Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von vbk1000
    vbk1000 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Warum schließen die Banken wohl einen Vergleich? Weil es für sie wirtschaftlich günstiger ist und die Hoffnung hegen, dass der kleine DN nicht alles durch Urteil bekommt, was er ihm zusteht. Freut sich der Richter immens 15 - 20 Seiten stundenlang zu schreiben anstatt in 5 Minuten Vergleich in der Verhandlung aufzusetzen, wenn die Bank sagt "neee kein Vergleich wird ja durch Zuhörer im Saal dann veröffentlicht".

    Was soll sie tun ? Richter stinkig machen ?
    Ausurteilen lassen und nochmehr verlieren ?
    Das ist eine naive Betrachtungsweise- sorry.

  3. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von kreis96
    @ Polli1209
    welche WRB welches Jahr ? Bei mir steht im November auch ein Termin vor dem LG Frankfurt an.
    Einmal die WRB mit "frühestens" und die mit "Beginnt mit Eingang bei der IngDiba" (so ähnlich) aus 2007.

  4. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vbk1000
    ..."neee kein Vergleich wird ja durch Zuhörer im Saal dann veröffentlicht"....
    Wenn ein Vergleich, der geheim bleiben soll, öffentlich wird, haben die Beteiligten schlicht was falsch gemacht. Er muss ja nicht während der öffentlichen Verhandlung mit allen Details erörtert werden. Kommt aber immer mal wieder vor. Hier zum Beispiel: https://www.test.de/Offene-Immobilie...atz-4677335-0/

  5. Avatar von Tim1967
    Tim1967 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hi,
    also bei mir hat die ING DiBa erst nach Anwaltsschreiben sich überhaupt erst herabgelassen (vorher nur Ablehnungsschreiben), ein Angebot mit Zusammenfassung beider Darlehen zu erstellen. Allerdings wirklich unterirdisch schlecht, unannehmbar. Jetzt überlege ich, das kleinere Darlehen in Richtung Klage zutreiben, um dann nach Prozessende ggfs. das deutlich größere nachzuziehen. Haltet Ihr das unter Kostengesichtspunkten für eine sinnvolle Vorgehensweise oder ist das zweite Verfahren dann auch beim gleichen Gerichtsstandort wegen unterschiedlicher Senate wieder nach dem Motto "Neues Spiel, Neues Glück ?"
    Oder wie kann ich sonst noch kostengünstig vor Gericht ziehen ? Grundschuldfreigabe weg lassen ? Mein Ziel ist ja in erster Linie ein Vergleich auf aktuelles Konditionsniveau.

    Liebe Grüße

  6. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Weiß jemand, ob der Termin Morgen statt findet?

    BW Bank
    (unselb­ständige Anstalt der Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW), Vertrag aus 2004
    Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 17.10.2014
    Aktenzeichen: 12 O 262/14
    Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 14.10.2015
    Aktenzeichen: 6 U 174/14 (nicht rechts­kräftig)
    Kläger­vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Das Land­gericht Stutt­gart verurteilte die BW Bank, an die Kläger eine Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von rekord­verdächtigen 64 670,64 Euro zu erstatten. Hinzu kommt noch Nutzungs­ersatz in Höhe von 2 243,16 Euro (Stand: 16.10.2015). Das Ober­landes­gericht bestätigte die Verurteilung. Die Revision ließ es nicht zu. Auf die Beschwerde der Bank hin hat das allerdings der BGH getan – ohne weitere Begründung. Das Verfahren hat dort das Aktenzeichen: XI ZR 482/15. Termin zur Verhand­lung der Sache ist Dienstag, 11.10.2016, 10 Uhr.

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    Liebe Forumsuser,

    ich stelle mir gerade die Frage, ob es mittelfristig hilfreich ist, wenn Eckpunkte eines Vergleichs mit dem zugehörigen Verfahren hier öffentlich gepostet werden.
    Ich hätte die Befürchtung, dass es dazu führt, dass sich Banken in künftigen Fällen dann stark zurück halten und wir künftig völlig im Dunkeln tappen.
    Wäre es nicht sinnvoller, eine neutrale Liste zu erstellen und darin nur zu vermerken, bei wem bei konkretem Bedarf mehr Daten (per PN?) abgefragt werden können?

