ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Streitwert bei Widerruf eines Darlehensvertrags: OLG Frankfurt, 26.07.2016 - 17 W 37/16:Lustig, oder?
Der Schuss ging echt nach hinten los... -Aber den Klägern kann's ja egal sein.
Zitat von eugh
Klageabweisung, aber trotzdem interessant: LG Wuppertal, 14.06.2016 - 5 O 400/15
Zumindest die Begründung hinsichtlich der Pflichtangaben ist in diesem Urteil aber dünn bzw. nicht vorhanden. Irgendwie scheint weder die Beklagte, noch das Gericht den Kläger verstanden zu haben.
Der Kläger meint: "Daneben enthalte die Belehrung nicht alle gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben mit dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages, insbesondere hinsichtlich eines Immobiliendarlehensvertrages. Dabei hätte vor allem auf die Kosten nach Nr. 10 hingewiesen werden müssen. Auch sonst sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die darin enthaltende Kaskadenverweisung stelle den Verbraucher vor überhöhte Anforderungen."
Die Beklagte meint: "Die Pflichtangaben seien allesamt angegeben." (Wo? in der Widerrufsinformation wohl kaum)
Das Gericht greift diese schwammige Aussage auf und bezieht sie einfach auf den Vertrag, obwohl der Kläger ausdrücklich "die Belehrung" meint: "Die Vereinbarung enthält im Übrigen auch sämtliche Pflichtangaben." (Schön, aber das ist doch nicht der Punkt ).
Sehr gerne, Vermittler. Und herzlich willkommen im Forum!
Wenn Du von neuen Entscheidungen oder sonstigen wichtigen Infos hörst, bitte auch gerne hier darüber schreiben, wo dann alle davon Kenntnis nehmen können. Danke.
PS:
Die Listen bei test.de werden dort von einem sehr engagierten Redakteur (Herr Herrmann) fortlaufend aktualisiert, so dass ihm der Dank diesbzgl. gebührt. Er ist auch dankbar für Hinweise über die Kommentar-Funktion dort von Lesern (teils aus diesem Forum), die neue kundenfreundliche gerichtliche Entscheidungen kennen, die dort dann ergänzt werden.
Thematisch gruppierte Entscheidungen finden sich in unserer "Sammlung", welche ich immer mal wieder (wie es die Zeit erlaubt) aktualisiere: Rechner, Datenbanken, Entscheidungen
@IG Widerruf:
Danke, es handelt sich um das bereits von RAM erwähnte Urteil des LG Berlin vom 09.09.2016 - 4 O 486/15. Der Link hinter dem Az. führt zu dejure.org, wo die Kanzlei verlinkt ist mit dem Volltext zum Urteil.
hat sich jemand die Berechnungen angeschaut? Das Gericht sagt, dass es nach dem Widerruf nicht der Vertragszinssatz sondern der marktübliche Zinssatz zu zahlen wäre, rechnet aber bis April 2016 mit dem Vertragszinssatz obwohl der Widerruf im Juli 2015 erklärt wurde. Wie passt denn das zusammen? Liegt da ein Fehler vor?
Ich konnte keine Erklärung im Urteil finden, warum den der Vertragzinssatz weiterhin bis Juni 2016 berechnet wurde.
Ansonsten wäre das Urteil gut um vom Vertragszinssatz nach dem Widerruf weg zu kommen.
Die Beiträge zu den Widerrufsinformationen bei nicht-grundpfandrechtlich abgesicherten Kreditverträgen habe ich in den Thread "Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?" verschoben (ab Beitrag #1534).
Eine letzte Frage dazu hier (damit die Diskussion nicht komplett untergeht):
nachdem ich nun 3 Wochen mitgelesen habe, möchte ich auch kurz meine Erfahrung mit dem Widerrufsjoker in diesem Forum mitteilen.
Widerufen habe ich zwei Verträge (Kreisparkasse). Ein Kredit für private Zwecke mit dinglicher Sicherheit und Existenzgründung und einen Förderkredit (kfw)
Abgeschlossen Sept. und Okt. 2008.
Beide Kredite haben die bekannte Widerrufsbelehrung - Die Frist beginnt frühestens..... und der Fußnote - Bitte im Einzelfall prüfen.
Widerrufen wurde Februar 2016.
Widerruf im März 2016 durch die KSK abgelehnt.
Im Mai 2016 wurde eine Klageschrift beim LG Magdeburg eingereicht (Streitwert ca. 70000 Euro)
Mündliche Verhandlung fand im September 2016 statt.
Aus meiner Sicht unerwartet, hat bzw. wird das LG Magdeburg die Klage abweisen.
Die Entscheidung wird im November 2016 verkündet.
Begründung: (Text aus dem Schreiben meines Anwalts)
Der vorsitzende Richter führte in den Sach- und Streitstand ein.
Er wies darauf hin, daß in dieser Angelegenheit es letztlich um drei Rechtsfragen gehe.
