ARAG verhandelt zum "verbraucherfreundlichen" OLG Köln zu kommen.
    Ich wäre mittlerweile echt happy, wenn ich ohne VFE aus meinem Vertrag käme.
    Geht bei dir wohl um die DSL. Hier ist Köln auch nicht unbedingt verbraucherfreundlich, um welche WRB geht es bei dir denn und gibt es bei dir Probleme mit der ARAG bzgl. der Deckungszusage für die 2. Instanz?

  11. Avatar von Stesra
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vbk1000
    LoL

    Das stimmt; meine Befriedigungen ziehe ich sicher nicht daraus Banken sei aus ehemals offenen dann geschlossenen Immofonds/ Dachfonds dazu verpflichtet bekommen zu haben, diese Käufe unter Anrechnung der jeweiligen Barauschüttungen zur kompletten Rückabwicklung verpflichtet zu haben nebst ab Zeitpunkt auf Kaufes hierauf Schadensersatz in Form von Zinsen auf den gesamten Zeitraum in Höhe von einem nachgewiesenen Tagegeldkonto mit Höherverzinsung oder Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit Restschuldversicherung zum Kauf eines Autos, was später weiterverkauft wurde nicht Wertverlust sondern Nutzungsersatz auf die bis dahin gefahrenen Kilometer eines ehemals Neuwagens- verbundenes Geschäft- und natürlich mit erstattungspflichtigen notwendigen und nützlichen Verwendungen des PKWs ( alleine nach Widerruf war das reine Pamphlet zur Rückabwicklung nebst Rechnungen und damals noch eigengebauten Excel- Tabellen 63 Seiten schwer ) - ich nur für Dritte als Freund erledigt und hat mich sehr gefreut, weil hier noch besondere Umstände des Falles in Person des Dritten liegen.
    Aber nein Befriedung erhalte ich woanders und unterstelle dir, dass du zusätzliche diese auch erhälst, sonst wäre o.g. Aussage aber echt ein klassisches Eigentor ^^.

    Mag man mir aber auch einmal positiv unterstellen, dass ich ein wenig über § 346 BGB weiss.

    Ich finde es nut Schade, dass überhaupt nicht mehr gerade bei mit RSV Widerruflern tiefer argumentiert wird, sondern ist so, RA sagt ist so, 2,5 % Basis und gut ; praktisch geht nix anderes.
    Teils schon voneinader falsch abgeschrieben wird, BGH hat am 12.07.2016 gesagt 2,5% BSZ ist so, was objektiv völliger Quatsch ist. Er konnte nicht merh zu sprechen, weil nie nie mehr verlangt wurde; auch das sagte er ausdrücklich in meiner merhfach zitierten Randnummer.
    Ansonsten habe ich speziell gegen RAM etc. doch nix, kenne ich nicht mal; wenn er sich über den Beitrag zur Befriedung auch schlapp lacht, ist alles gut.
    Nur irgendwie ist alles so mit 2,5 BSZ und Ende eingefahren, was wie gesagt übehraupt nicht höchstrichterlich geklärt ist.
    Auch nach Widerruf z.B in ab 2015 noch dem DG den Vertragszins zusprechen, was einige Gerichte - einige nicht alle - tun, dass ist ja vollendeter Blödsinn; ich meine da muss man auchmal als Jurist herzlich lachen und wenn man ein RSV mitlachenj, sonst kotzen.
    Aber das ist halt grottig falsch und würde der BGH nie mitmachen, weil das eben nicht BGB 357, 346 mit 286 III a.F. hergibt auf unsere Fälle 2002 - 2010, die ja 98 % hier ausmachen.
    Ich glaube das viele nicht mal wirklich in 286 III BGB reingeguckt haben, auf den 357 I a.F. verweist.

    Alle Fragen, wie gehts weiter nach Wideruf; steht zumindest mal, was die Bank nicht so einfach berechnen darf ^^.


    Würdest Du mir nochmal in einfachen Worten sagen, was Du sagen möchtest? Wenn ich ehrlich bin, habe ich kein Wort verstanden. Liegt's an mir?