    Gruß

    Marc
    Sorry, aber das ist absoluter Schmarrn!

    Gerade weil wir hier äusserst schnell und und umfangreich informieren, hat sich bei den Beteiligten ein gutes Netzwerk gebildet. Nur so kann man dem Banken-Netzwerk gegen halten.

    Du darfst ja nicht vergessen, der Anwalt des DN hat vielleicht ein paar WR-Fälle...der Anwalt der Bank aber jeden Tag zig Fälle. Der geht bei den Gerichten ein und aus.


    Daher ist genau das Gegenteil der Fall. Wenn die Banken merken, die Gegenseite ist äusserst gut informiert, hat sie weniger Möglichkeiten diese zu veräppeln. Sie haben dann einfach weniger Argumente um Dich, Deinen Anwalt und das Gericht in die Irre zu führen. Hatte erst vor zwei Wochen den Fall. Als wir dann genau zu dem angesprochenen Thema einen passenden Beschluss aus der Tasche gezogen haben, war halt nicht mehr viel mit Argumenten...


    Es gibt dann immer zwei Möglichkeiten, entweder man einigt sich auf einem hohen Niveau oder es gibt ein Urteil. Letzteres scheuen Banken immer wieder. Wenn sie eines zulassen, sind sie selbst schuld.


    Wie heute eben am OLG Nürnberg. Mir schleierhaft, dass der DN nicht einfach ein Urteil schreiben lässt samt Rückabwicklung, der wäre damit nicht schlechter gefahren.
    Er wird aber da von drei Seiten weichgeklopft. Sein Anwalt hat mal wegen dem Vergleich 2.300Euro mehr in der Tasche.


    Nein, je mehr veröffentlicht wird, umso besser ist das. Und ich kann nur jedem empfehlen, wenn Klage eingereicht worden ist und er in der Nähe wohnt, vor dem Verhandlungstermin mal selbst bei der Richterin oder Richter bei einer ähnlichen Verhandlung beizuwohnen.

    Es ist immer wieder interessant....

  8. Avatar von Marc33
    Marc33 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Ducnici,

    absoluter Schmarrn? Na ja - wenn mir das als Anwalt einer Bank passieren würde, dass mein Vergleich noch während des Gerichtsverfahrens im Internet auftaucht, würde ich mich beim nächsten Mal schon verdammt vorsichtig verhalten.
    Ich sage ja nicht, dass die Daten geheim bleiben sollen - sondern nur, dass man sie auch anders sammeln könnte.
    Ob die Daten überhaupt helfen, ist sowieso eine andere Frage. Ist ja wohl klar, dass jede andere Bank vehement abstreiten würde, dass sich jemals ein anderes Institut auf einen solchen Vergleich eingelassen hat. Und gegen diese Behauptung hat man ohnehin NICHTS in der Hand.

    Gruß

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    Hallo Ducnici,

    absoluter Schmarrn? Na ja - wenn mir das als Anwalt einer Bank passieren würde, dass mein Vergleich noch während des Gerichtsverfahrens im Internet auftaucht, würde ich mich beim nächsten Mal schon verdammt vorsichtig verhalten.
    Ich sage ja nicht, dass die Daten geheim bleiben sollen - sondern nur, dass man sie auch anders sammeln könnte.
    Ob die Daten überhaupt helfen, ist sowieso eine andere Frage. Ist ja wohl klar, dass jede andere Bank vehement abstreiten würde, dass sich jemals ein anderes Institut auf einen solchen Vergleich eingelassen hat. Und gegen diese Behauptung hat man ohnehin NICHTS in der Hand.

    Gruß
    Du denkst nicht zu Ende. Es lag an der Bank bzw. an der Sparkasse, dass der Fall überhaupt öffentlich in die Verhandlung gekommen ist.

    Sie hat(te) vorher genug Zeit, sich mit dem Kläger zu einigen. Es gibt aber halt immer ein paar unbelehrbare, die meinen, sie würden vor Gericht noch was rausholen oder mit ihren rechtsirrigen Rechtsauffassungen durchdringen. Obwohl sie sich vorher mehrmals eine blutige Nase geholt haben.

