Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Frei zugänglich ist auch diese Meldung bei beck-online zu einem (noch) nicht veröffentlichten Urteil des OLG Schleswig vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 - zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem abgelösten Darlehen (im entschiedenen Fall wegen des Zeitraums von mehr als sechs Monaten zwischen Ablösung und Widerruf bejaht). Das OLG Schleswig hat erfreulicherweise die Revision zugelassen.

  3. Avatar von testbild
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    da hatte es die Sparkasse aber ziemlich eilig es bei Beck online zu bringen ;o)

  4. Avatar von fighting lawyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Frei zugänglich ist auch diese Meldung bei beck-online zu einem (noch) nicht veröffentlichten Urteil des OLG Schleswig vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 - zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem abgelösten Darlehen (im entschiedenen Fall wegen des Zeitraums von mehr als sechs Monaten zwischen Ablösung und Widerruf bejaht). Das OLG Schleswig hat erfreulicherweise die Revision zugelassen.
    Dass die Rechtsprechung der Instanzgerichte solche Blüten treibt (Anscheinsbeweis zugunsten der Banken) war erwartbar angesichts BGH-Entscheidungen, die Steine statt Brot geben.

    Der Grundsatz, dass derjenige sich nicht auf Treu und Glauben berufen darf, der sich selbst rechtswidrig verhält, scheint offenbar gar nicht mehr zu gelten. In einer Anmerkung zu einem Urteil des XII. Zivilsenats (XII ZR 147/05) hatte Lammel das plastisch noch so zusammengefasst:

    "Hinsichtlich der Verwirkung als einer Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben greift der BGH implizit auf einen Grundsatz des equity-law zurück: he who demands equity must come with clean hands; d.h. wer sich auf einen Tatbestand von Treu und Glauben beruft, muss sich selbst entsprechend Treu und Glauben verhalten. Dies ist nicht mehr gegeben, wenn ein rechtswidriges Vertragsverhalten vorliegt wie hier mit der AGB-rechtswidrigen Formularklausel."

    Nichts anderes hätte auch hier gelten müssen, vor allem, wenn die Banken die unterbliebene Nachbelehrung auch noch damit begründen, "keine schlafende Hunde wecken zu wollen."

    In Schleswig-Holstein reicht es nach diesem Urteil also bei abgelösten Verträgen aus, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Ablösung/Aufhebung und des Widerrufs mitzuteilen. Der Anscheinsbeweis spricht also für die Banken; der DN müsste diesen also durch die Schilderung außergewöhnlicher Umstände (welche?) erschüttern. Damit werden alle Grundsätze von Treu und Glauben endgültig auf den Kopf gestellt. Mahlzeit!

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Hannover, 21.11.2013 - 8 O 85/13
    Zitat Zitat von Aikido
    Das Urteil hat die Kanzlei Bögelein und Dr. Axmann erstritten.

    https://www.press1.de/ibot/db/press1.mr_1386598392.html

    Im letzten Dezember habe ich von der Kanzlei folgende Info erhalten: "das Urteil ist nicht rechtskräftig, aktuell ist eine Nichtzulassungsbeschwerde am BGH abhängig."
    Außerdem war inzwischen zu erfahren, dass die NZB vor dem BGH abgewiesen wurde. Leider ist mir unbekannt, wer die NZB eingereicht hatte. Hat jemand das Urteil des OLG Celle und die Ablehnung der NZB durch den BGH im Volltext?

    LG Hannover, 21.11.2013 - 8 O 85/13
    OLG Celle, 25.06.2014 - 3 U 253/13
    BGH, 19.01.2016 - XI ZR 338/14

  6. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    Die Dividendenrendite hat keine Relevanz.

    Zum Einen ist die Basis nicht das gesamte Eigenkapital, sondern nur das gezeichnete Kapital (bei AG´s) oder des genossenschaftlichen Kapitals. Das gesamte Kapital umfasst aber noch Rücklagen und Gewinnvorträge.

