ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
@vbk100:
Ich bin vollkommen bei Dir, daß die Darstellung eine begründbare Variante ist, wenn die Annuität (Zins und Tilgung) die überlassene Kapitalsumme in voller Höhe mindert. Nur sehe ich dann kein Kapital mehr, für das der DN von der Bank eine Nutzung beanspruchen kann.
Offenbar hat sich der Gesetzgeber etwas anderes gedacht, sonst wäre nicht von beidseitigen Nutzungen die Rede.
Die Nutzungen bei einem RGSCHV der aus einem DV entstanden ist sind gesetzlich auf den Vetragszinssatz gekappt.
§346 "Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war."
Danke für deinen Hinweis. Das hatte ich übersehen.
Zitat von LGSaar
Außerdem, deine Aussage drückt eine Gewisse Angst aus. Wenn man in den Krieg zieht, sollte man keine Angst haben.
Ich würde eher sagen sie drückt den Blick für das realistisch Erwartbare aus. Meinen Anwalt z.B. habe ich gestoppt, als er mit einer Forderung von BZ+5% statt BZ+2,5% antreten wollte. Wenn ich bei BZ+5% auf einen Nutzungsersatzsaldo zugunsten des DN von 130 % der gesamten jemals gezahlten Zinsen für mein Darlehen komme, dann sträubt sich in mir alles gegen die Annahme, dass das ein Gericht noch als gerecht ansieht. D.h. ja im Klartext, dass der DG in meinem Fall nicht nur 7 Jahre keine Zinsen auf sein Darlehen bekommt, sondern noch nicht mal die ausgeliehene Darlehensvaluta vollständig zurück erhält.
Auch Richter sind sicher bemüht ihr Urteil nicht völlig außerhalb des gesunden Menschenverstands zu fällen und es kann mir niemand erzählen, dass das in Sinn des Gesetzgebers gewesen wäre.
...außerdem ist es egal was der DN mit dem Geld gemacht hat. Er muss das nutzen des Kapitals nicht der Immobilie herausgeben. hat auch der BGH im Beschluss entschieden. Jeweils überlassene Darlehensvaluta.
Miete ist ganz klar eine Nutzung aus der Immobilie. Die Miete müsste an den Verkäufer zurück gezahlt werden wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird.
Wenn man das so sieht wie du es hier sagst, dann müsste man auch Nutzungen aus der vereinnahmten Miete herausgeben, denn das hat man ja auch irgendwo angelegt, vielleicht hat man sogar damit ein weiteres Haus gekauft. Wo würde denn diese kette aufhören? Deine Argumentation ist nicht standhaft und wurde bis heute von keinem Gericht so geurteilt.
aus Fritzsche in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, § 100 BGB,
Rn. 7:
„Zu den Gebrauchsvorteilen von Geld zählen: Zinsen, die ein Treuhänder aus weiterzuleitenden durchlaufenden Geldern zieht (BSG NZS 1997, 575 [577]); Zinsen und andere Einnahmen aus Geldbeträgen, die rechtsgrundlos erlangt (stRspr, BGH NJW 1997, 933 [935] mwN; NJW-RR 2012, 1511 Rn. 9) oder zurückzugewähren sind (OLG Düsseldorf NJW 2015, 1831 f.); Zinsersparnisse infolge Grund Tilgung eigener Schulden mit diesem Kapital (hM BGHZ 138, 160 = NJW 1998, 2354 [2355] mwN; BGHZ 199, 19 = NJW 2014, 1728 Rn. 14) auch bei Erlangung durch den Fiskus (BGH NJW-RR 2012, 1511 Rn. 9 f. mwN, Rn. 14; NJW 2016, 156 Rn. 7 ff.).“
Rn. 9:
„Nicht jeder Vorteil ist ein Gebrauchsvorteil (RG JW 1915, 324; Staudinger/Jickeli/Stieper Rn. 2). Keine Vorteile aus dem Gebrauch entstehen aus (…) rechtsgeschäftlicher Verwertung (lucrum ex negotiatione) … . Erträge werden hier nicht als Vorteil aus dem Gebrauch, sondern aus der Sache selbst erzielt, zB Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen (OLG Bremen DB 1970, 1436; RGRK/Kregel Rn. 4).“
Das muss m.E. erst recht gelten für Erträge aus der Immobilie, die der DN mithilfe des Darlehens rechtsgeschäftlich erworben hat, hier also vor allem für die Mieteinnahmen.