    In dem von mir angesprochenen Fall aber ist die Sparkasse einfach falsch beraten und der Beklagtenvertreter denkt nur an seine Termins- und Vergleichsgebühr.


    Oder die SPK macht klar, wenn ihr was wollt, geht das nur übers OLG und Euer Risiko ist auch nicht klein.

    Mit dieser Taktik erreicht sie dann mit Vergleichen und Stillschweigevereinbarungen genau das, was für sie von Vorteil ist. Es dringt nichts nach aussen und der, der überlegt, Klage einzureichen, ist immer noch unsicher.

    Denke daran, gerade die Fälle mit hohen Streitwerten und hohen Raten und demnach hohen Nutzungsersatzansprüchen sind meisten Neubauten. Und die DN dieser Verträge haben keine RSV, die zahlt. Weil Ausschluss.

  10. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    ...Und gegen diese Behauptung hat man ohnehin NICHTS in der Hand.
    Der DN hat die - von den Gerichten immer zahlreicher und deutlicher bestätigte - Rechtslage in der Hand. Es geht nicht darum, die Bank über Vergleiche anderer Banken zu informieren. Das weiß sie sowieso. Es geht für den DN darum, sich zu informieren und bei den Verhandlungen mit der Bank zu demonstrieren, dass sie ihn nicht über den Tisch ziehen kann.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Wenn ein Vergleich, der geheim bleiben soll, öffentlich wird, haben die Beteiligten schlicht was falsch gemacht. Er muss ja nicht während der öffentlichen Verhandlung mit allen Details erörtert werden. Kommt aber immer mal wieder vor. Hier zum Beispiel: https://www.test.de/Offene-Immobilie...atz-4677335-0/
    Yo, und man bekommt sogar anonymisierte Abschriften von der GS, wenn man fragt.


    Zitat Zitat von Tim1967
    [...], das kleinere Darlehen in Richtung Klage zutreiben, [...] Haltet Ihr das unter Kostengesichtspunkten für eine sinnvolle Vorgehensweise [...]
    Oder wie kann ich sonst noch kostengünstig vor Gericht ziehen ? Grundschuldfreigabe weg lassen ? Mein Ziel ist ja in erster Linie ein Vergleich auf aktuelles Konditionsniveau.

    Liebe Grüße
    So habe ich das auch gemacht, und unter Kostengesichtspunkten war es keine schlechte Entscheidung.
    Ob Du die Löschung der GS wirklich beantragen musst, klärst Du vorsichtshalber mit Deinem RA. M.E. hättest Du damit einen vollstreckbaren Titel gegen die Bank in der Hand (Obsiegen und rechtskräftiges vorausgesetzt), aber ob dieser Vorteil in einem guten Verhältnis zu dem damit viel höheren Prozesskostenrisiko steht, kann ich so nicht sagen. Nur so viel: ohne RSV habe ich auf diese Forderung verzichtet.


    Zitat Zitat von Marc33
    Weiß jemand, ob der Termin Morgen statt findet?

    BW Bank
    (unselb*ständige Anstalt der Landes*bank Baden-Württem*berg LBBW), Vertrag aus 2004
    Land*gericht Stutt*gart, Urteil vom 17.10.2014
    Aktenzeichen: 12 O 262/14
    Ober*landes*gericht Stutt*gart, Urteil vom 14.10.2015
    Aktenzeichen: 6 U 174/14 (nicht rechts*kräftig)
    Kläger*vertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Das Land*gericht Stutt*gart verurteilte die BW Bank, an die Kläger eine Vorfälligkeits*entschädigung in Höhe von rekord*verdächtigen 64 670,64 Euro zu erstatten. Hinzu kommt noch Nutzungs*ersatz in Höhe von 2 243,16 Euro (Stand: 16.10.2015). Das Ober*landes*gericht bestätigte die Verurteilung. Die Revision ließ es nicht zu. Auf die Beschwerde der Bank hin hat das allerdings der BGH getan – ohne weitere Begründung. Das Verfahren hat dort das Aktenzeichen: XI ZR 482/15. Termin zur Verhand*lung der Sache ist Dienstag, 11.10.2016, 10 Uhr.
    Ruf doch einfach beim BGH an.