    Zum Anderen ist das eine Nettogröße (nach Abzug der Aufwendungen des Instituts und nach Steuern). Dazu stimmt der Jahresüberschuss auch nicht mit der Dividende überein. IdR werden nur Teile davon ausgeschüttet.
    Völlig richtig und mir auch tatsächlich bewusst. Das ständig wirr seitens der DG vorgetragen wird mit teilweise nur "mimimimi - DN böse" , das wird toleriert.
    Ich bin aber eben nicht der DG.
    Deswegen mein bewusst "naiv" gewählter Ansatz bei der GENO, wohlwissend, dass x Leute den widerlegen.
    Jetzt aber Butter bei die Fische und nicht nur schreiben das geht nicht und das geht nicht usw.

    Fallbeispiel:

    Kreditvertrag mit der R+V Lebensversicherung AG - wichtig "Lebensversicherung AG".

    2015 Geschäftsberichte der R+ V

    https://www.ruv.de/ueber-uns/unterne...haeftsberichte

    Wendet man nun den

    Geschäftsbericht 2015 R+V Lebensversicherung AG (PDF 1 MB)

    oder trotz Abführungsregeln im Konzern etc. nur den

    Geschäftsbericht 2015 R+V Lebensversicherung a.G. (PDF 833 KB) an?

    Was sind die konkreten Nutzungen, die seitens des DG = R+V LV AG gezogen wurden, die ich herausverlangen kann ?

    2,5 % über BSZ = 1,67 % für das gesamt Jahr 2015 erhalte ich mit 5 Zeilen und Auflistung von x OLG Urteilen und BGH so oder so mindestens.

    Ich würde mich freuen, wenn jetzt nicht immer Advocatus Diaboli für die Bank gespielt und hier rumgepostet wird, worauf sich der DN günstig für ihn nicht berufen kann, sondern auch mal zu Gunsten des DN argumentieren.

    Mit der Bankenlobby habe ich schon genug im Reallife zu tun, habe ja fast das Gefühl, dass Bankenlobby sogar hier teilweise das Forum unterwandert hat.

  7. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Rückabwicklung Darlehen

    Zitat Zitat von eugh
    ohne RSV traut,

    Mein RA hatte eine Vielzahl von Berechnungsvarianten dem Gericht auf den Tisch gelegt (in der Klage bzgl. des Betrags war aber nur eine Variante genutzt worden), und auch ich hatte damit eine ganz gute Idee, worum es eigentlich gehen kann; ich meine damit die Spannbreite des minimal und maximal Möglichen aus der RAW. Bzgl. der 5% üBZ hatte er mit dem Überziehungszinssatz (also keine EK-Rendite o.ä.) argumentiert (Vollbank). Das Gericht sah daraufhin bei der Bank eine sekundäre Darlegungspflicht hinsichtlich der von ihr gezogenen Nutzungen. Deren Gegenargumente waren dann eher "lau", was niemanden verwundern dürfte. Mehr ist dazu nicht zu sagen.
    1. ohne RSV ist bekannt.
    Nur was machen wir, wenn wir eben mit RSV am Start sind und feuern können; das ist an sich schonmal ein viel stärkere Position gegenüber dem DG.

    2. sekundäre Darlegungspflicht

    Da will ich hin, weil der DG eben sehr dünn ist, dazu muss ich aber fett vortragen und nun gehts darum, was ich kann ich alles halbwegs vernünftig substantiert vortragen genauso was meine Nutzungen= Wertersatz in diesem Falle waren.

    § 346 II 2 Satz 2. Halbsatz
    "Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war."
    Hier ist auch die fette Kohle halt für DN vergraben.

  8. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vbk1000

    Mit der Bankenlobby habe ich schon genug im Reallife zu tun, habe ja fast das Gefühl, dass Bankenlobby sogar hier teilweise das Forum unterwandert hat.
    Es geht mir auch langsam ziemlich auf den Sack, dass jeder Vorschlag zu Gunsten des DN hier kaputt geredet wird. Wir liefern den Banken selbst die Argumente unsere Überlegungen zu widersprechen.
    Aber ich glaube das liegt in unserer Mentalität. Alles was neu ist zuerst mal kritisch sehen. Bloß keine Fehler machen und auch kein Risiko eingehen. Nicht begeistern lassen, alles hinterfragen, den hintern zuerst absichern, aber dann das große Geld haben wollen. So wird das nichts.