aus Fritzsche in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, § 100 BGB,
Rn. 7:
Rn. 9:
Das muss m.E. erst recht gelten für Erträge aus der Immobilie, die der DN mithilfe des Darlehens rechtsgeschäftlich erworben hat, hier also vor allem für die Mieteinnahmen.
Den Schluss halte ich für falsch: Der Kommentar spricht von der Verwertung. Das ist wie im Beispiel auch angegeben, der Abgang der Sache. Miete ist nicht Verwertung sondern Ausfluss der Nutzung.
Schließlich sehen wir die Nutzung der Bank auch darin, was sie mit dem zurückerhaltenen Kapital gemacht hat. Das ist also schon sachgerecht.
Frage an die prozesserfahrenen Juristen: Ist es denkbar, dass wir nichts von dem Ausgang des BGH-Verfahrens am Dienstag hören, weil sich die Parteien nach der mündlichen Verhandlung noch verglichen haben?
Die Richter hatten sich nach der Verhandlung zurückgezogen um sich zu beraten. Verkündet werden sollte das Urteil am Nachmittag im Richterzimmer. Kann in dem Stadium noch ein Vergleich erfolgen?
Vielen Dank vbk1000, Deine Überlegungen sind - zumindest für mich - schlüssig.
Zitat von vbk1000
12. Januar 2016 XI ZR 366/15 Rz. 19
""Aus §§ 346 ff. BGB folgt auch, dass die darlehensgebende Bank, die Nutzungen aus Zins und Tilgungsleistungen erstatten muss, im Nachhinein so gestellt wird," als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten... "
Hier wird explizit Zins - und Tilgunsleistung gleichbehandelt als teilweise zu früh erhaltene Valuta. Also ist die Kapitalüberlassung der Bank an mich genau um diese Beträge zeitabschnittsweise verringert worden, auf die ich eben nur noch Nutzen ziehen / Aufwendungen einsparen konnte.
Was mir nicht überlassen wurde, konnte ich nicht nutzen, wie kann der DG somit von mir etwas herausverlangen.
Könnte es hierbei nicht sogar darauf hinauslaufen, dass mit "teilweise zu früh erhaltene Valuta" nur der Zinsanteil gemeint sein könnte, der zusammen mit dem pünktlich erhaltenen Tilgungsanteil die Restvaluta verringern würde.
Zum Verfahren BGH XI ZR 482/15. Laut Auskunft der GS des BGH wurde die Sache an das OLG Stuttgart zurückverwiesen, allerdings die Entscheidung insoweit aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde. Das lässt nichts gutes ahnen, in den Fällen, in denen Aufhebungsvereinbarungen geschlossen worden sind und dann der Widerruf erfolgt ist. Allerdings war das vor dem Hintergrund der veröffentlichten Gründe der beiden BGH Entscheidungen vom 12.7.16 zu befürchten. Offensichtlich neigt der 11. Senat dazu, in diesen Fällen Verwirkung anzunehmen. Die Gründe werden nach Auskunft der GS frühestens Ende November vorliegen.
@vbk, worin liegt eigentlich der besondere Reiz, sich an meinen Posts hier so abzuarbeiten.
Ich denke, dass ich ziemlich sachlich zu Ihren Gedanken zur RAW Stellung genommen habe:
"Richtig ist und da stimme ich vbk zu, dass es sich um getrennte Zahlungsströme handelt, die auch getrennt zu betrachten sind. Dann dürfte man aber logisch gar keine Tilgung vornehmen, sondern jeder erhält auf den von ihm erhaltenen Zahlungsstrom Zinsen, mithin der DG auf die volle Valuta und der DN auf die vollen Leistungen.