  12. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Ich denke schon, dass sich Landrichter mit dem in allen mir bekannten Bank- und Sparkassenbilanzen angegebenen Zinsüberschuss davon sollten überzeugen lassen, dass Banken oder Sparkassen entsprechend der Zahlen in der Bilanz von x Euro Zinsen, die sie erhalten, typischerweise y Euro behalten. Ich werde in meinem Fall (so sich dabei keine geringeren Beträge als bei Ermittlung der Nutzungen aus den vollen Raten zzgl. 2,5 über Basis ergeben) so argumentieren. Die übrigen Ansätze, die Nutzungen zu beziffern, haben mich entweder nicht überzeugt oder ich habe sie nicht verstanden. Wer es so wie ich machen will, sollte sich des Risikos bewusst sein, dass die Bank oder Sparkasse dann doch konkret und die Richter überzeugend vorträgt: Mit Immobilienkrediten machen wir das immer so & bleibt deshalb viel weniger hängen als bei unseren Zinsgeschäften insgesamt...
    Wie errechnest Du den Zinsüberschuss für ausgereichte Immobiliarkredite?
    In den mir vorliegenden Bilanzen sind Immobiliarkredite gar nicht extra ausgewiesen, sondern sind in "Erträgen aus Kredit- und Geldmarktgeschäften" enthalten.

  13. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Wie errechnest Du den Zinsüberschuss für ausgereichte Immobiliarkredite?
    In den mir vorliegenden Bilanzen sind Immobiliarkredite gar nicht extra ausgewiesen, sondern sind in "Erträgen aus Kredit- und Geldmarktgeschäften" enthalten.
    Und genau da werden die Banken einhaken: "Man kann doch nicht den Durchschnitt heranziehen, sondern aus den Immo-Darlehen können wir doch kaum noch Zinsen erwirtschaften".
    Deshalb muss der Ansatz schon vorher sein: die Leistungen des DN gehen nicht in die Immo-Finanzierungen ein! Sie sind nicht zuzuordnen, sondern müssen über einen Durchschnitt betrachtet werden. Keine Bank wird nachweisen können, dass die Darlehnsrate vom 1.10.2016 am 2.10.2016 für ein neues Immo-Darlehen verwendet worden ist.

  14. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Wie errechnest Du den Zinsüberschuss für ausgereichte Immobiliarkredite?
    Da halte ich es mit Marc33. Wenn es nun bei Immobilienkrediten weniger Nutzung geben sollte als beim Zinsgeschäft insgesamt, ist es Sache der Bank oder Sparkasse, das genau & überzeugend vorzutragen und -rechnen.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Und hier noch ein kleiner Einblick, wie ich die Sache sehe bzgl. der Nutzungen der Bank (entschuldigt bitte die Kurzform):

    • Bank gibt nicht eigenes Geld als Kredit aus, sondern gesammeltes Geld anderer Kunden
    • Bank verdient Geld nicht durch Verleih von eigenem Geld, sondern von fremdem Geld
    • Rendite der Bank liegt damit nicht in einem Zinsertrag, sondern in einer Zinsdifferenz


    Nutzungen der Bank:
    • Zahlt für Kundeneinlagen von Sparern aktuell etwas unter 1% (passt die Schätzung?)
    • Gibt diese Kundeneinlagen dann für durchschnittlich um 3% (über alle Arten von Krediten! Passt die Schätzung?) an DN weiter
    • Erzielt also eine Marge von ca. 2%


    Mag sein, dass meine Schätzung bzgl. der vorgenannten Zinssätze falsch ist; dann korrigiert mich bitte.

    Beispiel:
    • Bank zahlt an Sparer 1000€ Zinsen
    • Bank nimmt von DN 3000€ Zinsen ein
    • Bank verdient 2000€ bei Einsatz von 1000€ => Deutlich mehr als 5% üBZ auf 1000€


    Besteht hier evtl. ein Denkfehler?
    Zitat Zitat von noelmaxim
    Verdienen ist der Gewinn und dieser setzt sich ganz sicher nicht nur aus der Differenz zwischen "Geld holen" und dem "Geld vergeben" zusammen.
    Zitat Zitat von eugh
    Stimmt, das habe ich wohl nicht korrekt beschrieben. Aber es geht ja auch nicht um den Gewinn, sondern um den Nutzen, also die Früchte bzw. den Ertrag, oder? Stimmen die von mir o.g. Punkte sowie das Beispiel dann?
    Zitat Zitat von Marc33
    Ich kann Euch gerade nicht folgen:
    Es geht doch um die Herausgabe der Nutzungen und nicht des Gewinns. Daher kommt es gerade nicht auf einen Zinsüberschuss, die Marge oder etwas ähnliches der Bank an.
    Sondern nur auf den Bruttoertrag aus der Weitergabe des Geldes.

