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II.
Die Klage ist auch begründet.
1. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 18.033,- EUR aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Klägerin. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Maklervertrag wurde wirksam widerrufen mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch der Beklagten untergegangen ist.
a) Der Klägerin steht ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Denn bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag i.S.d. § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Anzuwenden ist vorliegend das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner aktuellen Fassung, da der fragliche Vertragsschluss am 28.07.2015 und damit nach der Einführung der neuen Vorschriften zum Widerruf von Verbraucherverträgen erfolgte.
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d) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (
…; Urt. v. 16.03.2016,
VIII ZR 146/15 juris, Rn. 16 ).
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist, wie die fehlende Begründungspflicht nach § 355 Abs. 1 S. 4 BGB zeigt, nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers gekoppelt, sondern allein seinem freien Willen überlassen ( vgl. zur alten Rechtslage BGH, Urt. v. 16.03.2016,
VIII ZR 146/15 juris, Rn. 20 ). ...