    Zitat Zitat von ducnici
    Sitze gerade im OLG Nürnberg und warte auf eine Urteilsverkündung....was recht interessant sein dürfte...
    Zitat Zitat von ducnici
    [...] Wie heute eben am OLG Nürnberg. Mir schleierhaft, dass der DN nicht einfach ein Urteil schreiben lässt samt Rückabwicklung, der wäre damit nicht schlechter gefahren.
    Er wird aber da von drei Seiten weichgeklopft. Sein Anwalt hat mal wegen dem Vergleich 2.300Euro mehr in der Tasche. [...]
    Sorry, dass ich nochmal frage: Hast Du auch von dieser Verhandlung ein Az. und die Beklagte? Auch eine SK? Und mit welchen "Argumenten" haben die ihn weichgeklopft, wenn die Sache für ihn "klar" war?

  12. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guter Ansatz mit beim BGH anrufen: da geht seit etwa 15 Uhr keiner mehr ans Tel....
    Und die Anwaltskanzlei findet den Fall nicht ohne das eigene interne Aktenzeichen. Alle kochen nur mit Wasser.

  13. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gerichte (und Staatsanwaltschaften) in diesem Land werktags um 15 Uhr anrufen..... ist seit 30 Jahren sehr vermessen! Um diese Zeit packen die alle die Aktentaschen

  14. Avatar von Michi2020
    Michi2020 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Es lag an der Bank bzw. an der Sparkasse, dass der Fall überhaupt öffentlich in die Verhandlung gekommen ist. Sie hat(te) vorher genug Zeit, sich mit dem Kläger zu einigen.
    Genau so ist es. Wer die Darlehnsnehmer in der Hoffnung, sie werden irgendwann schon mit mehr oder weniger Krümel zufrieden sein, zur Klage zwingt, der muss als Lohn auch ein Urteil erhalten! In der Regel hat es vorher ja bereits mehrere Möglichkeiten für Vergleiche auf niedrigerem Niveau gegeben. Wenn eine Bank nach mehrfachem Schriftverkehr heute tat. noch antwortet „Unabhängig ob ein Widerrufsrecht besteht, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Banken im Widerrufsfall Nutzungsentschädigungen zu zahlen hätten“, dann ist alleine SIE für den Klageweg und die Folgen verantwortlich.

    Zitat Zitat von ducnici
    Mit dieser Taktik erreicht sie dann mit Vergleichen und Stillschweigevereinbarungen genau das, was für sie von Vorteil ist. Es dringt nichts nach aussen und der, der überlegt, Klage einzureichen, ist immer noch unsicher.
    Genau so ist es. Gegen diese Strategie hilft nur die Verfahren auch bis zum Urteil zu führen, sei es den Richtern auch noch so lästig. Und sollte die Bank dann vor Gericht einen Vergleich anstreben, muss er teurer sein als das was bei einem Urteil herauskommt. Schließlich ist es für die Bank ja von sehr, sehr großem Nutzen, wenn es nicht zum Urteil kommt! Das sollte man auch monetär bewerten!

    Zitat Zitat von claus47
    Der DN hat die - von den Gerichten immer zahlreicher und deutlicher bestätigte - Rechtslage in der Hand. Es geht nicht darum, die Bank über Vergleiche anderer Banken zu informieren. Das weiß sie sowieso. Es geht für den DN darum, sich zu informieren und bei den Verhandlungen mit der Bank zu demonstrieren, dass sie ihn nicht über den Tisch ziehen kann.
    Sehr schön treffend ausgedrückt. Gegen die nach wie vor erfolgreiche Strategie der Banken von "einlullen - verzögern - verunsichern - und erst einlenken wenn der Schaden größer als der Nutzen ist" hilft nur Öffentlichkeit herstellen. Informieren und aufklären. Solange DN es immer wieder zulassen, dass Banken anstatt dem Urteile die Seitentüre des Vergleichs nutzen können, wird sich an dem Erfolg der Strategie nichts ändern.

    Einfach mal so zum Nachdenken.

