Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kennt jemand Urteile gegen(!) Banken, weil die unter der WRB/WRI in einer Fußnote geschrieben haben, dass bei der Geltendmachung des Widerrufsrechtes innerhalb von 14 Tagen der vereinbarte Sollzins nicht berechnet werde? (die Fußnote gibt es im Mustertext nicht)

  3. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    nachdem mein Anwalt ein faires Abrechnungsangebot an die Sparkasse geschickt hat kam jetzt die Antwort

    Zum Hintergund nochmal:
    Meine Schwiegereltern sind (noch) Darlehensnehmer und wir haben von dem Geld unsere Immobilie gekauft.

    Wer hat so ein Schreiben schon mal gesehen ?
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  4. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Und dann noch diese neuere Entscheidung des OLG Nürnberg - ganz ähnlich (auf den ersten Blick; ich habe das Urteil noch nicht gelesen) wie das zuvor genannte Urteil:

    OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15:
    ...
    Nur vier Tage nach diesem Urteil des OLG hat der BGH in seinen veröffentlichten Urteilsgründen geschrieben, dass die Übernahme von Gestaltungshinweisen die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen lässt - was das OLG verneint hat. Ärgerlich für die Kläger.

  5. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @dogfight.
    Deinen angry Smiley kann ich gut nachvollziehen. Dieses Antwortschreiben würde ich auch als Hohn empfinden. Da passt kein Satz zum nächsten, überhaupt keine nachvollziehbare Argumentation in dem Schreiben erkennbar. Da wird ein Satz des BGH zitiert und es folgt: Null (!) Subsumtion auf den konkreten Fall. Stattdessen "als weiteres Argument...", ich finde weder ein erstes noch ein schlüssiges weiteres Argument. Und schon gar keins, das mit der BGH Rechtsprechung übereinstimmt. Was soll denn bitteschön an einem Darlehen, das zur Finanzierung des Hauses der Kinder anders sein als an der eigenen Hausfinanzierung? Wo soll denn da ein "anderes gewollt sein" liegen? Und selbst wenn es so wäre: es kommt überhaupt nicht auf das Motiv zum Widerruf an.

    Ich verstehe ja, dass ein Bankjurist die Aufgabe hat, die Interessen seines Arbeitgebers zu vertreten und daher die Argumente zu Gunsten der Bank verwendet. Aber das Schreiben ist ein Hinrotzen zusammenhangloser Phrasen, um den DN los zu werden.

    Genau diese Verhaltensweise der Banken bringe ich nicht überein mit den Ansätzen der Gerichte, dass die Banken sich mit den Kriterien der Verwirkung gegen den Widerruf wehren können sollen. Ich sehe hier gerade nicht, dass irgendeine Schutzwürdigkeit der Bank erwachsen sein kann. Die wissen alle seit Jahren, dass ihre Verträge falsch sind. Sie belehren nicht nach. Ganz im Gegenteil: es werden Halbwahrheiten und zusammenhanglose Sätze verwendet, um den DN abzuwimmeln und mit Beratungskosten zu belasten.

    Die ersten Ansätze des BGH waren schon ganz richtig:
    Wenn die Bank in die Musterbelehrungen eingreift, muss sie mit der Konsequenz klar kommen. Zum Thema Verwirkung könnte der BGH gerne ein Statement bringen, wie "bei Prüfung, ob eine Verwirkung eingetreten ist, ist auch das Verhalten des DG zu berücksichtigen, ob er dazu beigetragen hat, den DN über die später erkannten Mängel der Belehrung in Kenntnis zu setzen."

    Ich wüsste gerne, ob Dr Ellenberger solche Schreiben kennt, wenn er statuiert, die unteren Gerichte sollten sich stärker mit Verwirkung beschäftigen.

    Gruss

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ich meine, in meinen früheren Widerrufsfällen (Montranus) gab es auch mal eine Argumentationslinie, dass Verwirkung insbesondere auch dann nicht Betracht kommt, wenn die Bank gerade weiterhin die Fehlerhaftigkeit der Belehrung in Abrede stellt. Ich muss da mal suchen, ob das irgendwie durch Rspr unterlegt war.

