Das Landgericht hat, nachdem die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, den Streitwert mit Beschluss vom 04.01.2016 auf 62.000,00 € festgesetzt (Bl. 403 GA). Diese Festsetzung hat das Landgericht, nachdem die
Kläger hiergegen, insoweit vertreten durch die Rechtsanwälte B aus D, unter dem 05.05.2016 Beschwerde eingelegt hatten, mit welcher sie eine
Reduzierung des Streitwertes auf 29.491,00 € entsprechend den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen begehrten, mit Abhilfebeschluss vom 01.06.2016
antragsgemäß abgeändert (Bl. 421 GA).
Unter dem 08.06.2016 haben die
Prozessbevollmächtigten der Kläger aus eigenem Recht gegen den Streitwertbeschluss vom 04.01.2016 Beschwerde eingelegt und eine
Heraufsetzung des Streitwertes auf 117.176,62 € begehrt (Bl. 425 ff. GA). Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Kläger hätten bis zur Klageeinreichung einen Gesamtbetrag von 30.257,00 € an die Beklagte gezahlt und außerdem sei der Nennwert der als Sicherheit gestellten Grundschuld in Höhe von 86.919,62 € zu berücksichtigen. Dem sind die Kläger, wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte B, entgegengetreten. Die Beklagte hat gemeint, der Gegenstandswert sei nach den Ausführungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zutreffend mit 30.257,00 € anzusetzen, die Grundschuld sei jedoch nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat der als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehenden Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 27.06.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die zulässige Streitwertbeschwerde rechtfertige keine anderweitige Festsetzung des Streitwertes. Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld sei nicht geltend gemacht worden. Der Streitwert sei zutreffend entsprechend den bis zur Erklärung des Widerrufs gezahlten Raten festgesetzt worden.
Dem haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger entgegengehalten, maßgeblich seien für das wirtschaftliche Interesse der Kläger alle Zahlungen im Vertragszeitraum sowie der Wert der gestellten Sicherheiten und zwar unabhängig von den gestellten Anträgen. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung haben sie sich auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte München vom 06.06.2016 (
5 U 4741/15) und Koblenz vom 31.03.2016 (
8 W 143/16) bezogen.
II.
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 08.06.2015, die, wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehen ist, bleibt in der Sache erfolglos.