Außerdem gab es heute bei
test.de folgende neuen Einträge:
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag November 2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.02.2016
Aktenzeichen: 8 O 392/14 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter:
Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
Besonderheit: Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist bereits deswegen fehlerhaft, weil sie den Zusatz enthält „sowie nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“, obwohl in der konkreten Fallkonstellation kein Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte gemäß § 312 d Abs. 5 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung bestand. Darüber hinaus enthält die Widerrufsbelehrung der DKB auch einen Fehler bei der Darstellung der Widerrufsfolgen, indem dort Folgendes festgehalten ist: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ Weiterer Fehler unter der Rubrik „Finanzierte Geschäfte“: „Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert“, heißt es dort. Unzutreffend ist schließlich auch der unter „Besondere Hinweise“ wiedergegebene Passus „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ Da sich die Bank infolge Ablehnung der Rückabwicklung in Annahmeverzug befand, stand ihr ab Zurückweisung des Widerrufs kein Nutzungsersatzanspruch mehr zu. Neben einer im Jahr 2013 vereinnahmten Nichtabnahmeentschädigung musste sich die Bank auch alle in dem Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2016 gezahlten Raten in vollem Umfang als Tilgung anrechnen lassen. Schließlich wurde den Darlehensnehmern auch ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 2,5 Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf die gesamten vertraglichen Leistungen zugesprochen.
Die Kläger, vertreten von Mayer & Mayer Rechtsanwälte, haben gegen das Urteil inzwischen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Die DKB legte ebenfalls Berufung ein, greift allerdings nur noch die Berechnungsweise des Gerichts bezüglich des Rückgewährschuldverhältnisses an. Der Widerruf als solcher ist somit rechtskräftig festgestellt. Die Kläger verfolgen mit der Berufung das Ziel, dass sie nur Zug um Zug gegen Herausgabe der als Sicherheit hingegebenen Grundschuld zur Zahlung des Restbetrages aus dem Darlehen verpflichtet sind. Das Landgericht Potsdam hatte – unter Umgehung des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts – die Kläger auf die Hilfswiderklage der DKB hin zur unbedingten Zahlung des Saldos aus dem Rückabwicklungsverhältnis verpflichtet, welcher sich nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen ergibt.
Die Kläger verlangen mit der Berufung auch, dass die Bank einen Nutzungsersatz auf die von ihnen erbrachten Leistungen in Höhe eines Nutzungszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zahlen muss – und nicht nur in Höhe von 2,5 Punkten über dem jeweiligen Basiszins, wie es das Landgericht Potsdams für richtig hielt.
[neu 30.09.2016 Berufung eingelegt]
DSL Bank, Geschäftsbereich der
Deutsche Postbank AG, Vertrag vom 9./29.6.2011
Landgericht Hamburg,
Urteil vom 19.09.2016
Aktenzeichen: 325 O 42/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter:
Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Das Gericht entschied, dass eine sonst ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung Widerrufsinformation fehlerhaft ist, wenn der Vertragstext an anderer Stelle eine Erklärung enthält, die geeignet ist, eine Widerrufsbelehrung zu konterkarieren. Im konkreten Fall ist die Widerrufsbelehrung Widerrufsinformation fehlerhaft, weil im Anschluss an die Belehrung die Mitteilung erfolgte, der Verbraucher binde sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine Vertragserklärung. Ein Verbraucher kann so nicht erkennen, ob ihm ein Widerrufsrecht überhaupt zusteht, argumentierte das Landgericht Hamburg. Unerheblich ist, dass die Mitteilung über die Vertragsbindung außerhalb des markierten Rahmens der Widerrufsbelehrung erfolgt. Eine derartige Bindungsklausel findet sich laut Rechtsanwalt Nico Werdermann in nahezu sämtlichen Darlehensverträgen der DSL Bank von 2005 bis 2014. Weitere
Details zum Urteil bei widerruf.info.