  15. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vbk1000
    Hallo,

    These:
    auch die sog. "Zinszahlungen" als Teil -oder Gesamtzahlung eines DN an den DG sind auf das überlassene Kapital des DG anzurechnen, so das der DG viel früher keine Nutzungen mehr auf die Restvaluta vom DN wegen überlassenem Kapital beanspruchen kann, da diese überlassene Kapital zeitlich früher durch die Anrechnung Zins !!! - und Tilgungsrate auf das überlassene Kapital zurückgeführt ist.

    Beweis:


    ich habe eine Frage zu den Beschlüssen BGH

    22. September 2015 XI ZR 116/15
    12. Januar 2016 XI ZR 366/15

    Wir haben ein Rückabwicklungsverhätlnis mit 2 Strängen DG und DN ex nunc.
    Es sind jeweilige widerlegliche Nutzungen DG, DN herauszugeben.

    Es hat viele verwundert und wollten teilweise trotz o.g. nachlesbaren Beschluß, nicht glauben, dass auch auf den sog. Zins - und Tilgungsanteil des DN Nutzungen seitens des DG widerleglich herauszugeben sind.

    Der DG erhält nur Nutzungen seitens des DN auf den noch überlassenen Teil des Restvaluta.

    Bisher ist die Diskussion in diesem Forum, dass sich die Restvaluta in dem Sinne bestimmt, dass bei einer Zahlung seitens des DNs nur sein Tilgungsanteil der Rate auf das zur Verfügung gestellte Kapital angerechnet wird und hieraus zeitabschnittsweise der DG Nutzungen vom DN erhält.

    Meine Frage, wie kommt man darauf, wenn man beide Beschlüsse sorgfältig liest, muss es doch eher so sein, dass druch das Rückabwicklungsverhältnis eben richtigerweise kein Unterschied von Zins/ Tilgungszahlungen gemacht werden kann.

    Jede Zahlung ist automatisch als Tilgung auf das zur Verfügung gestellte Kapital des DG anzurechnen, woraus der DN noch Nutzungen an den DG zu entrichten hat.

    12. Januar 2016 XI ZR 366/15 Rz. 19

    ""Aus §§ 346 ff. BGB folgt auch, dass die darlehensgebende Bank, die Nutzungen aus Zins und Tilgungsleistungen erstatten muss, im Nachhinein so gestellt wird," als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten... "

    Eine Unterscheidung von Zins - und Tilgungsanteil gibt es durch das Rückabwicklungsverhältnis nachdem Rücktrittsrecht § 346 nicht.
    Alle Zahlungen sind Zahlungen des DN, die dem DG als " zu früh erhaltene Valuta " zugegangen sind und dadurch erhält der DG nu noch Nutzungen über den zu dem Zeitpunkt überlassenen Teil der Darlehensvaluta.

    Beispiel:

    1000 € DG an DN - vereinbart waren p.M. 100 Rate ( 50 € Zins sowie 50 € Tilgung ).

    Hier diskutiert und in dem Rechner https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/urteile/ eingegeben, dass eben nur 50 € monatliche Leistung auf die 1000 € angerechnet werden und somit in Monat 1 der DN Nutzungen auf 950 € an den DG zahlen muss - die 50 € fallen bei der Anrechnung unter den Tisch.

    Richtigerweise müssten 100 € voll auf das überlassene Kapital in Monat 1 angerechnet werden, so dass der DG nur noch Nutzungen auf 900 € für Monat 1 vom DN verlangen kann.

    Es ist klar, dass tatsächlich durch diese Annahme der DN sehr viel schneller das überlassene Kapital zurückgezahlt hat - hier in 10 statt 20 Monaten.

    Dies ist aber völlig korrekt nach den Regeln des Rücktrittsrechts § 346 BGB und dem BGH

    12. Januar 2016 XI ZR 366/15 Rz. 14:

    "Das Vermögen des Darlehensnehmers soll nicht dauernd um die Darlehensvaluta vermehrt werden. Ihm soll vielmehr nur deren vorübergehende Nutzung zugewendet werden (RGZ 161, 52, 56). "

    Um es ganz blöd zu sagen, wie die Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht 346 §, wir haben Geldsumme Y von der Bank erhalten, dass wir Ihr komplett zurückzahlen müssen und auf dieses überlassene Geld haben wir zusätzlich Nutzungen zu zahlen. Zahlen wir an die Bank Summe X in Geld zurück, dann bekommt die Bank nur noch die von uns gezogenen Nutzungen ab dem Zeitpunkt auf die Differenz Y-X.

