Zitat von
Polli1209
Ich habe noch ein "Problem" mit der Argumentation bzgl. des Ansatzes für den Gebrauchsvorteil des DN. Wir würden gerne den periodischen Ansatz in der Klage nehmen, auf Seite 29/30 dieses Threads gab es ja schon entsprechende Hinweise bzw. auch die Begründung, dass ja ebenso beim Nutzungsersatz von der Bank immer der periodische Ansatz (jeweilige Basiszins) (ob jetzt 2,5% oder 5%) von den Gerichten angenommen wird, fand ich sehr logisch.
Unser Anwalt hält das - ebenso wie der Anwalt von der Picknicker - für nicht erfolgsversprechend und rät uns daher, den Vertragszins bzw. bei einem Darlehen auch den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Marktzins - und zwar fix für die ganze Rückabwicklung - anzusetzen.
Laut ihm würde der periodische Ansatz bei den Gerichten "quasi überhaupt nicht" vertreten werden und daher "nur extrem geringe bis keine" Erfolgsaussichten bestehen. Man würde""sehenden Auges" eine Teilabweisung der Klage hervorrufen und Kosten verursachen".
Gibt es, außer das Urteil, was eugh auf Seite 29 schon zitiert hat, noch weitere Urteile bzgl. des periodischen Ansatzes des Marktzinses? Oder wie können wir diesen Ansatz noch weiter begründen?
Ich möchte meinem Anwalt da schon auch ein paar Gründe mit an die Hand geben, bevor ich darauf bestehe, diesen Ansatz in die Klage zu schreiben.
Das Kostenargument sollte eigentlich nicht zählen, da wir eine RSV haben (die die Klage aber auch noch vorgelegt bekommt, bevor sie ans Gericht geht).
Ich kenne hierzu folgende Rechtsquellen:
- Aufsatz in der NJW von Servais (NJW 2014, 3748, 3749) zur variablen Berechnung
- Das
Urteil vom LG Hannover, AZ: 8 O 85/13 vom 21.11.2013
- Landgericht Nürnberg vom 19.10.2015 zum AZ: 6 O 7441/14
Bei mir machen die unterschiedlichen Berechnungsmethoden ca. 20000 €uro aus, insofern lohnt sich der Versuch - wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat die mitspielt, sonst wäre mir das Risiko auch zu groß.
Außerdem denke ich, dass Richter - wenn sie komplizierte Fälle haben - eher versuchen die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen, da sie dann kein Urteil begründen müssen.
Neben dem variablen Zinssatz will ich auch feststellen lassen, dass die Bank - ab Ablehnung des Widerrufes - keinen Anspruch auf Zinsen mehr hat.
Und wenn es dann einen Kompromiss gibt: kein variabler Zinssatz, sondern fester und keine Zinsen ab Widerruf, dann bin ich auch sehr zufrieden. Grundsätzlich denke ich, man muss immer mehr fordern als man haben möchte. Fordere ich wenig, ist der Kompromiss ein Teil von wenig, fordere ich mehr ist der Kompromiss ein Teil von mehr ...