    Das stammt aus einem Aufsatz von Rehmke/Tiffe in VuR 2014, 135 f

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was haltet Ihr eigentlich von folgender Argumentation zur Verwirkung, denn ich meine, dass ich vielen Fällen schon das Zeitmoment zwischen Vertragsschluss und Widerruf nicht vorliegt (jedenfalls bei den meisten Fällen, bei denen gg VFE abgelöst wurde)

    Bei dem grundsätzlich unendlichen Widerrufsrecht bei fehlerhafter oder fehlender Widerrufsbelehrung kann das Zeitmoment für eine mögliche Verwirkung nicht an die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB geknüpft werden, jedenfalls nicht ohne dann auch die in § 199 BGB befindlichen Regelungen zum Beginn der Verjährungsfrist zu beachten.
    Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nämlich nur dann, wenn der Anspruchsteller Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von seinem Anspruch hat. Wenn man nun - an sich schon systemwidrig - hier die regelmäßige Verjährungsfrist für ein an sich unverjährbares Recht heranziehen will, so müsste dann auch konsequent die Regelung zum Beginn der Verjährungsfrist herangezogen werden. Das ergibt sich schon aus dem Vergleich zur alten Rechtslage vor der Schuldrechtsreform, die noch eine regelmäßige Verjährung von 30 Jahren vorsah. Die Verwirkung als Ausfluss von Treu und Glauben wurde durch die Schuldrechtsreform per se durch den Gesetzgeber nicht geändert und würde ansonsten radikal von 30 auf 3 Jahre gekürzt. Da der Kläger aber unstreitig keine Kenntnis vom unveränderten Bestehen seines Widerrufsrechts aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung hatte, wäre vorliegend auch das Zeitmoment nicht erfüllt. Herangezogen kann dann für ein Zeitmoment vielmehr nur die in § 199 BGB ebenfalls geregelte Höchstgrenze von 30 bzw. 10 Jahren nach Anspruchsentstehung.

  8. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Was haltet Ihr eigentlich von folgender Argumentation zur Verwirkung?
    Finde ich gut! Klar: Die Argumentation ist nur für Fälle mit <= 10 Jahren zwischen Vertragsschluss & Widerruf geeignet. Ich würde noch dazu je nach Widerrufsbelehrung differenzieren, um nicht zu sehr den Einwand zu provozieren, dass der/die Kläger/in ja nicht "...unstreitig keine Kenntnis (...) seines Widerrufsrechts (...) hatte", sondern nur zum Beispiel den Fristbeginn nicht erkennen konnte. Wenn das ganze unter dem der Verjährung zugrunde liegenden Gedanken gesehen wird, spricht viel dafür, dass die entscheidende Kenntnis oder das Kennenmüssen sich auf die Entstehung des Rechts und nicht auf seinen Fortbestand zu beziehen hat. Richtig ist aber auch aus meiner Sicht, mit der fehlenden Kenntnis vom Fortbestand des Widerrufsrechts zu argumentieren. Denn die herzustellen war Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Belehrung. Dass das Widerrufsrecht bei unzureichender Belehrung aus eben diesem Grund von Gesetzes wegen ewig ist oder jedenfalls war, steht aber ganz bestimmt ohnehin schon hinreichend deutlich in so ziemlich allen Ihrer Kreditwiderrufs-Schriftsätzen, denke ich.

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    man kann es auch auf BGH II ZR 352/02 stützen, das wiederum auf BGH, Urteil vom 2. 7. 2001 - II ZR 304/00 verweist. Dort wurde (allerdings zum HWiG und ohne vernünftige Differenzierung zwischen Zeit- und Umstandsmoment) die Verwirkung bei Widerruf zehn Jahre nach Abschluss abgelehnt.

    Darauf bezieht sich ja auch Grüneberg im Palandt bei seiner Kommentierung bei § 242 BGB. Ich glaube (ist aber natürlich nur meine Meinung), dass dem BGH ggfs auch irgendwann mal klar geworden ist, was seine Rspr bedeutet und dass er nun wieder Begrenzungen einziehen will. Dass das nicht richtig ist, lasse ich mal dahin stehen, aber wir bewegen uns hier im Rahmen des § 242 BGB und die Juristen hier wissen, dass es ab da um Abwägungen von Interessen geht und man letztlich zu beliebigen Ergebnissen kommt.