    Natürlich ist die Bankenlobby schon lange hier.

  9. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Frei zugänglich ist auch diese Meldung bei beck-online zu einem (noch) nicht veröffentlichten Urteil des OLG Schleswig vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 - zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem abgelösten Darlehen (im entschiedenen Fall wegen des Zeitraums von mehr als sechs Monaten zwischen Ablösung und Widerruf bejaht). Das OLG Schleswig hat erfreulicherweise die Revision zugelassen.
    https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/o...hrung-moeglich

    SV:
    Nach Angaben der Rechtsanwaltskanzlei, die die Sparkasse in dem Prozess vertreten hat, hatte der Darlehensnehmer im November 2006 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen und am 28.04.2014 wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung widerrufen. Zuvor hatte der Darlehensnehmer den Verbraucherdarlehensvertrag im März 2013 gekündigt und bis September 2013 den von der Sparkasse geforderten Ablösebetrag inklusive einer Vorfälligkeitsentschädigung vorbehaltlos gezahlt.

    OLG Schleswig lässt Revision zu

    Nach Angaben der Kanzlei hat das OLG die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Denn der vom OLG aufgestellte Rechtssatz, das Umstandsmoment sei bei Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Zahlung regelmäßig erfüllt, sei höchstrichterlich nicht geklärt.

    1.
    Wird seitens BGH OLG wieder auf den Tisch ballern zur Abrechnung und Verwirkung wird verneint.
    2.
    Wird noch wärhend Revisionsverfahren beendet und seitens DG abgekauft.

    Daran lasse ich mich gnadenlos in 1 Jahr messen.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Falls ich hin und wieder Zurückhaltung poste (obwohl mir das so gar nicht bewusst ist), liegt es nur daran, dass keine RSV vorhanden ist. Ich kann halt nur mit diesem Horizont schreiben - gut, ich könnte ggf auch darüber hinaus denken, aber mir fehlt dazu auch die Zeit, sorry.

    Dass die Bankenlobby hier mitliest, ist sicher. Aber ob sie hier mitschreibt? Mir egal.

    Übrigens fand vor längerer Zeit eine sehr rege Diskussion im Thread zur RAW statt, mit mE vielen hilfreichen Hinweisen und neuen Ideen. Es ist still geworden dort...

  11. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von fighting lawyer
    Dass die Rechtsprechung der Instanzgerichte solche Blüten treibt (Anscheinsbeweis zugunsten der Banken) war erwartbar angesichts BGH-Entscheidungen, die Steine statt Brot geben.

    Der Grundsatz, dass derjenige sich nicht auf Treu und Glauben berufen darf, der sich selbst rechtswidrig verhält, scheint offenbar gar nicht mehr zu gelten. In einer Anmerkung zu einem Urteil des XII. Zivilsenats (XII ZR 147/05) hatte Lammel das plastisch noch so zusammengefasst:

    "Hinsichtlich der Verwirkung als einer Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben greift der BGH implizit auf einen Grundsatz des equity-law zurück: he who demands equity must come with clean hands; d.h. wer sich auf einen Tatbestand von Treu und Glauben beruft, muss sich selbst entsprechend Treu und Glauben verhalten. Dies ist nicht mehr gegeben, wenn ein rechtswidriges Vertragsverhalten vorliegt wie hier mit der AGB-rechtswidrigen Formularklausel."

    Nichts anderes hätte auch hier gelten müssen, vor allem, wenn die Banken die unterbliebene Nachbelehrung auch noch damit begründen, "keine schlafende Hunde wecken zu wollen."

    In Schleswig-Holstein reicht es nach diesem Urteil also bei abgelösten Verträgen aus, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Ablösung/Aufhebung und des Widerrufs mitzuteilen. Der Anscheinsbeweis spricht also für die Banken; der DN müsste diesen also durch die Schilderung außergewöhnlicher Umstände (welche?) erschüttern. Damit werden alle Grundsätze von Treu und Glauben endgültig auf den Kopf gestellt. Mahlzeit!