[...]
Ich halte das, was vbk sagt, für vertretbar, aber keineswegs zwingend und ich persönlich glaube da auch nicht dran."
Woher kommt eigentlich der Glaube, dass es die Situation für die DN oder die Rechtslage irgendwie verbessert, wenn man die Leute hier persönlich angeht?
Vielleicht sollte man sich mal vergegenwärtigen, dass Jura keine Naturwissenschaft ist und absolute Wahrheiten daher sehr selten. Hier geht es um Auslegung von Gesetzen und da ist viel möglich. Mit so Begriffen wie "abwegig" sollte man daher einfach mal zurückhaltend sein.
Ich habe das Gefühl es soll Zeit gewonnen werden, aussitzen, zurück verweisen, keine Präzedenzfälle schaffen, immer schön Raum für Spekulationen und Interpretationen schaffen. Ja den LG und OLG weiter die Möglichkeit geben ihre Urteile so zu sprechen, wie es ihnen passt. Ebenso den Banken ihre Möglichkeiten lassen, irgendeinen Sch....zu antworten, damit weiter Angst, Unsicherheit und Risiko herrscht. So sichert man, dass weiterhin billige Vergleiche geschlossen werden können, statt ordentliche und dem Verbraucher zu Gute kommende RAW durchzuführen, bzw. Urteile zu sprechen, die das erforderlich machen/ermöglichen.
Wie ich vor 2-3 Jahren hier schon geschrieben habe, alles bleibt größtenteils indiividuell zu betrachten, Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei (war aber schon immer vor Gericht so), vor allem ist bei allen Vorgehensweisen und Sichtweisen zu beachten, ob Rechtschutz vorhanden ist oder nicht.
Alles in allem bleibt der WRJ ein Geschenk für den Verbraucher, tolle Ergebnisse wurden bisher größtenteils aussergerichtlich erzielt, viele Gelder wurden eingespart und viel Sicherheit durch eine jetzige Umschuldung mit dem derzeit historisch tiefen Zinsniveau erzielt.
Trotzdem hat sich meine Sichtweise bezüglich der Informationen/Diskussionen hier zugegebener Maßen etwas geändert. Das findet auf sehr hohen Niveau satt und hiflreich für den ein oder anderen der alles haben will ist es zu dem geworden, interessant war es ja schon immer. Wir beiben aber dabei, ohne dass das BGH Urteile spricht, kann keiner sagen so ist es, Ausgang immer wieder spannend und offen.
Danke für Eure letzten Beiträge, die für mich alle durchaus vertretbare Argumente enthalten. Aber wie der einzelne Betroffene in Abstimmung mit seinem RA weiter vorgeht, ist letzten Endes ihm überlassen. Und ob/wieviel Erfolg er vor Gericht damit hat, hängt mE auch von der Prozesstaktik ab. Und die verstehe ich so, dass es von Fall zu Fall sinnvoll sein kann, nicht das theoretisch maximal Mögliche zu fordern. Das heißt nicht, dass ich gegen substantiiertes Vortragen bin (im Gegenteil).
Eine Bitte noch: Bleibt bitte sachlich und zitiert nicht Beiträge anderer aus dem Zusammenhang herausgelöst, um damit die eigene Meinung zu untermauern. Kontroverse Diskussionen benötigen keine Äußerungen, die ins Persönliche gehen. Danke.
Eigentlich bin ich noch sprachlos wegen der Zurückverweisung durch den BGH - mir recht unklar, was da noch offen geblieben sein soll.