  10. Avatar von Tom120368
    Tom120368 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eine sehr gute Argumentation zur Verwirkung. In der Tat hat der BGH schon 1957 klargestellt, dass derjenige sich nicht auf Verwirkung berufen kann , der sich selber treuwidrig verhält. Ähnlich hat 2013 das OLG Köln (allerdings 18. Senat) geurteilt. Verwirkung setzt voraus , dass der andere vertraut hat. Wie kann die Bank vertrauen, wenn sie nach Widerruf und sogar im Prozess bis zuletzt ausführt, dass es überhaupt kein Widerrufsrecht gebe weil die Belehrung ordnungsgemäß sei. Ich vermisse leider in den beiden Urteilen vom 12.7 die ansonsten zu lesenden Ausführungen zur Verwirkung, dass der Bank ein unzumutbarer Nachteil durch Rückzahlung entstehen muss. Zwar zitiert man eine wenig beachtete Entscheidung des BGH vom 23.1.2014 (Architekt und Rückzahlung), lässt aber diesen notwendigen Teil der Verwirkung weg. Dabei wurde doch auch vom BGH schon entschieden, dass alleine der Umstand , dass man nicht mehr mit Rückzahlung rechne, nicht zur Verwirkung führt. Auch das Weiterverwenden von Geld aus Aufhebungsvereinbarungen kann nicht ausreichen. Ganz abgesehen davon, dass es zum Kerngeschäft einer Bank gehört, Geld zu verleihen beruht dieser Umstand doch nicht auf der Ausübung oder Nicht Ausübung des Widerrufsrechts. Die Weitergabe von Geld oder die mögliche Rückzahlung ist auch kein unzumutbarer Nachteil für die Bank. Existenzgefährend ist dies für Banken ohnehin nicht und letztlich können Sie von der Kreditwirtschaft auch noch steuerlich geltend gemacht werden.

  11. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Tom120368
    Eine sehr gute Argumentation zur Verwirkung. In der Tat hat der BGH schon 1957 klargestellt, dass derjenige sich nicht auf Verwirkung berufen kann , der sich selber treuwidrig verhält. Ähnlich hat 2013 das OLG Köln (allerdings 18. Senat) geurteilt. Verwirkung setzt voraus , dass der andere vertraut hat. Wie kann die Bank vertrauen, wenn sie nach Widerruf und sogar im Prozess bis zuletzt ausführt, dass es überhaupt kein Widerrufsrecht gebe weil die Belehrung ordnungsgemäß sei. Ich vermisse leider in den beiden Urteilen vom 12.7 die ansonsten zu lesenden Ausführungen zur Verwirkung, dass der Bank ein unzumutbarer Nachteil durch Rückzahlung entstehen muss. Zwar zitiert man eine wenig beachtete Entscheidung des BGH vom 23.1.2014 (Architekt und Rückzahlung), lässt aber diesen notwendigen Teil der Verwirkung weg. Dabei wurde doch auch vom BGH schon entschieden, dass alleine der Umstand , dass man nicht mehr mit Rückzahlung rechne, nicht zur Verwirkung führt. Auch das Weiterverwenden von Geld aus Aufhebungsvereinbarungen kann nicht ausreichen. Ganz abgesehen davon, dass es zum Kerngeschäft einer Bank gehört, Geld zu verleihen beruht dieser Umstand doch nicht auf der Ausübung oder Nicht Ausübung des Widerrufsrechts. Die Weitergabe von Geld oder die mögliche Rückzahlung ist auch kein unzumutbarer Nachteil für die Bank. Existenzgefährend ist dies für Banken ohnehin nicht und letztlich können Sie von der Kreditwirtschaft auch noch steuerlich geltend gemacht werden.
    exakt das ist das Problem des XI. Senats in seinen Entscheidungen

    ich bin ja mal gespannt, was Dr. Grüneberg uns dazu in drei Wochen in Hamburg beim Bankrechtstag erzählt. Immerhin kommentiert er das ja auch im Palandt.

