Hallo,
These:
auch die sog. "Zinszahlungen" als Teil -oder Gesamtzahlung eines DN an den DG sind auf das überlassene Kapital des DG anzurechnen, so das der DG viel früher keine Nutzungen mehr auf die Restvaluta vom DN wegen überlassenem Kapital beanspruchen kann, da diese überlassene Kapital zeitlich früher durch die Anrechnung Zins !!! - und Tilgungsrate auf das überlassene Kapital zurückgeführt ist.
Beweis:
ich habe eine Frage zu den Beschlüssen BGH
22. September 2015 XI ZR 116/15
12. Januar 2016 XI ZR 366/15
Wir haben ein Rückabwicklungsverhätlnis mit 2 Strängen DG und DN ex nunc.
Es sind jeweilige widerlegliche Nutzungen DG, DN herauszugeben.
Es hat viele verwundert und wollten teilweise trotz o.g. nachlesbaren Beschluß, nicht glauben, dass auch auf den sog. Zins - und Tilgungsanteil des DN Nutzungen seitens des DG widerleglich herauszugeben sind.
Der DG erhält nur Nutzungen seitens des DN auf den noch überlassenen Teil des Restvaluta.
Bisher ist die Diskussion in diesem Forum, dass sich die Restvaluta in dem Sinne bestimmt, dass bei einer Zahlung seitens des DNs nur sein Tilgungsanteil der Rate auf das zur Verfügung gestellte Kapital angerechnet wird und hieraus zeitabschnittsweise der DG Nutzungen vom DN erhält.
Meine Frage, wie kommt man darauf, wenn man beide Beschlüsse sorgfältig liest, muss es doch eher so sein, dass druch das Rückabwicklungsverhältnis eben richtigerweise kein Unterschied von Zins/ Tilgungszahlungen gemacht werden kann.
Jede Zahlung ist automatisch als Tilgung auf das zur Verfügung gestellte Kapital des DG anzurechnen, woraus der DN noch Nutzungen an den DG zu entrichten hat.
12. Januar 2016 XI ZR 366/15 Rz. 19
""Aus §§ 346 ff. BGB folgt auch, dass die darlehensgebende Bank, die Nutzungen aus Zins und Tilgungsleistungen erstatten muss, im Nachhinein so gestellt wird," als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten... "
Eine Unterscheidung von Zins - und Tilgungsanteil gibt es durch das Rückabwicklungsverhältnis nachdem Rücktrittsrecht § 346 nicht.
Alle Zahlungen sind Zahlungen des DN, die dem DG als " zu früh erhaltene Valuta " zugegangen sind und dadurch erhält der DG nu noch Nutzungen über den zu dem Zeitpunkt überlassenen Teil der Darlehensvaluta.
Beispiel:
1000 € DG an DN - vereinbart waren p.M. 100 Rate ( 50 € Zins sowie 50 € Tilgung ).
Hier diskutiert und in dem Rechner
https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/urteile/ eingegeben, dass eben nur 50 € monatliche Leistung auf die 1000 € angerechnet werden und somit in Monat 1 der DN Nutzungen auf 950 € an den DG zahlen muss - die 50 € fallen bei der Anrechnung unter den Tisch.
Richtigerweise müssten 100 € voll auf das überlassene Kapital in Monat 1 angerechnet werden, so dass der DG nur noch Nutzungen auf 900 € für Monat 1 vom DN verlangen kann.
Es ist klar, dass tatsächlich durch diese Annahme der DN sehr viel schneller das überlassene Kapital zurückgezahlt hat - hier in 10 statt 20 Monaten.
Dies ist aber völlig korrekt nach den Regeln des Rücktrittsrechts § 346 BGB und dem BGH
12. Januar 2016 XI ZR 366/15 Rz. 14:
"Das Vermögen des Darlehensnehmers soll nicht dauernd um die Darlehensvaluta vermehrt werden. Ihm soll vielmehr nur deren vorübergehende Nutzung zugewendet werden (RGZ 161, 52, 56). "
Um es ganz blöd zu sagen, wie die Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht 346 §, wir haben Geldsumme Y von der Bank erhalten, dass wir Ihr komplett zurückzahlen müssen und auf dieses überlassene Geld haben wir zusätzlich Nutzungen zu zahlen. Zahlen wir an die Bank Summe X in Geld zurück, dann bekommt die Bank nur noch die von uns gezogenen Nutzungen ab dem Zeitpunkt auf die Differenz Y-X.
Wir erhalten von der Bank ebenfalls Nutzungen ab dem Zeitpunkt unserer Zahlung X.
Der Punkt ist, dass bei dieser auch meiner Meinung nach völlig BGH konformen und richtigen Betrachtungsweise, die Bank durch die Anrechnung aller Zahlungen als Teiltilgung "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten... " auf das jeweils nocht überlassene Kapital sehr schnell eben keine/ bzw. nur noch verhältnißmäßig geringe Nutzungen mehr ziehen kann, weil der DN ja eben durch seine Zahlungen die vorübergehende Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals verringert hat.
Und nur aus dieser Restüberlassung des Kapitals zur Nutzung des DN kann der DG eben Nutzungen herausverlangen.
Unerheblich ist, dass wir bei Widerruf zu dem Zeitpunkt immer durch das Rückabwicklungsverhältnis das ursprünglich überlassene Kapital der Bank zurückzahlen müsse.
Es geht hier auschließlich nur um die Frage wie die Höhe des noch überlassenen Kapital der Bank zu bemessen ist, die sie dem DN noch zur Nutzung überlässt bei Rückzahlungen des DN - keine Unterscheidung der Anrechung von ehemals im Vertrag benannten Zins- Tilgunsraten, da der Vertrag nicht existiert sondern ein Rückabwicklungschuldverhältnis.
Deswegen hat die Bank auch Summe Y und die Nutzungen zum Widerruf zu erhalten, der DN hat seine gesamten Zahlungen zu erhalten zuzüglich der Nutzungen von dem DG seit der jeweiligen Überlassung.
Beide schulden dem anderen Geld, dass durch gleichzeitige Aufrechnungserklärung zum Zeitpunkt des Widerrufs, dann verrechnet werden darf, so dass in die eine oder andere Richtung ein Saldo entsteht.
Dem BGH ist das auch für die Altfälle bekannt, dass diese Sichtweise für den DN günstig ist.
12. Januar 2016 XI ZR 366/15 Rz. 20
"Dass der Verbraucher damit jedenfalls in Teilen so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt (Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002), kann für die Vergangenheit nicht ohne gesetzgeber ischen Auftrag korrigiert werden."
Im Übrigen behandelt der BGH in dem Beschluss Rz. 12 in die Zins - und Tilgungsleistungen gleichsam als Hauptforderung und unterscheidet richtigerweise nicht. Daraus ergibt sich aber eben, dass jedwede Zahlung des DN auf die Restvaluta zur Berechnung der noch gezogenen Nutzungen des DN auf die dann nur !!! noch überlassene Restvaluta zu zahlen ist.