Anmerkung:
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.05.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit anderweitig auf 65.201,99 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Kläger haben die Beklagte auf die Rückabwicklung eines mit dieser am 28.05.2009 geschlossenen Darlehensvertrages über einen ausgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 178.000 € in Folge eines von den Klägern unter dem 25. Juni 2015 erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages in Anspruch genommen. Bis zum Widerruf erbrachten die Kläger Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 65.201,99 €. Im Anschluss daran zahlten sie bis einschließlich Februar 2016 monatliche Raten in Höhe von insgesamt 6.289,28 € und erbrachten darüber hinaus im November 2015 eine Sondertilgung in Höhe von 8.000 €.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch einen mit Beschluss des Landgerichts vom 25.05.2016 festgestellten Vergleich beendet.
In diesem Beschluss hat das Landgericht den Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 74.107,54 € festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die
Prozessbevollmächtigten der Kläger mit ihrer am 7. Juni 2016 bei Gericht eingereichten sofortigen Beschwerde, mit der sie eine
Erhöhung des Gesamtstreitwertes unter Berücksichtigung der nach dem Widerruf des Darlehensvertrages geleist eten Zahlungen
auf einen Betrag von insgesamt 88.396,82 € erstreben.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.07.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, indem sie innerhalb der Frist des § 63 Abs. 2 GKG eingelegt worden ist und sich mit einem Beschwerdegegenstand von über 200 € gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wendet.
Auch wenn es an einer ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdeführers fehlt, ist im Wege der Auslegung festzustellen, dass die Klägervertreter die Erhöhung des Streitwertes in eigenem Namen gemäß § 32 Abs. 2 RVG anstreben. Eine eigene Beschwerde der Kläger selbst mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes wäre insoweit unzulässig, da es dafür an einem berechtigten Interesse fehlt.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger führt jedoch in der Sache selbst nicht zum Erfolg, sondern führt darüber hinaus zu einer Reduzierung des Gebührenstreitwertes für den Rechtsstreit auf den Betrag von 65.201,99 €.
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