  12. Avatar von vorfaellig
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das OLG Stuttgart hat auf seiner Website das Urteil vom 11.10.2016, 6 U 78/16
    betreffend eine Widerrufsinformation aus 2011 (mit Revisionszulassung) veroeffentlicht mit dem Leitsatz:
    „Eine Widerrufsinformation ist nicht deswegen in relevanter Weise unvollständig, weil sie lediglich einen Teil der Pflichtinformationen beispielhaft benennt, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ist.“

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kennt Ihr das schon? Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 07.09.2016, Az.: 17 U 46/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

    Verfahrensgang:
    vorgehend: LG Frankfurt am Main - 23.02.2016 - AZ: 2-2 O 155/15

    Rechtsgrundlagen:
    BGB § 346
    BGB § 357 Abs. 1 S. 1
    BGB § 355 Abs. 1 S. 2
    BGB § 495

    OLG Frankfurt am Main, 07.09.2016 - 17 U 46/16

    Leitsatz:

    1. Zur Frage der Abweichung einer Widerrufsbelehrung von der Musterwiderrufsbelehrung
    2. Die Beendigung eines Darlehensvertrages und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen


    Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

    Tenor:
    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2016 unter Zurückweisung der weitgehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.600,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    Das Urteil - und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung - sind vorläufig vollstreckbar.
    Die Revision wird nicht zugelassen.


    Auszug aus dem Urteil bzgl. des Eingriffs in den Mustertext:
    Die Musterbelehrung sah in der für den Vertragsschluss am 4./11.07.2007 geltenden Fassung in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV als Gestaltungshinweis Nr. 6 vor: "Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: 'Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.'" Diesen Satz hat die Beklagte nicht in die von ihr verwendete Belehrung eingefügt und damit die Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Bei diesem Zusatz handelt es sich auch nicht um eine Angabe, die ins Belieben des Unternehmers gestellt worden ist. Vielmehr sieht der Gestaltungshinweis Nr. 6 der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. ausdrücklich vor, dass der entsprechende Satz bei Finanzdienstleistungen einzufügen "ist". Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass § 355 BGB a.F. eine Pflicht zur Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht vorsah, hierauf kommt in diesem Zusammenhang jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Denn entscheidend ist für die Gesetzlichkeitsfiktion der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoV a.F., dass ein Formular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
    Zudem hat die Beklagte darauf verzichtet, den in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehenen Satz: "Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen", in die Widerrufsbelehrung zu übernehmen. Auch damit hat sie bearbeitend in den Mustertext eingegriffen.
    Und dann folgt noch eine Menge Lesenswertes m.w.N. bzgl. der nicht vorhandenen Verwirkung. Das alles hier zu zitieren, erspare ich mir. Lest Euch das bei Interesse bitte unter dem o.g. Link durch. Nur so viel:
    Die Beendigung des Darlehensvertrags durch Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen und Zahlung des Aufhebungsentgeltes im November 2010 steht der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen.
    Das hört sich doch gut an, oder?

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und dann fand ich noch dieses hier - schon bekannt?


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.02.2016, Az.: 23 U 135/15

    Keine Verwirkung des Widerrufs aus wirtschaftlichen Gründen bei unwirksamer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Verfahrensgang:
    vorgehend: LG Frankfurt am Main - 29.05.2015 - AZ: 2-18 O 419/14

    Rechtsgrundlagen:
    BGB § 355
    BGB § 242

    OLG Frankfurt am Main, 17.02.2016 - 23 U 135/15

    Anmerkung: Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

    Tenor:
    Der Senat schlägt den Parteien zur kostengünstigen und baldigen Erledigung des Rechtsstreits nach Beratung vor, sich darauf zu verständigen, dass die Klägerin zunächst ihre Klage zurücknimmt und anschließend die Beklagten die Berufung zurücknehmen.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hier noch etwas zum Streitwert: OLG Düsseldorf, 09.08.2016 - I-6 W 45/16
    Schade, dass sich hier die Kläger und deren PV bzgl. des Streitwerts offenbar uneins waren:
    Das Landgericht hat, nachdem die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, den Streitwert mit Beschluss vom 04.01.2016 auf 62.000,00 € festgesetzt (Bl. 403 GA). Diese Festsetzung hat das Landgericht, nachdem die Kläger hiergegen, insoweit vertreten durch die Rechtsanwälte B aus D, unter dem 05.05.2016 Beschwerde eingelegt hatten, mit welcher sie eine Reduzierung des Streitwertes auf 29.491,00 € entsprechend den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen begehrten, mit Abhilfebeschluss vom 01.06.2016 antragsgemäß abgeändert (Bl. 421 GA).