    Es wurde halt der rechtsdogmatisch etwas wunderliche § 242 B "Gesundes Bankenempfinden"und genau umgekehrter Auslegung zum § 242 als Lex Speciales eingeführt, der speziell nur bei Vertragsverhältnissen anzuwenden ist, wo nach dem neuen § 14 B BGB eine Bank, Versicherung, Bausparkasse , Kreditinstitut etc. etc. , beteiligt ist.

    Zitat Zitat von RAM
    Mir gefällt das am besten:

    "Ansonsten fährt man mit der 2,5 Rechnung vom BGH am sichersten und hat das geringste Kostenrisiko."

    Und wer den RAW-Prozess mit einem Roulettetisch verwechselt, soll auch das Risiko tragen....
    Eine sachliche Argumentation zu Nutzungen und Berechnungen von eben diesen mit belegbaren Urkunden und Dokumenten teils BGH Rechtsprechung mit Roulette zu vergleichen ist zu gleich dämmlich und ärgerlich; es schürt unbewusst Ängste und verunglimpft die reingesteckte Arbeitszeit, um Lösungsansätze zu finden, für Leute die es interessiert -u.a. RSV vorhanden, Risk-Reward Verhältnis akzeptierend etc.

    P.S.

    1.
    EUGH Beitrag habe ich rausgenommen, da er RSV hat und ich nicht mitbekommen habe; deswegen er sehr konservative Herangehensweise, weil er auf seinen Fall bei Fragen und Antworten abzielt.
    Ich habe ebenso immer RSV etc- ja, nein im Hinterkopf ergänze, dass aber nicht jedes Mal- muss ich wohl; ich/ für dich ich werkele haben alle RSV, was mehr Spielraum gibt.
    Diesbezüglich habe ich mal ein Schema für EUGH und alle nicht RSVler gebaut, was recht klar und umsetzbar ist, auch für jeden RA, wenn die Wiederrufsbelehrung mangelhaft ist.
    2.
    Ich gehe tatsächlich positiv erstmal davon aus, dass keiner der Forenbetreiber Geldzuwendungen von DGs oder RAs erhält, ansonsten wäre eine Offenlegung über solche Verhältnisse meiner Meinung nach zwingend.
    "Ähhm haben hier die Banken Gelder überwiesen ?" ist eben nicht auf eine spezielle Person gemünzt, sondern zielt auch auf mögliches Bankentrolling ab.
    3.
    Zu meiner Aussage zum "Roulettetisch" bleibe ich, weil wie begründet, verändere aber "hirnlos" in "dämmlich", weil das ist es nun einmal; tatsächlich auch ärgerlich, weil BGB § 346 sehr wohl enge Grenzen hat und eben kein "SchnickSchnackSchnuck" ist und eben dort sehr viel Geld zu Gunsten des DN bei richtiger und maximaler ( ja ich weiss schwierig und ja RSV etc. nötig ) Anwendung auf Grund der schon alten und langlaufenden Verträgen enthalten ist.
    Wer sich da nicht quälen will, verstehe ich 100 % und nur in Zukunft guckt ab Widerruf.
    Der möge ab den Leuten hier die Chanche geben Argumentationen zu finden, wie man das umsetzt.