    Wir erhalten von der Bank ebenfalls Nutzungen ab dem Zeitpunkt unserer Zahlung X.

    Der Punkt ist, dass bei dieser auch meiner Meinung nach völlig BGH konformen und richtigen Betrachtungsweise, die Bank durch die Anrechnung aller Zahlungen als Teiltilgung "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten... " auf das jeweils nocht überlassene Kapital sehr schnell eben keine/ bzw. nur noch verhältnißmäßig geringe Nutzungen mehr ziehen kann, weil der DN ja eben durch seine Zahlungen die vorübergehende Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals verringert hat.

    Und nur aus dieser Restüberlassung des Kapitals zur Nutzung des DN kann der DG eben Nutzungen herausverlangen.

    Unerheblich ist, dass wir bei Widerruf zu dem Zeitpunkt immer durch das Rückabwicklungsverhältnis das ursprünglich überlassene Kapital der Bank zurückzahlen müsse.

    Es geht hier auschließlich nur um die Frage wie die Höhe des noch überlassenen Kapital der Bank zu bemessen ist, die sie dem DN noch zur Nutzung überlässt bei Rückzahlungen des DN - keine Unterscheidung der Anrechung von ehemals im Vertrag benannten Zins- Tilgunsraten, da der Vertrag nicht existiert sondern ein Rückabwicklungschuldverhältnis.

    Deswegen hat die Bank auch Summe Y und die Nutzungen zum Widerruf zu erhalten, der DN hat seine gesamten Zahlungen zu erhalten zuzüglich der Nutzungen von dem DG seit der jeweiligen Überlassung.

    Beide schulden dem anderen Geld, dass durch gleichzeitige Aufrechnungserklärung zum Zeitpunkt des Widerrufs, dann verrechnet werden darf, so dass in die eine oder andere Richtung ein Saldo entsteht.

    Dem BGH ist das auch für die Altfälle bekannt, dass diese Sichtweise für den DN günstig ist.

    12. Januar 2016 XI ZR 366/15 Rz. 20

    "Dass der Verbraucher damit jedenfalls in Teilen so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt (Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002), kann für die Vergangenheit nicht ohne gesetzgeber ischen Auftrag korrigiert werden."

    Im Übrigen behandelt der BGH in dem Beschluss Rz. 12 in die Zins - und Tilgungsleistungen gleichsam als Hauptforderung und unterscheidet richtigerweise nicht. Daraus ergibt sich aber eben, dass jedwede Zahlung des DN auf die Restvaluta zur Berechnung der noch gezogenen Nutzungen des DN auf die dann nur !!! noch überlassene Restvaluta zu zahlen ist.
    Also ich finde man könnte den BGH -Beschluss durchaus so auslegen. Es wundert mich, dass bis jetzt keiner darauf gekommen ist. Ich auch nicht. Ich werde mal prüfen ob ich so eine Berechnung doch noch einreiche.

    Ich finde der vbk1000 hat vollkommen recht. Es geht dem BGH nur um Zahlungen und nicht um Tilgungen oder Zinsen, denn die Zinsen werden ja neu berechnet.
    Ich glaube das tatsächlich überlassene Kapital ist nicht unbedingt die Restschuld von den Kontoauszügen.
    Was meinen die anderen dazu?

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Apropos OLG Nürnberg und Sparkasse Amberg....