    Unter dem 08.06.2016 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger aus eigenem Recht gegen den Streitwertbeschluss vom 04.01.2016 Beschwerde eingelegt und eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 117.176,62 € begehrt (Bl. 425 ff. GA). Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Kläger hätten bis zur Klageeinreichung einen Gesamtbetrag von 30.257,00 € an die Beklagte gezahlt und außerdem sei der Nennwert der als Sicherheit gestellten Grundschuld in Höhe von 86.919,62 € zu berücksichtigen. Dem sind die Kläger, wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte B, entgegengetreten. Die Beklagte hat gemeint, der Gegenstandswert sei nach den Ausführungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zutreffend mit 30.257,00 € anzusetzen, die Grundschuld sei jedoch nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

    Das Landgericht hat der als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehenden Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 27.06.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die zulässige Streitwertbeschwerde rechtfertige keine anderweitige Festsetzung des Streitwertes. Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld sei nicht geltend gemacht worden. Der Streitwert sei zutreffend entsprechend den bis zur Erklärung des Widerrufs gezahlten Raten festgesetzt worden.

    Dem haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger entgegengehalten, maßgeblich seien für das wirtschaftliche Interesse der Kläger alle Zahlungen im Vertragszeitraum sowie der Wert der gestellten Sicherheiten und zwar unabhängig von den gestellten Anträgen. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung haben sie sich auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte München vom 06.06.2016 (5 U 4741/15) und Koblenz vom 31.03.2016 (8 W 143/16) bezogen.

    II.
    Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 08.06.2015, die, wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehen ist, bleibt in der Sache erfolglos.


    Vorinstanz: LG Kleve, 4 O 81/15

  16. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Tom120368
    Eine sehr gute Argumentation zur Verwirkung. In der Tat hat der BGH schon 1957 klargestellt, dass derjenige sich nicht auf Verwirkung berufen kann , der sich selber treuwidrig verhält.
    Die passende Ansage für Verträge, bei denen der Unternehmer Verbraucher über das Recht zu belehren hat, sich vom Vertrag wieder zu lösen, kommt vom IV. Senat: "Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30)." (Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11) Es sieht jetzt allerdings so aus, als wolle der XI. Senat das für Kreditverträge so nur mitmachen, so lange die noch nicht abgelöst sind...

  17. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auch dieser Aspekt kam in der mdl. Verhandlung kurz zur Sprache. RA Lindner merkte dazu in etwa an "vielleicht sollte sich der XI. mal mit dem IV. zu der Frage austauschen".
    War scheinbar nicht fruchtend.

  18. Avatar von Pauline
    Pauline ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo LGSaar,

    mit großem Interesse habe ich deine folgenden Ausführungen gelesen:
    Zitat Zitat von LGSaar
    ... die Restschuld die sich nach der Rückabwicklung sich ergibt ... der Bank einfach überweisen. Wenn die Bank das Geld nicht annimmt, dann gerät sie garantiert in Annahmeverzug. Diesen Zahlungsvorgang aufheben für spätere Klage. Dann kannst du ruhig deine weiteren Raten bis 2019 oder bis die Rechtslage sich geklärt hat weiter bezahlen. Dafür würden keine Zinsen mehr anfallen, wegen Annahmeverzug.
    Wenn die Bank das Geld annimmt, dann muss sie die Grundschuld freigeben ... Das habe ich in meinem Fall gemacht.
    Zitat Zitat von noelmaxim
    Das heisst mit der Überweisung ist das Urteil schon gesprochen...
    Zitat Zitat von LGSaar
    Mit der Überweisung ist der Annahmeverzug sicher. Das kann keine mehr vor Gericht anfechten. Mit der Annahme des Betrages auch die Sache so ziemlich geklärt. Natürlich muss man die Bank darauf hinweisen dass es sich um Rückerstattung aus dem Rückgewäherschuldverhältnis handelt.
    Warum eiern hier alle beim Thema "Annahmeverzug" so rum oder schweigen nebulös dazu, wenn es so einfach ist? Wenn die Bank "garantiert" in Annahmeverzug ist, rechnet es sich für sie doch deutlich weniger, bei der Rückabwicklung auf Zeit zu spielen, oder irrt sich da meinene?