    Mit dem o.g. Beispiel wollte ich doch nur darlegen, dass die Bank Nutzungen i.H.v. mindestens 5% üBZ gezogen hat - mehr nicht. Und mehr ist doch m.E. auch gar nicht nötig, denn es geht doch hier ohnehin regelmäßig um Schätzungen (§ 287 ZPO, wenn ich mich nicht irre). Kommt es da wirklich darauf an, möglichst exakt aus GuV etc. zu zitieren und zu rechnen? Wer das kann, ist wohl besser dran, aber nicht jeder hat a) die Daten so verdaulich verfügbar bzw. b) versteht er die Materie gut genug (und auch nicht jeder RA wird sich mit GuV etc. so gut auskennen). Und ich zähle mich zu den Nicht-Checkern, was wohl der Grund dafür ist, es gerne einfacher sehen zu wollen.

    Letzten Endes trifft die Bank eine sekundäre Darlegungspflicht, dass sie konkret niedrigere Nutzungen gezogen hat. So verstehe ich auch folgenden Beitrag (oder war es anders gemeint?):
    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Da halte ich es mit Marc33. Wenn es nun bei Immobilienkrediten weniger Nutzung geben sollte als beim Zinsgeschäft insgesamt, ist es Sache der Bank oder Sparkasse, das genau & überzeugend vorzutragen und -rechnen.
    Ducnici, hast Du evtl. einen Hinweis?

  16. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Mit dem o.g. Beispiel wollte ich doch nur darlegen, dass die Bank Nutzungen i.H.v. mindestens 5% üBZ gezogen hat - mehr nicht. Und mehr ist doch m.E. auch gar nicht nötig, denn wie Ihr selbst auch schreibt, trifft sie letzten Endes eine sekundäre Darlegungspflicht, dass sie konkret niedrigere Nutzungen gezogen hat:
    Nein, eugh: das zeigst Du meiner Ansicht nach damit nicht. Sonst könntest Du ja auch hingehen und Dir eine noch lukrativere Anlage heraussuchen. Die Banken sind auch im Wertpapiergeschäft unterwegs und unterhalten eigene Bestände. Wenn der Dax vom Montag auf Dienstag um 10 Punkte steigt, würdest Du ja auch nicht sagen: und daher ist der Ertrag hochgerechnet so und so viel.
    Es ist m.E. nicht richtig, sich nur ein denkbares Geschäft heraus zu suchen und dann damit für alle Leistungen zu argumentieren.

  17. Avatar von Hochberg
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Stesra
    Würdest Du mir nochmal in einfachen Worten sagen, was Du sagen möchtest? Wenn ich ehrlich bin, habe ich kein Wort verstanden. Liegt's an mir?
    Ich gebe Dir Recht! Ich habe auch gar keine Lust mehr, diese Beiträge verstehen zu wollen. Inzwischen überlese ich sie generell.

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    Nein, eugh: das zeigst Du meiner Ansicht nach damit nicht. Sonst könntest Du ja auch hingehen und Dir eine noch lukrativere Anlage heraussuchen. Die Banken sind auch im Wertpapiergeschäft unterwegs und unterhalten eigene Bestände. Wenn der Dax vom Montag auf Dienstag um 10 Punkte steigt, würdest Du ja auch nicht sagen: und daher ist der Ertrag hochgerechnet so und so viel.
    Es ist m.E. nicht richtig, sich nur ein denkbares Geschäft heraus zu suchen und dann damit für alle Leistungen zu argumentieren.
    Ok, ich verstehe Dich so, dass mein o.g. Beispiel zu allgemein/zu ungenau ist, korrekt? Wenn ich aber "nur" 5% üBZ "haben" will, reicht es dann nicht trotzdem aus? Sorry, ich will nicht als Querulant erscheinen, aber mir fehlt hierzu wirklich das Hintergrundwissen und der mathematische Sachverstand. Daher nochmals herzlichen Dank für Deine Hilfe (und natürlich anderer auch), die ich sehr schätze.