Ich will mich aber eugh und noelmaxime anschließen:
Alles was ich hier gelesen habe, ist weit mehr und klarer als bei dem Beratungstermin bei einem Anwalt, der sich ebenfalls als Spezialist rühmt. Auch in der BGH Verhandlung hatte ich nicht den Eindruck, dass die beiden Anwälte wesentlich mehr in das Verfahren eingebracht haben, als wir hier an Argumenten beider Seiten zusammen getragen haben. Der Austausch in diesem Forum ist meiner Ansicht nach extrem hilfreich.
wichtig - wir haben keine Darlehenssumme mehr sondern überlassenes Kapital. Wir sind raus aus dem Darlehensvertrag und befinden uns im Rückgewährschuldverhältnis mit § 346 BGB ff.. ( alleine dieser Switch stellt viele vor massive Probleme).
Ein Verständnisproblem hat derjenige, der nicht versteht, was es heißt, dass der Verbraucherdarlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc (und nicht ex tunc) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
Vertragsverhältnisse werden beispielsweise durch eine Aufhebungsvereinbarung oder eine Kündigung für die Zukunft beendet. Alle bis dahin auf der Grundlage des Vertrages bewirkten Leistungen behalten ihren Rechtsgrund, da der Vertrag erst von nun an (ex nunc) nicht mehr besteht, gegebenenfalls nach Ablauf einer Kündigungsfrist. Bei ex tunc-Wirkung, etwa einer Anfechtung, müssten dagegen die ausgetauschten Leistungen nach Bereicherungsrecht zurückgewährt werden, weil der Vertrag dann von Anfang an nicht bestanden hat.In Bezug auf den Widerruf verstehe ich das so, dass der DV nicht völlig irrelevant wird.
Und ex tunc so:
Eine Wirkung ex tunc entfaltet z. B. eine Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 142 Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Juristen kennzeichnen mit dem Begriff ein Ereignis mit Rückwirkung, also ein Ereignis, mit dem die Rechtslage für die Vergangenheit geändert wird und deshalb rückabzuwickeln ist, soweit es bereits ausgeführt wurde.
Demgegenüber wird von ex nunc für „ab jetzt, von nun an“ gesprochen, was lediglich für die Zukunft ein Fortgelten einer Rechtsvorschrift o. Ä. verhindert.
Die Folgen eines erklärten Widerrufs scheinen mir teils ex tunc und teils ex nunc zu sein, oder irre ich mich?
Jedenfalls bin ich bisher davon ausgegangen, dass sich der DV nach erklärtem Widerruf nicht einfach in Luft auflöst und sehr wohl noch eine Bedeutung hat. Sorry, falls ich mich geirrt habe.
Ein Verständnisproblem hat derjenige, der nicht versteht, was es heißt, dass der Verbraucherdarlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc (und nicht ex tunc) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
Danke, Recht_so,ich glaube, das ist wohl bei der ganzen Rückabwicklung ein wichtiger Punkt. Ich verstehe den Unterschied zwischen ex nunc und ex tunc, klar der Darlehensvertrag gilt bis Widerruf, aber was passiert eben dann in der Rückabwicklungsrechnung? Da kann man ja eben doch nicht vom DV und dessen Prämissen ausgehen. Kannst Du's mir erklären?
Danke, Recht_so,ich glaube, das ist wohl bei der ganzen Rückabwicklung ein wichtiger Punkt. Ich verstehe den Unterschied zwischen ex nunc und ex tunc, klar der Darlehensvertrag gilt bis Widerruf, aber was passiert eben dann in der Rückabwicklungsrechnung? Da kann man ja eben doch nicht vom DV und dessen Prämissen ausgehen. Kannst Du's mir erklären?
Nur in aller Kürze:
Eine wichtige Aussage bei Wikipedia für ex nunc lautet: "Alle bis dahin (hier: Widerruf) auf der Grundlage des Vertrages bewirkten Leistungen behalten ihren Rechtsgrund, da der Vertrag erst von nun an (ex nunc) nicht mehr besteht."
Das heißt auch, dass das, was als Tilgung geleistet wurde, als Tilgung geleistet bleibt und das, was als Zins geleistet wurde, als Zins geleistet bleibt und die Zinsleistung deshalb den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta, auf den der Darlehensnehmer lt. BGH Nutzungsersatz schuldet, nicht mindert.