    Ausserdem ist RAM in der Lage sich zu wehren und hat mir locker auch unten einen mitgeben wollen - alles easy.
    4.
    Das ich mal eine geistesgestörte Gerichtsentscheidung persifliere aber auch mit Infos versehe, soll auch verständlich machen, dass bei x LGs und OLGs auch mal Stilblüten herauskommen, die tatsächlich auf den Rücken der DN ausgetragen werden, sei es Nähe der Richter zu den DG, dem BGH eine auswischen zu wollen, Unfähigkeit, da gibt es alles- sind auch nur Menschen. Dumm für den, den es ohne RSV trifft.
    5.
    Provokation
    Es ist mir aufgefallen, dass das BGH Urteil 12.07.2016 - Sparkasse - hier sehr einseitig negativ und teils völlig falsch zitiert wurde; ich finde es nämlich sehr gut - Skala 0 -10 glatte 7,5 - 8 ^^.
    Auch zur Höhe/ Anrechnung Nutzungen ist vieles betriebsblind und demütig geworden, vor allem , die die eine RSV etc. haben, was eben auch nicht günstig für DN ist und nur um den geht es mir.
    Ich werde mir mal den Spass machen und mal einiges posten, was ich von den Banken alles für eine Scheisse an Schriftsätzen erhalte und wenn hier wie ich auch weiss, wie man z.B. die Dividenden bei Genos angreift , ist das O.K. - aber ich muss ja viele viel Dinge vortragen, damit ich wie öfters geschildert, bei dem Rcihter druchdringe und vor allem muss er dann, um berfungssicher zu sein auch sich im Urteil dazu äussern, was eben wieder angreifbar ist.
    Es ist nicht verboten auch mal saloppe formuliert, wissentlich bissl Scheisse zu schreiben, wenn das Vertreter der DG non stop machen.

  12. Avatar von testbild
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dass sich die nicht RSV Widerrufler in Zurückhaltung kreativer RAW üben ist völlig in Ordnung, ich würde mir aber etwas mehr kreatives Engagement bei der Unterstützung der RSV Widerrufler wünschen. Ich habe eine RSV und die kommt aus der Nummer auch nicht raus, ich kann also recht risikobereit in die Sache gehen.
    Es gibt hier ein enormes Potential weit jenseits von 2,5 Prozentpunkte über Basiszins zu kommen. Wenn ich mir überlege, dass ich bei meinen widerrufenen Darlehen in 8 Jahren allein 105.000,- Euro an Sondertilgung geleistet habe und die Bank daraus Darlehen in Höhe von 10.500.000,- Euro vergeben konnte (wenn ich die Sondertilgung als Eigenkapital darstelle und die gesetzlichen Mindesteinlagensicherung in Höhe von 1% ansetze), dann bieten sich da bei richtigem Vortrag interessante Möglichkeiten.

  13. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vbk1000
    Es wurde halt der rechtsdogmatisch etwas wunderliche § 242 B "Gesundes Bankenempfinden"und genau umgekehrter Auslegung zum § 242 als Lex Speciales eingeführt, der speziell nur bei Vertragsverhältnissen anzuwenden ist, wo nach dem neuen § 14 B BGB eine Bank, Versicherung, Bausparkasse , Kreditinstitut etc. etc. , beteiligt ist.




    Das ist für mich keine sachliche Darstellung mehr, sondern insbesondere Lobbyismus zu Gunsten der Bank.
    In meinem Umfeld haben 100 % eine RSV, die die Kosten übernimmt.

    Wieiviele der Leute, die Klagen !!! haben keine RSV oder keinen Prozessfinanzierer oder keine PKH; 25 % oder noch viel weniger.

    Bei den Streitwerten alleine Gerichtsgebühren macht des per se kein halbwegs vernünftiger Anwalt mit, Klage einzulegen, wenn sein Mandant ihn nicht zahlen kann.



    Also schwachsinniger kann man keine Angst schüren oder ?
    Eine sachliche Argumentation zu Nutzungen und Berechnungen von eben diesen mit belegbaren Urkunden und Dokumenten teils BGH Rechtsprechung auf dieses Niveau abzusenken und mit hirnlosen Vergleichen Ängste zu schüren, kenne ich sonst nur woanders her.

    Da ich Dummheit nicht unterstelle, unterstelle ich Vorsatz ! Ähhm haben hier die Banken Gelder überwiesen ?
    Sorry aber mich würde gerne interessieren welche Ziele du mit deinen ständigen Beleidigungen und Provokationen hier verfolgst. Mich beschleicht der Eindruck das du hier bewusst Unruhe stiften willst und m.M. eher den Bankenvertretern zuzuordnen bist.