Daneben trete noch das Sonderproblem mit dem Darlehen der KfW-Bank.
Schließlich sei es so, daß er die frage der Verwirkung hier nicht sehe, so daß ich selbstverstänlich vom Vertrage zurücktreten könnte, allerdings sehe er die Widerrufsbelehrung als hinreichend an, da er die Frage der Verwendung der Fußnote und der Bezeichnung der Stelle, an die der Widerruf zu leiten sei, für nicht so wesentlich und gravierend erachte, wie es teilweise in der Rechtsprechung gesehen werde.
Die Verwendung der Fußnote mache seiner Auffassung nach die Widerrufsbelehrung nicht widersprüchlich. Im übrigen streite eben die Verwendung des vom Gesetzgeber vorgesehenen Textes für die Beklagte.
Aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung werde ich natürlich beim OLG Naumburg Berufung einlegen.
nachdem ich nun 3 Wochen mitgelesen habe, möchte ich auch kurz meine Erfahrung mit dem Widerrufsjoker in diesem Forum mitteilen.
Widerufen habe ich zwei Verträge (Kreisparkasse). Ein Kredit für private Zwecke mit dinglicher Sicherheit und Existenzgründung und einen Förderkredit (kfw)
Abgeschlossen Sept. und Okt. 2008.
Beide Kredite haben die bekannte Widerrufsbelehrung - Die Frist beginnt frühestens..... und der Fußnote - Bitte im Einzelfall prüfen.
Widerrufen wurde Februar 2016.
Widerruf im März 2016 durch die KSK abgelehnt.
Im Mai 2016 wurde eine Klageschrift beim LG Magdeburg eingereicht (Streitwert ca. 70000 Euro)
Mündliche Verhandlung fand im September 2016 statt.
Aus meiner Sicht unerwartet, hat bzw. wird das LG Magdeburg die Klage abweisen.
Die Entscheidung wird im November 2016 verkündet.
Begründung: (Text aus dem Schreiben meines Anwalts)
Der vorsitzende Richter führte in den Sach- und Streitstand ein.
Er wies darauf hin, daß in dieser Angelegenheit es letztlich um drei Rechtsfragen gehe.
Daneben trete noch das Sonderproblem mit dem Darlehen der KfW-Bank.
Schließlich sei es so, daß er die frage der Verwirkung hier nicht sehe, so daß ich selbstverstänlich vom Vertrage zurücktreten könnte, allerdings sehe er die Widerrufsbelehrung als hinreichend an, da er die Frage der Verwendung der Fußnote und der Bezeichnung der Stelle, an die der Widerruf zu leiten sei, für nicht so wesentlich und gravierend erachte, wie es teilweise in der Rechtsprechung gesehen werde.
Die Verwendung der Fußnote mache seiner Auffassung nach die Widerrufsbelehrung nicht widersprüchlich. Im übrigen streite eben die Verwendung des vom Gesetzgeber vorgesehenen Textes für die Beklagte.
Aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung werde ich natürlich beim OLG Naumburg Berufung einlegen.
RSV ist vorhanden.
Wäre dankbar über einige Meinungen.
das ist einigermaßen unverständlich angesichts des Urteils des BGH vom 12.07.2016. Da hätte dein Anwalt doch darauf hinweisen müssen. Wenn es erst im November einen VT gibt, sollte dein Anwalt das Urteil - wenn es vorliegt - dringend nachreichen. Offenbar ist der Richter nicht so firm in diesen Dingen.
hat sich jemand die Berechnungen angeschaut? Das Gericht sagt, dass es nach dem Widerruf nicht der Vertragszinssatz sondern der marktübliche Zinssatz zu zahlen wäre, rechnet aber bis April 2016 mit dem Vertragszinssatz obwohl der Widerruf im Juli 2015 erklärt wurde. Wie passt denn das zusammen? Liegt da ein Fehler vor?
Das war mir gar nicht aufgefallen. Ich denke: Die Begründung ist in diesem Punkt eindeutig & in die Berechnung hat sich ein Irrtum eingeschlichen Ab Widerruf gibt's nur noch tatsächlich gezogene Nutzungen. Das ist der bei Widerruf marktübliche Zinssatz laut Bundesbankstatistik, wenn keine günstigere Refinanzierung gegeben war.
Das ist doch echt ein Witz das diese WRB der Sparkassen überhaupt noch irgendwo als korrekt angesehenen wird. Wissen "diese" Richter vom Land wirklich nicht was da am BGH schon entschieden wurde ?
Das war mir gar nicht aufgefallen. Ich denke: Die Begründung ist in diesem Punkt eindeutig & in die Berechnung hat sich ein Irrtum eingeschlichen Ab Widerruf gibt's nur noch tatsächlich gezogene Nutzungen. Das ist der bei Widerruf marktübliche Zinssatz laut Bundesbankstatistik, wenn keine günstigere Refinanzierung gegeben war.