  19. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das hier finde ich interessant... auskunftsanspruch betr. nutzungen gegen die bank !!

    OLG Nürnberg, Endurteil v. 01.08.2016 – 14 U 1780/15

    II. Die Beklagte wird verurteilt,
    den Klägern Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit den durch die Kläger auf die Darlehensverträge

    Darlehensvertrag Nr. Nennbetrag in EUR
    0...8 39.000,00
    04...2 50.000,00
    05...2 50.000,00
    06...2 40.000,00
    07...2 90.000,00


    geleisteten Zins- und Tilgungsraten vereinnahmt hat.



    c. Soweit sich die Beklagte in bezug auf den Darlehensvertrag Nr. 07...2 gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet, erweist sich ihre Berufung ebenfalls als unbegründet. Der Senat macht sich insoweit die auf den Seiten 18 und 19 des Ersturteils angestellten Überlegungen zur Begründung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB zu Eigen. Auch wenn es Aufgabe der Kläger ist, den Wert der nach § 346 II 1 Nr. 1 zu ersetzenden Gebrauchsvorteile darzulegen und im Streitfall zu beweisen, steht ihnen hierfür ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zur Verfügung (BGH, Urteil vom 27.10.1982 - V ZR 24/82, juris Rn. 27; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 316).

  20. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe noch eine Idee wie man die gezogenen Nutzungen eventuell berechnen könnte:

    Die Banken behaupten fast immer die Ratenzahlungen wieder in Immobilienkredite reinvestiert zu haben und sie führen immer wieder aus, aus den grundpfandbesicherten Krediten wären weniger Nutzungen zu ziehen. Wenn man dem zustimmt und die Nutzungen mit der Zinsreihe SUD118 oder SUD119 je nach dem welcher Vertrag vorlag berechnet, hat man mehr als die 2,5%.
    Man müsste dann die Nutzung für die Rate immer mit dem am Monat der Einzahlung gültigen Zinssatz bis zum Widerruf berechnen, weil ja unterstellt wird, dass die Bank das Geld wieder in einem Kredit mit 10 Jahre Laufzeit eingesteckt hat bei dem sie ja das geringste nutzen hatte. Das würde der Ausführung der Bank entsprechen.

    Dass die Bank Kredite mit Zinsen in Höhe der Bundesbankstatistik oder auch höher vergeben hat kann man ja für das Jahr der Auszahlung mit dem eigenen Kredit beweisen.

    Die SUD118 ist einer der Zinsreihe mit den niedrigsten Zinssätzen in der Bundesbankstatistik.

    Ein Beispiel aus meinen Krediten zum Vergleich

    Monatliche Rate 520€
    Laufzeit von 06.2008 bis 03.2014

    Nutzungen mit 2,5% über Basiszinssatz 2611,98 €
    Nutzungen mit SUD 118 (fortlaufende Verzinsung der kumulierten Summe) 3344,39€
    Nutzungen mit SUD 119 (fortlaufende Verzinsung der kumulierten Summe) 3483,04€

    Unterstellt man eine Zinsbindung von 10 oder 15 Jahren ergeben sich folgende Beträge.
    Nutzungen mit SUD119 4280,26 €
    Nutzungen mit SUD118 4200,32€

    Die Zinsreihen habe ich in Nominalzinssätze umgerechnet.
    Das wäre eine marktübliche Verzinsung und zwar mit der niedrigsten Zinsreihe der Bundesbank.

    Das zeigt, dass der BGH falsch geurteilt hat. Die Vermutung mit den 2,5% ist weit weg von der niedrigsten marktüblichen Verzinsung, die die Bank erwirtschaftet hat.

  21. Avatar von Foxy
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Foren-Mitglieder!

    Seit einiger Zeit bin ich stiller Leser der sehr informativen Beiträge. Großen Dank schon einmal dafür!

    Wollte einmal in die Runde fragen, ob es Erfahrungen mit der WRB der Sparkassen aus dem Jahr 2009 (u.a. Fußnote 1 - Nicht für Fernabsatzgeschäft) gibt?

    Mein Widerruf wurde nicht akzeptiert. Termin beim LG ist erst Mitte nächsten Jahres (lange lange Zeit bis dahin....!).

    Danke und viele Grüße

    Foxy

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