  14. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @vbk1000:
    Du hast einige interessante Beiträge abgeliefert, wofür ich Dir danke. Leider tendierst Du nun wieder dazu, persönlich zu werden. Ich zumindest verstehe Deinen letzten Beitrag so, dass RAM Geld von den Banken bekommen habe für seinen von Dir zitierten Beitrag. Das ist mE sehr deplatziert. Auch finden sich wieder Worte, die nicht in dieser Form hierher gehören. Lies Dir die Forumsregeln durch und halte Dich daran.

    Du hast bis morgen Gelegenheit, Deinen letzten Beitrag in diesem Sinne zu überarbeiten. Danke.

    PS:
    Damit es klar ist: Kritische Diskussionen sind sinnvoll, aber Meinungsfreiheit endet dort, wo Beleidigung anfängt.

  15. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe von Banken noch nie Geld bekommen - es sei denn, es wurde gerichtlich angeordnet .


    Diese Befriedigung hat unser agent provocateur wahrscheinlich noch nie erleben dürfen. Das geht nämlich nur, wenn man mit seinen Forderungen auf dem Teppich bleibt.

  16. Avatar von testbild
    testbild ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @vbk1000 Deine Ideen sind gut aber Dein Ton ist etwas unpassend.

  17. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Männers. Ruhe bewahren.
    Wenn ich schreibe, dass die Dividenrendite kein Ansatz ist, dann nicht, weil ich Bankenlobby bin, sondern weil dieser Ansatz von jedem Honk widerlegt werden kann. Was bringt denn ein "kreativer Ansatz", wenn sich ein Richter darüber totlacht.
    Die Ansätze von LGSaar sind mE passend: Die Erträge der verschiedenen zinstragenden Assets ins Verhältnis zu den Assets selbst zu setzen.

    Das ist die Bruttobetrachtung, die meinem Verständnis nach am ehesten die Nutzung abbildet. Es ist eine Durchschnittsbetrachtung, die die Bank dann entkräften müsste. Da sie kaum nachweisen kann, was sie mit dem Betrag x konkret angestellt hat, sollte das auch passen.
    Dieser Ansatz sollte auch zu einem höheren Ergebnis als die EK-Rendite führen, weil die Aufwendungen außen vor bleiben.

    Die EK-Rendite würde ich dann noch als Untermauerung anführen: "seht hier: und als Gewinn nach Abzug der Aufwendungen ist nachweislich noch y% übrig geblieben."

    Ich wollte einem Dorfrichter jetzt nicht noch leverage Effekte erklären.

    Gruss marc

  18. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @vbk1000 zu OLG Schleswig Holstein:
    Ich befürchte ja, dass da kein Jahr zugewartet werden muss.
    Der Sachverhalt ist ja ziemlich ähnlich zu dem Fall, den der BGH letzte Woche verhandelt hat und der wohl zurück ans OLG Stuttgart geht.
    Scheint aus anderen Erwägungen zu sein, als Du meinst.
    Dabei würde ich ja hoffen, dass Du recht hast....

  19. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    [QUOTE=eugh;135709], dass keine RSV vorhanden ist. Ich kann halt nur mit diesem Horizont schreiben /QUOTE]

    Das ist eine klare Ansage ohne RSV, da würde ich nur folgende Berechnung vorlegen:

    A. ex nunc von Zahlungen bis zum Zeitpunkt Widerruf; Hauptsächlich wichtig für Streitwert und Kosten.
    a) für DG

    aa) die ausgereichte/n Teil/ Summe -Darlehen aufkummulieren.

    bb) Nutzungen hierauf nach MFI Zinsstatistik mit der SUD Reihe - gesichert/ nicht gesichert, Laufzeit zum Zeitpunkt urprünglicher Vertragsabschluss oder bei späterer Auszahlung - Achtung - den jeweils höheren Zinsatz von beiden; Anwendung nur dann wenn mein ursprünglicher Zins noch höher war, sonst ursprünglicher Zins.
    Bei zeitabschnittsweisen Zahlungen die Restschuld um den ursprünglichen ! Tilgungsanteil mindern und zeitabschnittsweise abrechnen - mind. die bekannte BGH Rechtsprechung.