    PS:
    Ich hatte meinen Absatz oben wie folgt editiert, nachdem Du Deinen Beitrag geschrieben hast - keine Ahnung, ob das etwas ändert:
    Mit dem o.g. Beispiel wollte ich doch nur darlegen, dass die Bank Nutzungen i.H.v. mindestens 5% üBZ gezogen hat - mehr nicht. Und mehr ist doch m.E. auch gar nicht nötig, denn es geht doch hier ohnehin regelmäßig um Schätzungen (§ 287 ZPO, wenn ich mich nicht irre). Kommt es da wirklich darauf an, möglichst exakt aus GuV etc. zu zitieren und zu rechnen? Wer das kann, ist wohl besser dran, aber nicht jeder hat a) die Daten so verdaulich verfügbar bzw. b) versteht er die Materie gut genug (und auch nicht jeder RA wird sich mit GuV etc. so gut auskennen). Und ich zähle mich zu den Nicht-Checkern, was wohl der Grund dafür ist, es gerne einfacher sehen zu wollen.

  19. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ok, ich verstehe Dich so, dass mein o.g. Beispiel zu allgemein/zu ungenau ist, korrekt? Wenn ich aber "nur" 5% üBZ "haben" will, reicht es dann nicht trotzdem aus? Sorry, ich will nicht als Querulant erscheinen, aber mir fehlt hierzu wirklich das Hintergrundwissen und der mathematische Sachverstand. Daher nochmals herzlichen Dank für Deine Hilfe (und natürlich anderer auch) sehr schätze.

    PS:
    Ich hatte meinen Absatz oben wie folgt editiert, nachdem Du Deinen Beitrag geschrieben hast - keine Ahnung, ob das etwas ändert:
    Ich denke, dass so ein Ansatz gut ist, um ähnliche Anläufe der Banken zu kontern. Die suchen sich auch eher Beispiele heraus, die ihnen in den Kram passen.
    Ansonsten würde ich meinen, dass es immer besser ist, dem Richter etwas vorzulegen, was er nachlesen kann und den Anschein hat, richtig zu sein. Was kann es da besseres geben, als ein Jahresabschluss den der gesamte Vorstand unterschrieben hat, zum Aufsichtsamt geht und der Wirtschaftsprüfer sein Siegel darunter gesetzt hat? Ich würde daher den Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Erläuterungen) nehmen!

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich meine, dass dieses (wegen angenommerner Verwirkung unschöne) Urteil hier schon kurz erörtert wurde. Falls nicht, bittesehr:
    OLG Schleswig, 06.10.2016 - 5 U 72/16. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen:
    Die Revision ist zuzulassen.

    Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, juris Rn. 2). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15, Rn. 34).

    Der Senat stellt für die Annahme des Umstandsmoments einen Rechtssatz auf. Dieser Rechtssatz, das Umstandsmoment sei bei Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Zahlung regelmäßig erfüllt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass er den Rechtsstreit auch aufgrund der Betrachtung des Einzelfalls entscheidet. Der von dem Senat aufgestellte Rechtssatz wird gleichwohl entscheidungserheblich, weil die Einzelfallentscheidung zumindest teilweise auf den tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtssatzes beruht.
    Es bleibt zu hoffen, dass es beim BGH weiter- und für den Kläger gut ausgeht.


    PS1:
    Dass sich die Lektüre auch von klageabweisenden Entscheidungen für den Verbraucher/DN lohnen kann, zeigt mir diese Passage aus dem o.g. Urteil, denn damit hat man noch weitere Nachweise, die einem selbst helfen können:
    Andererseits wird angenommen, jede sprachliche Abweichung lasse die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Dezember 2011 - 6 U 79/11, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11, juris Rn. 46; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 217/11, juris Rn. 24).

