ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Tenor ist nur "Berufung wird zurück gewiesen.", da erste Instanz gewonnen wurde. Dort war es ein reiner Feststellungantrag (hatte seine Gründe). Az. ist 19 U 192/15.
Hallo sebkoch und alle Anderen
Ich will klagen bei meiner Bank, ist ein Darlehen dass schon abgewickelt ist wegen Hausverkauf.
Vorfälligkeit bezahlt. Habe 48000 € an Raten bezahlt plus VFK. zuerst machte mir mein RA die Rückzahlung
der Bank auf 55000 € mit 5 %. Nun sollte ich mit 2,5 % nur noch 21000 € erstattet bekommen.
Könnt Ihr mir dazu was berichten. Danke schon mal.
also Klage einreichen durch RA. Zuerst eine Berechnung mit 5% Zinsen, dann wegen BGH,der sieht nur noch 2,5 % Zinsen.
Diese 2,5 % können doch nicht 34000 € sein. 48000 habe ich an Tilgung und Zinsen und Vorfälligkeit in 4 Jahren bezahlt.
Tenor ist nur "Berufung wird zurück gewiesen.", da erste Instanz gewonnen wurde. Dort war es ein reiner Feststellungantrag (hatte seine Gründe). Az. ist 19 U 192/15.
Das war dann also noch kein bereits zurückgeführtes Darlehen, oder?
Hab da noch ne Überlegung zur Rückabwicklung:
Wenn der Bank der feste Zinssatz am Tag der Vertragsunterzeichnung für die Zeit bis zum Widerruf zusteht (so wie es ja derzeit diskutiert wird), warum steht dann dem DN nicht auch Nutzungsersatz 2,5 % (oder auch 5%) über BZ "fest" seit dem Tag der Unterzeichnung zu?
Hatten wir das schon mal irgendwo im thread?
@eugh wenns passt in den Berechnungs thread kopieren
Es ging um VFE und komplette RAW. Hatte ich vergessen zu erwähnen. Aber insgesamt "nur" knapp 10000 Euro. Mal schauen, wie es mit der NZB läuft. Seit BGH XI ZR 482/15 ist die Luft etwas dünner geworden.
BGH XI ZR 482/15 hmm - wo findet man das ? Zahlendreher ?
Hab da noch ne Überlegung zur Rückabwicklung:
Wenn der Bank der feste Zinssatz am Tag der Vertragsunterzeichnung für die Zeit bis zum Widerruf zusteht (so wie es ja derzeit diskutiert wird), warum steht dann dem DN nicht auch Nutzungsersatz 2,5 % (oder auch 5%) über BZ "fest" seit dem Tag der Unterzeichnung zu?
Hatten wir das schon mal irgendwo im thread?
@eugh wenns passt in den Berechnungs thread kopieren
Your wish is my command. => siehe Beitrag #1143 drüben, wobei ich dort schon angemerkt habe, dass es Sinn machen kann, die Diskussion zu Deiner Frage hier weiterzuführen.
Ist dir das Urteil nicht bekannt? Oder hast du etwas anderes gemeint?
Kinder lest doch bitte einmal sauber die zitierte Passage! Die Kläger haben nix anderes vorgetragen nicht bei Berufung - insbesondere auch Revision nicht- wieso mache ich mir die Mühe solche Stellen genauestens zu zitieren ?
1.
BGH hat nicht falsch geurteilt, sondern Kläger hat nichts vorgetragen, so dass LG und OLG diese 2,5% angewandt hat - in Revision kam auch nix - du trägst ja vor, dann müsste sich BGH dazu äussern.
XI ZR 564/15 Rz.58 letzter Satz
Man muss auch schon mal Texte lesen und die Aussage
Zitat von Chubby
, dann wegen BGH,der sieht nur noch 2,5 % Zinsen.
ist eben völliger Quatsch - nicht mehr nicht weniger.
Wenn es um die Nutzungen des DN und DG, die Achtung "widerleglich" sind, dann musss man auch mal was substantiert vortragen.
Wenn der DG Nutzungen von einem für das überlassene Kapital = ehemaligen Zins will, dann muss man schonmal substantiert vortragen, warum er weniger Nutzungen zu erhalten hat; genauso wenn ich als DN in meinem StranG Nutzungen auf meine Zahlungen will.
Ich habe das Rückgewährschuldverhältnis bis Widerruf und ex nunc beschrieben, ab Widerruf gibt es keinen Rechtsgrund mehr - andere Baustelle als § 346 BGB ff. Rücktritt.
XI ZR 564/15 Rz.58 letzter Satz
"Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten konkret zu höheren Nutzungen der Beklagten nicht vorgetragen, erinnert die Anschlussrevision nichts."
Man muss Reden substantiert vortragen, warum man als DN mehr als 2,5 % über BZS will - nicht nur " ich will aber 5 % über BZS " - das ist nüschst.
Ich als DN will Nutzungen von meinem Strang von dem DG auf meine geleisteten Zahlungen; von mir aus Rendite aus dem Geschäftsbericht.
Die Bank sagt, " ist aber unfair ", ist eben keine Wiederlegung. Sie müsste an Hand der Geschäftsbücherr offen legen, wieviel Nutzungen sie als DG tatsächlich auf die Zahlungen vom DN gezogen hat.
Wird sie nicht tun, ergo vermutet man.
Aber 2,5 % über Basis ist halt Blödsinn, weil die Bank ja zu dem Zeitpunkt und auch später Gedler zu weit höheren Bedingung verliehen hat - z. B. Dispo.
Das aus Darlehensraten eingenommene Geld wurde ja nicht nur in den Topf Darlehensausgabe only gesicherte Kredite wieder getan, wobei selsbt da die Bank bei gesicherten Krediten in dem Zeittraum des Rückgewährschuldverhältnisses weit mehr Nutzungen als 2,5 % über BSZ erhielt.
Offenkundig ist doch nur ein Bruchteil der z.B. 2009 Kredite über 10 Jahre später wiederrufen worden.
Der Rest läuft doch heute noch in 2016 mit teils 5 % durch, das ist doch mehr als 2,5 % über BSZ derzeit - 0,88 % = 1,62 %.
Und das ist Mathematik.
Berechnung zur Höhe der Nutzungen ist Mathe nicht Jura ! Jura ist nur der Weg zu den Berechnungsgrundlagen.
Um mehr als 2,5 BZS, die sich derzeitig durchsetzen, muss man was vortragen. Und platt gesagt, haben das bis auf Ausnahmen eben nicht alle Bock drauf - Rest kann sich jeder denken (Nutzungen sind Nebenforderungen, die 0,0 Einfluss auf den Streitwert haben ). Das ist keine Unterstellung an Dritte sondern eine Feststellung.
Welche Parteivorträge zur Nutzungsentschädigung jenseits der 2,5% Punkte über Basiszins waren bislang erfolgreich und würden nach XI ZR 564/15 wohl noch durchkommen?