Wenn wir uns im RGSchV - deinen Gedanken folgend - völlig losgelöst vom untergegangenen DV bewegen würden, könnte für die vom DN gezogenen Nutzungen logischerweise auch nicht mehr die Begrenzung durch den vertraglichen Zinssatz gelten. Entscheidend wären vielmehr dann die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Damit wären wir wieder bei der schon vor einiger Zeit von Bankvertretern eingebrachten Vorstellung, dass als vom DN gezogene Nutzungen die mit dem Darlehen erzielten Mieteinnahmen bzw. ersparter Mietaufwand herauszugeben wären. Das kann sich kein DN ernsthaft wünschen.
Es ist m. E. eine gefährliche Schiene an der bisherigen Interpretation der BGH-Beschlüsse vom 22.09.15 und 12.01.16 im Sinne der DN weiter "herum zu optimieren".
Die sich abzeichnende herrschende Linie der OLGs - DG erhält max. den vertraglichen Zins, DN BZ +2,5% - führt im Ergebnis zu einer deutlichen Reduktion der Restschuld. Ein Profit, der z.B. in meinem Fall den Zinsaufwand rückwirkend um mehr als 50% verringern würde.
Man sollte auch mal die Kirche im Dorf lassen und sich vor Augen halten, dass es eigentlich nicht Sinn der Rückabwicklung ist, dass eine Seite mit Gewinn aus der Sache herausgeht.
1. Es geht es nicht "um Kirche im Dorf" lassen oder "Rumoptimieren", sondern was die Rechtslage ist. Die stelle ich zur Diskussion. Ich kann nichts dafür, dass Sie keine Ahnung vom Rücktrittsrecht haben.
Ihre Befindlichkeiten sind irrelevant und auch völliger Mist. Mir ist es völlig egal, welche Ansprüche Sie geltend machen, dass überlasse ich Ihnen.
Ihre Argumentation finde ich ja in X Banken Schreiben - schon merkwürdig.
Ich warte noch darauf vom "gesunden Volksempfinden" zu lesen. Die armen Banken.
Halten Sie sich einfach aus der juristischen Diskussion raus, wenn es Ihnen nicht passt.
2. Miete etc. sind keine Nutzungen oder ersparte Aufwendungen des überlassenen Kapitals. Sie finanzieren mit dem überlassenen Kapital erst einmal den Kauf einer Immobilie.
Sie hätten ja zu dem Kauf der Immobillie bei einem Dritten Kapital aufnehmen müssen, wenn Sie Ihrem DG das Geld im Rückgewährschuldverhältnis zurückgegeben hätten - Umschuldung.
Möglicherweise hätten Sie aber ev. zu günstigeren Konditionen finanziert - siehe MFI Zinsstatisik.
Ev. können Sie beispielhaft nachweisen, dass Sie z.B. statt 6 % nur 2% Zinsen an den Dritten zahlen müssen.
Diese 2 % sind dann nur das, was ich an Nutzungen an DG herauszugeben habe, weil ich von ihm das Kapita überlassen bekommen habe und mir eben diese 2% bei dem Dritten eingespart habe. Nicht mehr und nicht weniger.
Oder ich habe gar das Geld durch eine Erbschaft direkt bar Cash auf den Tisch liegen gehabt und habe es für 1 % angelegt. Dann sind die Nutzungen, die ich gezogen habe eben nur 1 % die ich an DN herauszugeben habe auf das jeweils überlassene Kapital.
Natürlich sind wir auf den vertraglichen Zinsatz gedeckelt, weil ich ja gerade meinem DG, von dem ich das Kapital zur Nutzung überlassen bekommen habe zur Finanzierung der Immobile, nachweisen kann, in welcher Höhe ich Nutzungen gezogen habe/ Aufwendungen eingespart habe; nämlich seine damalig mir angebotenen.
Es ist nur die Frage kann ich ev. nachweisen, dass ich woanders noch weniger Zinsen gezahlt hätte, dann sind das eben nur noch die Nutzungen.