    PS2:
    Auch dies hier (II.1+2) mag man selbst für sich nutzen (allerdings kommt dann bei 3. die Verwirkung):
    II.
    ...

    1. Den Klägern stand zum Zeitpunkt, als sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, noch ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht folgt aus § 495 Abs. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden § 495 BGB a.F.). Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts war am 28. April 2014 (Widerruf der Kläger) nicht abgelaufen. Die Frist beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im folgenden § 355 BGB a.F.) mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher oder der Verbraucherin eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht, die ihnen ihre Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Eine derartige Belehrung haben die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht erhalten, so dass die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen war. Die Belehrung entsprach weder den gesetzlichen Vorgaben (a) noch kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen (b).

    a)
    Die Belehrung entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F., weil die Belehrung über den Fristlauf mit der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht dem Deutlichkeitsgebot genügte (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, Rn. 9 m.w.N.).

    b)
    Aus der BGB-InfoV kann die Beklagte keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 20 ff.; vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 31).

    2.
    Die Widerrufserklärung der Kläger, die sie durch ihren Bevollmächtigten am 28. April 2014 haben erklären lassen, war auch wirksam. Eine Unwirksamkeit gemäß § 174 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Widerruf nicht „aus diesem Grunde“ unverzüglich zurückgewiesen.

    a)
    Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das Bevollmächtigte gegenüber anderen vornehmen, unwirksam, wenn eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird und der oder die andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung muss mithin - „aus diesem Grunde“ - gerade wegen des fehlenden Vollmachtsnachweises erklärt werden. Dabei muss die fehlende Vollmachtsvorlage nicht ausdrücklich beanstandet werden. Es reicht aus, wenn sich der Grund der Zurückweisung aus den Umständen eindeutig ergibt und für den Vertragspartner oder die Vertragspartnerin erkennbar ist (BAG, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 2 AZR 980/78, juris Rn. 25; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - V ZB 5/12, juris Rn. 9).

    b)
    Danach hat die Beklagte den Widerruf nicht „aus diesem Grunde“ im Sinne von § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2014 (Anlage B1, Bl. 220 GA) werden die Bevollmächtigten der Kläger im letzten Satz zwar aufgefordert, „zunächst“ eine Vollmacht im Original vorzulegen. Diese Aussage, in der - wenn überhaupt - eine Zurückweisung gesehen werden könnte, wird jedoch durch den Beginn des Schreibens relativiert. Denn dort heißt es, das Schreiben sei (bereits) „zur Bearbeitung“ an die Rechtsabteilung übergeben worden. Nach dem Gesamteindruck liegt darin nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont keine Zurückweisung, sondern allein die Bitte, nachträglich noch die - bereits unterstellt vorhandene - Vollmacht der bloßen Form halber bzw. für die Akten einzureichen.

    Aus dem Schreiben wird zudem schon nicht deutlich, dass überhaupt zurückgewiesen wird, also der Widerruf nicht wirksam sein soll. Die andere Vertragspartei muss aber erkennen können, dass das einseitige Rechtsgeschäft nicht anerkannt wird; das ist hier nicht der Fall, denn das Nachschieben der Originalvollmacht würde an der Unwirksamkeit nach § 174 Satz 1 BGB nichts ändern. Überdies kann die andere Vertragspartei aus dem Schreiben auch nicht erkennen, ob die Bank die fehlende Vollmachtsvorlage (§ 174 BGB) oder das Fehlen der Vertretungsmacht überhaupt (dann § 180 BGB) beanstandet.

    Überdies wäre zumindest in der Klageerhebung - konkludent - die Erklärung des Widerrufs zu sehen.

    3.
    Es liegt jedoch ein Ausschluss des - nach dem Gesagten zum Zeitpunkt des erfolgten Widerrufs noch bestehenden - Widerrufsrechts wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor.

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    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ganz dumm ist es hier gelaufen. Vor dem LG obsiegte der Kläger, die Beklagte legte Berufung ein, obsiegte vor dem OLG, und die Revision wurde nicht zugelassen.



    Evtl. ist auch die Entscheidung des OLG trotzdem lesenswert, damit man weiß, worauf man sich einstellen und wie man sich am besten vorzubereiten hat (wenn das dort überhaupt möglich ist).

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