    Beschluss des OLG Nürnberg bezüglich der "frühestens" WRB in Verbindung mit einem Präsenzgeschäft

    Beschluss OLG N 14 U 1633-15 vs SPK AM.pdf

  17. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Was meinen die anderen dazu?
    Ich bin nicht ganz sicher, ob ich richtig verstanden habe, worum es vbk1000 geht. Für richtig halte ich: Die Restschuld, wie sie sich aus dem Tilgungsplan aufgrund der Vereinbarungen im Kreditvertrag ergibt, kann tatsächlich nicht maßgebend sein. Zu berücksichtigen sind allerdings die zivilrechtlichen Regelungen, wie Zahlungen zu werten sind. Das ist insbesondere § 367 BGB. Das führt zu einer Abrechnung, wie sie Zivilgerichte im Zwangsvollstreckungsverfahren vornehmen, um zu ermitteln, wie viel Geld noch offen ist: Taggenaue Verzinsung mit dem Nominalsatz (actual/actual), keine Zinseszinsen. Jede Ratenzahlung wird erst auf die Kosten (gibt's allenfalls ausnahmsweise), dann auf die Zinsen & schließlich aufs Kapital angerechnet. Der Unterschied einer solchen Berechnung zum Bank-Tilgungsplan ist bei typischen Immobilienkrediten gering. Alle Ratenzahlungen vollständig auf die Schuld anzurechnen, halte ich nicht für richtig; das dürfte auch mit dem "jeweils noch überlassenen Kapital" des BGH nicht vereinbar sein.

  18. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Ich bin nicht ganz sicher, ob ich richtig verstanden habe, worum es vbk1000 geht. Für richtig halte ich: Die Restschuld, wie sie sich aus dem Tilgungsplan aufgrund der Vereinbarungen im Kreditvertrag ergibt, kann tatsächlich nicht maßgebend sein. Zu berücksichtigen sind allerdings die zivilrechtlichen Regelungen, wie Zahlungen zu werten sind. Das ist insbesondere § 367 BGB. Das führt zu einer Abrechnung, wie sie Zivilgerichte im Zwangsvollstreckungsverfahren vornehmen, um zu ermitteln, wie viel Geld noch offen ist: Taggenaue Verzinsung mit dem Nominalsatz (actual/actual), keine Zinseszinsen. Jede Ratenzahlung wird erst auf die Kosten (gibt's allenfalls ausnahmsweise), dann auf die Zinsen & schließlich aufs Kapital angerechnet. Der Unterschied einer solchen Berechnung zum Bank-Tilgungsplan ist bei typischen Immobilienkrediten gering. Alle Ratenzahlungen vollständig auf die Schuld anzurechnen, halte ich nicht für richtig; das dürfte auch mit dem "jeweils noch überlassenen Kapital" des BGH nicht vereinbar sein.
    Es stellt sich die Frage was ist "tatsächlich". Tatsächlich hat aber der DN nur noch die Restschuld - Ratenzahlungen genutzt.

  19. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Zitat Zitat von LGSaar
    Es stellt sich die Frage was ist "tatsächlich". Tatsächlich hat aber der DN nur noch die Restschuld - Ratenzahlungen genutzt.
    Das verstehe ich nicht. Der Darlehensnehmer nutzt doch keine Ratenzahlungen. Er nutzt doch das Kapital. Die Frage ist doch: Wie viel ist das jeweils noch?

  20. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Polli 1209,
    OK dann haben wir unterschiedliche WRB's. Meine ist aus Oktober 2010 mit dem unklaren Fristbeginn aufgrund der unvollständigen oder nicht abschließend getätigten Pflichtangaben im Klammersatz (z.B. ...).
    Zitat Zitat von Polli1209
    Einmal die WRB mit "frühestens" und die mit "Beginnt mit Eingang bei der IngDiba" (so ähnlich) aus 2007.

  21. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Das verstehe ich nicht. Der Darlehensnehmer nutzt doch keine Ratenzahlungen. Er nutzt doch das Kapital. Die Frage ist doch: Wie viel ist das jeweils noch?
    ja das meine ich auch:

    Genutztes Kapital= Restkapital aus dem Vormonat - Rate

    das wäre das jeweils. Warum soll man die Zinsen nicht abziehen? Auf welcher Grundlage stützt sich denn das nicht abziehen der Zinsen. Dieses Geld kommt auch aus dem Vermögen des DN, deshalb kann er es auch zurückfordern.

    Das klingt für mich voll plausibel. Ich finde die Begründung vom vbk1000 ist durchaus nachzuvollziehen und vor allem im Einklang mit dem BGH-Beschluss.

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