Das wird dann wieder bei einem ehemaligen Dauerschuldverhältnis im Rückgewährschuldverhältnis sind, ist auch dem BGH klar.
Ausserdem:
§346 "Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war."
geil oder ^^. Miete - teils müsste man den Bankenvertretern Ihre Zulassungen wegnehmen.
Sie sollten einfach mal den Beschluß lesen 12. Januar 2016 XI ZR 366/15 auch diesbezüglich Rz. 22.
Das nämlich der Gesetzgeber mit Verweisung auf das Rücktrittsrecht im Widerrufsrecht eine Ausnahme gebildet, dass diese spezielle Dauerschuldverhältnis eben nicht durch Kündigung beendet wird und das die Rückabwicklung bei längerer Vertragsdauer zu erheblichen Durchführungsschwierigkeiten und Unzulänglichkeiten führt.
Rz.:
Das der Verbraucher in Teilen so gestellt wird, als habe er eine festverzinsliche Anlage getätigt.
Da haben Sie Ihre " Kirch im Dorf" und meine angebliche "BGH Optimierung".
Nochmal ich kann nichts dafür, dass Sie keine Ahnung vom Widerrufsrecht und Rechtsfolgenverweis auf das Rücktrittsrecht bei Altfällen haben, bis der Gesetzgeber es korrigert hat.
Ein wichtige Aussage bei Wikipedia für ex nunc lautet: "Alle bis dahin (hier: Widerruf) auf der Grundlage des Vertrages bewirkten Leistungen behalten ihren Rechtsgrund, da der Vertrag erst von nun an (ex nunc) nicht mehr besteht."
warum behält der Vertragszinssatz seinen Rechtsgrund nicht? Warum kann ich einen niedrigeren Zinssatz nachweisen? Ich sag dir warum, weil Vertragszinssatz auf den DV abstellt und nicht wie richtig auf das RGSCHV. So hat es der BGH gesagt. Wenn der Vertrag seinen Rechstgrund behalten würde müssten wir ja für die Zeit bis zum Widerruf nichts Rückabwickeln. Warum muss die Bank Nutzungsersatz leisten, wenn der Vertrag doch bis zum Widerruf seine Gültigkeit behält.
Vielen Dank vbk1000, Deine Überlegungen sind - zumindest für mich - schlüssig.
Könnte es hierbei nicht sogar darauf hinauslaufen, dass mit "teilweise zu früh erhaltene Valuta" nur der Zinsanteil gemeint sein könnte, der zusammen mit dem pünktlich erhaltenen Tilgungsanteil die Restvaluta verringern würde.
Aber sowas von ^^.
12. Januar 2016 XI ZR 366/15 Rz. 19 ist eigentlich sehr klar
"Aus §§ 346 ff. BGB folgt auch, dass die darlehensgebende Bank, die Nutzungen aus Zins - und Tilgungsleistungen erstatten muss, im Nachhinein so gestellt wird, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen"(Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002). Dies ist konsequente Folge des Umstands, dass der Verbraucherdarlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird."
BGH spricht nochmal die ehemals Zins- und Tilgunsleistungen an, damit eben keine Unklarheit herrscht und ab dem "im Nachhinein so gestellt" ( Anmerkung: wir sind ja nun im Rückgewährschuldverhältnis), teilt er diese nicht mehr auf sondern spricht von zu früh erhaltener teilweise Valuta - der ehemalige Tilgungsanteil war ja eben nicht verfrüht sondern nur der Zinsanteil. Der Tilgunsanteil war ja rechtzeitig da.
Und auf beide Anteile ist eben Nutzungsvorteil zu verzinsen, weil der DG nun dieses Kapital zurück zur Nutzung hat.
Ausdrücklich ist dem BGH mit " konsequente Folge" eben die konsequente Folge bewusst, da wir aus einem Dauerschuldverhältnis nun in ein Rückgewährschuldverhältnis gerutscht sind, was eben nicht ganz einfach aufzulösen ist.