    Saldo aus aa) + bb) bilden.

    b) Für DN

    aa) alle Zahlungen aufkumulieren bis Widerruf- wirklich alle.

    bb) auf alle Raten Nutzungen von 2,5 % über BSZ abrechnen.

    Saldo aus aa) + bb) bilden.

    c) Saldierung beider Stränge und Aufrechnungs
    Aufrechnung irgendwann erklärt haben zum Zeitpunkt des Widerrufs und aus a) und b) Saldo ( meist zu Gunsten der Bank ) bilden, und explizit auch a) aa) und b) bb) ausdrücklich benennen in der Gesamtabrechnung und anbieten.

    B. Anspruch des Saldoinhabers meist DG ab Zeitpunkt Widerruf; nun ist der Vertragsgrund komplett weggefallen; es gibt kein Vertrag mehr - ja ich weiss LG und OLGs manchmal putzig, aber ich rede von mindestens.

    a) Saldo wurde sofort überwiesen - gut ^^; nüscht mehr offen.

    b) Saldo offen für DG
    aa) dann werden alle weiteren Zahlungen des DN als Tilgung auf Saldo angesehen.

    bb) möglichersweise hat DG abschnittsweise den Wertersatz den DN hatte durch die jeweils dann gültige mtl. Sudreihe auf den Restsaldo zu erhalten aber ganz wichtig !!
    bitte § 357 I jeweilige damals gültige Fassung i.V.m § 286 III beachten.

    c) wie b) aber ev. zum Zeitpunkt Widerruf ein Angebot eines Dritten notwendig, dass man für Summe x Zinsen hätte finanzieren können, dann ist dieser Wertersatz, den sich DN ersparte an DG herauszugeben.

    Alles is allem ist man hier gerade durch A. immer auf der fast sicheren Seite, da hier eine 10 % oder gar höhere Quotelung zu eigenen Lasten kaum besteht; muss man in einem Vergleich halt auch gleich die Kosten mit definieren.

    Möglicherweise nach Absprache RA weitere Formen der Berechnungen der Rückgewährschuldverhältnisstränge hilfsweise darlegen und in Ermessen des Gerichts stellen - man klatscht ja minimum bei 2,5 % BSZ wieder auf, die man ja auch abgerechent hat.

    Aber weit weniger würde ich ohne RSV eben nicht akzeptieren- ich würde sogar ohne RSV trotzdem hart fodern - habe Kosten immer im Blick - , um dann o.g. ohne weiteren Abschlag zu erhalten.


    Habe ich aber eine RSV lange ich halt kräftiger zu z.B. (2,5 + 5)/2 = 3,75 % BSZ wollte ich als DN auf meinen Nutzungsstrang etc. etc.Servais ; gibt mir das der DG nicht nach Begründungen, lasse ich Klage einreichen und ausurteilen - so einfach. Derzeit verhandele ich.
    Meine o.g. Darstellung habe ich jetzt schon ohne Anwalt im Sack, nur fordere ich mehr mit natürlich guten Begründungen; weil die Bank kann nicht alles bis OLG , BGH für sich gewinnen- auch sie trägt Risiko insbesondere, da es noch kein zugestimmten Widerruf gibt- alleine wenn ich Bock habe zu klagen bekommt sie fünfstellig Kosten reindgedrückt.
    Nur bin ich nicht Quartalsirre und hole bis zum Anschlag raus, wo ich jetzt befrieden kann; nur handel ich auch wie ein alter Teppichhändler, weil ich das emotional vertrage und auch sicher begründen kann.

    Und hier geht es für micht um Variante RSV und ich habe das Gefühl bin neuerdings der einzige mit RSV und 99 % ohne hier.
    Mit RSV ist alles viel spannender.

    Ohne RSV etc. ist doch der Drops so dermaßen ausgelutscht siehe oben, was soll da jetzt noch derzeitig besprochen werden? Bei den Streitwerten einmal zu viel gefordert ( obwohl ev. BGH konform ) und dann sind bis zum OLG alle Vorteile durch zusätzliche Quotelung, die einen aufgebürdert wird, teils weg.
    Dann ist Risk- Reward Verhätlnis wichtig.