So hatte ich das auch verstanden, aber die Berechnungen sagen etwas anderes.
Wenn es so wäre wie du sagst, würde ich dieses Urteil in meinem nächsten Schriftsatz zitieren. Aber mit diesen Berechnungen ist es natürlich schlecht.
Das LG Berlin hat die Herabsetzung des vom Darlehensnehmer geschuldeten Nutzungswertersatzes auf den dann marktüblichen Zinssatz nur dann angenommen, "wenn er das Kapital anderweitig günstiger erhalten hätte" (S. 16). Die Klägerin hat aber erst für April 2016, also fast ein Jahr nach Widerruf behauptet, sie hätte (zu einem Zinssatz von 1,06 % p. a.) umschulden können (S. 3). Dass sie schon unmittelbar nach Widerruf zinsgünstig habe umschulden können, hat die Klägerin nicht behauptet und konnte das Gericht deshalb seiner Entscheidung nicht zugrundelegen.
Wenn es so wäre wie du sagst, würde ich dieses Urteil in meinem nächsten Schriftsatz zitieren.
Die Rechtsauffassung des Gerichts kannst Du ruhig zitieren; die bleibt auch dann richtig, wenn die Berechnung dazu nicht passen sollte. Das werde viele Juristen - genau wie ich - auch gar nicht merken, da musst Du Dir die Berechnung ja schon genau anschauen...
Dass sie schon unmittelbar nach Widerruf zinsgünstig habe umschulden können, hat die Klägerin nicht behauptet und konnte das Gericht deshalb seiner Entscheidung nicht zugrundelegen.
Ah ja. Das erklärt's. Manche Urteile sollte ich vielleicht doch etwas genauer lesen...
Der Anwalt der KSK deutete noch an, dass möglicherweise, gegebenenfalls zur Vermeidung einer Berufung zum OLG, eine Regelung mit der Bank getroffen werden könnte.
Ich denke mal, dass das verschenkte Zeit wäre und glaube auch nicht, dass die KSK eine Regelung zu meinen Gunsten treffen würde.
Das LG Berlin hat die Herabsetzung des vom Darlehensnehmer geschuldeten Nutzungswertersatzes auf den dann marktüblichen Zinssatz nur dann angenommen, "wenn er das Kapital anderweitig günstiger erhalten hätte" (S. 16). Die Klägerin hat aber erst für April 2016, also fast ein Jahr nach Widerruf behauptet, sie hätte (zu einem Zinssatz von 1,06 % p. a.) umschulden können (S. 3). Dass sie schon unmittelbar nach Widerruf zinsgünstig habe umschulden können, hat die Klägerin nicht behauptet und konnte das Gericht deshalb seiner Entscheidung nicht zugrundelegen.
Ja ich hatte ein Angebot direkt nach dem Widerruf eingeholt. Das könnte ich sogar vorlegen.
Nach dieser Logik könnte ich vortragen, dass ich eben jeden Monat hätte umschulden können wenn die Bank den Widerruf anerkannt hätte. Zur Sicherheit würde ich für jeden Monat den Zinssatz der Bundesbank vorgetragen. Dann müsste das Gericht für jeden Monat den Zinssatz neu bestimmen. Und das wäre Servais.
eigentlich hatte man ja jedem Mandanten gesagt, sich zum Zeitpuntk des Widerrufs wegen einer Alternativfinanzierung zu erkundigen, so dass das ja vorliegen müsste. Anderernfalls müsste man sich aber auch mit der Buba Statistik behelfen können. Ich fände es ja gut, wenn sich die Auffassung des § 497 BGB analaog durchsetzen würde (so auch jetzt Knops im neuen Beckschen Online Großkommentar zum BGB), denn die 2,5 über Basis ab Widerruf würde ich auch wirtschaftlich für relativ "fair" halten.
Dies ist die Bestätigung dafür, sich unmittelbar vor/zum/nach dem WR auch realistische Angebote für eine Anschlussfinanzierung einzuholen - wie schon recht früh von ducnici gepredigt.
@sebkoch:
Was genau meinst Du in Bezug auf den § 497 BGB (Verzug des Darlehensnehmers) und dass er sich analog durchsetzen möge? Und ist es nicht so, dass der größere Vorteil des Kunden eher in einer dynamisch-periodischen Betrachtungsweise bei der RAW liegt als im Vergleich zwischen 2,5% und 5% üBZ? Zumindest war es bei einigen meiner Darlehen so. Klar, das Gericht muss dem folgen, sonst nützt es nichts.
Wissen wir eigentlich, welche Gerichte bisher dieser dynamisch-periodischen Betrachtungsweise gefolgt sind (also nach Servais und ggf. sogar mit der BuBa-Zinsreihe für flexible Darlehen bis max. 1 Jahr Zinsfestbindung)?