[neu 30.09.2016]
Eurohypo AG (heute:
Commerzbank AG), Vertrag vom 29.07.2005
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2016
Aktenzeichen: 2-10 O 472/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter:
Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Besonderheit: Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Die zweiwöchige Frist sollte unter anderem dann zu laufen beginnen, wenn der Kreditnehmer die Vertragsurkunde von der Bank erhält. Das führt aus Sicht der Richter dazu, das Verbraucher denken, dass die Frist schon läuft, wenn sie die Vertragsunterlagen von der Bank erhalten. Rechtsanwalt Ulrich Poppelbaum hält das für richtungsweisend. Entsprechende Formulierungen finden sich in zahlreichen Widerrufsbelehrungen. Die Rückabwicklung nimmt das Gericht entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshofs vor. Dabei habe die Bank dem Kläger Nutzungen seiner Ratenzahlungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. O-Ton Urteilsbegründung: „Soweit die Beklagte Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz durch einfaches Bestreiten ohne weiteren Vortrag in Abrede gestellt hat, dringt sie damit nicht durch: Auch wenn nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben sind, besteht bei Zahlungen an eine Bank die tatsächliche Vermutung, dass die Bank Nutzungen in Wert des üblichen Verzugszinses (...) gezogen hat (...)“. Mit der Rechtsauffassung, wonach bei Immobilienkrediten der für die Höhe der Nutzungen maßgebende Verzugszinssatz 2,5 Punkte über dem Basiszinssatz sein soll, befasste sich das Gericht nicht. Die Zahlung des auf der Abrechnung mit fünf Punkten über dem Basiszinssatz resultierenden Betrags hatte der Klägeranwalt in der Klageschrift angeboten. Mit der Annahme dieses Angebots befinde sich die Bank seit Zustellung der Klageschrift in Verzug, stellte das Gericht zusätzlich fest. Der Bank stehen daher keine Zinsen auf den Widerrufssaldo mehr zu.
[neu 30.09.2016]
Sparkasse Nürnberg, Kreditvertrag vom 09.04.2008
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015
Aktenzeichen: 14 U 2439/14
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 564/15
Klägervertreter:
Rechtsanwälte Stenz & Rogoz, Hersbruck
Besonderheit: Die Kläger hatten einen Kredit über 50 000 Euro aufgenommen. In der Widerrufsbelehrung hieß es wie in der gesetzlichen Musterbelehrung: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.“ Allerdings hatte die Sparkasse eine Fußnote angefügt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ Im Sommer 2013 erklärten die Kläger den Widerruf. Im Dezember 2013 zahlten sie von der Sparkasse errechnete 40 625,33 Euro an das Kreditinstitut. Sie behielten sich vor, Erstattung rechtswidrig überhöhter Beträge zu fordern. Der Sparkasse stehen nur 34 809,73 Euro zu, errechneten sie später und verklagten das Kreditinstitut auf Erstattung von 5 816,60 Euro. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Das Widerrufsrecht sei verwirkt. Auf die Berufung der Kläger hin hob das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil auf. Die Widerrufsbelehrung sei wegen der Fußnote irreführend und falsch und das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Allerdings stehen den Klägern nur 2 015,55 Euro zu, meinten die Oberlandesrichter in Nürnberg. Die Sparkasse müsse nur Nutzungen in Höhe von 2,5 und nicht fünf Punkten über dem Basiszinssatz auf die Zahlungen ihrer Kreditnehmer herausgeben. So wie zugunsten von Banken und Sparkassen im Verzug des Schuldners bei Immobilienkrediten nur Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zustehen, müsse umgekehrt zu ihren Lasten davon ausgegangen werden, dass sie mit den Ratenzahlungen der Kunden Nutzungen in Höhe dieses Zinssatz erwirtschafte. Da andere Gerichte über die bei Sparkassen übliche Widerrufsbelehrung anders entschieden haben, ließ das Gericht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der hat das Urteil aus Nürnberg bestätigt. Damit steht jetzt fest: Die Fußnoten-Belehrungen der Sparkassen setzen die Widerrufsfrist nicht in Gang. Kreditnehmer mit solchen Verträgen konnten sie bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts durch Gesetz am 21. Juni 2016 widerrufen. Fest steht auch: Bei Immobilienkrediten haben Banken und Sparkassen Nutzungen nur in Höhe von 2,5 und nicht 5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Inzwischen liegt die
Urteilsbegründung vor. Details dazu in der
Chronik zum Kreditwiderruf unter dem 30.09.2016. Der BGH hatte bereits am Tag der Urteilsverkündung eine
recht kurze Pressemitteilung zum Urteil veröffentlicht.
[neu 30.09.2016 Urteilsbegründung des BGH liegt vor]
... sowie ein paar außergerichtliche Vergleiche.