    Ev. den Kram in die Ecke legen, mit RA Blick auf § 195, 199 BGB haben und gut ist und hoffen, das tolles BGH Urteil kommt/ en- OLG Rechtsprechung ist dann für einen völlig sinnlos.

  20. Avatar von Marc33
    Marc33 ist offline

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    So, und dann noch zur R+V:
    Der Abschluss des Vertragspartners ist mE relevant. In der Bilanz sind die Kapitalanlagen aufgeführt. Mit dem Vorjahreswert lässt sich ein Durchschnitt bilden. Das ist der Nenner, die Erträge dazu sind in der GuV. Ist jetzt nicht so gewaltig: 1,8 Mrd Ertrag bei zwischen 40 und 50 Mrd Anlagen. Dennoch mehr als 3,6% Ertrag.

    Der Jahresüberschuss vor Abführung an den Organträger wäre als Kontrolle relevant. Steuern würde ich komplett ignorieren.
    Die Steuerquote ist vollkommen schief, weil die latenten Steuern bei der DZ Bank gebucht werden.
    Da es ja um Nutzungen geht, sind die Steuern eh nicht relevant.

  21. Avatar von vbk1000
    vbk1000 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Sorry aber mich würde gerne interessieren welche Ziele du mit deinen ständigen Beleidigungen und Provokationen hier verfolgst. Mich beschleicht der Eindruck das du hier bewusst Unruhe stiften willst und m.M. eher den Bankenvertretern zuzuordnen bist.

    Sorry, aber da muss man dermaßen den Arsch auf haben, mir jetzt das noch zu unterstellen ! Wenn jemand solch einen dermaßen Blödsinn verzapft und mich persönlich angeht, dann gibts eine Reaktion und mich auf die Seite von Banken zu stellen, ist einfach eine Frechheit. Wenn man sowas unterstellt, muss man auch mal einstecken und nicht wie ein Mädchen rumheulen.

    Nix gar nix kommt zu meinem Beitrag:

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post135702

    Alles was irgendwie DN günstig - nicht nur von mir geschrieben wird -, wird ständig als nicht umsetzbar, Praxis unmöglich Bla, Bla abgetan.
    Aber konstruktiv wird sich mit den Geschäftsberichten als Fallbeispiel überhaupt nicht auseinadergesetzt- von mir aus kann jemand gerne ein andere bringen.

    Aber wo sind jetzt alle, die immer schreiben " Geht nicht, Gibts nicht?! " - was geht denn Bitteschön ?
    Egal ob mit oder ohne 2,5% BSZ und bitte noch unbedingt einen Hofknicks machen ?

    Alles was ich zur - siehe meine Beiträge zu BGH Rechtsprechung Auslegung des überlassenen Kapitals seitens DG an DN - geschrieben habe mit detaillierten Verweisen auf eben diese Rechtsprechung mit Zietierung, wurde hier kurz abgebürstet, obwohl ich möglicherweise tatsächlich Recht haben könnte?
    Vielleicht bin ich gar nicht der Einzige, der das so sieht.

    "Und wer den RAW-Prozess mit einem Roulettetisch verwechselt, soll auch das Risiko tragen."

    Ist das in deinen Augen total O.K. ?, Ist das keine Provokation ?

    Völlig hirnrissig - und nichts anderes ist die Aussage, das ist keine Beleidigung sondern ein knackig formulierte Feststellung, aber der Aussage ebenso angemessen -,die Diskussion über Nutzungen, Wertersatz bei Wirkungen des Rücktritts nach § BGB 346 II Satz 2 als "Roulettetisch" zu gleichzusetzen ?
    Hallo gehts noch ? Derjenige, der so etwas schreibt hat von $ 346 BGB ff. auch nicht den leisesten Hauch einer Ahnung, schürt aber hier unwidersprochen Angst und viele Plapern dann wieder den Stuss nach.

    Könnte es sein, dass du vielleicht ganz klitzeklein wenig parteiisch bist - nur ein kleinwenig ?

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